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LVwG-AV-475/001-2024•LVwG N LVwG-AV-475/001-2024
LVwG-AV-475/001-2024Landesverwaltungsgericht23.07.2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Eheschließung; Verurteilung; Stillhalteklausel; öffentliche Ordnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Der am *** geborene Beschwerdeführer stellte am 7. August 2023 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 18. März 2024, Zl. *** wurde der vom Beschwerdeführer am 7. August 2023 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies unter anderem mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Migrantenschmuggel, welche dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentliche Ruhe und Ordnung in Österreich entgegenstehen würde. Eine Abwägung nach Art. 8 EMRK wurde zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, das bloße Abstellen auf eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht ausreichend, um eine konkrete Gefährdungsprognose begründen zu können. Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes sei für die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose unumgänglich.
3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden durch das Verwaltungsgericht Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdatenabfrage) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.
5. Am 2. Juli 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer (via Zoom) und sein anwaltlicher Vertreter teilnahmen und im Zuge derer Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers (unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache) und durch zeugenschaftliche Befragung von Frau C, der Ehefrau des Beschwerdeführers.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ein am *** geborener türkischer Staatsangehöriger.
Am 14. September 2022 schloss der Beschwerdeführer mit Frau C einer am *** geborenen österreichischen Staatsbürgerin in der Türkei die Ehe. Für beide ist es die erste Ehe.
Gegenseitige finanzielle Unterstützung leisten die Eheleute einander nicht.
Am 7. August 2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau.
Der Beschwerdeführer hat bei Antragstellung eine Erklärung abgegeben, wonach er in Österreich eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 28. März 2019 vom Strafgericht in ***, Türkei wegen Migrantenschmuggel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und vier Monaten sowie zur Zahlung von Tagsätzen verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2017 16 Migranten (7 Erwachsene und 9 Minderjährige) irakischer Herkunft durch Verschaffung eines persönlichen finanziellen Vorteils die Einreise in die Türkei ermöglichte. Die diesbezüglichen Kontakte zur Begehung der Straftat wurden dem Beschwerdeführer von seinem Cousin verschafft.
Der Beschwerdeführer konnte die Haftanstalt nach zwei Tagen verlassen. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass er sich bis zum 25. März 2022 wohlverhalten müsse, anderenfalls die gesamte Haftstrafe vom Beschwerdeführer zu verbüßen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Haftentlassung wohlverhalten und arbeitet in der Landwirtschaft der Eltern mit. Mit seinem Cousin, der bei der Tat mitgewirkt hat, hat er keinen Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich. Neben seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer noch vier Onkel mütterlicherseits und eine Tante, die in Österreich leben. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besucht diesen etwa ein Mal im Jahr für mehrere Wochen in der Türkei. Sie haben täglich Kontakt via (Video-)Telefonie.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen sowie auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Daten (Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den aktenkundigen Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister samt Übersetzung, den ZMR-Meldungen, aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie aus den Abfragen des Zentralen Fremdenregisters.
Was Ort und Datum der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages sowie dessen Inhalt betrifft, ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen.
Die Feststellung betreffend die Eheschließung beruht auf dem aktenkundigen Auszug.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint nach den durchgeführten Abfragen keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei ist aktenkundig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat auch der Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass die Straftat auch in der Türkei noch nicht getilgt ist und hat einen Strafregisterauszug mit Archiveinträgen vorgelegt. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung eine Haftaufenthaltsbestätigung (Beilage ./C) sowie das begründete Strafurteil (Beilage ./B) vorgelegt.
