LVwG N LVwG-AV-1334/001-2022

LVwG-AV-1334/001-2022Landesverwaltungsgericht22.07.2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständig Erwerbstätiger; Berechnungsmethode; Kausalität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1334/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1334.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch C GmbH Co KG, Steuerberater in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. September 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser nunmehr wie folgt lautet:

„I.Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des A, geboren am ***, vertreten durch die C GmbH Co KG, eingelangt am 18. Februar 2021 auf Vergütung seines Verdienstentganges nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen nach § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von – mit Eingabe vom 25. Mai 2024 eingeschränkt auf EUR *** – in der Höhe von EUR *** für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 19. November 2020 bis 6. Dezember 2020 statt.

II.Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 28. September 2022, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag von Herrn A, geb. ***, eingelangt am 18. Februar 2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 19. November 2020 bis 6. Dezember 2020 ab.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Antragsteller in keiner Weise dargelegt habe, ob es überhaupt einen Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Verfügung und dem gegenständlich geltend gemachten Anspruch gebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu in seiner Entscheidung vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, festgehalten: „Die Berechnungsverordnung legt nur Grundsätze der Berechnung fest, sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist.“

Da der Antrag, wie oben ausgeführt, nicht periodengerecht erfasste Aufwendungen und Erlöse der Berechnung der EBITDAs zugrunde lege, dies jedoch von der EpiG-Berechnungsverordnung ihrem Sinn und Zweck nach, sowie nun auch ausdrücklich in Satz 2 der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II 151/2022 verlangt werde, um einen sachgerechten Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang zu ermitteln, und der Antrag somit nicht den Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-verordnung entspreche, war er abzuweisen.

1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Vertretung das Rechtmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst insbesondere vor, dass er seine Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Form einer „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ führe. Auch für die Vergütung des Verdienstengangs sei die „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ maßgeblich. Die Behörde hätte bei ihrer Begründung zur nicht periodengerechten Erfassung übersehen, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben samt Verordnung eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf eine gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Bilanzierung umgestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ersatzlos zu beheben oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Vergütung des Verdienstentgangs in beantragter Höhe oder in Höhe der Berechnung des Verwaltungsgerichts gewährt werde.

1.3. Mit Schreiben vom 2. November 2022 legte die belangte Behörde den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1.5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 teilte die Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass das EBITA 11-12/2019 EUR *** und für den Zeitraum 11-12/2020 EUR – *** betragen habe. Somit sei eine Ergebnisminderung im Betrachtungszeitraum von EUR *** eingetreten und zwar für einen Zeitraum von 61 Tagen. Umgelegt auf den Absonderungszeitraum vom 19.11. bis 06.12.2020 von 18 Tagen würde dieser auf einen Verdienstentgang durch die Absonderung von EUR *** zzgl. 2,7 % Index (VPI 2015) und zzgl. Steuerberatungskosten von EUR *** (EUR **/6118*1,027) + EUR ***, somit auf einen Betrag in der Höhe von EUR *** insgesamt kommen.

1.6. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde einerseits zusammengefasst die Beweisergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie andererseits den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers mit und räumte ihr andererseits noch die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme abgesehen wird.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist Einzelunternehmer. Sein Einzelunternehmen ist vorrangig im Bereich von Photovoltaik-Anlagen tätig. Hierfür beschäftigt der Beschwerdeführer Mitarbeiter. Zum Zeitpunkt der Absonderung waren dies vorrangig zwei Personen für die Administration (Backoffice), ein Lehrling und vereinzelte weitere Mitarbeiter im Bereich Montage. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasst folgende Tätigkeitsbereiche: Akquisition von Aufträgen, Besichtigung der Baustellen, Angebotslegung, Verhandlungen mit potenziellen Auftraggebern, Organisation der Baustellen, Einteilung von Mitarbeitern und Kontrolle der Bautätigkeiten. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im administrativen Bereich mit der Abrechnung beschäftigt. Der Beschwerdeführer selbst hat persönlich mit Kunden, die Interesse gezeigt haben, telefoniert oder nimmt auch direkt Ort des Kunden die Ist-Situation auf. Er legte die konkreten Angebote und hat Kunden akquiriert; sollte dieses angenommen werden, so hat er dies auch entsprechend weiter überarbeitet. Er selbst machte auch die Materialbestellung für die konkreten Aufträge. Auch auf die Baustellen ist der Beschwerdeführer selbst gefahren. Auch die behördlichen Einreichungen, wie etwa bei der B, nahm er selbst vor. All dies hat er 2020 überwiegend noch alleine gemacht. Im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer auch alleine zeichnungsberechtigt und so gab es weder offiziell noch inoffiziell einen Stellvertreter.

