LVwG N LVwG-AV-193/001-2024

LVwG-AV-193/001-2024Landesverwaltungsgericht29.07.2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Wald; Rodung; Waldboden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-193/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.193.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.01.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf dauernde Rodung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Am 04.08.2020 stellte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 Forstgesetz 1975 auf den Grst.Nr. *** und Grst. Nr. ***, beide KG ***, im Umfang von gesamt 2.874m2. Als Rodungszweck wurde eine widmungskonforme Nutzung als Bauland angeführt.

Sodann wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2024 der Antrag auf forstrechtliche Bewilligung der dauernden Rodung auf den gegenständlichen Flächen abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht hinter das öffentliche Interesse an einem geordneten Siedlungswesen zurückgedrängt werden kann.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass derzeit keine geogenen Gefahren aus einer Bebauung gegenständlicher Grundstücke hervorgerufen werde. Es würde sich zudem um ein Inklusionsprojekt handeln und können die von der Sachverständigen ausgeführten Wohnbaulandreserven keine taugliche Grundlage für vorhandene Baugrundstücke bilden. Viele dieser Reserveflächen würden nicht zum Verkauf stehen und sich auch nicht für gegenständliches Großprojekt eignen. Vielmehr wären gegenständliche Flächen mit Infrastruktur ausgestattet und würden sich in Zentrumsnähe befinden und dem öffentlichen Interesse an einer mangelnden Bodenverdichtung bestmöglich entsprechen.

Sodann wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zudem fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt bei der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Nachbarn der umliegenden Grundstücke wurden zu dieser Verhandlung vorweg nicht geladen, es war beabsichtigt eine fortgesetzte Verhandlung unter Teilnahme der Nachbarn durchzuführen. Die Abhaltung einer fortgesetzten Verhandlung erübrigte sich jedoch aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse.

3. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende wesentliche Feststellungen:

Das Grst. Nr. *** hat ein Flächenausmaß von 1.411m2, das Grst. Nr. *** ein Ausmaß von 1.463m2. Die beiden Grundstücke stehen im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Grundstücke liegen im Siedlungsbereich der Stadtgemeinde *** und sind als Bauland-Wohngebiet BW-2WE (Wohneinheiten) gewidmet. Diese Widmung besteht rechtskräftig seit 31.01.1969, sohin mehr als 50 Jahre. Die beiden Grundstücke weisen einen bewaldeten Komplex auf, der mit den Baumarten Esche, Walnuss, Pappel, Bergahorn und Feldahorn im Alter von rund 30 bis 55 Jahren und diversen Straucharten bestockt ist. Die Überschirmung der Fläche beträgt ca. 9/10. Westlich und östlich angrenzend an die gegenständlichen Grundstücke sind bereits bebaute Grundstücke vorhanden.

Die geplante Rodungsfläche verläuft in Westostrichtung zum dort befindlichen Gerinne geneigt, welches die Tiefenlinie bildet. Die als Nutzungsart LN eingetragene Teilfläche des Grst. Nr. *** ist nicht mehr existent und stellt auch diese Fläche im Ausmaß von 1.674m2 jedenfalls Waldfläche dar.

Der Beschwerdeführer plant auf den Grundstücken die Errichtung von sieben Häusern als Einzelbaukörper. Ein Haus davon soll dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Befriedigung der Wohnzwecke dienen. Die anderen Objekte sollen verkauft oder vermietet, jedenfalls anderen Personen zu Wohnzwecken überlassen werden.

Das geplante Bauvorhaben des Beschwerdeführers betrifft die Parzellen im gesamten Ausmaß, gleichwohl einzelne Bäume oder Baumgruppen belassen werden. Die verbleibenden Waldflächen haben ein Ausmaß von jedenfalls weniger als 1.000m2, ebenso ist bei diesen Waldflächen keine durchschnittliche Breite von 10m gegeben.

Die Rodungsfläche beträgt daher insgesamt 4.490m2.

