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LVwG-S-975/001-2024•LVwG N LVwG-S-975/001-2024
LVwG-S-975/001-2024Landesverwaltungsgericht19.07.2024
Güterbeförderungsrecht; Lenk- und Ruhezeiten; Verwaltungsstrafe; Tatort; inlandsbezogener Sachverhalt; Doppelbestrafung; Schutzzweck; Kontrollsystem;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. April 2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 89,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden 4. April 2024, Zl. ***, den
BESCHLUSS
4. Das Verfahren wird eingestellt.
5. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 578,50 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 4. April 2024, Zl. ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 iVm Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden), unter Spruchpunkt 2. gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 iVm Abs. 6 Z 1 lit. b AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 145,- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und unter Spruchpunkt 3. gemäß § 28 Abs. 5 Z 2 iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: Zeit der Kontrolle: 22.03.2023, 10:53 Uhr
Ort: Ort der Kontrolle: Gemeindegebiet ***, auf der *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** Firmensitz: C Gesellschaft m.b.H.; ***, ***
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "C Gesellschaft m.b.H." mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt hat, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten.
Es wurde der Arbeitnehmer D, geb.: , als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges ( - LKW), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, beschäftigt, wobei festgestellt wurde, dass er es, obwohl er sich als Fahrer im Zeitraum von 01.03.2023, 17:43 Uhr, bis 02.03.2023, 05:53 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen hat, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b, Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es waren keine Aufzeichnungen vorhanden und es wurde auch kein Nachtrag durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., eine sehr schwerwiegende Übertretung dar.
2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "C Gesellschaft m.b.H." mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt hat, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten.
Es wurde der Arbeitnehmer D, geb.: , als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges ( - LKW), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, beschäftigt, wobei festgestellt wurde, dass dieser am 02.03.2023 um 05:54 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet hat, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist, eingetragen sein muss. Er hat die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt.
Dadurch wurde Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dafür haften und daher dafür zu sorgen haben, dass der Lenker/die Lenkerin in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er/sie seinen/ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er/sie seinen/ihren Arbeitstag beendet, eingibt.
3. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "C Gesellschaft m.b.H." mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber die Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat.
Es wurde der Arbeitnehmer D, geb.: , als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges ( - LKW), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, beschäftigt, wobei festgestellt wurde, dass nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt wurde, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.
Am 21.03.2023 wurde von 07:06:00 Uhr bis 21.03.2023 um 15:49:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 05 Stunden 01 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 31 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF eine schwerwiegenden Übertretung dar (C2).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 lit. b der VO (EU) 165/2014 i.V.m. § 28 Abs. 5 Z. 9 i.V.m. Abs. 6 Z. 3 AZG, § 9 Abs. 1 VStG
zu 2. Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 i.V.m. § 28 Abs. 5 Z. 9 i.V.m. Abs. 6 Z. 1 lit. b AZG, § 9 Abs. 1 VStG
zu 3. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 i.V.m. § 28 Abs. 5 Z. 2 AZG i.V.m. § 28 Abs. 6 Z. 2 AZG, § 9 Abs. 1 VStG“
2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Fahrer im vorliegenden Fall hauptsächlich im Nahverkehr eingesetzt werde und für die belangte Behörde daher ein Ermessen bzw. Toleranzspielraum bestanden habe, eine Ermahnung zu erteilen.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Ruhezeiten im vorliegenden Fall nachgetragen worden seien, die fehlende Eintragung jedoch auf eine technische Fehlfunktion des Gerätes zurückzuführen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus den Gesamtumständen, dass der Fahrer im vorliegenden Fall insgesamt ausgeruht gewesen sei und der Schutzzweck der Norm sohin nicht verletzt sei.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Stelle, an der das Ländersymbol angeführt werde unleserlich sei und eine Nicht-Eintragung in der Kategorisierung der Strafverstöße gemäß Art 34 Abs. 7 der VO 165/2014 nicht sanktioniert sei und daher gegenständlich keine Verwaltungsübertretung vorliege.
2.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich erstattete die Beschwerdeführerin das weitere Vorbringen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall ermitteln hätte müssen, wo der angelastete Verstoß begangen worden sei und hätte diesen Ort als Tatort bezeichnen müssen. Die Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1a KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gelte, sei für Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 nicht anwendbar und erweise sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort als Ort der Kontrolle bzw. Firmensitz als unrichtig. Dies sei vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr korrigierbar. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. September 2021, C-906/19, verwiesen.
Darüber hinaus führte sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass bei Spruchpunkt 1. und 2. des Straferkenntnisses eine Doppelbestrafung vorliege. Das „Ländersymbol“ könne nur eingetragen werden, wenn auch der Nachtrag gemacht werde. Wenn der Lenker den Nachtrag nicht durchführt habe, könne er zwangsläufig auch nicht das Ländersymbol eintragen. Ein fehlender Nachtrag führe zwangsläufig zu einem fehlenden Nachtrag des „Ländersymbols“. Es gebe Konstellationen in denen dieser getrennt durchführbar sei, wenn ein Nachtrag jedoch komplett fehle, sei es faktisch nicht möglich, dass das Ländersymbol eingegeben werde.
