LVwG N LVwG-AV-51/001-2024

LVwG-AV-51/001-2024Landesverwaltungsgericht18.07.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Planunterlagen; Mangel; Vorprüfung; Verbesserungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-51/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.51.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 28. November 2023, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (Abweisung der gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 04. Juli 2023, Zl. ***, erhobenen Berufung) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1. Die A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) beabsichtigt den Neubau eines Mehrfamilienhauses sowie Gewerbeflächen und einer Tiefgarage auf drei aneinandergrenzenden Grundstücken in der KG *** („Projekt ***“).

Hierzu suchte die beschwerdeführende Gesellschaft am 02. Februar 2023 bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) um Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten samt Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) an.

Zudem suchte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Bauansuchen vom 02. Februar 2023 um baubehördliche Bewilligung für den Neubau von zwei weiteren Wohnhausanlagen auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, (in der Folge: weitere Baugrundstücke) an. Die drei Baugrundstücke stehen jeweils im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft.

1.1.2. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 02. Mai 2023, Zl. ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt, dass bei der Vorprüfung des Bauvorhabens festgestellt wurde, dass dem Bauvorhaben (auszugsweise) folgende Hindernisse entgegenstehen:

„Bei der Vorprüfung des o. g. Bauvorhabens wurde festgestellt, dass dem Bauvorhaben folgende Hindernisse entgegenstehen:

Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Erschließung des Fahrrad- und Kinderwagenabstellraumes im Untergeschoss über das Stiegenhaus und den Aufzug sowie über die Garage erfolgt.

Gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014 gilt:

(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen

  • ebenerdig,

  • über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %

  • über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als

18 % oder

  • über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.

Der geplante Personenaufzug im Stiegenhaus weist eine Länge von weniger als 2,00 m auf und kommt daher für die Erschließung der Abstellanlagen für Fahrräder nicht in Betracht. Da die Abstellanlagen für Fahrräder im Untergeschoss untergebracht sind, bleibt zur Erschließung nur die Garagenrampe. Die Garagenrampe ist überdeckt und weist eine Neigung von 18 % auf. Die Garagenzufahrt hat eine gemeinsame Zu- und Abfahrt (nicht getrennt) und es ist kein gesonderter Gehstreifen vorgesehen. Gemäß Anlage 4 (OIB-Richtlinie 4) 2.10.2. giltBei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutfläche von mehr als 1.600m² sind eigene Fahrstreifen für Zu- und Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen. Wenn die Zu- und Abfahrten auch der Erschließung für Fußgänger dienen, ist eine Abgrenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erforderlich (z.B. Kennzeichnung durch Markierung, Absicherung durch Poller, Abgrenzung durch erhöhten Gehweg).Dies gilt auch für nicht überdachte Stellplätze mit einer Summe der Stellplatzflächen von mehr als 1.600 m²

Die Garagen von 4 Projekten sollen durch eine gemeinsame Rampe erschlossen werden und weisen die Garagen in Summe eine Nutfläche von mehr als 1600 m² auf. Die Erschließung über die Garagenrampe ist auch für Fußgänger (Fahrräder) geplant. Daher ist im Sinne der o.a. Bestimmung eine getrennte Zu- und Abfahrt sowie ein Gehstreifen erforderlich. Im Sinne der Anlage 4 (OIB-Richtlinie 4) 2.10.1 gilt:Garagen, überdachte und nicht überdachte Stellplätze sowie Parkdecks müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zu- und Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Fahrbahnbreite mindestens 3,00 m betragen muss. Im Bereich von Garagentoren oder technischen Einrichtungen (z.B. Schrankenanlagen, Kartengeber) ist eine Einschränkung zulässig, wobei eine lichte Breite von mindestens 2,50 m verbleiben muss. Bei getrennten Zu- und Abfahrten sowie einem Gehstreifen ist von einer erforderlichen Rampenbreite von mind. 7,20 m (3,0 + 3,0 + 1,2 = 7,20 m) auszugehen.Mit der geplante Garagenrampe und einer Rampenbreite von 3,55 m ist die Erschließung zur geplanten Abstellanlage für PKW und Fahrräder samt den notwendigen Zu- und Abgängen nicht zulässig.Die notwendige Umplanung der Zufahrtsrampe hätte große Auswirkungen auf das Gesamtkonzept des Gebäudes und würde daher ein Aluid darstellen.“

Die Baubehörde I. Instanz führt in diesem Schreiben weiters aus, dass sie eine Beseitigung der angeführten gravierenden Mängel durch eine Änderung des Bauvorhabens für nicht möglich halte und den Antrag daher voraussichtlich abzuweisen habe. Abschließend wird festgehalten, dass „innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens […] Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) gegeben“ werde.

