LVwG N LVwG-AV-2497/001-2023

LVwG-AV-2497/001-2023Landesverwaltungsgericht23.07.2024

Regest

Eisenbahnrecht; nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang; Privatstraße; Eisenbahnkreuzung; Sicherung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2497/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2497.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde

1. der A Aktiengesellschaft, ***, ***

2. von B und C, beide ***, ***, beide vertreten durch D Rechtsanwälte OG, ***, ***

gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, mit dem über den Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, dahingehend entschieden wurde, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Privatstraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern ist,

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde von B und C wird der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, behoben.

2. Der Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, wird zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde der A Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat mit Bescheid vom 22.07.1959, Zl. ***, die Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges in km *** der ***-Strecke *** – *** durch Privatwegtafeln und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus aufgetragen.

Mit Schreiben vom 19.09.2022, Zl. ***, teilte die A AG (als Betreiberin der Strecke) mit, dass es sich hier mittlerweile um eine Eisenbahnkreuzung handeln würde, und beantragte die Entscheidung, wie diese gemäß der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV zu sichern sei.

Die belangte Behörde hat dazu am 12.09.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb nachstehendes Gutachten erstattet hat:

„Befund

Der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang in km *** der ***-Strecke *** – *** dient der Erschließung einer bebauten Liegenschaft, und zwar der Hauses ****, und land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.

Das Haus *** weist einen gesonderten Briefkasten links der Bahn auf. Hinsichtlich des Eisenbahnüberganges besteht kein Fahrverbot mit entsprechenden Ausnahmen, insbesondere wurden keine Privatwegtafeln angebracht.

Die Erschließung der Liegenschaft erfolgt über das Gemeindestraßennetz und Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr (Grundstück-Nr. *** und ***, KG ***).

Gutachten

Beim vorliegenden schienengleichen Eisenbahnübergang kann nicht mehr von einem eingeschränkten Kreis an Benützungsberechtigten ausgegangen werden, da dieser auch von Paketdiensten, Lieferanten, Handwerkern, Besuchern udgl. benützt wird. Es ist daher vom Vorliegen der Öffentlichkeit auszugehen und eine Sicherung entsprechend der EisbKrV vorzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten i.Z.m. der vorgesehenen Attraktivierung der ‚***‘ wird

eine technische Sicherung für erforderlich erachtet. Ein entsprechendes Projekt ist der Eisenbahnbehörde zur Beurteilung vorzulegen.“

Die Beschwerdeführer C und B haben sich in der Verhandlung gegen die Auflassung der Eisenbahnkreuzung ausgesprochen; die Gemeinde *** hat in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2023 ausgeführt, dass die Gemeinde im Bereich der genannten Eisenbahnkreuzung keinesfalls als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist.

Die A Aktiengesellschaft hat ein Projekt über die in Aussicht genommene Sicherung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dazu am 26.06.2023 unter Zuziehung des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb und der Beschwerdeführer B und C eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Amtssachverständige hat Angaben zur Straße und zur Bahn dargestellt und ausgeführt, dass aus eisenbahntechnischer Sicht der gegenständliche schienengleiche Eisenbahnübergang unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart „Lichtzeichen“ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV zu sichern sei.

Die Beschwerdeführer B und C haben in ihrer Stellungnahme vom 17.07.2023 ausgeführt, dass grundsätzlich eine Sicherung mit Lichtzeichen als sinnvoll angesehen werde, aber nicht verständlich sei, warum dafür die Änderung auf einen öffentlichen Bahnübergang notwendig sei. Der private Übergang solle bestehen bleiben und es werde auf das bestehende Wegerecht verwiesen.

Daraufhin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, wurde über den Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, dahingehend entschieden, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Privatstraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern ist.

Die belangte Behörde hat die relevanten Rechtsvorschriften und die relevante Rechtsprechung dargestellt und in ihrer Begründung für das Vorliegen einer öffentlichen Kreuzung Folgendes ausgeführt:

„Beim Eisenbahnübergang im Bereich von km *** der Bahnstrecke *** – *** besteht die Möglichkeit, diese zu queren. Damit wird das Grundstück-Nr. *** mit dem Grundstück-Nr. ***, beide KG ***, welche sich im Eigentum von Herrn B und Frau C befinden, verbunden.

Dem äußeren Anschein nach kann jeder den Weg (Grundstück-Nr. ***, KG ***) benützen, um die Eisenbahngleise zu überqueren, und auf das Grundstück-Nr. ***, KG ***, gelangen. Der Eisenbahnübergang wird – neben den Grundeigentümern – auch von Paketdiensten, Lieferanten, Handwerkern, Besuchern udgl. regelmäßig überquert, um zum Haus *** zu gelangen.

Der Personenkreis der Benützungsberechtigten ist im gegenständlichen Fall damit nicht namentlich erfassbar und der Weg über die Schienen dem äußeren Anschein nach von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar. Es liegt somit eine Eisenbahnkreuzung vor.“

Weiters hat die belangte Behörde noch ausgeführt, dass entsprechend dem Einführungserlass des Verkehrsministeriums zur Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 2012 vom 27. August 2012, GZ ***, in § 49 Abs. 2 EisbG die Festlegung einer Frist für die Umsetzung (Ausführung) einer durch die zuständige Behörde getroffenen derartigen Entscheidung, wie eine Eisenbahnkreuzung durch das Eisenbahnunternehmen zu sichern sei, nicht vorgesehen sei; daher habe die belangte Behörde keine Umsetzungsfrist vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den hier angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, hat die A Aktiengesellschaft Beschwerde erhoben, sich ausschließlich gegen das Fehlen einer Ausführungsfrist im Spruch gewandt und die Festsetzung einer Ausführungsfrist von 3 Jahren beantragt.

