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LVwG-AV-354/002-2024•LVwG N LVwG-AV-354/002-2024
LVwG-AV-354/002-2024Landesverwaltungsgericht18.07.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; aliud; Sicherungsmaßnahmen; Leistungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, vom 20. März 2024, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2024, Aktenzeichen: ***, betreffend Sicherungsmaßnahmen und die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch eines Rinderstalles auf dem Grundstück ***, KG ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung der Aufträge wird mit 12 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***.
Auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der Widmung Bauland Agrargebiet ein ca. 1971 errichtetes, nunmehr als Rinderstall genutztes Wirtschaftsgebäude im Ausmaß von ca. 13,50 m x 37,00 m.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3. August 1972, AZ. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Rinderstalles auf dem Grundstück Nr. *** (jetzt ***) erteilt. Entsprechend dem bewilligten Einreichplan wurde beabsichtigt, einen Stallneubau im Ausmaß von 13,15 m x 24,70 m zum Einstellen von 15 Milchkühen, 14 Stück Jungvieh und 9 Kälbern zu errichten.
Weder wurde die Fertigstellung dieses Bauvorhabens angezeigt noch um Erteilung einer Benützungsbewilligung angesucht. Eine solche liegt auch nicht vor.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2024, Aktenzeichen: ***, wurden dem Beschwerdeführer die folgenden baupolizeilichen Aufträge erteilt:
„A. Sicherunqsmaßnahmen:
1. Die elektrischen Anlagenteile des Stalles sind stromlos zu schalten. Ein Nachweis hierüber - ausgestellt von einem Befugten - ist der Baubehörde unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche ab Zustellung des Bescheides vorzulegen.
2. Sämtliche im Stall befindlichen Brandlasten, wie Stroh, Futtermittel und dergleichen sind unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche ab Zustellung des Bescheides zu entfernen.“ Gestützt wurde dieser Auftrag auf § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014. Zu diesem Auftrag wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.
„B. Abbruchauftrag:
Der Stall ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides abzubrechen und das anfallende Material ordnungsgemäß zu entsorgen.“ Gestützt wurde dieser Auftrag auf § 35 Abs. 2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014.
Das vorhandene Gebäude sei als „aliud“ zur Baubewilligung errichtet worden. Es liege daher dafür weder eine Baubewilligung noch eine Benützungsbewilligung vor.
Aufgrund der allgemeinen Brandgefahr seien vorab Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Mangels Vorliegens einer Baubewilligung sei der Abbruch des Gebäudes anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2024 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Hinsichtlich der angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden ausschließlich das Ausmaß der Leistungsfrist und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels angefochten. Hinsichtlich des Abbruchauftrages wurde die Leistungsfrist beanstandet, da mit dem Abbruch des Rinderstalles eine Teileinstellung des landwirtschaftlichen Betriebes verbunden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, wurde über diese Berufung gegen den Bescheid vom 22. Jänner 2024, Aktenzeichen: ***, entschieden. Aufgrund der Berufung wurden die Leistungsfristen für die aufgetragenen Maßnahmen neu festgesetzt, hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024 richtet sich die nunmehrige Beschwerde des A vom 20. März 2024, fristgerecht eingebracht durch dessen ausgewiesene Rechtsvertretung. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang angefochten, geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verfahrensmangel und Unzuständigkeit. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien mangels Gefahr im Verzug rechtswidrig, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mangels Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit öffentlichen Interessen ebenfalls. Im verfahrensgegenständlichen Gebäude seien 84 Stück Rinder eingestellt, die Leistungsfrist sei auch im Hinblick auf eine zu organisierende Ersatzlösung unzumutbar kurz. Hinsichtlich des vor mehr als 50 Jahren errichteten Gebäudes sei zudem zu prüfen, ob nicht ein vermuteter Konsens vorliege. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des baupolizeilichen Auftrages.
Die Beschwerde und der Bauakt der Baubehörden der Marktgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. März 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die angeordneten Sicherungsmaßnahmen richtete, wurde der Ausspruch im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt A dieses Bescheides auszuschließen, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2024, Zl. LVwGAV354/0012024, aufgehoben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Bauakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024.
Im Wesentlichen ergibt sich der oben festgestellte Sachverhalt aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war ein auf § 35 Abs.2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 gestützter Bauauftrag zum Abbruch des auf dem Grundstück ***, KG ***, bestehenden, als Rinderstall genutzten Wirtschaftsgebäudes.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk.
Nicht zu prüfen ist in einem Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit. Diesbezüglich kann auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH Ra 2015/05/0045).
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für ein konsenslos errichtetes Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob ein Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages konsensfähig war, ist daher nicht (mehr) zu prüfen.
Die Konsensfähigkeit eines Bauwerks ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein allenfalls erforderlicher Baukonsens vorliegt oder nicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3. August 1972, AZ. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Rinderstalles auf dem Grundstück Nr. *** (jetzt ***) erteilt. Entsprechend den bewilligten Einreichplänen wurde die Errichtung eines Stallneubaues im Ausmaß von 13,15 m x 24,70 m zum Einstellen von 15 Milchkühen, 14 Stück Jungvieh und 9 Kälber bewilligt.