1.1.3. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft bei gleichzeitiger Vorlage von verbesserten Einreichunterlagen folgende Stellungahme, die auszugsweise wiedergegeben wird, abgegeben:

„1.1.Ad Punkte Fahrrad Zu- und Abfahrt sowie Garagenzu- und abfahrt

Betreffend diesen Punkt wurde eine Adaptierung der Einreichpläne dahingehend durchgeführt, als die gesamte Garagenfläche reduziert wurde, um so eine Gesamtfläche der Garage von weniger als 1.600 m² zu erzielen. Hierdurch entspricht die aktuell projektierte Zu- und Abfahrt den Vorgaben der NÖ Bautechnikverordnung.Die entsprechenden Abänderungen im Untergeschoß sind geringfügig und bedürfen keiner Abänderung der Außenkubatur in diesem Geschoss und dadurch bleiben auch die oberirdischen Geschosse unberührt. Es entstehen zusätzliche neue Einlagerungsräume und zusätzlich freiwillige Fahrradabstellmöglichkeiten.Klarstellend festgehalten wird, dass es sich hierbei lediglich um eine Reduzierung des bisherigen Bauvorhabens handelt und hierdurch insbesondere allfällige subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien nicht stärker oder anders berührt werden. Hierbei handelt es sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung daher nicht um ein Aliud (vgl. VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092; 22.10.1992, 92/06/0096).“

Weiters wird ausgeführt, dass durch die Adaptierung der Einreichplanung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung vom 02. Februar 2023 jedenfalls die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens hergestellt werden könne, zumal kein anderes Projekt (Aliud) vorliege. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei die Baubehörde sogar dazu verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit einen Versagungsgrund zu beseitigen. Eine Abweisung des Antrags auf Baubewilligung durch die Behörde vor einer entsprechenden Prüfung der Adaptierung des Bauvorhabens und der zugrundeliegenden Einreichplanung wäre daher nicht gesetzeskonform.

1.1.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 04. Juli 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 02. Februar 2023 gemäß § 20 iVm § 14 NÖ BO 2014 abgewiesen.

Die Abweisung stützt sich auf die folgenden Punkte, die bereits Gegenstand des Schreibens Baubehörde I. Instanz im Verfahren waren:

Fahrrad Zu- und Abfahrt sowie Garagenzu- und abfahrt:

Weil die Garagen aller vier getrennt beantragten Bauteile über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt erschlossen werden, seien die Summen der Nutzflächen aller Garagen zu addieren. Die Summe der Nutzfläche der Garage betrage für Bauteil 1 489,18 m2, für Bauteil 2 323,87 m2, für Bauteil 3 363,35 m2 und für Bauteil 4 432,65 m2. Insgesamt ergebe sich eine Nutzfläche für die Garage von 1.609,05 m2. Gemäß Anlage 4 (OIB Richtlinie 4) 2.10.2. gelte, dass bei einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m2 eigene Fahrstreifen für Zu- und Abfahrten zu errichten und kennzeichnen seien. Wenn die Zu- und Abfahrten auch der Erschließung für Fußgänger dienen, sei eine Abgrenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erforderlich. Im Sinne dieser Bestimmung sei eine getrennte Zu- und Abfahrt erforderlich. Bei getrennten Zu- und Abfahrten sei von einer erforderlichen Breite von mindestens 6,00 Metern auszugehen. Die geplante Zu- und Abfahrt weise eine Breite von 3,55 Metern auf und werde somit das erforderliche Maß von 6,00 Metern unterschritten. Es liege somit ein Widerspruch zur Bestimmung der Anlage 4 (OIB Richtlinie 4) 2.10.2 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) vor.

Anzahl der oberirdischen Geschoße:

Durch die überarbeiteten, am 17. Mai 2023 vorgelegten Projektunterlagen, wurde dieser Mangel behoben, indem das 5. Geschoß entfalle.