Weiters haben C und B, beide ***, ***, beide vertreten durch D Rechtsanwälte OG, ***, ***, Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Begründend haben sie ausgeführt, dass die Frage, ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO handle, ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen sei (VwGH vom 24.02.1966, 0007/65; vom 09.05.1990, 89/03/0197). Die Besitz- oder Eigentumsverhältnisse an der Straße seien nicht relevant; ebenso wenig bedürfe es eines Widmungsaktes.

Im Rahmen der Ortsverhandlung am 12.12.2022 sei festgestellt worden, dass keine Privatwegtafel angebracht sei. Diese sei aber durch kürzlich davor stattgefundene Schneeräumtätigkeiten (aufgrund der Schneemengen zur Mitte des Monats Dezember 2022) angefahren worden und dadurch umgefallen. Es sei umgehend nach dem 12.12.2022 eine Neuaufstellung veranlasst worden. Dazu werde auf ein beigelegtes Foto („Privatstraße – Privatgrundstück – Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten!“) verwiesen.

Weiters gäbe es im Nahebereich des Eisenbahnübergangs ein zusätzliches Hinweisschild, das durch das Eisenbahnunternehmen errichtet worden sei: „Nicht-öffentlicher-Eisenbahnübergang. Benützen durch Nichtberechtigte bei Strafe verboten.“ Dies entspreche den Vorgaben aus dem Bescheid vom 28.01.1983 zu ***. Diese Tafel habe sich auch am 12.12.2022 vor dem Eisenbahnübergang befunden und gelte als äußeres Merkmal zur Erkennbarkeit des Benützungsverbots. Die Rechtsprechung verlange nicht nach der Erkennbarkeit bereits am Anfang der Straße. Die von der Behörde diesbezüglich vorgebrachte Rechtsprechung behandle nur den Anwendungsbereich der StVO, jedoch ohne Kontext zu Eisenbahnübergängen. Vor Überquerung des Eisenbahnüberganges sei für jedermann das Hinweisschild erkennbar. Der öffentliche Verkehr iSd § 2 Z 2 EisbKrV iVm § 1 Abs 1 StVO ende noch vor dem Eisenbahnübergang.

Die Nicht-Berücksichtigung der beiden Hinweistafeln für die Feststellung einer öffentlichen Eisenbahnkreuzung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar, da sich die gesamte rechtliche Beurteilung auf deren Fehlen begründe. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sich der Briefkasten am Beginn der Privatstraße, also noch vor dem Eisenbahnübergang befinde. Es bestünden somit für Briefträger, Paketdienste, etc. kein Bedarf an der Überquerung.

Die Privatstraße sei ausreichend beschildert. Die Benützung sei unter Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 0227/72 ZVR 1975/1 = VwSlg 8540 A/1974) stehe diese Straße damit nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung nicht frei. Das Benützungsverbot umfasse jeglichen Verkehr. Die bestehenden Hinweistafeln seien zu berücksichtigen.

Dem angefochtenen Bescheid mangle es an der notwendigen Auseinandersetzung mit widersprechenden Beweisergebnissen:

Im Protokoll der Ortsverhandlung am 12.12.2022 sei als Merkmal des öffentlichen Charakters des Übergangs die fehlende Privatwegtafel angegeben worden. Der Befund des Amtssachverständigen, der im Zuge der Ortsverhandlung am 26.06.2023 aufgenommen worden sei, halte eingangs fest, dass keine Änderungen eingetreten seien. Im weiteren Verlauf sei jedoch die Hinweistafel vermerkt.

Dies sei für die hier zu fällende Entscheidung relevant, da die äußeren Merkmale für den Verkehrsteilnehmer ein Benützungsverbot für den öffentlichen Verkehr anzeigen würden.

Ein weiteres Merkmal zum öffentlichen Nutzungsverbot sei die Weidezaunschrankenanlage, die sich am Beginn der Privatstraße befinde. Deren Errichtung sei saisonal erforderlich, da die Beschwerdeführer im Zuge ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zur Weidehaltung verpflichtet seien. Diese Schrankenanlage stellt eine zusätzliche Charakteristik der Nicht-Öffentlichkeit dar. Dazu werde auf die angeschlossenen Lichtbilder hingewiesen.

Die Nicht-Öffentlichkeit des hier vorliegenden Eisenbahnübergangs sei weiterhin gegeben ist und die festgestellten Sicherungsmaßnahmen unzutreffend.