2.2. Der Beschwerdeführer war von 19. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 aufgrund einer Infektion mit einer COVID-19-Erkrankung an einer näher genannten Adresse in *** behördlich abgesondert. Der Zeitraum der behördlichen Absonderung umfasste 18 Kalendertage. Infolge der Absonderung war eine Anwesenheit des Beschwerdeführers an den Baustellen nicht möglich und konnte keine Kunden akquieren oder Angebote legen und wurde er hierdurch an der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit behindert. Die Zeugin D (Ehefrau des Beschwerdeführers) konnte den Beschwerdeführer bei der administrativen Organisation des Unternehmens notdürftig unterstützten. Das Kerngeschäft, wie etwa Angebotsberechnung -legung und Kundenakquise, das vorrangig dem Beschwerdeführer zukam, zumal dieser auch selbst die Aufträge berechnete, konnten in diesem Zeitpunkt gänzlich nicht vorgenommen werden. Auch bestehende Aufträge konnten nicht in der üblichen Form absolviert werden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Absonderung auch nicht zu den Baustellen fahren konnte, weshalb folglich die gewohnte Qualität der Organisation und Kontrolle der Baustellen im Zeitraum der Erwerbseinschränkung nicht aufrechterhalten werden konnte. Hierdurch kam es zu unproduktiven Zeiten auf den vom Beschwerdeführer betriebenen Baustellen und war die Durchführung von Nacharbeiten an Baustellen notwendig.

2.3. Der Beschwerdeführer ermittelt sein Einkommen für steuerliche Zwecke durch Errechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EstG). Der Umsatz, die betrieblichen Aufwendungen sowie das EBITDA (= Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) stellen sich – unter Zugrundelegung des Zufluss- und heranzuziehenden Zeiträumen wie folgt dar und werden folgende Positionen festgestellt:

2.3.1. Wirtschaftliches Einkommen in der Vorjahresperiode (November und Dezember 2019):

Erträge:

Umsatzerlöse


sonstige betriebliche Erträge

/

Aufwendungen:

Wareneinsatz/Materialaufwand


Personalaufwand


Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)


EBITDA


2.3. 2Ist-Einkommen = Wirtschaftliches Einkommen im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (November und Dezember 2020):

Erträge:

Umsatzerlöse


sonstige betriebliche Erträge

/

Aufwendungen:

Wareneinsatz/Materialaufwand


Personalaufwand


Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)


EBITDA


2.3.3. Folgende Aufwendungen und Erträge sind nicht Bestandteil der dargestellten operativen Geschäftsergebnisse: Abschreibungen für Abnutzung; Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter); Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen); Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.); Ertragssteuern.

Im Zusammenhang mit der Stellung des Vergütungsantrages sind EUR *** an Steuerberatungskosten angefallen.

Das Vorliegen einer sonstigen Erwerbsbehinderung, die in den Zeiträumen vom 19. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 zu einem Verdienstentgang geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit der festgestellten behördlichen Absonderung (Erwerbsbehinderung) keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus der ihm anrechenbare Erträge zugekommen sind.

2.4. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers wurden durch die C GmbH Co KG bestätigt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der wesentliche Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akts der belangten Behörde zur Zl. ***. Die Feststellungen zur Dauer der behördlichen Absonderung des Beschwerdeführers an der näher genannten Adresse ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 19. November 2020 und dem Bescheid, mit dem die Aufhebung der Absonderung angeordnet wurde, vom 6. Dezember 2020, beide zur Zl. ***.