Die Feststellung hinsichtlich der lediglich zweitägigen Haft des Beschwerdeführers konnten getroffen werden, da auch eine diesbezügliche Haftbestätigung vorgelegt wurde. Das im Urteil (Beilage ./B) zitierte türkische Gesetz Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen (CGTIK) sieht in seinem Art. 105/A die Vollstreckung der Strafe durch Anwendung von Bewährungsmaßnahmen vor. Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen Urteil ergibt wurde die verhängte Strafe durch die Anwendung näher vorgeschriebener Bewährungsmaßnahmen vollstreckt, wobei ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bis zum 25. März 2022, als Datum des bedingten Entlassungstermins, bestimmt wurde. Dies war unter anderem offensichtlich auch deshalb möglich, da der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2020 beurlaubt wurde, wobei diese sogenannte „Beurlaubung“ aufgrund von Covid-19 eingeführt wurde und die Möglichkeit bestand diese „Beurlaubung“ weitere drei Mal im Ausmaß von je zwei Monaten zu verlängern.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben gleichlautend angegeben, dass der Beschwerdeführer noch nie in Österreich war, aber neben seiner Ehefrau noch über weitere Verwandte im Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu verfügen. Die Besuche der Ehefrau in der Türkei haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gleichlautend vorgebracht.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
(…)
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
(…)
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(…)
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(…)“
Die maßgebliche Bestimmung des Fremdegesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau abgewiesen. Die Abweisung des Antrags erfolgte mit der Begründung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Diesen Umstand stütze die belangte Behörde auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Migrantenschmuggel.
Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ iSd § 47 NAG. Als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin, hinsichtlich derer keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, ist der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Familienangehöriger einer Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 1 NAG.
Familienangehörigen von Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 1 NAG ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG grundsätzlich (nur) dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang ist jedoch vorab festzuhalten, dass gegenständlich bei der Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen des allgemeinen Teils, die Sonderstellung des Beschwerdeführers als assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger (Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80) zu beachten ist.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig türkischer Staatsangehöriger und mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in Österreich lebt und erwerbstätig ist, verheiratet. Auch hat der Beschwerdeführer erklärtermaßen die Absicht in Österreich erwerbstätig zu sein, womit er jedenfalls die Voraussetzung der Absicht, sich in den Arbeitsmarkt in Österreich integrieren zu wollen, erfüllt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind daher gegenständlich nicht anhand des § 11 NAG, sondern anhand der für den türkischen Staatsangehörigen günstigeren Bestimmungen der §§ 47 und 49 FrG 1997 zu beurteilen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194).
Zu prüfen ist damit gegenständlich, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, die eine Versagung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach diesen günstigeren Bestimmungen rechtfertigt.
Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 ist an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen. Dieser von der Judikatur des EuGH entwickelte Maßstab verlangt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Demzufolge entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 47 Abs. 2 FrG 1997 jenem des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011.
Fraglich ist also, ob auf Grund der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers seit Begehung der in Rede stehenden Straftat mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland zu rechnen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093).
Für die Einschätzung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohnverhalten des Beschwerdeführers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose der belangten Behörde als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden kann, ist jedenfalls auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer wegen Migrantenschmuggel von 16 Personen rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer war bei der gegenständlichen Tat der Fahrer, womit er nicht unwesentlich an der Tatbegehung mitgewirkt hat. Zu berücksichtigen war auch, dass keine unerhebliche Zahl von Personen von der Schlepperei betroffen waren und der Beschwerdeführer dies gegen die Verschaffung eines geldwerten Vorteils vorgenommen hat. Aufgrund dieser Tat wurde der Beschwerdeführer auch immerhin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie der Zahlung von Tagsätzen verurteilt.
Dem Beschwerdeführer ist das damals jugendliche Alter zu Gute zu halten und ist nicht hervorgekommen, dass es zu wiederholten Tathandlungen gekommen ist.
Auf das erkennende Gericht hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Eindruck erweckt, seine Tat zu bereuen, schuldeinsichtig zu sein und nicht mehr straffällig werden zu wollen. Er hat ebenfalls eine maßgebliche Änderung in seinen Lebensverhältnissen vorgebracht, behauptet keinen Kontakt mehr mit seinem an der Schlepperei beteiligt gewesenen Cousin zu haben und seit der Tatbegehung in der Landwirtschaft der Eltern mitzuarbeiten.
