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LVwG-M-60/003-2023•LVwG N LVwG-M-60/003-2023
LVwG-M-60/003-2023Landesverwaltungsgericht16.07.2024
Richtlinienbeschwerde; Amtshandlung; Identitätsfeststellung; Mitwirkungspflicht;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Richtlinienbeschwerde des A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, betreffend Amtshandlungen durch Organe der Polizeiinspektion *** am 12.08.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 iVm § 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass durch die Amtshandlung am 12.8.2023, § 6 Abs. 1 Z 2 Richtlinien-Verordnung – RLV verletzt wurde, da die Beamten es unterlassen haben, den Zweck des Einschreitens, mithin die Darlegung des Fehlverhaltens dem Beschwerdeführer bekanntzugeben, obwohl der Beschwerdeführer dies ausdrücklich verlangt hatte.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 iVm § 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass § 6 Abs. 1 Z 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) dadurch verletzt wurde, dass der Beschwerdeführer vom Bestehen seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Identitätsfeststellung nicht in Kenntnis gesetzt wurde.
3. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 1.475,20 (zweifacher Schriftsatzaufwand) und € 922,00 (Verhandlungsaufwand) sowie € 12 (zwei Fünftel der Pauschalgebühr), insgesamt sohin € 2.409,20 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
4. Die Beschwerde, dass durch die Amtshandlung am 12.8.2023, § 5 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung dadurch verletzt wurde, dass die Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht alles unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken, indem sie nicht deeskalierend auf den Beschwerdeführer bzw. die Gesamtsituation reagiert haben, sondern vielmehr den Beschwerdeführer (ohne Vorliegen der Voraussetzungen) festgenommen haben, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 53 VwGVG abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 34,44 (drei Fünftel des Vorlageaufwandes), € 368,80 (einfacher Schriftsatzaufwand) und € 461,00 (Verhandlungsaufwand) insgesamt sohin € 864,24 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Raunig nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde, dass die Richtlinienverordnung durch das zu enge Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer verletzt wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 iVm § 53 VwGVG zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 461,00 (einfacher Schriftsatzaufwand) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.
3. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer der einschreitenden Beamten trotz Verlangens des Beschwerdeführers, wird in Folge Beschwerderückziehung gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 368,80 (einfacher Schriftsatzaufwand) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.
5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschwerde vom 22.09.2023 brachte der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde ein:
„Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde
In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer A, im Folgenden als „BF“ bezeichnet, B mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Es wird ersucht, das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und den ausgewiesenen Vertreter von allen Ladungen und Verfügungen zu verständigen.
1. Am 12.08.2023, um 03:08 Uhr, wurde die Streife *** von der LLZ nach ***, *** zur dortigen *** beordert, wo zwei Raufhandel im Gange waren, mit denen der BF jedoch nichts zu tun hatte. Ungeachtet dieses Umstandes wurde der BF von den einschreitenden Beamten als „Ruhestörer“ identifiziert, was jedoch gleichfalls nicht zutreffend war. Anzumerken ist, dass bei der Veranstaltung einer *** generell ein erhöhter Lärmpegel besteht.
Ob zutreffend oder nicht sei dahingestellt - haben sich die einschreitenden Beamten in der Meinung, dass es sich bei dem BF um einen Ruhestörer handle, zum BF begeben, um dessen Identität festzustellen. Dieser Umstand für sich wird ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen, da es nachvollziehbar ist, dass im Rahmen einer *** und eines damit im Zusammenhang stehenden Raufhandels die Lage vor Ort zunächst auch unübersichtlich ist (es war um diese Uhrzeit auch entsprechend dunkel). In Beschwerde gezogen werden jedoch die danach gesetzten Handlungen der einschreitenden Polizeibeamten.
Beweis:
PV des BF A
Einvernahme der Zeugin C, ***, ***
Einvernahme des Zeugen D, ***, ***
Einvernahme der Zeugin E, ***, ***
weitere Beweise vorbehalten
2. Nach der Schilderung der einschreitenden Beamten wurde der BF aufgefordert, das lautstarke Herumschreien einzustellen und, da der BF dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, zur Identitätsfeststellung aufgefordert sowie über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Dieses und das nachfolgende Handeln der einschreitenden Polizeibeamten erfolgte in Ausübung verwaltungsrechtlicher Befugnisse.