3.2. Die Ausführungen über die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie über dessen Erwerbsbehinderung im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum konnten bereits aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin D in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellungen zum Unternehmensgegenstand folgten bereits aus einem Auszug aus der Homepage des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers. Dafür, dass der Beschwerdeführer in den Absonderungsmonaten November und Dezember 2020 abgesehen von seiner Absonderung an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert war und hierdurch ein Verdienstentgang eingetreten wäre, finden sich keine Anhaltspunkte im vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt oder wäre dies vom Beschwerdeführer aufgezeigt worden.

Die festgestellten betriebswirtschaftlichen Daten beruhen auf den mittels EpiG-Berechnungstool im Zuge des Antrages vom 18. Februar 2021 sowie im Rahmen der Antragsberichtigung bzw. Ausdehnung erstatteten Angaben, sowie aus der E-Mail-Eingabe der belangten Behörde vom 9. August 2022 und wurde die Richtigkeit dieser Daten iSd § 6 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020 durch einen Steuerberater bestätigt. Diese Zahlen wurden weder von der belangten Behörde selbst noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen.

Die Höhe der geltend gemachten Steuerberaterkosten wurde ebenso dem Antrag des Beschwerdeführers entnommen und erweist sich als nicht strittig.

Dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der behördlichen Absonderung keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, aus der ihm anrechenbare Erträge zugekommen wären, ergeben sich keinerlei Indizien im Akteninhalt noch wären solche im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommen.

4. Maßgebliche Rechtslage

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

[…]

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 in der Stammfassung (EpG 1950-BerechnungsV 2020), BGBl. II Nr. 329/2020, normiert:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.); Ertragssteuern.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

5. Rechtliche Erwägungen:

5.1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021, natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten ist, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden. Vorliegend war der Beschwerdeführer entsprechend den Feststellungen infolge seiner behördlichen Absonderung auf Grundlage des § 7 EpiG im Zeitraum 19. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 an der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehindert und besteht daher – unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Verdienstentganges nach der anwendbaren EpiG-Berechnungsverordnung – der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht.

5.2. Zur Kausalität:

Schon der klare Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG sieht einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem EpiG nur bei kumulativem Vorliegen einer Absonderung sowie einem dadurch eingetretenen Verdienstentgang vor.

Das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang wurde betreffend unselbstständig Erwerbstätige in mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (VwGH, 23.04.2021, Ra 2020/09/0070, 21.03.2022, Ra 2021/09/0235).

In einer Entscheidung vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Kausalität der Betriebsschließung eines Beherbergungsbetriebs nach § 20 EpiG zu befassen. Zeitgleich zur Betriebsschließung war eine auf das Covid-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung des Landeshauptmannes in Kraft, die ein Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben für bestimmte Personengruppen vorsah. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu fest, dass der Betreiberin nur jener Verlust zu ersetzen sei, der aus der Nichtbeherbergung von Gästen resultieren konnte, die durch die Verordnung des LH nicht erfasst waren. Nur hinsichtlich dieses Verlustes war die vergütungsfähige behördliche Maßnahme in Form der Betriebsschließung nach dem EpiG kausal (vgl. VwGH, 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; „Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG durch andere Ursachen entstanden war, fehlte es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität.“; zur alternativen Verursachung weiters: VwGH, 8.3.2022, Ra 2022/03/0239).

Aus den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass nach dem Gesetzestext der kausal durch die Absonderung entstandene Vermögensnachteil ersetzt werden soll und die Berechnungsverordnung als Hilfsmittel für die Berechnung der konkreten Höhe des kausalen Verdienstentganges zu verstehen ist (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Dass ein unter Zuhilfenahme der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung errechneter Verdienstentgang immer nur eine Annäherung an den exakten, nachträglich nicht ermittelbaren Verdienstentgang sein kann, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts fest. Festzuhalten ist im Lichte der Feststellungen, die nach einer ausführlichen Einvernahme von dem Beschwerdeführer und Mitarbeiterin des Unternehmens, die als Zeugin einvernommen wurde, zu treffen waren, dass bei dem Einzelunternehmer aufgrund der behördlichen Absonderung ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die behördliche Absonderung war sohin dem Grunde nach kausal für einen Verdienstentgang des Beschwerdeführers.