Entsprechend dem gültigen Waldentwicklungsplan liegt die geplante Rodungsfläche in einer Funktionsfläche mit der Bewertung 222. Die Waldfläche weist daher eine mittlere Wertigkeit hinsichtlich Wohlfahrts-, Schutz- und Erholungsfunktion auf. Die Waldausstattung der KG *** beträgt 23,9%, die der Stadtgemeinde *** 23,1% bei leicht steigender Tendenz im Zeitraum 2009-2019. Die Waldausstattung des ganzen Bezirkes *** beträgt 41,9%. Aufgrund des Waldentwicklungsplanes stellt die vorrangige Wirkung des gegenständlichen Waldes nicht auf eine Holzproduktion (Nutzwirkung) ab, sondern soll die Stabilisierung des Bodens gegen Erosion und Beschaffung eines Klimaausgleiches in der Nähe von Ballungsräumen gewährleistet werden. Durch die Wasserverdunstung der Bäume und die Beschattung des Bodens kommt es im Sommer zu einer Abkühlung innerhalb von Waldbeständen gegenüber unbewaldeten Nachbarflächen um mehrere Grad Celsius und sind Wälder daher thermische Senken bzw. Kühlflächen der Landschaft. Die im Waldentwicklungsplan angeführten Funktionen sind auf die betroffenen Waldgrundstücke anzuwenden.

Aus der Bewertung der Waldfunktionen ist im gegenständlichen Bereich ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben.

Die beiden bewaldeten Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** befinden sich an der tektonischen Grenze zwischen Flysch Einheit und Molasse Einheit, ebenso befinden sich die beiden Grundstücke laut Radonschutzverordnung in einem Radonvorsorgegebiet. Aufgrund von Rutschungen an einem Nachbargrundstück wurden geologische Vorkehrungsmaßnahmen und Befundaufnahmen durchgeführt. Der Hangbereich, insbesondere ein Großteil der beiden Grundstücke, kann aus geologischer und geotechnischer Sicht als stabil und standfest beurteilt werden.

In der Stadtgemeinde *** sind folgende Baulandreserven vorhanden:

Reserven Wohnbauland gesamt:

98,1 ha, davon 1,66 ha Forst (allesamt im BW), daher 96,44 ha

Reserven sonstiges Bauland: 11,29 ha

Reserven gesamtes Bauland (Summe ohne Forst): 107,73 ha

Einwohnerzahl (2020): 8.369 Hauptwohnsitz, 1.536 Nebenwohnsitz

Bei der Berechnung der Wohnbaulandreserven sind alle Reserveflächen aufgelistet, die als Bauland gewidmet sind.

Durch die derzeit vorhandenen Wohnbaulandreserven kann der Bedarf an Bauland für die nächsten 25 Jahre gedeckt werden, wenn von einem Wohnbaulandbedarf von ca. 3,5ha jährlich ausgegangen wird. Die vorhandenen Reserveflächen beinhalten auch größere Flächen, die eine Bebauung mit dem vom Beschwerdeführer geplanten Projekt durchaus zulassen. Es kann aber aus diesem Bestandsergebnis nicht festgestellt werden, ob diese Flächen zum jetzigen Zeitpunkt auch tatsächlich zum Verkauf stehen. Der Grundstücksmarkt ist jedoch ein ständig wandelnder Markt und stehen regelmäßig verschiedenartige Reservegrundstücke zur Verfügung, bei Interesse am Erwerb einer Reservefläche bedarf es einer längerfristigen Beobachtung.

4. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Lage, Größe und Flächenwidmung gegenständlicher Grundstücke ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt und sind im Wesentlichen unbestritten. Bewuchs, Alter und Überschirmungsgrößen ergeben sich aus den forstfachlichen Ausführungen des von der belangten Behörde eingesetzten Sachverständigen. Die Angaben hinsichtlich der künftigen Nutzung der geplanten Bauobjekte ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Menge an Baulandreserven und die Berechnungen des zukünftigen Bedarfes an Bauland konnte die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Raumplanung schlüssig darlegen, diese griff ihrerseits auf Auskünfte der Standortgemeinde zurück.