2.3. Im Hinblick auf Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 4. Juli 2024 zurück.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben der Beschwerdeführerin auch der gegenständlich kontrollierte Fahrer sowie der die Kontrolle durchführende Polizeibeamte einvernommen wurden.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin das zur Vertretung nach außen berufene Organ der „C Gesellschaft m.b.H.“.
4.2. Herr D (im Folgenden: Lenker) ist Arbeitnehmer der C GmbH und Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***.
4.3. Der Lenker war im Auswertungszeitraum von 22. Februar bis 22. März 2023 mit seinem Fahrzeug nicht im Ausland unterwegs.
4.4. Der Lenker hielt sich im Zeitraum von 1. März 2023, 17:43 Uhr, bis 2. März 2023, 05:53 Uhr, nicht im Fahrzeug auf und hat für diesen Zeitraum keine Eintragungen auf seiner Fahrkarte getätigt.
4.5. Der Lenker trug am 2. März 2023 bei Arbeitsbeginn das Symbol des Landes („Länderkürzel“) nicht ein.
4.6. Im Auswertungszeitraum lag keine technische Fehlfunktion des Eingabegerätes vor.
4.7. Die Beschwerdeführerin kontrolliert die Fahrerkarten der Lenker des Unternehmens höchstens einmal pro Monat.
4.8. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 3.100,-, keine Kreditrückzahlungsverpflichtungen und keine Sorgepflichten.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** – auf dessen Verlesung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet – und hieraus insbesondere der der Anzeige zugrundeliegenden Auswertung des Zeitstrahles der Tätigkeiten des Fahrers durch die „E“ Software.
5.2. Die Feststellungen, dass der Fahrer im gesamten Auswertungszeitraum ausschließlich in Österreich unterwegs war, er sich von 1. März 2023, 17:43 Uhr, bis 2. März 2023, 05:53 Uhr, nicht im Fahrzeug aufhielt und keine entsprechenden Eintragungen tätigte sowie am 2. März 2023 bei Arbeitsbeginn das Symbol des Landes („Länderkürzel“) nicht eintrug, wurde aufgrund den unbestrittenen Aussagen des Fahrers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen. So sei ihm bewusst, dass er deinen Nachtrag hätte machen können – dies hat er auch an anderen Tagen gemacht – nur eben an diesem Tag nicht.
5.3. Die Feststellung, wonach im Auswertungszeitraum keine technische Fehlfunktion des Eingabegerätes vorlag, wurde aufgrund der unbestrittenen Aussage des Fahrers, des anzeigelegenden Polizeibeamten sowie der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen.
5.4. Die Feststellung zur Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Vermögensverhältnissen wurde aufgrund ihrer glaubhaften Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen.
6.1. Zum Erkenntnis der Spruchpunkte 1. bis 3.:
6.1.1. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses
Gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der VO 165/2014 hat der Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so zu betätigen, dass die unter Ziffer i) bis iv) leg.cit. genannten Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Diese Pflicht trifft den Fahrer sofort, es sei denn, es läge eine Beschädigung der Fahrerkarte oder eine Fehlfunktion des Gerätes vor (vgl. VwGH 03.12.2018, Ra 2017/02/0155).
Wie unter Pkt. 4.4. festgestellt, erfolgte im Zeitraum von 01.03.2023, 17:43 Uhr, bis 02.03.2023, 05:53 Uhr, keine getrennte und unterscheidbare Aufzeichnung durch den Fahrer. Die gegenständliche Aufzeichnung entsprach sohin nicht Art. 34 Abs. 5 der VO 165/2014.
Wie unter Pkt. 4.6. festgestellt, lag im Tatzeitraum keine Beschädigung der Fahrerkarte oder eine Fehlfunktion des digitalen Eingabegerätes des Beschwerdeführers vor.
Grundsätzlich geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 134 Abs. 1a KFG insofern ins Leere, als die gegenständlichen Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 iVm Abs. 6 Z 3 (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) bzw. Z 1 lit. b (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) Arbeitszeitgesetz (AZG) erfolgten.
Darüber hinaus ist allgemein zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 09.09.2021, C-906/19) auszuführen, dass nach dieser Entscheidung Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen wurden (vgl. auch etwa RV 1954 BlgNR 27. GP, S 5 f., zur mittlerweile erfolgten Novellierung des KFG 1967). Im vorliegenden Fall liegt jedoch, wie sich aus den getroffenen Feststellungen und der dazu gehörigen Beweiswürdigung ergibt, ein rein inlandsbezogener Sachverhalt vor. Der Lenker war im gesamten Auswertungszeitraum und am Tag der Anhaltung ausschließlich in Österreich. Weiters ist gegenständlich die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht allgemein übertragbar, lag diesem doch ein anderer Sachverhalt (Lenken und nicht das als Dauerdelikt anzusehende Unterlassen des Nachtrages) zu Grunde.