Der Beschwerde von C und B waren zwei Fotos angeschlossen. Auf dem Foto, Beilage ./A ist die Zufahrt zum Haus der Familie B und C von Süden kommend vor dem Bahnübergang ersichtlich. Weiters ist ein Fahrverbotsschild auf einem Holzpflock mit der mittig angebrachten Aufschrift „Privatstrasse“ und darunter ein rechteckiges Schild mit der Aufschrift „Privatgrundstück Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten!“ sowie ein elektrischer Weidezaun und direkt vor dem Bahnübergang von Süden kommend ein weiteres Schild ersichtlich. Auf dem Foto Beilage ./B ist ein Schild mit der Aufschrift „Nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang – Benützung durch Nichtberechtigte bei Strafe verboten“ ersichtlich.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat ins für das LVwG NÖ online verfügbare Grundbuch, Firmenbuch, Melderegister, Gewerberegister und NÖGIS sowie in Google Maps Einsicht genommen. Mit Schreiben vom 27.05.2024 hat das LVwG NÖ für den 10.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der sämtliche Beschwerdeführer, Vertreter des Verkehrsarbeitsinspektorates und der Bürgermeister der Gemeinde *** als Beteiligte teilgenommen haben.

Mit der Ladung wurde die Gemeinde aufgefordert, bekanntzugeben, wer aller an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet sei. Weiters wurde die Gemeinde ersucht, bekanntzugeben, ob es zwischen der Gemeinde und der Familie B und C Vereinbarungen betreffend die Wartung (Winterdienst) und Instandhaltung der Zufahrtsstraße, Grst. Nr. *** und ***, KG ***, gäbe.

Mit der Ladung wurden die Beschwerdeführer B und C aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Wer wohnt aller an der Adresse ***?

2. Welchen Beruf haben diese Personen?

3. Gibt es bei Ihnen einen Ab-Hof Verkauf? Wenn ja, wo und in welcher Form? Dazu wären Unterlagen in die Verhandlung mitzunehmen (Produktliste, verkaufte Mengen, Kundenanzahl für die letzten beiden Jahre). Wie wird dieser Ab-Hof-Verkauf beworben?

4. Wer kümmert sich um die Instandhaltung und Pflege der Zufahrtsstraße vor der Bahn (Grst. Nr. ***) bzw. nach der Bahn (Grst. Nr. ***)? Gibt es dazu zivilrechtliche Vereinbarungen? Wenn ja, wären diese in die Verhandlung in Kopie mitzubringen.

5. Von wem in welcher Häufigkeit wird die Straße (inklusive Überquerung der Bahn) benutzt (täglich, wöchentlich, monatlich)? Gibt es darüber Aufzeichnungen? Von wem und in welcher Form werden Zufahrtsberechtigungen ausgestellt?

6. Wer hat wann welche Schilder (Tafeln) südlich der Bahn angebracht? Sind diese dauernd vorhanden?

7. Ist der auf dem Foto, Beilage A der Beschwerde ersichtliche Weidezaun ständig oder nur saisonbedingt vorhanden? Wie kann dieser Weidezaun überwunden werden?

8. Wo befindet sich Ihr Postkasten? (Dazu wäre in der Verhandlung ein Foto vom Postkasten sowie von der Umgebung des Postkastens mitzunehmen.) Ist dieser Postkasten nur für Briefstücke oder auch Pakete geeignet? Welche Vereinbarungen gibt es zwischen Ihnen und der Post betreffend die Zustellung? Gibt es Vereinbarungen zwischen Ihnen und anderen Zustellern betreffend Postzustellung?“

Die Beschwerdeführer B und C haben dazu mit Schreiben vom 26.06.2024 folgende Stellungnahme abgegeben:

„1. Wer wohnt aller an der Adresse ***?

C geb. *** Hauptwohnsitz

B geb. *** Hauptwohnsitz

E geb. *** Nebenwohnsitz

F geb. *** Nebenwohnsitz

Die beiden Söhne der Beschwerdeführer wuchsen beide an der Adresse *** auf und sind mit den Nutzungsbedingungen des gegenständlichen Eisenbahnübergangs bestens vertraut.

2. Welchen Beruf haben diese Personen?

C Pensionistin (ab.01.07.2024)

B Krankengeldbezieher

E Blechschlosser

F Werkzeugmaschineur

3. Gibt es bei Ihnen einen Ab-Hof Verkauf? Wenn ja, wo und in welcher Form? Dazu wären Unterlagen in die Verhandlung mitzunehmen (Produktliste, verkaufte Mengen, Kundenanzahl für die letzten beiden Jahre). Wie wird dieser Ab-Hof-Verkauf beworben?

Ein Ab-Hof Verkauf in der üblichen Form liegt nicht vor. Es gibt lediglich eine Abholstelle (Blg./C), an welche vorab angekündigte Bestellungen abgeholt werden können, für den Fall, dass man zum Abholtermin nicht vor Ort ist (Bsp.: Stallarbeiten). Die Bestellungen erfolgen telefonisch. Der Kundenkreis beschränkt sich dabei schon seit Jahrzehnten auf einen kleinen bestimmten Kreis. Neukunden gibt es keine, weil es keinerlei Kapazitäten für eine Mehrproduktion gibt. Der Großteil des Absatzes wird durch eigene Auslieferung erzielt.

Die Stammkunden zählen zum engen Bekanntenkreis der Beschwerdeführer und wurden jeweils vorab und auch noch laufend über die Sicherungsmaßnahmen des Eisenbahnübergangs (visuelle und akustische Kontrolle) informiert.