Die Wertigkeit gegenständlicher Grundstücke aus forstfachlicher Sicht, die Waldausstattung der Standortgemeinde und die Funktionswirkungen wurden vom Amtssachverständigen des Gerichtes in der Verhandlung schlüssig dargelegt.

Dass es sich bei den Grundstücken um geologisch und geotechnisch stabile Flächen handelt ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt des erstinstanzlichen Aktes.

5. Die wesentlichen Bestimmungen des Forstgesetz 1975 lauten wie folgt:

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung

(7) Es gelten

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

(5) Im Rodungsverfahren sind

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

6. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Zentrale Bestimmung im gegenständlichen Fall ist das grundsätzliche Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG, wonach jede Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur verboten ist.

Ob „Waldboden“ im Sinn des § 17 Abs 1 ForstG vorliegt, richtet sich nicht nach den Eintragungen in der Grundbuchsmappe, sondern hängt vielmehr davon ab, ob auf eine bestimmte Fläche die Begriffsbestimmungen des § 1a Abs 1 bis 3 ForstG - zutreffen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind und somit Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes vorliegt, kommt die Anwendung der Rodungsbestimmungen – und damit die Erteilung einer Ausnahme vom Rodungsverbot in Form der Erteilung einer Rodungsbewilligung – in Betracht.

Dass die von gegenständlich beantragter Rodung umfassten Flächen Waldeigenschaft besitzen ist unstrittig und wurde vom forsttechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt.

Da die Voraussetzungen einer anmeldepflichtigen Rodung nicht vorliegen, ist zu überprüfen, ob eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 oder 3 ForstG erteilt werden kann. Demnach kann als Ausnahme zum Rodungsverbot eine Rodungsbewilligung dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht entgegensteht. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt.

Aus der Bewertung der gegenständlichen Waldflächen im Waldentwicklungsplan (WEP) ist abzuleiten, dass von ihnen eine mittlere Schutzwirkung, eine hohe Wohlfahrtswirkung und eine mittlere Erholungswirkung ausgehen. In dieser Bewertung kommt die Bedeutung des Wienerwaldes als Schutz für den Boden zur Verhinderung großflächiger Erosionen bzw. Rutschungen zum Ausdruck. Die Schaffung eines Klimaausgleiches in der Nähe von Ballungsräumen ist der Wohlfahrtfunktion zuzuordnen. Durch die Wasserverdunstung der Bäume und die Beschattung des Bodens kommt es im Sommer zu einer Abkühlung innerhalb von Waldbeständen gegenüber unbewaldeten Nachbarflächen um mehrere Grad Celsius. Wälder sind thermische Senken, d.h. Kühlflächen der Landschaft. Dies führt dazu, dass kühle Waldluft in wärmere Nachbarflächen strömt und so einen Temperaturausgleich bewirkt. Bäume setzen bei der Photosynthese Kohlendioxid (CO2) und Wasser in Sauerstoff, Zucker und Wasser um. Wälder gehören zu den stärksten Sauerstoffgeneratoren der Biosphäre und stellen eine bedeutende CO2-Senke dar. Wälder senken allein durch ihre Existenz passiv die Konzentration von Luftschadstoffen. Waldbestände sind wegen ihrer rauen Oberflächenstruktur aktive Filter für Aerosole (Nebel, Rauch, Staub). Der Wienerwald wirkt sich durch die Interzeption von Niederschlägen auf der Blattmasse der Bäume, die Wasserretention, die Dämpfung von Hochwasserwellen und den Schutz vor Bodenerosion positiv auf Wasserhaushalt und Boden aus. Wälder absorbieren Schall und wirken dadurch Lärm dämmend. Die Bedeutung als Erholungsraum ist durch viele Freizeiteinrichtungen und die hohe Frequenz der Nutzung dokumentiert. Aus der Bewertung der Waldfunktionen ist im gegenständlichen Bereich daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung abzuleiten.

Eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG kommt daher nicht in Betracht.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und dieses Interesse dem öffentlichen Interesse der Walderhaltung überwiegt.

Es besteht im gegenständlichen Fall das Begehren des Beschwerdeführers diese Waldfläche zur Verwirklichung eines Bauprojektes zu roden und ist zunächst abzuwägen, ob dieses Interesse als öffentliches Interesse eingestuft werden kann und bejahendenfalls, ob dieses öffentliche Interesse das besondere Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Kann ein öffentliches Interesse an einer Rodung nicht festgestellt werden, so ist der Durchführung einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung von vornherein jede Grundlage entzogen.

Die Frage, ob eine Waldfläche aus dem Forstzwang entlassen werden kann und für andere Zwecke verwendet werden kann, ist eine solche, deren Beantwortung besonderes forstfachliches Wissen erfordert, um letztlich entscheiden zu können, ob das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung jenes an der Walderhaltung überwiegt (VwGH 20.04.1978, 2827/77).

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Rodung von Amts wegen festzustellen ist und somit nicht – in umgekehrter Beweislast – von den Antragstellern nachzuweisen ist. Im Rodungsverfahren gilt die Offizialmaxime und korrespondiert mit diesem Grundsatz eine Mitwirkungspflicht der Partei, die insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn es um die Feststellungen von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind. Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.

Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung von Waldboden sind in § 17 Abs 3 ForstG beispielhaft aufgezählt, das Siedlungswesen wird explizit genannt.

Der Begriff Siedlungswesen setzt eine planmäßige Siedlungstätigkeit voraus, bei der auf die Zielsetzungen der Raumordnung sowie auf die Erfordernisse der Infrastruktur und des Landschaftsschutzes Bedacht zu nehmen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind unter Siedlungswesen die öffentlichen und privaten Maßnahmen zur Erweiterung bestehender oder zur Anlegung neuer städtischer oder ländlicher Siedlungen zu verstehen, wobei ein Privater rechtlich in der Lage ist, ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse geltend zu machen, wenn er ein bisher als Wald gewidmetes Grundstück in einen Bauplatz umwandeln will. Es ist daher davon auszugehen, dass ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse jedenfalls dann vorliegt, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen soll (vgl. VwGH vom 19.4.1983, 82/07/0248).

Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Vielmehr ist eine Interessensabwägung vorzunehmen; dazu gehört unter anderem eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Festlegung der Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan geführt haben (vgl. VwGH 25.3.1996, 95/10/0115).

Im gegenständlichen Fall wurden die Baugrundstücke vor Jahren als Bauland gewidmet und ist diese Widmung schon seit mehr als 50 Jahren aufrecht. Die Grundstücke finden sich auch im innerstädtischen Bereich der Stadtgemeinde *** und sind grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrswegen bzw. Anbindungen ausgestattet. Auch die Gründe, die zur gegenständlichen Widmung als „Bauland-Wohngebiet“ geführt haben, können aufgrund der Schilderungen des Gemeindeorgans nachvollzogen werden und ist auch aufgrund der Lage im Ortsbereich eine Bauland-Wohngebiet Widmung nachvollziehbar.

Aufgrund des strengen Reglungsregimes von Rodungen ist jedoch festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Waldboden nur subsidiär erfolgen darf. Folglich sind vorerst alle sonstigen Möglichkeiten einer Baulandbeschaffung auszuschöpfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 19.11.1990, 90/10/0156) lässt das Vorhandensein einer an sich ausreichenden Baulandreserve auf Nichtwaldflächen in der Gemeinde nicht den Schluss auf einen derart dringenden, auf andere Weise nicht sinnvoll zu befriedigenden Bedarf an Baugrund zu, der zur Annahme des Überwiegens des Siedlungsinteresses gegenüber jenem an der Walderhaltung berechtigt.