5.3. Zur Berechnung des Verdienstentgangs

5.3.1. § 32 Abs. 4 EpiG enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 rechtzeitig eingebracht wurde, ist die EpG 1950-BerechnungsV 2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 329/2020 (sprich in seiner Stammfassung; Stichtag der Kundmachung für die EpG 1950-VerechnungsV 2022: 9. April 2022) anzuwenden.

5.3.2. Für die Berechnung des Verdienstentganges nach der EpiG-Berechnungsverordnung wird grundsätzlich das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 2 Z 5). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4) zu ermitteln. Diesem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3) gegenübergestellt, das ist das reale Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (§ 3 Abs. 1). Der Fortschreibungsquotient dient dabei der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Er wird gemäß § 4 Abs. 1 durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraums im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt. Der für die jeweilige Dauer der Erwerbsbehinderung anzuwendende Referenzzeitraum wird durch § 4 Abs. 2 festgelegt (VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Kann der Fortschreibungsquotient jedoch nicht ermittelt werden oder führt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zu keiner angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens, so ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen (§ 4 Abs. 3).

5.3.3. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens gemäß der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung 2020 (Stammfassung):

5.3.3.1. Die belangte Behörde hat bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens diverse Erträge bzw. Aufwendungen des Zeitraumes der Erwerbsbehinderung sowie des Zeitraumes der Vorjahresperiode der Erwerbsbehinderung als außergewöhnlich oder unregelmäßig eingestuft und in der Folge bei Berechnung der Höhe des Verdienstentganges nicht berücksichtigt bzw. den Antrag deshalb zur Gänze abgewiesen. Sie ging zwar richtigerweise davon aus, dass im vorliegenden Fall die EpG 1950-BerechnungsV 2020 (sprich in seiner Stammfassung) anzuwenden ist, dass dieser aber auch ein solches Verständnis zu Grunde zu legen sei, „weil es andernfalls aufgrund der Berechnungslogik der EpiG-Berechnungsverordnung nicht zu einer sachgerechten Ermittlung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs kommen kann, sondern das Ergebnis rein zufällig zustande käme, je nachdem, wie die einzelnen Aufwendungen und Erträge zu verbuchen sind. Dies hat der Verordnungsgeber in der Anlage A Satz 2 der EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II 151/2022 nun auch ausdrücklich festgehalten: Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßigen wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.“

5.3.3.2. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch durch die gegenständlich gemäß § 7 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2022 in der Stammfassung anwendbare EpiG-Berechnungsverordnung (EpG 1950-BerechnungsV 2020) nicht gedeckt:

5.3.3.3. Das wirtschaftliche Einkommen (EBITDA) wird in Anlage A der vorliegend anzuwendenden EpG 1950-BerechnungsV 2020 nämlich wie folgt definiert:

„Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.“

Wie aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, ist das operative Ergebnis der Geschäftstätigkeiten lediglich um Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, um das Finanzergebnis sowie um Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern, nicht aber um außergewöhnliche oder nicht regelmäßige Aufwendungen und Erträge zu bereinigen.