Es erfolgt keine Werbung bzw. keine Werbetafel für den Ab-Hof Verkauf, da für Neukunden ohnehin keine Kapazitäten bestehen. Deshalb gibt es auch keinerlei Anfragen oder „Laufkundschaft“.

In Ergänzung dazu wird angemerkt, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit 01.07.2024 an den Sohn verpachtet wird. Die Zweitbeschwerdeführerin tritt mit diesem Tag Ihre Alterspension an. Der Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen befindet sich daher im Auslaufen.

Ob der Sohn dies fortsetzt, ist vom heutigen Standpunkt zu verneinen, da dieser voll erwerbstätig ist und nicht die zeitlichen Kapazitäten für diese Produktion abrufen kann.

4. Wer kümmert sich um die Instandhaltung und Pflege der Zufahrtsstraße vor der Bahn (Grst. Nr. ***) bzw. nach der Bahn (Grst. Nr. ***)? Gibt es dazu zivilrechtliche Vereinbarungen? Wenn ja, wären diese in die Verhandlung in Kopie mitzubringen.

Die Instandhaltung und Pflege der Zufahrtsstraße wird von den Beschwerdeführern selbst übernommen, da diese auch Grundeigentümer sind. Etwaige Vereinbarungen gibt es keine.

5. Von wem in welcher Häufigkeit wird die Straße (inklusive Überquerung der Bahn) benutzt (täglich, wöchentlich, monatlich)? Gibt es darüber Aufzeichnungen? Von wem und in welcher Form werden Zufahrtsberechtigungen ausgestellt?

Aufzeichnungen liegen keine vor. Die Frequenz richtet sich nach Bedarf und Notwendigkeit. Mehrheitlich wird die Straße durch die Beschwerdeführer und deren Familienmitglieder genutzt. Ansonsten wird die Straße genutzt von:

Stammkunden (siehe Frage 3)

Rauchfangkehrer,

Tierarzt,

Handwerker

Mitarbeiter der G zur Stromablesung

Postboten bei eigenhändigen Zustellungen (siehe Frage 8)

Blaulichtorganisationen (diese sind jedoch ohnehin an keinerlei Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gem. § 26 Abs 2 StVO gebunden).

Sämtliche gelisteten Personen (außer Blaulichtorg.) werden jeweils im Vorfeld der jeweiligen Besuche über die Nutzungsbedingungen des ungesicherten Eisenbahnübergangs informiert.

Für sonstige Personen gibt es keinerlei Bedarf, den Eisenbahnübergang zu verwenden, da es sich um eine Sackgasse handelt (Blg./D).

6. Wer hat wann welche Schilder (Tafeln) südlich der Bahn angebracht? Sind diese dauernd vorhanden?

Das Schild aus Blg./B wurde von der A im Zuge der damaligen Bescheiderlassung 1959 selbst positioniert. Die Hinweisschilder aus Blg./A wurden von den Beschwerdeführern angebracht. Der Zeitpunkt der Errichtung ist nicht mehr erinnerlich. Beide sind dauernd vorhanden.

In der Verhandlung vom 12.12.2022 war das Hinweisschild aus Blg./A (Anmerkung des LVwG NÖ: gemeint wohl: nicht) erkennbar, da es durch die Schneeräumung umgefahren wurde. Eine Neuaufstellung erfolgte unmittelbar nach Kenntnis.

7. Ist der auf dem Foto, Beilage A der Beschwerde ersichtliche Weidezaun ständig oder nur saisonbedingt vorhanden? Wie kann dieser Weidezaun überwunden werden?

Der Weisezaun ist nur saisonbedingt vorhanden.

Die Bewohner können die elektrische Spannung deaktivieren. Für andere Besucher ist eine vorab Ankündigung erforderlich. Die Durchfahrt mit Kfz ist möglich, da sich der Schranken durch Federn wieder selbst schließt.

8. Wo befindet sich Ihr Postkasten? (Dazu wäre in der Verhandlung ein Foto vom Postkasten sowie von der Umgebung des Postkastens mitzunehmen.) Ist dieser Postkasten nur für Briefstücke oder auch Pakete geeignet? Welche Vereinbarungen gibt es zwischen Ihnen und der Post betreffend die Zustellung? Gibt es Vereinbarungen zwischen Ihnen und anderen Zustellern betreffend Postzustellung?

Der Hausbriefkasten befindet sich auf der Kreuzung zur Gemeindestraße. Es wird auf beiliegende Lichtbilder (Blg./E) verwiesen. Demnach noch vor dem verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergang.

Dieser Postkasten ist für sämtliche Briefe und kleine Pakete geeignet.

Online Bestellungen werden nicht vorgenommen, weshalb Zustellungen ohnehin selten sind.

Briefe zur persönlichen Öffnung werden durch die örtlichen Postbeamten vorgenommen. Der Erstbeschwerdeführer war selbst dort beschäftigt und hat seinen zuständigen Kollegen die Zufahrtsberechtigung erteilt und diese vorab umfangreich über die Nutzungsbedingungen instruiert.“

Dem Schreiben waren drei Fotos angeschlossen. Auf dem Foto, Beilage ./C ist ein halb-befüllter Eiskasten (mit Schafkäse) sowie eine Handkassa ersichtlich. Auf dem Foto, Beilage ./D ist der Hof der Beschwerdeführer B und C als Luftbildaufnahme samt Bahnlinie und Bahnüberquerung ersichtlich. Auf dem Foto, Beilage ./E ist der Postkasten der Beschwerdeführer B und C ersichtlich.