Nach den weiteren Schilderungen der Polizeibeamten habe sich der BF geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Die Polizeibeamten berufen sich sohin auf den Festnahmegrund des § 35 Z. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung darf eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festgenommen werden, wenn „der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist“.
Der BF hat dem einschreitenden Organ seinen Reisepass ausgehändigt (nach kurzer Zeit wieder an sich genommen) und sich damit ausgewiesen. Bereits durch einen kurzen Blick in den Reisepass ist es möglich, den Namen und das Geburtsdatum des Betroffenen abzulesen und damit die Identität des Betroffenen festzustellen. Den Schilderungen des einschreitenden Organs ist nicht zu entnehmen, dass es keine Gelegenheit gehabt hätte, in den Reisepass Einsicht zu nehmen.
Des Weiteren war während der Amtshandlung deutlich erkennbar, dass die umstehenden jugendlichen Personen Freunde und Bekannte des BF sind, sodass über Befragen dieser Personen die Identität des BF leicht feststellbar gewesen wäre. Es waren daher die Voraussetzungen zur Festnahme gern. § 35 Z. 1 VStG nicht gegeben: diese müssen nämlich kumulativ vorliegen, es muss also dem handelnden Organ die Identität des Betroffenen unbekannt sein, der Betroffenen weist sich nicht aus und die Identität des Betroffenen ist sonst nicht sofort feststellbar. Diese Voraussetzung sind nicht gegeben, da der BF den Reisepass (zumindest kurz) übergeben hatte und durch Befragen der umstehenden Personen die Identitätsfeststellung des BF leicht möglich gewesen wäre. Soll eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen in Anspruch genommen werden (wie dies bei der Identitätsfeststellung der Fall ist) so ist er gemäß § 6 (1) Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV) von deren bestehen in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 6 (1) Z. 2 RLV ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn dieser ist offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Der BF hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich erst dann zu legitimieren beabsichtigt, wenn die Beamten ihm sein Fehlverhalten erklären würden. Gemäß der Richtlinienverordnung wäre der BF daher darüber aufzuklären gewesen, worin sein Fehlverhalten gelegen ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dies allenfalls für den Beamten offensichtlich gewesen wäre; für den BF war es dies gerade nicht, da er ansonsten nicht danach gefragt hätte.
Die einschreitenden Beamten haben entsprechend geschult im Umgang mit Personen zu sein, die Amtshandlungen wie einer Identitätsfeststellung oder einer drohenden Festnahme ausgesetzt sind. Dabei ist insbesondere auch gemäß § 5 RLV auf die Wahrung der Menschenwürde zu achten, wozu – insbesondere bei Jugendlichen – eine Rücksichtnahme auf deren jugendliches Alter und in der speziellen Situation die ohnehin lautstarke Veranstaltung der *** und die entsprechende Feierlaune der Jugendlichen zu beachten ist.
Es wäre daher an den Beamten gelegen, die Situation zu deeskalieren, den BF das ihm vorgeworfene Fehlverhalten nochmals zu erklären und die Identitätsfeststellung sodann nochmals in aller Ruhe zu versuchen oder eben die Identität bei den anderen umstehenden Freunden und Bekannten des BF zu erfragen. Die einschreitenden Beamten haben dies jedoch (in Verstoß gegen die RLV) unterlassen.
Stattdessen wurde die Situation weiter eskaliert was dazu führte, dass sich der BF nach den Schilderungen der Beamten „verspannte und seinen Oberkörper aufbäumte“ und „seine Hände zu Fäusten ballte“. Beides sind keine verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen und geben diese auch keinen Anlass für eine Festnahme. Dass diese Handlungen nicht zur Entspannung beitragen, mag sein, dazu wären aber die Beamten als entsprechend geschulte Personen gehalten gewesen. Ein ebenso beschriebenes „wildes gestikulieren“ ist ebenfalls kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten und ebenso kein Grund für eine Festnahme. Hier spielt auch eine Rolle, dass der BF montenegrinische Wurzeln hat (was man ihm auch ansieht) und dort bei Aufgeregtheit ein umfangreiches Gestikulieren üblich ist. Die Beamten wären daher erst recht gehalten, dieses „wilde gestikulieren“ nicht zum Anlass einer Festnahme zu nehmen sondern sich deeskalierend zu verhalten.