Eine – offenbar von der belangten Behörde intendierte – (extensive) teleologische Auslegung oder authentische Interpretation dahingehend, dass auch außergewöhnliche oder nicht regelmäßige Aufwendungen und Erträge bei Berechnung des Vergütungsbetrags zu neutralisieren wären, scheitert vorliegend bereits daran, dass zwar Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 nunmehr eine Bereinigung des wirtschaftlichen Einkommens um außergewöhnliche und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen vorsieht, diese Regelung aber gerade nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, da die in § 7 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2022 enthaltene Übergangsbestimmung die Anwendbarkeit der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2022 (EpG 1950-BerechnungsV 2022) auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren (ein derartiges Verfahren liegt gegenständlich vor) explizit ausschließt (vgl. in diesem Sinne VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Diese Regelungssystematik lässt aufgrund ihrer Deutlichkeit aber keine Interpretationsspielräume offen, sondern ist hieraus zwingend abzuleiten, dass bei jenen Verfahren, auf welche noch die Stammfassung der EpiG-Berechnungsverordnung (EpG 1950-BerechnungsV 2020) Anwendung findet, außergewöhnliche und/oder unregelmäßige Aufwendungen und Erträge bei Ermittlung des Verdienstentganges gerade nicht zu neutralisieren sind, hätte doch ansonsten der Verordnungsgeber von einer derartigen Übergangsbestimmung schlichtweg absehen können bzw. müssen (so im Ergebnis auch das LVwG Niederösterreich 4.8.2023, LVwG-AV-1689/001-2023; vgl. auch ausführlich LVwG Burgenland 5.3.2024, E 280/14/2024.007/004).

5.3.4. Zur Berechnung des konkreten Verdienstentgangs

5.3.4.1. Festzuhalten ist, dass weder dem verfahrensgegenständlichen Bescheid noch dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt eine Berechnung und/oder Begründung entnommen werden kann, weshalb die in der EpG 1950-BerechnungsV 2020 für Einnahmen-/Ausgabenrechner angeordnete Berechnung des Verdienstentganges nach § 4 Abs. 3 EStG im vorliegenden Fall eine plausible Ermittlung des Vergütungsbetrages nicht zulässt. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher schlichtweg nicht möglich, hierzu Ausführungen zu erstatten.

Zudem lässt die gegenständlich anzuwendende EpG 1950-BerechnungsV 2020 dem Antragsteller bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens kein Wahlrecht, sondern wird darin festgehalten, dass Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen „haben“. Die Einräumung eines Wahlrechtes zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens erfolgte erst mit Inkrafttreten der EpG 1950-BerechnungsV 2022, da nunmehr Antragsteller bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen „können“. Auf Altfälle findet die Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 – wie bereits ausführlich erörtert – aber gerade keine Anwendung.

Die Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens hatte daher zwingend anhand der Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG zu erfolgen und erweist sich die vom Beschwerdeführer zuletzt mittels „EpiG-Berechnungstool“ angestellte Berechnung (ungeachtet dessen, dass er hierzu von der belangten Behörde angeleitet wurde) somit als verfehlt, da dabei bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens auf die Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem UGB – sohin auf eine periodengerechte Gewinnermittlung – abgestellt wurde. Derartiges sieht allerdings das gegenständlich maßgebliche Zufluss-Abfluss-Prinzip nicht vor, sondern ist alleine der Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen sowie des Abflusses von Ausgaben maßgeblich (vgl. LVwG Burgenland 5.3.2024, E 280/14/2024.007/004).

5.3.4.2. Der (amtswegig) nach der EpG 1950-BerechnungsV 2020 zu ermittelnde Verdienstentgang im Lichte der Feststellungen errechnet sich daher wie folgt:

5.3.4.3. Fortschreibungsquotient:

Wirtschaftliches Einkommen im Referenzzeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres: ***

Wirtschaftliches Einkommen im Referenzzeitraum ***

Fortschreibungsquotient iSd § 4 Abs. 1 und 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020: / = - 0,69

Vorliegend zeigt sich, dass sich aufgrund des negativen EBITDA im Referenzzeitraum ein negativer Fortscheibungsquotient ergibt, wodurch die Entwicklung nicht angemessen dargestellt werden kann. Liegt während des Referenzzeitraums oder des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr ein negatives Einkommen vor – wurde also ein Verlust erzielt – kann das Zieleinkommen nicht angemessen durch Multiplikation der Vorjahresperiode mit dem Fortschreibungsquotienten bestimmt werden.

