LVwG N LVwG-AV-742/002-2024

LVwG-AV-742/002-2024Landesverwaltungsgericht23.07.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-742/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.742.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 5.6.2024, AZ.: ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Abbruchfrist wird mit 31.8.2024 festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, der Auftrag zum Abbruch sämtlicher dort bestehender Bauwerke „(Zelthallen und kleines Nebengebäude)“ bis spätestens 29.2.2024, erteilt, da diese Bauwerke ohne die erforderliche Bewilligung errichtet worden seien, obwohl die im Jahr 2019 angezeigte Errichtung von insgesamt 10 Rundbogenhallen in der Größe von jeweils 5,90 mal 8,40 m untersagt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid, wurde die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung mit der Begründung „als unzulässig zurückgewiesen“, dass das Berufungsvorbringen, dem zufolge es sich bei den bestehenden Bauwerken nicht um die im Jahr 2019 angezeigten und untersagten, sondern um gemäß § 17 Z 11 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben handle, durch ein Sachverständigengutachten in einem näher bezeichneten Vorverfahren widerlegt sei. Das gerügte Fehlen einer genauen Beschreibung der Abbruchobjekte sei durch eine näher bezeichnete Rechtsprechung gedeckt. Die Abbruchfrist wurde mit 28.6.2024 neu festgesetzt.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter erstmaliger Vorlage einer 30 Seiten umfassenden statischen Berechnung eines Baumeisters im Wesentlichen wie bereits im Berufungsverfahren vor, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Objekten um gemäß § 17 Z 11 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben handle, die als mobile Einrichtungen bzw. Fahrzeuge ausgeführt seien, die gefahrlos und ohne großen Aufwand auf Rädern an einen anderen Ort gebracht werden können.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Akt.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im Grünland.

Bei den verfahrensgegenständlichen Rundbogenhallen handelt es sich um die im Akt statisch umfangreich beschriebenen temporären Weidezelte mit einer Grundfläche von jeweils 7x12 Metern. Die Weidezelte stehen auf einem Metallrahmen, haben weder Fahrgestell noch Räder und bedürfen einer Abspannung zur Windsicherung.

Die Bebauung stellte sich zuletzt wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Die gegenständlichen Weidezelte stellen sich wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie aus den öffentlich zugänglichen Geodaten und Medien.

5. Rechtslage:

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

6. Erwägungen:

Eingangs ist klarzustellen, dass der Spruch der belangten Behörde im Licht der Begründung eindeutig als Abweisung intendiert ist. Die verfahrensgegenständlichen Bauwerke stellen Bauwerke im Sinne der NÖ BO 2014 dar: In seiner Entscheidung vom 27.8.2014, Ra 2015/05/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen als Bauwerk angesehen. Die vorliegenden Rundbogenhallen übertreffen diese Maße um ein Vielfaches. Bereits aufgrund der Größe und des daraus folgenden Gewichts der verfahrensgegenständlichen Bauwerke kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind und ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt (vgl. VwGH 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). Die Weidezelte sind ohne Fahrgestell und Räder nicht beweglich (VwGH 89/06/0201) und können nicht ohne Zerlegung auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden (VwGH 2003/06/0195).

Das über § 17 Z 11 NÖ Bauordnung 2014 implizite Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei seiner Schweinehaltung in Weidezelten um „öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“ im Sinne des § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, dient im Licht des vom Beschwerdeführer bereits mit seiner untersagten Bauanzeige aus dem Jahr 2019 angezogenen § 15 Abs. 1 Z 2b NÖ BO 2014 offenbar nur zur Verhöhnung der Behörden.

Das Beschwerdevorbringen zur vermeintlich nicht ausreichend konkreten Beschreibung der Abbruchobjekte hat die belangte Behörde zutreffend mit dem Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung (VwGH Ra 2019/05/0116) beantwortet.

Die Abbruchobjekte sind somit zweifelsohne bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrags nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 liegen daher vor.

Die Abbruchfrist von mehr als vier Wochen erscheint im Lichte der übersichtlichen Abbruchobjekte als angemessen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer – nicht beantragten – Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, unbestritten ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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