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LVwG-S-129/001-2024•LVwG N LVwG-S-129/001-2024
LVwG-S-129/001-2024Landesverwaltungsgericht16.07.2024
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Konzessionsurkunde; Fotokopie;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 109,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 708,50 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. Dezember 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C KG mit Sitz in ***, ***, der Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 23 Abs. 4 erster Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 545,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden) verhängt.
Es wurde ihm angelastet, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C KG am 5. Juni 2023 um 14:35 Uhr in *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** nicht dafür gesorgt habe, dass in dem von D gelenkten Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** der zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Der Lenker habe eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift mitgeführt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Fahrer das Originaldokument der beglaubigten Abschrift mitgeführt habe, dies sei jedoch hinter den Fahrersitz gerutscht. Bei der Rückkehr von der Fahrt sei das Dokument dort vorgefunden worden.
Für das gegenständliche Kennzeichen sei bereits im Jahr 2019 eine entsprechende Abschrift der belangten Behörde ausgestellt worden. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass jemandem schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, lege lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vor, da sich die entsprechenden Unterlagen im Fahrzeug befunden hätten und ohnehin eine Farbkopie vorgezeigt worden sei.
Es handle sich somit um eine bloße Verletzung einer Formvorschrift, welche die Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG nach Erteilung einer Ermahnung vorsehen würde. Jedenfalls sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Intensität der Beeinträchtigung nicht gegeben sei, sei mit der Mindeststrafe vorzugehen.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages am 10. Juni 2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde, durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes und Einvernahme eines Vertreters des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 9. August 2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer C KG, die eine Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 Kg nicht übersteigt, verfügt.
Am 5. Juni 2023 lenkte D den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** und wurde auf Höhe des Straßenkilometers *** einer Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung Niederösterreich, Fachbereich Gefahrgut unterzogen. Das Kontrollorgan, E, verlangte die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister. Der Lenker legte dem Kontrollorgan eine Farbkopie vor. Nach Überprüfung dieser Kopie mittels Lichtlupe stellte das Kontrollorgan fest, dass es sich dabei um eine Farbkopie (Laser- bzw. Tintenstrahldruck der beglaubigten Abschrift) handelte. Den Originalauszug aus dem Gewerberegister konnte der Lenker nicht vorweisen. Das Original des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister führte der Lenker nicht mit. Der Lenker war der deutschen Sprache mächtig und zeigte sich einsichtig.
Die Tatsache, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt auf seiner gewerblichen Güterbeförderung eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift aus dem Gewerberegister mitführte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Originaldokument sei hinter den Fahrersitz gerutscht. Dieses Vorbringen wird seitens des Gerichtes als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Lenker gegenüber dem Kontrollorgan an Ort und Stelle in keinster Weise anführte, dass das Originaldokument normalerweise über dem Beifahrersitz in einer Klarsichtfolie hängt, und auch keine Anstalten machte, das Originaldokument zu suchen.
Folgende gesetzliche Bestimmungen in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung sind für den vorliegenden Fall von Relevanz:
Gemäß § 6 Abs. 2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsüber-tretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
Gemäß § 23 Abs. 7 GütbefG ist, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass vom Lenker bei der zur Tatzeit vorgenommenen Kontrolle des in Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes eingesetzten Kraftfahrzeuges nach Aufforderung durch das einschreitende Kontrollorgan eine Farbkopie des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister vorgewiesen worden ist.
Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 2 GütbefG ist, eine Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, dass „während der gesamten Fahrt“ von den für die Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zuständigen Behörden und Organen (vgl. §§ 20 und 21 GütbefG) überprüft werden kann, ob eine – zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (vgl. § 1 Abs. 1 GütbefG) – berechtigende Konzession gemäß § 2 GütbefG bzw. eine Berechtigung für Spediteure im Sinne der GewO 1994 vorliegt.
Nach der klaren Gesetzeslage hat der Unternehmer, der Inhaber einer Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz ist, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird (§ 6 Abs 2 GütbefG).
Im gegenständlich Fall steht unbestritten fest, dass vom Lenker bei der zur Tatzeit vorgenommenen Kontrolle des in Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes eingesetzten Kraftfahrzeuges nach Aufforderung durch das einschreitende Kontrollorgan eine Fotokopie eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister vorgewiesen wurde.
Zumal bei einer Fahrt im Sinne des § 6 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz lediglich die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fotokopie der Originalbeglaubigung mitgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer das Tatbild des gegenständlichen Deliktes in objektiver Hinsicht erfüllt.
Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass zur Person des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2023 und zwar vom 10. April 2023 aufliegt.
Dieser Umstand ist als erschwerend zu werten. Milderungsgründe liegen keine vor, der Beschuldigte hat zu mindestens grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht hat, legt das erkennende Gericht der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,- Euro zu Grunde und geht davon aus, dass dieser kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten zu tragen hat.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG lagen nicht vor, da zum einen das Verschulden nicht als gering zu werten gewesen ist und im Übrigen auch nicht von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ausgegangen werden kann. Von einem kumulativen Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen kann daher nicht gesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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