Das LVwG NÖ hat am 10.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführer C und B sowie der Bürgermeister der Gemeinde *** vernommen wurden. Die Beschwerdeführer C und B haben in der Verhandlung dargestellt, wie die querende Straße ausgestaltet ist, wer diese tatsächlich in welcher Häufigkeit derzeit benutzt und zukünftig benutzen wird; sie haben ihre Landwirtschaft und die umliegenden Liegenschaften dargestellt.

4. Feststellungen:

Die A AG ist Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Bahnstrecke *** – *** mit der Streckennummer *** (Grundstück-Nr. *** und ./***, KG ***).

Im Bereich von km *** der gegenständlichen Bahnstrecke besteht die Möglichkeit, diese zu queren. Damit wird das Grundstück Nr. ***, KG *** im Ausmaß von 95535 m², das sich nördlich der Bahnlinie befindet mit dem Grundstück ***, KG ***, das sich südlich der Bahnlinie befindet, verbunden. Diese Grundstücke stehen jeweils im Hälfteeigentum von B und C. Auf dem Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** befindet sich der Bauernhof von C und B mit Wohnhaus, Stallungen und Feldern. C (seit 25.03.1986) und B (seit 12.10.1962) sind an der Adresse *** mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. C ist seit 01.07.2024 in Alterspension, B ab 01.10.2024. Der landwirtschaftliche Betrieb mit derzeit 13 Kühen und 25 Schafen sowie der Bewirtschaftung der Felder wird dann an den Sohn E verpachtet. Beim Grundstück *** handelt es sich um die Straße südlich (links) der Bahn.

Bei der querenden Straße handelt es sich um eine asphaltierte Privatstraße, Grundstücke-Nr. *** und ***, beide KG ***, mit einem Fahrstreifen und einer Breite von 3 m beidseits der Bahn und einem Kreuzungswinkel von 82°.

Im Zuge der querenden Straße ist links der Bahn (südlich) ein Fahrverbot mit der Tafel „PRIVATSTRASSE“ und einer Zusatztafel „PRIVATGRUNDSTÜCK Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ aufgestellt. Diese Tafel befindet sich kurz nach der Grenze in Richtung Norden gesehen zwischen dem Grundstück *** und ***. Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG , werden als „“ bezeichnet und stellen in Natur eine Straße dar. Das Grundstück Nr. *** befindet sich im Eigentum der Gemeinde *** und ist eine Gemeindestraße, das Grundstück Nr. *** ist ebenfalls eine Straße und befindet sich im Eigentum der Güterweggemeinschaft H. Der Postkasten der Beschwerdeführer befindet sich an der Wegkreuzung ***/Grst. Nr. ***. Die Tafel „Privatstraße“ (samt Zusatz) wurde von den Beschwerdeführern B und C angebracht und wird von diesen gewartet. Zeitweilig befindet sich saisonbedingt ein Stück nördlich nach der Tafel „Privatstraße“ samt Zusatztafel ein elektrischer Weidezaun, der mit einem PKW nicht überwunden werden kann. Es ist dazu eine vorherige Anmeldung bei den Beschwerdeführern B und C erforderlich.

Nördlich der Bahn, parallel zur Bahnlinie, befinden sich noch die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Das Grundstück Nr. *** (235 m²) wird als landwirtschaftliche Fläche genutzt und steht im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer C und B. Das Grundstück Nr. *** (525 m²), steht als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde ***, ist in der Natur aber nicht vom Grundstück *** bzw. *** zu unterscheiden und wird von den Beschwerdeführern C und B landwirtschaftlich genutzt.

Südlich der Bahn befinden sich mehrere Grundstücke, die zum Großteil landwirtschaftlich genutzt werden und im Eigentum der Beschwerdeführer C und B stehen. Die Grundstücke werden über das öffentliche Gut (Grst. Nr. ***) bzw. das Grundstück Nr. *** (Güterweggemeinschaft H) erschlossen.

Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation findet sich hier folgende Plandarstellung:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Die Söhne der Beschwerdeführer, E (seit 19.12.2017) und F (seit 01.06.2021) sind an der Adresse *** mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet. E wohnt südlich der Bahn, an der Adresse ***; F wohnt ebenfalls südlich der Bahn an der Adresse ***. Der landwirtschaftliche Betrieb wird ab 01.10.2024 an E verpachtet. Beide Söhne sind vollzeit-erwerbstätig. Es ist daher beabsichtigt, die Landwirtschaft dahingehend zu verkleinern, dass die Schafe weggegeben werden.

C und B haben bisher und führen auch noch bis Saisonende Ende September einen Ab-Hof-Verkauf von Schafkäse an 12 namentlich bekannte Stammkunden durch, wovon 7 maximal wöchentlich kommen, die Übrigen in etwa alle 2 Wochen. Der Ab-Hof-Verkauf wurde und wird nicht beworben. Eine Gewerbeberechtigung liegt nicht vor. Die Stammkunden sind über den Bahnübergang unterwiesen worden. Die Milch der Kühe wird alle zwei Tage von C zu einer Sammelstelle gebracht.