Nach Prüfung der überarbeiteten Unterlagen, komme die Baubehörde I. Instanz zum Ergebnis, dass Mängel teilweise behoben worden seien, aber noch immer nicht beseitigte Mängel bestehen, weshalb der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen war.

1.1.5. Mit Berufung vom 20. Juli 2023 führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Bescheid der Baubehörde I. Instanz sie in ihrem „Recht auf Erteilung einer Baubewilligung“ verletze. So sei der abweisende Bescheid ohne vorhergehende Aufforderung zur Projektmodifikation erlassen worden. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme (siehe Punkt 1.1.2.) im Zuge der Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 nicht als ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zu qualifizieren sei; vielmehr hätte die Baubehörde I. Instanz nach Hervorkommen eines Bewilligungshindernisses aufzufordern gehabt, die Einreichunterlagen entsprechend anzupassen, um die Bewilligungsfähigkeit des Projektes herzustellen.

Mit der Berufung in einem wurden von der beschwerdeführenden Gesellschaft erneut geänderte Einreichunterlagen vorgelegt und der Antrag gestellt, der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** möge dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung stattgeben und die Baubewilligung erteilen.

1.2. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2023, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung ab und bestätigte den Bescheid der Baubehörde I. Instanz.

Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Baubehörde I. Instanz ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Ergebnis der Vorprüfung sei mit Schreiben vom 02. Mai 2023 der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt worden; in diesem Schreiben sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass gravierende Mängel in der Vorprüfung festgestellt worden seien und sei auch auf die daraus folgende Rechtsfolge, konkret der Abweisung des Bauansuchens vom 02. Februar 2023, hingewiesen worden. Weiters enthalte das Schreiben die Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 3 AVG abzugeben. Das gegenständliche Schreiben vom 02. Mai 2023 habe alle Vorgaben der ständigen Judikatur hinsichtlich der Ausgestaltung des verfahrensrechtlich vorgesehenen Parteiengehörs erfüllt. Auch sei die Frist, die für die Einarbeitung der aufgezeigten Punkte als durchaus angemessen zu sehen. Außerdem liege der Mangel, der zur Versagung der Baubewilligung geführt habe, noch immer vor und obwohl die beschwerdeführende Gesellschaft über den Mangel informiert worden sei, sei dieser Mangel im Zuge der insgesamt zweimaligen Projektüberarbeitung (nach Parteiengehör und Vorlage des Projekts im Berufungsverfahren) nicht beseitigt worden.

1.3. Zur Beschwerde:

Gegen die Abweisung des Bauansuchens richtet sich die vorliegende Beschwerde, die für die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 eingebracht wurde. In dieser wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Durch die mit der Berufung vom 20. Juli 2023 erneut vorgelegten, abgeänderten Einreichpläne sei die Nutzfläche aller Garagen (der gemeinsamen Tiefgarage) auf weniger als 1.600 m2 reduziert worden, was den Entfall der Pflicht zur Herstellung einer geplanten Zu- und Abfahrt mit einer Mindestbreite von 6,00 Metern zur Folge habe. Da dies zuvor laut Baubehörde I. Instanz den einzig verbliebenen Mangel dargestellt habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde diesen angeblichen Mangel weiterhin releviert und offenbar als Abweisungsgrund heranziehe.

Die beschwerdeführende Gesellschaft habe der belangten Behörde überarbeitete Einreichpläne vorgelegt, welche keine inhaltlichen Mängel mehr aufweisen würden. Vorliegend sei der der ursprünglichen Einreichung zu Grunde liegende Antrag ohne vorhergehenden Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG erstinstanzlich abgewiesen worden. Seitens der Baubehörde I. Instanz werde offenbar die Rechtsansicht vertreten, bei der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im Zuge der Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 handle es sich um einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG. Auch sei der vorliegend bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ohne vorhergegangenen Verbesserungsauftrag ergangen. Bereits die Baubehörde I. Instanz hätte einen „Verbesserungsauftrag gemäß §13 Abs. 3 AVG iVm § 20 Abs. 2 NÖ BauO“ erteilen müssen, mit welchem die Hindernisse konkret mitzuteilen gewesen wären. Die Baubehörde I. Instanz sei durch die Einräumung des Parteiengehörs ihrer angeführten Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Wenn davon ausgegangen werde, dass die Baubehörde I. Instanz verfahrensrechtlich korrekt gehandelt habe, hätte die belangte Behörde vor erfolgter Abweisung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Selbst die Berufungsbehörde sei verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Bewilligungsantrag entsprochen werde, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

1.4. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 08. Jänner 2024, eingelangt am 11. Jänner 2024, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen sowie dem Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***.