Die von den einschreitenden Beamten ausgesprochene Festnahme ist daher sowohl gemäß § 35 VStG rechtswidrig als auch in der Art und Weise der Durchführung gegen die RLV verstoßend.
Beweis:
PV des BF A
Einvernahme der Zeugin C, ***, ***
Einvernahme des Zeugen D, ***, ***
Einvernahme der Zeugin E, ***, ***
weitere Beweise vorbehalten
3. Selbst im Fall, dass die Festnahme dem Grunde nach zu Recht erfolgt sein sollte (was bestritten wird), ist - gerade bei einem Jugendlichen - tunlichst vom Anlegen von Handschellen Abstand zu nehmen. Dessen ungeachtet haben die einschreitenden Beamten dem BF Handschellen angelegt, ohne dass dies notwendig gewesen wäre. In weiterer Folge brachten die Beamten den BF - ohne dass dieser dazu einen Anlass gegeben hat - gewaltsam zu Boden. Dort mit gefesselten Händen liegend wurde der BF am Genick für längere Zeit zu Boden gedrückt. Während des ganzen Vorfalls waren die Handschellen zu eng angelegt, sodass dem BF dadurch Schmerzen zugeführt wurden und der BF an beiden Handgelenken verletzt wurde (Rötungen bei beiden Handgelenken).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 39a VStG ermächtigt bei einer Festnahme, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden; dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen, was fallgegenständlich jedoch nicht geschehen ist.
Selbst wenn die Festnahme an sich dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen wäre (und umso mehr noch, wenn sie dem Grunde nach nicht gerechtfertigt gewesen ist), war die gesamte Festnahmehandlung in der Durchführung unverhältnismäßig und gemäß § 39a VStG rechtswidrig und verstieß überdies gegen die Verhaltensregeln der RLV.
Beweis:
PV des BF A
Einvernahme der Zeugin C, ***, ***
Einvernahme des Zeugen D, ***, ***
Einvernahme der Zeugin E, ***, ***
weitere Beweise vorbehalten
4. Festzuhalten ist, dass der gesamte Vorfall durch ein adäquates und ruhiges Vorgehen der Beamten unter Beachtung der RLV vermieden hätte werden können.
5. Der BF (vertreten durch seine Mutter) hat nachfolgend mit Schreiben vom 08.09.2023 die Bekanntgabe der Dienstnummern aller einschreitenden Beamten verlangt; diesem Verlangen wurde - entgegen §9(1) RLV - nicht entsprochen.
6. Der BF stellt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht möge,
(a) die nachfolgenden Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären:
(i) die Festnahme des Beschwerdeführers;
(ii) das Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer:
(iii) das zu Boden bringen des Beschwerdeführers;
(iv) das Arretieren des Beschwerdeführers am Boden, indem Druck auf sein Genick ausgeübt wurde;
(v) das zu enge Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer, wodurch diesem Schmerzen zugefügt und dieser verletzt wurde (Rötungen an den Handgelenken).