Dieses bewilligte Bauvorhaben wurde jedoch nie ausgeführt.
Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon - jedenfalls bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes (vgl. etwa VwGH 2001/05/0072) - eine neuerliche Bewilligung erfordert (vgl. Ro 2019/05/0002; Ro 2015/05/0012; 2011/05/0023; 2005/05/0368). Ob ein aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen (vgl. VwGH Ra 2019/05/0291).
Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem errichteten Projekt an (vgl. VwGH 2006/05/0130). Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens eines aliuds ist die bereits erteilte Baubewilligung (VwGH Ra 2021/05/0135).
Wurde ein Gebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten (VwGH 89/05/0026), abweicht, ist von einem rechtlichen aliud auszugehen (VwGH 2011/05/0023).
Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen (VwGH Ro 2015/05/0012).
Zwar sind Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen ist, das errichtete Gebäude wurde jedoch im Vergleich zum bewilligten Bauvorhaben wesentlich vergrößert, insbesondere wurde die Gebäudelänge um ein Drittel erstreckt, sodass auch die nunmehr errichteten Außenwände an anderen Stellen stehen. Im gegenständlichen Fall wurde daher ein Gebäude errichtet, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht. Das tatsächlich vorhandene Ausmaß von 13,50 m x 37,00 m weicht nicht bloß geringfügig vom bewilligten Ausmaß von 13,15 m x 24,70 m ab. Auch aus dem Vergleich der bebauten Flächen des vorhandenen Bestandes (ca. 500 m²) zum bewilligten Vorhaben (ca. 330 m²) offenbart sich unzweifelhaft, dass nicht bloß von Abweichungen im Bereich von Messungenauigkeiten gesprochen werden kann, sondern dass im Beschwerdefall von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist.
Es handelt sich daher keinesfalls um das mit dem Bescheid vom 3. August 1972 bewilligte Bauvorhaben, sondern es liegt ein anderer Bau vor, für den keine Baubewilligung erteilt wurde.
Im gesamten Verfahren unstrittig geblieben ist der Umstand, dass eine schriftliche Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude nicht vorliegt. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Bauakten in dem – noch relativ kurz zurückliegenden – Zeitraum seit Errichtung des Gebäudes sind nicht hervorgekommen. Das Vorliegen eines Baukonsenses wurde nicht nachgewiesen und konnte auch nicht vermutet werden. Die Anordnung des Abbruches des Wirtschaftsgebäudes gemäß § 35 Abs.2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 erfolgte daher zu Recht.
Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob ein Instandsetzungsauftrag oder ein Abbruchauftrag zu erteilen ist (vgl. VwGH 97/05/0241). Sicherungsmaßnahmen können auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden (vgl. z.B. VwGH 1479/60, 92/06/0266).
Als Sicherungsmaßnahmen wurden die Stromlosschaltung der elektrischen Anlagen sowie die Entfernung von Brandlasten schon vor der Durchführung des aufgetragenen Abbruches angeordnet.
Die Beschwerde richtet sich bezugnehmend auf diese Sicherungsmaßnahmen gegen die diesbezüglich aufgetragene Leistungsfrist. Die belangte Behörde geht jedenfalls bei Nichtumsetzung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen von einer „allgemeinen Brandgefahr“ aus. Nun kann eine allgemeine Brandgefahr bei Nutzung von Gebäuden schon grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Eine besondere Gefahrenlage, die über die Gefahr in rechtmäßig genutzten Stallgebäuden hinausgeht und die Umsetzung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen schon vor der Durchführung des Abbruches erfordern würde, wurde von der belangten Behörde jedoch nicht dargelegt. Bei Gefahr im Verzug hätte die Baubehörde zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ohnehin nach § 36 NÖ Bauordnung 2014 durch Anordnung von Sofortmaßnahmen vorzugehen.
Liegt für ein Bauwerk kein (erforderlicher) Konsens vor, darf dieses schon ex lege weder errichtet noch genutzt werden (vgl. § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014; § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014). Festzuhalten ist daher, dass ein Recht zur Nutzung eines konsenslos errichteten Gebäudes ex lege nicht besteht, sodass Sicherungsmaßnahmen zur Untersagung der Nutzung nichts an der Rechtslage ändern. Das Verbot, konsenslos errichtete Gebäude zu benutzen, ergibt sich vielmehr bereits unmittelbar aus der NÖ Bauordnung.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist festzusetzen.
Die Erfüllungsfrist hat angemessen zu sein, wobei hier der Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, dass die Leistungsfrist objektiv geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen (VwGH 92/07/0067). Für die Durchführung der Aufträge wird eine Frist von 12 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. Auch für die in der Beschwerde angesprochenen organisatorischen Dispositionen, welche mit der faktischen Beendigung der – wenngleich ohne Baukonsens rechtswidrigen – Nutzung des Gebäudes als Rinderstall zwangsläufig erforderlich sind, sollte diese Frist ausreichen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (bzw. sinngemäß für Beschlüsse iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweichen und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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