1.5. Weitere entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.5.1. Es wurden von der beschwerdeführenden Gesellschaft keine weiteren Projektüberarbeitungen vorgelegt.

1.5.2. Die Baugrundstücke sind als Bauland-Kerngebiet gewidmet.

1.5.3. Die Tiefgarage ist unterhalb der Wohnhäuser projektiert und weist eine Mischnutzung auf. Neben den Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge befinden sich darin allgemeine Räume (Abstellraum für Fahrräder, Kinderwagenabstellraum und Schleusen). Des Weiteren werden Liftschächte und das Stiegenhaus bis in das Untergeschoß geführt. Die Tiefgarage wird über eine Rampe erschlossen. Diese Rampe wird mit Überdachung ausgeführt, ein Garagentor inklusive Tür ist vorgesehen; die Steigung soll 18 % und die Gesamtbreite 3,20 Meter betragen. Die Tiefgarage verläuft über die Grundstücksgrenzen zwischen den Häusern 1 (Nr. ***) und 2 (Nr. ***) sowie Haus 3 (Nr. ***), wobei dies technisch derart projektiert ist, dass einzelne Bauwerke (Garagen) unmittelbar an den Grundstücksgrenzen aneinander angebaut werden (Ausführung von jeweils zwei Brandwänden). Bei den Wandöffnungen (Tore) dieser einzelnen, aneinander angebauten Bauwerke der Brandabschnitte (BT 1 zu BT 2, BT 2 zu BT 3) sind brandhemmende Feuerschutzabschlüsse projektiert. Die Tiefgarage dient als Unterkonstruktion der darauf projektierten Gebäude und weist mit diesen – schon aufgrund deren Lage unterhalb der Gebäude – eine statisch-konstruktive Verbindung auf.

Der Lift weist die Abmessungen von 1,88 Meter mal 1,60 Meter auf:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

1.5.4. Die Rampe dient als einziger Erschließungsweg zu den Abstellanlagen für Fahrräder, die im Untergeschoß untergebracht sind. Die Garagenzufahrt hat eine gemeinsame Zu- und Abfahrt und es ist kein gesonderter Gehstreifen für Fußgänger projektiert.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen, einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs, ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde (Bauakt) sowie dem Akt zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens und erweisen sich im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

3. Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2024, lauten:

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]“

„§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

[…]

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (N NÖ BTV 2014), LGBl. Nr. 4/2015 idF LGBl. Nr. 3/2023, lauten:

„§ 14

Abstellanlagen für Fahrräder

[…]

(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen

  • ebenerdig,

  • über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %,

  • über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder

  • über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m

erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.

[…]

3.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten:

„Anbringen

§ 13. […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

„Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. […]

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“

3.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Verhandlung

§ 24.(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

4.2. § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 sieht vor, dass im Falle der Feststellung eines der im Abs. 1 genannten Hindernisse dem Bauwerber die Änderung des Bauvorhabens unter Setzung einer Frist zur Vorlage geänderter Antragsbeilagen einzuräumen ist, wenn die Beseitigung des Hindernissens durch eine Projektmodifikation möglich erscheint; wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Erweist sich ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ BO 2014 als mangelhaft, hat die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 § 20 NÖ BO 2014 Anm. 10 (441)); ein solcher Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist an den Einschreiter zu richten. Aufzutragen ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beheben, wobei das Bauansuchen nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten, Frist als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur Formmängel, sondern auch inhaltliche Mängel eines Anbringens. So weist ein Anbringen einen Mangel auf, wenn es von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG hinsichtlich eines vollständigen, fehlerfreien Anbringens abweicht (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Von Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl. u.a. VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100,), sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens oder der Unbegründetheit (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde durch § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer „Verbesserung“ (Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. u.a. VwGH vom 22.06.2011, 2007/04/0080).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht der „eigentliche Zweck“ der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren (vgl. u.a. VfSlg. 17988/2008). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. u.a. VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062).