(b) die nachfolgenden Amtshandlungen als gegen die Richtlinien verstoßend für rechtswidrig erklären:
(i) die Inanspruchnahme der Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung, ohne den Beschwerdeführer von deren Bestehen ordnungsgemäß in Kenntnis zu setzen;
(ii) das Unterlassen der Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens, mithin der Darlegung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, obwohl der Beschwerdeführer dies ausdrücklich verlangt hatte;
(iii) die mangelnde Achtung der Menschwürde des Beschwerdeführers durch Unterlassen eines deeskalierenden Verhaltens der einschreitenden Beamten nämlich, dass diese den Beschwerdeführer auf sein Fehlverhalten nochmals aufmerksam machen, die Identitätsfeststellung sodann nochmals in aller Ruhe versuchen oder die Identität bei den anderen umstehenden Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers erfragen;
(iv) die mangelnde Achtung der Menschwürde des Beschwerdeführers durch Unterlassen eines deeskalierenden Verhaltens und inadäquate Reaktion der Beamten darauf, dass der jugendliche Beschwerdeführer auf die Aufforderungen der Beamten durch ein „verspannen und aufbäumen seines Oberkörpers“, durch ein „ballen seiner Hände zu Fäusten“ und ein „wildes gestikulieren“ reagiert hat;
(v) das zu enge Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer, wodurch diesem Schmerzen zugefügt und dieser verletzt wurde (Rötungen an den Handgelenken);
(vi) die Nichtbekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Beamten trotz nachfolgenden Verlangens des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Kosten für den Schriftsatzaufwand, den Verhandlungsaufwand und die mit der Beschwerde verbundenen Gebühren zuzuerkennen und die belangte Behörde bzw. deren Rechtsträger zum Ersatz derselben an den Beschwerdeführer zu Händen dem ausgewiesenen Vertreter zu verpflichten, dies jeweils für jeden Beschwerdepunkt.“
Die Richtlinienbeschwerde wurde der Landespolizeidirektion Niederösterreich übermittelt.
Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer gemäß § 89 Abs. 4 SPG den Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Diesem Antrag wurde das Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.10.2023 beigelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.05.2024 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie die geladenen Zeugen und die Vertreter erschienen sind.
In das Beweisverfahren wurden die Verfahrensergebnisse des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens LVwG-M-60/001-2023 miteinbezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war am 12.08.2023 mit mehreren Freunden / Bekannten in der *** in ***, ***. Er feierte dort mit Frau C, mit Frau E und mit Herrn D.
Gegen 03:00 Uhr verließen sie die ***. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau C und Frau E warteten einige Meter von dem Eingang der *** entfernt auf die Schwester der Zeugin E, die alle drei nach Hause bringen wollte.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die anwesenden Personen C, E und D waren leicht alkoholisiert.
Es waren circa 30-50 Jugendliche vor der *** befindlich. Es kam zu Raufhandel vor Ort. Der Beschwerdeführer war in keinen Raufhandel verwickelt. Es fand auch in seinem unmittelbaren Nahebereich kein Raufhandel statt. In der unmittelbaren Umgebung zur *** war ein hoher Lärmpegel auf Grund der vielen Jugendlichen und der nach wie vor hörbaren Musik aus der Disco.
Frau C war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
Aufgrund mehrerer stattgefundener Raufhandel wurde unter anderem die Streife *** zur *** bzw. der Umgebung beordert.
F und G bestreiften die Umgebung, um nach möglichen Konfliktsituationen Ausschau zu halten.
Aus einiger Entfernung nahmen sie ein sehr lautes Reden bzw. Schreien wahr. Dies, als sie mit dem Rücken in Richtung Beschwerdeführer standen. Nicht festgestellt werden konnte, dass dieses Schreien tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen war, zumal viele Jugendliche zum selben Zeitpunkt im näheren Umkreis gestanden haben.
Die genannten Exekutivorgane drehten sich in Richtung des Beschwerdeführers, gingen zu ihm und forderten – im Beisein der übrigen Zeugen C, E und D – nur den Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen.
Eine Abmahnung hinsichtlich des lauten Redens bzw. Schreiens erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vorerst nicht der Grund für das Einschreiten der Exekutivorgane genannt.
Dementsprechend fragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der (grundlos) geforderten Ausweisleistung, was der Grund dafür sei.
Die Exekutivorgane teilten dem Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen desselben mit, dass er eine Anzeige wegen Lärmerregung erhalten werde.
Der Beschwerdeführer wollte vorerst seien Ausweis nicht übergeben, da er der Ansicht war, nicht laut geredet oder gar geschrienen zu haben. Vielmehr hatte er den Eindruck, dass die Exekutivorgane etwas persönlich gegen ihn hatten.
Der Beschwerdeführer schrie die Exekutivorgane nicht an. Er beharrte lediglich auf seinem Standpunkt, dass ihm der Grund für die Amtshandlung bekannt gegeben werden solle. Der Beschwerdeführer schlug einen barschen Ton an.