Die Querungsmöglichkeit bei km *** kann von der Gemeindestraße Grst. Nr. *** bzw. vom *** im Süden kommend nur über die Privatstraße Grundstück Nr. *** (Eigentum der Beschwerdeführer B und C) erreicht werden. Unmittelbar vor dem Bahnübergang von Süden kommend befindet sich eine Tafel mit dem Hinweis „Nicht-öffentlicher Bahnübergang BENÜTZUNG durch Nichtberechtigte bei Strafe VERBOTEN“. Diese Tafel wurde von der A Aktiengesellschaft aufgestellt und wird von dieser gewartet.

Die Privatstraße Grundstück Nr. *** wird von den Beschwerdeführern B und C gewartet und instandgehalten.

Mit Bescheid vom 11.11.1986, *** hat der Landeshauptmann von NÖ als vom Verkehrsminister ermächtigte Behörde die Baugenehmigung sowie die eisenbahnrechtliche Genehmigung der Lage des Bahnüberganges bei km *** und die Betriebsbewilligung für die gegenständliche Strecke erteilt. In der Verhandlungsschrift vom 27.10.1986, auf die der Genehmigungsbescheid basiert und auf die er sich bezieht ist unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge des Güterwegeausbaues „H“ in der Kat. Gem. ***, Ortsgemeinde ***, werden die und unabgeschrankten Eisenbahnkreuzungen in Bahn -km *** und *** entsprechend der neugeplanten Güterwegstraße verbreitert und saniert.

…..

Der geplante Güterweg beginnt bei Grundstück Nr. *** in der Kat. Gem. ***, wobei ein Stichweg ab Wegbeginn in Richtung Norden zum Anwesen B und C führt und die Bahnlinie - bei Kilometer *** kreuzt.

…..

Als Ausbaubreite ist für die gesamte Weganlage einer Fahrbahnbreite von 3,0 m und eine Kronenbreite von 4,0 m vorgesehen. Der Unterbau besteht aus einem ca. 30 cm starken mechanisch verdichteten Schotterkoffer. Der Unterbau wird mit einem 180 kg/m² schweren Heißbitumenkiesbelag versehen.

…..

Verbreiterung und Sanierung des n.ö.E.Ü. (unabgeschrankt in km *** Beschreibung des vorhandenen n.ö.E.Ü.:

Die Straße gilt als Privatstrasse. Als Wegeberechtigte geltend I und J, ***, ***.

….

Die Straßenverwaltung (Träger der Straßenbaulast) obliegt den Interessenten

….

Die Sicherung der EK erfolgt durch das Zeichen „unabgeschrankt Privatwegtafel eingleisig“.

…..

Die n.ö.E.Ü. dürfen von den Wegeberechtigten unter den nachstehend angeführten Bedingungen benützt werden:

….

9. Der Berechtigte hat jene Personen, welche in seinem Auftrag oder mit seiner Zustimmung den Eisenbahnübergang benützen, von den Bedingungen nachweislich in Kenntnis zu setzen, die bei der Benützung des Überganges zu beachten sind.

Der derzeitige Standort der Privatwegtafeln jeweils vor dem n.ö.E.Ü ist beizubehalten.

Da die gegenständlichen Privatwege an eine Straße mit öffentlichen Verkehr (Gemeindestraße Parz. Nr. *** KG ***) anschließen, als Stichwege ausgebildet werden und derzeit nicht als Privatwege gekennzeichnet sind, wäre am Beginn des Privatweges (hm 0,0 laut Projekt) eine Tafel, die auf den privaten Charakter der Straßenverlängerung hinweist, anzubringen.“

Die Beschwerdeführer C und B sind in die Rechtsnachfolge von I und J als Wegeberechtigte eingetreten.

In einem Schreiben vom 13.10.2020 hat die A AG den Beschwerdeführern C und B Folgendes mitgeteilt:

„Wir machen Sie außerdem aufmerksam, dass nur die angeführten Wegeberechtigten den nichtöffentlichen Eisenbahnübergang in km *** unter den festgeschriebenen Bedingungen benützen dürfen.

Sollten andere Personen den nichtöffentlichen Eisenbahnübergang in km *** benützen, so sind diese von den Wegeberechtigten über die Benützungsbedingungen schriftlich zu verständigen bzw. zu unterweisen.

Für jene Personen denen die Benützungsbedingungen nicht zur Kenntnis gebracht wurden und trotzdem den schienengleichen Eisenbahnübergang queren haftet im Schadensfall auch der Wegeberechtigte.

In der Beilage übermitteln wir Ihnen die letztgültigen behördlichen Bescheide. Die Benützungsbedingungen sind in der Verhandlungsschrift vom 27.10.1986 auf Seite 8 festgehalten.“

Der Eisenbahnübergang in km *** wird täglich von den Beschwerdeführern B und C und deren Söhnen gequert. Ansonsten wird der Eisenbahnübergang in unregelmäßigen Abständen von Familienangehörigen, Freunden der Beschwerdeführer B und C, nach Bedarf dem Rauchfangkehrer, dem Tierarzt, Handwerkern und Postboten bei eigenhändigen Zustellungen genutzt. Sämtliche Benutzer des Eisenbahnüberganges wurden bzw. werden von C und/oder B im Vorhinein über die Benützungsbedingungen informiert. Derzeit (bis ca. Ende September 2024) wird der Eisenbahnübergang wöchentlich von 7 Stammkunden zur Abholung von Schafkäse genutzt, von weiteren 5 Stammkunden ca. alle 2 Wochen. Auch diese Personen sind über die Benützungsbedingungen informiert. Ca. alle 5-6 Jahre wird der Bahnübergang von einem Mitarbeiter der K nach vorheriger Anmeldung benutzt.