4.3.1. Die Voraussetzungen für eine Abweisung des Bauansuchens gemäß § 20 NÖ BO 2014 in Verbindung mit den Anforderungen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Vorliegend wurde von der Baubehörde I. Instanz der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits mit Schreiben vom 02. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht, dass – wie aus den vorgelegten Projektunterlagen ersichtlich – unter anderem ein Mangel hinsichtlich der zu geringen Breite der Tiefgaragenzu-/abfahrtsrampe für die projektierte gleichzeitige Nutzung als Zu- und Abfahrt für die im Tiefgaragengeschoß angeordneten KFZ-Stellplätze, als auch als einzige Zu- und Ausfahrt für die Fahrräder aus dem Fahrradabstellräumen bestehe. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde ab Zustellung dieses Schreibens „Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör)“ innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ohne die Beseitigung der angeführten Mängel der Antrag vom 02. Februar 2023 abzuweisen sei.

Gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft ist gemäß den Anforderungen des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 (erstmals) am 02. Mai 2023 eine hinreichend konkrete Aufforderung zur Änderung des Projektes im Hinblick auf einen festgestellten Versagungsgrund ergangen. Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft einwendet, sie sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 02. Mai 2023 lediglich um Stellungnahme und nicht um eine konkrete Verbesserung ersucht worden, welchem Ersuchen sie auch nachgekommen sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Baubehörde I. Instanz der beschwerdeführenden Gesellschaft die Behebung dieses Mangels unter Setzung einer Frist auftrug. Hiebei bestand kein Zweifel darüber, worin die Baubehörde I. Instanz den Mangel erblickte, der von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu beheben gewesen wäre. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde dadurch, dass sie mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 02. Mai 2023 daran erinnert und ihr Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, in keinem Recht verletzt.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass die eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Verbesserung der Einreichunterlagen unangemessen erscheint. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint eine dreitätige Frist zur Stellungnahme als „grundsätzlich zu kurz“ (vgl. VwGH 25.03.1992, 91/02/0105). Vorliegend wurde allerdings eine Frist von zwei Wochen gewährt und darf darüber hinaus festgehalten werden, dass die beschwerdeführende Gesellschaft, wenn sie die Frist für nicht angemessen gehalten hätte, die Möglichkeit gehabt hätte, eine Verlängerung zu beantragen (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0236 mwN).

4.3.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde aufgrund der mit der Berufung neuerlich vorgelegten Projektunterlagen der Bescheid der Bürgermeisterin bestätigt und die Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde begründet, dass der Mangel, der zur Versagung der Baubewilligung geführt hat, noch immer vorliege. Vor diesem Hintergrund vermag auch das (nicht weiter konkretisierte) Beschwerdevorbringen, wonach der bestehende Mangel entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht länger bestehen würde, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

Die Anforderungen der NÖ BTV 2014, die mit deren Anlage 4 die OIB-Richtlinie „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ für verbindlich erklärt, sind nicht gegeben:

Anlage 4 der NÖ BTV 2014 sieht in Punkt 2.10.2. „Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien“ vor, dass wenn die Zu- und Abfahrten auch der Erschließung für Fußgänger dienen, eine Abgrenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erforderlich (z.B. Kennzeichnung durch Markierung, Absicherung durch Poller, Abgrenzung durch erhöhten Gehweg) erforderlich ist.

Es ist davon auszugehen, dass im Punkt 2.10.2. konkrete Regelungen betreffend die Ausgestaltung von Geh- und Fahrstreifen getroffen werden. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist vorliegend die Rampe mit einer Breite von 3,20 Metern ohne einen Gehstreifen für die Fußgänger projektiert, wodurch nicht den Anforderungen gemäß der Anlage 4 der NÖ BTV 2014 betreffend die Nutzungssicherheit entsprochen wird. Des Weiteren war – wie oben festgestellt – der beschwerdeführenden Gesellschaft der bestehende Mangel bereits seit dem 02. Mai 2023 bekannt und konnte dieser Mangel nach zweimaliger Projektüberarbeitung (Vorlage am 17. Mai 2023 und mit Erhebung der Berufung am 20. Juli 2023) nicht beseitigt werden.

4.3.3. Die Voraussetzungen für eine Abweisung des Bauansuchens gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 lagen daher – im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – vor.

4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig und zweifelsfrei geklärt und wurde – insbesondere im Umfang der oben getroffenen Feststellungen – auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten. Zudem war im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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