Nach neuerlicher Aufforderung durch F übergab der Beschwerdeführer sodann diesem seinen Reisepass. F hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer provozierend war bis zu jenem Zeitpunkt. Bevor F das Datenblatt vollständig sichten konnte, entriss ihm der Beschwerdeführer gegenständlichen Reisepass wieder. Zeitgleich sagte er zu den Exekutivorganen „sie sollen sich schleichen“.
F mahnte diesbezüglich den Beschwerdeführer ab, nämlich hinsichtlich des Entreißens des Reisepasses und forderte den Beschwerdeführer neuerlich auf, den Ausweis zu übergeben, was der Beschwerdeführer nicht tat. Dieser hielt den Reisepass in Händen. Er beharrte auf seinem Standpunkt, dass er ohne Grund keinen Ausweis vorlegt.
Aggressives Verhalten war nicht Gegenstand dieser Diskussion, vielmehr ging es um die Identitätsfeststellung bzw. die Aufforderung den Reisepass auszuhändigen.
Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Er wurde auch nicht über die Konsequenzen bei mangelnder Mitwirkung bzw. Identitätsfeststellung in Kenntnis gesetzt.
Der Beschwerdeführer hatte seine Hände vor dem Körper (und den Pass in der Hand) und wollte nach wie vor den Grund für das Einschreiten der Exekutivorgane wissen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer wild gestikuliert hätte.
Vielmehr waren seine Hände samt Pass bei seinem Körper und waren leichte Armbewegungen – wie in einer Diskussion üblich – nicht gegen die Exekutivorgane gerichtet. Es war kein Gestikulieren und waren die Bewegungen nicht aggressiv.
Nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten aufgebäumt hätte. Der Beschwerdeführer war aufgebracht.
Das Entreißen des Reisepasses war aggressiv gewesen. Diese Handlung war die einzige „aggressive“ Handlung des Beschwerdeführers.
Diesbezüglich wurde er von F abgemahnt und neuerlich aufgefordert seine Identität nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beharrte weiterhin auf seinem Standpunkt, keine Übertretung gesetzt zu haben und wollte nach wie vor den Grund für die Ausweisleistung wissen. Er schrie die Exekutivbediensteten nicht an, er beleidigte sie auch nicht. Er weigerte sich lediglich, neuerlich den Ausweis vorzuweisen.
Die Exekutivorgane reagierten nicht auf diese Fragen. Zumal leidglich der Beschwerdeführer der Amtshandlung unterzogen wurde – nicht aber auch jene Personen, die bei ihm befindlich waren und er auch nicht geschrien hat, haben sie jedenfalls den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer bei diesem erweckt. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Exekutivorgane tatsächlich gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen waren. Sie setzen auch keine Handlung gegenüber dem Beschwerdeführer welcher aus objektiver Sicht den Anschein der Voreingenommenheit erweckten.
Die Exekutivorgane setzten auch keine Handlungen um die Situation zu beruhigen. Der Beschwerdeführer fühlte sich ungerecht behandelt, weil ihm kein Fehlverhalten bewusst war. Die einschreitenden Exekutivorgane trugen nicht dazu bei, dass die Situation ruhig bleibt (indem sie beispielsweise dem Beschwerdeführer erklärend Informationen erteilte hätten), sondern beharrten schlicht auf der Ausweisleistung.
Der Beschwerdeführer diskutierte mit den Exekutivbeamten. Er beleidigte oder beschimpfte jedoch weder die Exekutivorgane, noch gestikulierte er in Richtung der Exekutivorgane. Die Haltung des Beschwerdeführers war vehemente und war darauf zurückzuführen, dass sich dieser grundlos „beamtshandelt“ gefühlt hat.
Ein Angriff auf die Exekutivorgane stand nicht bevor.
Nach mehrmals erfolgloser Aufforderung, den Reisepass auszuhändigen, fixierten die Exekutivorgane den Beschwerdeführer an den Armen. Ein Exekutivbeamter fixierte den Beschwerdeführer mit beiden Händen auf Schulter und Handgelenk der anderer Exekutivbeamte auf der anderen Schulter und dem Handgelenk.
In dieser Fixierung verbrachten die Exekutivbediensteten den Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrere Meter Richtung eines Zauns. Während dieser Verbringung leistete der Beschwerdeführer keinerlei Gegenwehr. Er war auch nicht aggressiv.