Hinsichtlich des Wohlverhaltens ist schließlich auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Tat am 30. April 2017 begangen hat. Zu berücksichtigen war jedoch, dass der Beschwerdeführer erst am 28. März 2019 verurteilt wurde. Auch musste der Beschwerdeführer nur zwei Tage in Haft, er hat aber selbst vorgebracht, dass er sich bis zum 25. März 2022 wohlverhalten musste, allenfalls die gesamte Freiheitsstrafe sofort vollstreckt worden wäre.
Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit der Tatbegehung im Jahr 2017 wohlverhalten hat, die Zeit während des anhängigen Strafverfahrens (vgl. hinsichtlich Wohlverhaltens während gerichtlichem Strafverfahren etwa VwGH 28.6.2001, 2001/11/0153) sowie der gesetzten „Probezeit“ bis zum März 2022 jedoch verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen muss.
Die Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 21.2.2013, 2011/23/0192). Bei der gewerbsmäßig begangenen Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Verbrechen (vgl. VwGH 7.2.2008, 2006/21/0343).
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen einzelfallbezogenen Umstände ist der Zeitraum des unbeanstandeten Verhaltens des Beschwerdeführers als noch nicht als ausreichend relevant zu qualifizieren, um die Annahme zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde künftig keine Gefährdung für die Sicherheit im Bundesgebiet darstellen.
Es ist daher keine für den Beschwerdeführer günstige Gefährlichkeitsprognose zu treffen und es ist jedenfalls ein längerer Beobachtungszeitraum zu fordern.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.
Aus Art. 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet (vgl. etwa VfGH 1.12.2022, E 1617/2022). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Der Beschwerdeführer verfügt an Familienangehörigen in Österreich über seine österreichische Ehefrau und vier Onkel sowie eine Tante. Er verfügt somit über nicht unerhebliche Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer war aber noch nie in Österreich aufhältig (vgl. etwa VwGH 10.3.2021, Ra 2020/22/0018) und er hat seine grundsätzliche Sozialisierung im Herkunftsstaat erfahren (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Besondere Integrationsmerkmale – wie beispielsweise ausgeprägte Deutschkenntnisse liegen gegenständlich nicht vor.
Zur Situation im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort über familiäre Bindungen in Form seiner Eltern und einem Arbeitsplatz verfügt (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0126).
Von Bedeutung ist darüber hinaus, dass sich der Beschwerdeführer – der noch nie in Österreich war und hier auch noch nie über ein Aufenthaltsrecht verfügte – zum Zeitpunkt der Begründung privater und familiärer Bindungen zu Österreich der Unsicherheit eines allfälligen zukünftigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Es durfte nicht begründet darauf gehofft werden, dass dem Beschwerdeführer unabhängig von den gesetzlich normierten Voraussetzungen jedenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird. Dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status wird in der höchstgerichtlichen Judikatur große Bedeutung beigemessen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).
Wie bisher kann auch der familiäre Kontakt mittels Telefon und Videotelefonie sowie Besuchen fortgesetzt werden (vgl. auch etwa EGMR 14.5.2019, Fall Abokar, Appl. 23.270/16).
Von maßgeblicher Bedeutung ist zudem, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine dauerhafte Verweigerung der Familienzusammenführung in Österreich ausgesprochen wird (vgl. zu diesem Aspekt auch etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Sollte im Fall des Beschwerdeführers eine längere Zeit des Wohlverhaltens gegeben sein, erscheint eine zukünftige Familienzusammenführung durchaus möglich.
Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenlagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Die beabsichtige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich vermag daran nichts zu ändern. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Rechtes – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007).
Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Dolmetscherkosten als Barauslagen mangels Bestimmung und Auszahlung noch nicht erwachsen sind, ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht wurde gegenständliche eine einzelfallbezogene Beurteilung nach Maßgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertreterbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0147, VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130).
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