Angaben zur Bahn:

Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk Lilienfeld, politische Gemeinde ***, Katastralgemeinde ***, niveaugleich in km ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h (zukünftig): ca. 63 Züge

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn (Bestand)

Richtung 1:

von km *** bis km *** 70 km/h 70 km/h

von km *** bis km *** 60 km/h 60 km/h

Richtung 2:

von km *** bis km *** 60 km/h 60 km/h

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn (zukünftig)

Richtung 1:

von km *** bis km *** 90 km/h 90 km/h

von km *** bis km *** 60 km/h 60 km/h

Richtung 2:

von km *** bis km *** 60 km/h60km/h

5. Beweiswürdigung:

Die Angaben betreffend die Bahnlinie ergeben sich aus der Zusammenfassung des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb, denen in den festgestellten Punkten nicht widersprochen wurde. Dieser hat auch die Ausgestaltung der Straße dargestellt. Die Ausgestaltung der Straße ergibt sich überdies aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer B und C in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG sowie aus den in dieser Verhandlung von den Beschwerdeführern B und C vorgelegten Bescheid vom 11.11.1986, *** und der Verhandlungsschrift vom 27.10.1986. Aus dieser Verhandlungsschrift in Zusammenschau mit dem Schreiben der A Aktiengesellschaft vom 13.10.2020, ergibt sich, dass die nunmehrigen Wegeberechtigten C und B sind.

Die Nutzung der Grundstücke nördlich und südlich der Bahn ergibt sich aus der nachvollziehbaren Darstellung der Beschwerdeführer B und C in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ in Zusammenschau mit dem Grundbuchsstand, NÖGIS und Google Maps sowie der Darstellung des Bürgermeisters der Gemeinde ***, dem von der A Aktiengesellschaft vorgelegten Plandatenauszug und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos.

Im Gewerberegister findet sich keine Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführer B und C. Dass der Ab-Hof-Verkauf nicht beworben wird bzw. dies aufgrund der beschränkt verfügbaren Mengen und der Stammkunden nicht erforderlich ist, ergab sich aus der nachvollziehbaren Darstellung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG.

Wo welche Tafeln aufgestellt sind, wurde von den Beschwerdeführern B und C in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ dargestellt und mit Fotos dokumentiert. Wer für Instandhaltung und Wartung der *** zuständig ist sowie wer für die Wartung welcher Tafeln zuständig ist, ergibt sich einerseits aus dem Bescheid vom 11.11.1986, *** und der Verhandlungsschrift vom 27.10.1986 und stimmt andererseits auch mit der Darstellung der Beschwerdeführer B und C in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ überein.

Wer den Bahnübergang in welcher Form nutzt, wurde von den Beschwerdeführern B und C in ihrem Schreiben vom 26.06.2024 dargestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ nachvollziehbar präzisiert. Dass und warum zeitweilig ein elektrischer Weidezaun vorhanden ist, haben die Beschwerdeführer C und B in der mündlichen Verhandlung dargestellt. Der Beschwerdeführer B hat auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass die Tafel Privatstraße samt Zusatztafel bei der mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein der belangten Behörde am 12.12.2022 deshalb nicht vorhanden war, da er sie mit dem Schneepflug umgeschoben hat. Dass die Tafel grundsätzlich vorhanden ist und auch wieder erneuert wurde, zeigte sich auch in der Verhandlung der belangten Behörde samt Ortsaugenschein am 26.06.2023 bei der Aufnahme des Befundes, dass die Tafel „Privatstraße“ wieder vorhanden war („Im Zuge der querenden Straße ist links der Bahn die Tafel „Privatstraße“ aufgestellt“, Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 26.06.2023, Seite 3).

6. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 47a EisbG dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.

Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

Die hier relevanten Bestimmungen der EisbKrV besagen Folgendes:

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.

§ 2 Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;

2. Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960;

[…]

§ 3 Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

§ 4 (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung

[…]

§ 5 (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

[…]

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Eisenbahnübergang als öffentlichen Übergang qualifiziert.

Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge sind Übergänge, die im Verlauf nicht-öffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet sind (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner: Eisenbahngesetz4, 2021, 738).

Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen und Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (VfGH B 445/67).

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 2006/02/0015).

Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (d.h. auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll (VwGH 99/06/0187).

Ohne faktische Verhinderung des allgemeinen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs wird daher stets von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen sein. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Fläche (VwGH 1074/77).