Wie durch den Beschwerdeführer angemerkt, erweist sich die Heranziehung von Wintermonaten zur Ermittlung der Entwicklung des wirtschaftlichen Einkommens (des Fortschreibungsquotienten) im Bau- bzw. Photovoltaikgewerbe als wenig zielführend, da in diesem Zeitraum witterungsbedingt Bauarbeiten oftmals unterbrochen werden müssen. Zudem ist es notorisch, dass im Winter aufgrund der Wetterbedingungen schlichtweg um ein Vielfaches weniger installiert wird als in der restlichen Zeit des Jahres. Derartige saisonalen Effekte sind aber für die Ermittlung eines angemessenen Fortschreibungsquotienten hinderlich.

(Sachliche) Gründe hierfür – etwa eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und/oder eine wesentliche Unternehmenserweiterung – sind aber dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sich die Heranziehung der operativen Betriebsergebnisse zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten als untauglich erweise. Da die von der EpG 1950-BerechnungsV 2020 vorgegebene Berechnung des Fortschreibungsquotienten sohin zu einer unangemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens (des Zieleinkommens) führen würde, war dieser iSd § 4 Abs. 3 der EpG 1950-BerechnungsV 2020 angemessen festzusetzen.

Dies ist durch den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren insoweit erfolgt, als dieser den Fortschreibungsquotienten nunmehr angemessen auf 1,027 festgelegt hat. Dieser Wert kann vorliegend – auch unter der Berücksichtigung der gesamten Unternehmensentwicklung im Jahr 2020 und auch im darauffolgenden Jahr – als angemessen beurteilt werden und so liegen keine Gründe vor, an der Angemessenheit dieses Wertes zu zweifeln. Der belangten Behörde wurde zudem die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die darin vorgenommene Berechnung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme bzw. keine Einwände gegen diese vorgenommene Berechnung erhoben.

5.3.4.4. Das Zieleinkommen (= wirtschaftliches Einkommen während der Vorjahresperiode multipliziert mit dem ermittelten Fortschreibungsquotienten) beläuft sich daher auf EUR *** (= *** * 1,027).

Der Differenzbetrag zwischen Ist-Einkommen und Zieleinkommen (= vorläufiger Verdienstentgang) beträgt daher EUR *** (= *** – [***]) für einen Zeitraum von 61 Tagen. Berechnet auf den tatsächlichen Zeitraum der Erwerbsverhinderung (18 Tage) ergibt sich dadurch ein Betrag von EUR ***.

Unter Hinzuziehung der im Zusammenhang mit der Antragstellung unstrittig angefallenen Steuerberaterkosten von EUR *** ergibt sich ein nach der EpG 1950-BerechnungsV 2020 ermittelter Verdienstentgang von insgesamt EUR ***.

5.3.4.5. Da im Zeitraum der Erwerbsbehinderung keine anderweitige Erwerbsbehinderung festgestellt werden konnte, welche zu einem Verdienstentgang in diesem Zeitraum geführt hätte, war der errechnete Vergütungsbetrag gänzlich dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung zuzuordnen und erweist sich die Erwerbsbehinderung bzw. die behördliche Absonderung wie unter Punkt 5.2. auch dargelegt als kausal für den ermittelten Verdienstentgang.

5.3.4.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Vergütung des Verdienstentganges mit EUR *** festzusetzen.

Der geringfügige Unterschied iHv EUR *** zur vorgenommenen Berechnung des Beschwerdeführers ergibt sich dadurch, als dieser den Fortschreibungsquotienten fälschlicherweise nicht bereits zum Zieleinkommen, sondern erst zum vorläufigen Verdienstentgang multipliziert hat. Dieses Mehrbegehren in Höhe von EUR *** war sohin spruchgemäß abzuweisen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Zur Voraussetzung der Kausalität vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 8.3.2022, Ra 2022/03/0239;

Zur alternativen Verursachung vgl. VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002; 8.3.2023, Ra 2022/03/0239). Abschließend stützt sich die Berechnung zudem auf einen offengelegten Rechenprozess, der einer ausführlichen Beweiswürdigung zugrunde lag.

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