Festzuhalten ist des Weiteren zur Tatortanlastung, dass beim Vorliegen eines rein inlandsbezogenen Sachverhaltes keine Bedenken gegen den angeführten Tatort (Kontrollort bzw. „Firmensitz“) bestehen. Durch die Verlagerung des Tatortes auf den Kontrollort wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung von durch Fahrerkartenauswertung festgestellten Verstößen ermöglicht. Dies wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht (vgl. idS auch etwa AB 226 BlgNR, 17. GP, S 2), zumal es sich beim vorliegenden Delikt um ein Dauerdelikt handelt (vgl. VwGH 04.04.2017, Ra 2017/02/0044).
Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder die Gefahr der Doppelbestrafung ist sohin nicht gegeben (vgl. LVwG NÖ, 04.07.2023, LVwG-S-2314/001-2022).
Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
6.1.2. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses
Gemäß Art. 34 Abs. 7 erster Satz hat der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt.
Wie unter Pkt. 4.5. festgestellt, trug der Lenker am 2. März 2023 bei Arbeitsbeginn das Symbol des Landes („Länderkürzel“) nicht ein.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass durch die Nichtaufnahme einer Übertretung nach Art 35 Abs. 7 der Verordnung 165/2014 in die Kategorisierung des Anhanges III hier keine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vorliege, wird übersehen, dass dieser Anhang nur eine Liste jener Verstöße gegen Unionsvorschriften enthält, welche der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftfahrverkehr dienen und aufgrund ihres Schweregrades zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters führen können. Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Art. 34 Abs. 7 leg. cit. ergibt sich dagegen unmittelbar aus § 134 Abs. 1 KFG.
Auch in diesem Zusammenhang bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken im Hinblick auf die Tatortanlastung (vgl. oben Pkt. 6.1.1.)
Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
6.1.3. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ausführt, dass durch die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses eine Doppelbestrafung erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht (vgl. VfSlg. 15.128/1998, 15.199/1998, 15.293/1998). Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art. 4 7. ZPEMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.
Ein solcher Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor, weil die Eintragung des Symbols des Landes bei Arbeitsbeginn und gegenständlich der Nachtrag auf der Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts zur Eintragung der Zeiten gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b Ziffer i) bis iv) der VO 165/2014 unterschiedliche Schutzzwecke haben und nicht auf identischen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind, zumal dem Lenker auch nachträglich die Möglichkeit offenstand, die entsprechenden Eintragungen nachzutragen. Im vorliegenden Fall liegt daher keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK vor.
6.1.4. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie ein „ordnungsgemäßes und taugliches Kontrollsystem“ in ihrem Unternehmen eingerichtete habe.
6.1.4.1. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten nicht außer Acht gelassen werden darf, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es daher erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2023/02/0013 mwN).
Darüber hinaus hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; 08.11.2016, Ra 2016/11/0144; 20.11.2015, Ra 2015/02/0179; jeweils mwN).
Selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen reichen für sich allein nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass ein wirksames Kontrollsystem vorliege (vgl. VwGH 02.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN).
6.1.4.2. Den in der zitierten Rechtsprechung festgelegten Erfordernissen wird das gegenständlich dargestellte Kontrollsystem jedoch nicht gerecht, wenn die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darlegt, dass im Ergebnis eine Auswertung der Fahrerkarte jeweils erst am Ende des Monats zu machen und es sogar sein kann, dass sie das in diesem Monat vergessen hat.
6.1.4.3. Darüber hinaus genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Dieser Beweis ist der Beschwerdeführerin wie dargelegt nicht gelungen.
Die subjektive Tatseite ist sohin erfüllt.
6.1.5. Vor diesem Hintergrund ist es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwiesen, dass der Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung sowohl im Hinblick auf die objektive, als auch die subjektive Tatseite begangen hat.
6.1.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Das zu schützende Rechtsgut ist im Ergebnis die Verkehrssicherheit und der Schutz der Gesundheit sowie des Leibs und Lebens der Arbeitnehmer/innen bei ihrer Beschäftigung. Dem kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist.
Vor diesem Hintergrund kommt die Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 1 letzter Satz VStG jedenfalls nicht in Betracht.
6.1.7. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 letzter Satz sieht einen Strafrahmen von bis zu € 10.000,- vor, für die Übertretung unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses ist – im Gegensatz zu der Übertretung unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses – aufgrund dieser „sehr schwerwiegenden Übertretung“ gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG eine Mindeststrafe in der Höhe von € 300,- vorgesehen.
Vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und des bereits von der belangten Behörde entsprechend gewürdigten Milderungsgrundes findet das Verwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche, im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Geldstrafe als angemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.
Eine Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall mangels beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen nicht in Betracht.
6.1.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6.1.9. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
6.2. Zum Beschluss der Spruchpunkte 4. und 5.:
6.2.1. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. Des Straferkenntnisses der belangten Behörde ausdrücklich und eindeutig (zweifelsfrei) zurück (vgl. hiezu allgemein VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN).
Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (VwGH 21.01.1988, 88/02/0002) nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192).
Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, weil es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin gegenständlich seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
6.2.2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
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