Dem äußeren Anschein nach handelt es sich bei der hier querenden Straße um eine Privatstraße. Einerseits führt die querende Straße lediglich zum Bauernhof der Beschwerdeführer C und B, das heißt, es werden durch diese Querung keine anderen Liegenschaften erschlossen. Es gibt zwar noch einen schmalen Streifen eines Grundstückes im Eigentum der Gemeinde, dieser wird allerdings von den Beschwerdeführern seit Jahren landwirtschaftlich genutzt und ist in der Natur von deren Grundstücken nicht zu unterscheiden. Die Straße ***, die zum Eisenbahnübergang führt, befindet sich im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführer und an der Grenze vom öffentlichen Gut zur Privatstraße befindet sich ein Fahrverbot mit dem Hinweis Privatstraße und dem Zusatz „Privatgrundstück – Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“. Dass in einem Einzelfall dieses Schild allenfalls für einige Tage nicht vorhanden war, weil es vom Schneepflug umgefahren war, ändert an dem dauerhaften Charakter der Straße als Privatstraße nichts, da von einem Gesamteindruck auszugehen ist. Dass die Straße aufgrund eines Unfallereignisses kurzfristig allenfalls den Eindruck erweckt, keine Privatstraße zu sein, ändert an der grundsätzlichen Charakteristik nichts. Überdies war und ist vor dem Eisenbahnübergang noch das Schild „nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang - Benützung durch Nichtberechtigte bei Strafe verboten“ angebracht (Spätestens hier hätte also ein versehentlicher Benützer der Straße auf die Idee kommen können, dass er jedenfalls nicht weiter kann/darf).

Die A Aktiengesellschaft und das Verkehrsarbeitsinspektorat haben dargestellt, dass der Benutzerkreis nicht feststeht, was für einen öffentlichen Übergang sprechen würde. Dabei wird aber übersehen, dass der Benutzerkreis feststellbar ist und sich in jedem Fall von den Wegeberechtigten C und B ableiten lässt. Jeder, der die Bahn quert, braucht dafür die Zustimmung der Wegeberechtigten. Aus dem Bescheid vom 11.11.1986, ***, ergibt sich eindeutig, dass die Wegeberechtigten anderen den Auftrag und die Zustimmung zur Querung des Eisenbahnüberganges erteilen können (Auflage 9). Dass diese Personen schriftlich von den im Bescheid vom 11.11.1986, ***, dargestellten Bedingungen der Querung schriftlich zu verständigen bzw. zu unterweisen sind, ergibt sich einerseits aus dem zitierten Bescheid sowie aus dem Schreiben vom 13.10.2020 der A AG an die Beschwerdeführern C und B. Es ist nicht erforderlich, dass die A AG jeden möglichen Querenden kennt. Erforderlich ist nur, dass sämtliche Personen, die den Eisenbahnübergang queren, ihre Berechtigung dazu von den Wegeberechtigten ableiten und diesen bekannt sind. Der Benützerkreis ist somit bestimmbar. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sämtliche Personen, die den Eisenbahnübergang queren, den Beschwerdeführern persönlich bekannt sind, und von diesen dazu berechtigt wurden. Von einer Öffentlichkeit kann daher nicht gesprochen werden. Der Tierarzt, Rauchfangkehrer, Postbote, K-Mitarbeiter, etc., der im Auftrag und/oder mit Genehmigung der Beschwerdeführer die Bahnquerung benützt, leitet seine Berechtigung zur Querung und seine Berechtigung zur Nutzung der Privatstraße ebenfalls von den Beschwerdeführern ab. Gleiches gilt auch für die den Beschwerdeführern namentlich bekannten 12 Stammkunden, die wöchentlich bzw. alle 2 Wochen saisonbedingt Schafkäse abholen kommen. Die Beschwerdeführer haben zwar angegeben, dass sie keine Bestellungen bei Paketdiensten (L, M, etc.) vornehmen. Selbst wenn sie dies täten, könnten sie aber bereits mit der Bestellung unter dem Punkt „Anmerkungen“ für diesen speziellen Fall die Berechtigung zur Zufahrt und zur Querung der Bahnlinie erteilen und sich die schriftliche Unterweisung bestätigen lassen.

Dass im Einzelfall Personen unter Missachtung der Fahrverbotstafel ohne vorherige Genehmigung der Beschwerdeführer B und C bis in deren Hof vordringen (wie in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG von den Beschwerdeführern dargestellt: ein Sperrmüllsammler), ändert an der Charakteristik der den Bahnübergang querenden Zufahrtsstraße Grst. Nr. *** als Privatstraße nichts, kann doch nicht eine fallweise widerrechtliche Benutzung einer Privatstraße dieser Öffentlichkeitscharakter verleihen.

Die den Eisenbahnübergang querende Zufahrtsstraße ist daher als Privatstraße zu qualifizieren. Daher ist von einem Nichtöffentlichen Bahnübergang auszugehen. Somit liegt keine Eisenbahnkreuzung im Sinne der Eisenbahnkreuzungsverordnung vor. Es konnten daher keine Sicherungsmaßnahmen nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung vorgeschrieben werden; der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Da es sich beim Verfahren zur Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen bei Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung um ein amtswegiges Verfahren handelt, bleibt für eine diesbezügliche Antragstellung kein Raum. Der bei Behebung des angefochtenen Bescheides noch offene Antrag der A AG (über den die belangte Behörde entschieden hat) war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Da bei Aufhebung des von den Beschwerdeführern B und C angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin A AG der Beschwerdegegenstand wegfällt, war die Beschwerde der A AG entsprechend zurückzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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