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LVwG-S-162/001-2024•LVwG N LVwG-S-162/001-2024
LVwG-S-162/001-2024Landesverwaltungsgericht31.07.2024
Gesundheitsrecht; Arzneiwareneinfuhr; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15.01.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z.1, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Z. 1 lit. c, § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) verhängt:
„Zeit: 22.05.2023
Ort: ***, Bezirk ***
Tatbeschreibung:
Sie haben Waren der Position 3004, und zwar 360 Stk *** zur Verbringung in den freien Verkehr nach Österreich via Flughafen *** ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes eingeführt, obwohl die Einfuhr von Waren der Position 3004 im Sinne des § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz in das Bundesgebiet in Aufmahcun gfür den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung erteilt wurde.
(Am 22.05.2023, um 14:00 Uhr, wurde die Postsendung im Postverteilzentrum *** kontrolliert. Dabei wurden in der Postsendung die oben angeführten Arzneiwaren vorgefunden).
Die Waren werden gemäß § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 für verfallen erklärt.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes Österreich vom 22.05.2023, GZ: ***.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (unter Bezugnahme auf seinen Einspruch vom 26.05.2023 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.05.2023, ***) sinngemäß die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass das von ihm bestellte Nahrungsergänzungsmittel von der liefernden Firma (Hersteller) beim Zoll angemeldet worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. der Anzeige und den Eingaben des Beschwerdeführers, fest:
Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 22.05.2023 im Postverteilzentrum in ***, ***, wurde eine an den Beschwerdeführer an seine Wohnadresse in ***, ***, adressierte Postsendung aus *** in Arizona/USA mit 360 Stück *** beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer hatte zuvor die genannte Ware bestellt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
Gemäß § 2 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
(…)
c) Waren der Position 3004,
(…)
Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 2 Z. 6 AWEG 2010 bedeutet „Fernabsatz“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung du zur Meldung berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwarenberechtigt sind.
Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Das bedeutet, dass es im Bescheidspruch aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom jeweiligen Tatbild ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, sind gemäß § 44a VStG, um die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können (siehe z.B. VwGH 15.9.2003, 2000/10/0061). Die Tat muss so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln des bzw. der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2019/17/0073, VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer bloß angelastet, dass der Beschwerdeführer die näher bestimmten Arzneiwaren „zur Verbringung in den freien Verkehr nach Österreich via Flughafen *** ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes eingeführt“ hat.
Wie zuvor dargelegt, reicht es nicht aus, die verba legalia (hier des § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 („eingeführt“) bzw. des § 3 Abs. 1 AWEG 2010 („obwohl die Einfuhr von Waren der Position 3004 im Sinne des § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz in das Bundesgebiet in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung erteilt wurde“) zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln es zur Verletzung der Strafbestimmung gekommen ist; dies hätte im gegenständlichen Fall z.B. durch eine Konkretisierung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer die Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung durch Bestellung im Fernabsatz und Beförderung aus den USA, also einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR ist, in das Bundesgebiet eingeführt hat, erfolgen können.
Was den Verfallsausspruch, der nicht als separate Anordnung oder eigener Spruchpunkt formuliert ist, sondern sich in der Tatbeschreibung findet, betrifft, lägen die Voraussetzungen für einen Verfall der beschlagnahmten Arzneiware nur vor, wenn (siehe § 21 Abs. 3 AWEG 2010) die Tat vorsätzlich begangen worden ist, aber auch das Wort „vorsätzlich“ kommt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor. Es ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen; Anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert oder wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/08/0096) oder – wie hier – als Voraussetzung für die Nebenstrafe des Verfalls normiert. Übrigens ist auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts hinsichtlich einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeführt; es heißt darin vielmehr, dass „zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt“ und dass dem Beschwerdeführer der „Entlastungsbeweis“ gemäß § 5 Abs. 1 VStG (der sich aber nur auf fahrlässiges Verhalten bezieht; vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 5 zu § 5, rdb.at) „nicht gelungen“ sei, d.h. die belangte Behörde selbst ist nur von fahrlässigem und nicht von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen, weshalb nicht zu erkennen ist, warum sie die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch als gegeben erachtet hat.
Die erforderlichen Spruchkorrekturen, um sämtliche dargelegten Spruchmängel hinsichtlich Tatbeschreibung und Schuldform zu sanieren, sind dem Verwaltungsgericht – unabhängig von der Frage, ob es sich damit vom Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich der Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts, entfernen würde (vgl. VwGH 11.10.2019, Ra 2017/11/0080) – nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175); es war aber die Tatanlastung in der als Verfolgungshandlung zu wertenden Strafverfügung vom 23.05.2023 bereits gleichlautend zu jener im Straferkenntnis.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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