Desgleichen vermag auch der Umstand, dass vorhandene Baugrundstücke nur zu hohen, für den Einzelnen möglicherweise oft unerschwinglichen, Preisen angeboten werden, allein noch keinen Anlass geben, unter Berufung auf „Siedlungswesen“ Waldboden für Bauzwecke in Anspruch nehmen zu können.

Wie die raumordnungsfachliche Amtssachverständige im Zuge des Beschwerdeverfahrens schlüssig und plausibel darlegte, besteht in der Standortgemeinde derzeit eine Baulandreserve auf Nicht-Waldflächen, die den Bedarf in der Gemeinde *** voraussichtlich für die nächsten 25 Jahre decken kann. Von diesen Reserveflächen sind auch größere Flächen umfasst, auf denen sich das geplante Projekt des Beschwerdeführers grundsätzlich realisieren lässt. Wenn vom Beschwerdeführer treffend vorgebracht wird, dass diese Baulandreserveflächen vielfach nicht zum Verkauf angeboten werden, so muss den Ausführungen der Amtssachverständigen gefolgt werden, wonach es sich beim Grundstücksverkauf um einen wandelnden Prozess handelt. Grundstücke die aktuell nicht angeboten werden, können in einigen Monaten oder Jahren tatsächlich zum Verkauf stehen. Das ergibt sich aus dem natürlichen Abgang von Personen, aus erbrechtlichen Folgen und so weiter.

Wenngleich vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden kann, ob und wieviel dieser Flächen zum Antragszeitpunkt tatsächlich für einen Erwerb und eine anschließende Verbauung zur Verfügung stehen, so ist aufgrund der Größenausgestaltung einiger Baulandreservegrundstücke jedoch davon auszugehen, dass eine Verwirklichung des gegenständlichen Projektes tatsächlich möglich wäre. Konkrete Darlegungen, dass vom Beschwerdeführer bereits erfolglos die Suche nach Baulandreserven vorangetrieben wurde, sind im Verfahren auch nicht angeboten worden.

Bei all diesen Überlegungen darf zudem nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, lediglich eines der geplanten sieben Wohnobjekte für sich und seine Familie zukünftig nutzen zu wollen. Die übrigen sechs Wohnbauprojekte sollen im Anschluss an die Errichtungsphase verkauft oder vermietet werden, das heißt Dritten zur Verfügung stehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein Privater rechtlich in der Lage, ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse geltend zu machen, wenn er ein bisher als Wald gewidmetes Grundstück in einen Bauplatz umwandeln will, um darauf für sich ein Wohnhaus zu errichten. Es fehlt ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungswesen jedoch dann, wenn gerodete Baugründe an Dritte verkauft werden sollen (vgl. VwGH vom 29.01.1985, 84/07/0079). Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten, wenn die Baugründe letztlich mit darauf befindlichen Bauprojekten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Das beantragte Vorhaben ist nur zu einem kleinen Teil für den Eigenbedarf des Beschwerdeführers gedacht.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen der im Beschwerdeverfahren beigezogenen raumordnungsfachlichen und forstfachlichen Amtssachverständigen ergab sich daher zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung gegenständlich nicht gegeben sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein das Interesse der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung der gegenständlichen Fläche als Baulandfläche – jedenfalls derzeit – nicht vorhanden ist.

Wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, bestehen Überlegungen hinsichtlich der Schaffung von Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung. Im Rahmen des Verfahrens wurden jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Verwirklichung dieses Projektes tatsächlich ergibt. Wie oben bereits dargelegt, ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Kommt es tatsächlich zur Umsetzung eines solch angedachten Projektes, so wäre eine Prüfung in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Schaffung eines Inklusionsprojektes ein derart gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, welches das Interesse an der Walderhaltung verdrängen kann. Mangels Vorliegen konkreter Pläne und Projektbeschreibungen konnten diese Erwägungen in das gegenständliche Verfahren nicht einfließen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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