Einzig und allein fragte er laut, warum sie ihn schlagen. Damit meinte er, warum sie ihm wehtun, zumal die Fixierung der Arme für ihn deutlich unangenehm war.
Eine Gegenwehr erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
Mit Ausnahme der oben konstatierten Abmahnung nach dem Entreißen des Reisepasses konnte keine weitere Abmahnung bezüglich „aggressivem Verhalten“ festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Festnahme ausgesprochen worden ist.
Der Beschwerdeführer verharrte während der Amtshandlung in keinem aggressiven Verhalten. Auch nicht während der Verbringung zum Zaun, wo angeblich die Festnahme ausgesprochen worden ist.
Auch während dieses Teils der Amtshandlung stand kein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer bevor.
Als der Beschwerdeführer bereits mit beiden Armen fixiert beim Zaun befindlich war, kam von hinten ein Freund des Beschwerdeführers (der Zeuge D) und versuchte den F von der Amtshandlung abzuhalten. Dieser gab ihm einen Stoß und entfernte sich der Zeuge D daraufhin von ihnen.
Direkt danach wurde der Beschwerdeführer von F zu Boden gebracht.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am Boden fixiert, durch die einschreitenden Exekutivorgane und kam in weiterer Folge noch ein dritter Exekutivbeamter dazu.
Der Beschwerdeführer schrie bezüglich Schmerzen. Die Zeugin G wollte den linken Arm des Beschwerdeführers fixieren, den er unter seinem Körper hielt.
In weiterer Folge wurde auch der zweite Arm fixiert und dem Beschwerdeführer nach circa 10 Minuten Handfesseln angelegt. Er ersuchte um Lockerung der Handfesseln - doch wurde diesem Ersuchen nicht entsprochen. Danach wurde er zur Polizeiinspektion verbracht. Er wurde dort inhaftiert und in der Früh entlassen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Einvernahme der Zeugen und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und infolge der Sichtung des Videomaterials.
Die Feststellungen bezüglich der ***, der Teilnehmer, der Personenmenge, der Raufhandel etc. konnten auf Grundlage der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugen E, C und auch der Angaben der Exekutivorgane getroffen werden.
Die Beweisergebnisse bzw. die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers waren weitreichend übereinstimmend, hinsichtlich der Menschenmenge und der stattgefundenen Schlägereien.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Geschreies durch die Exekutivorgane gründen sich auf die Angaben derselben in der mündlichen Verhandlung. Dass dieses Geschrei nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte, und dass der Beschwerdeführer laut geredet nicht aber geschrien hat, ergab sich für das erkennende Gericht aus den Angaben der damals vor Ort gewesenen Zeugen, die in der Verhandlung übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer laut geredet nicht aber geschrien hat. Zumal die Zeugen für das erkennende Gericht sehr glaubwürdig waren, konnten die entsprechenden Feststellungen auf Grundlage der Aussagen der Zeugen getroffen werden.
Die Feststellungen bezüglich des Beginns der Amtshandlung, insbesondere der Aufforderung der Exekutivorgane zur Ausweisleistung ohne Abmahnung, gründen sich ebenso auf die übereinstimmenden Zeugenangaben in der mündlichen Verhandlung. Sämtliche einvernommenen Zeugen, nämlich E, C und D gaben übereinstimmend zu den Angaben des Beschwerdeführers an, dass dieser lediglich bezüglich seines Ausweises gefragt worden ist. Die Entfernung der Zeugen zum Beschwerdeführer war übereinstimmend ca. acht Schritte, sodass diese die Amtshandlung sehr wohl wahrnehmen konnten. Sämtliche Zeugen gaben auch an, den Beginn der Amtshandlung mitbekommen zu haben. Alle Zeugen gaben an, dass keine Abmahnung erfolgt sei, sondern lediglich der Ausweis verlangt wurde.
Darüber hinaus waren diese Zeugen insofern sehr glaubwürdig, als sie nicht unbedingt Angaben tätigten, die für den Beschwerdeführer günstig waren. Vielmehr „kritisierten“ sie das Verhalten desselben, dass er eben nicht den Ausweis vorlegen wollte. Diese kritische Beurteilung der Zeugen machte die Angaben derselben für das erkennende Gericht auch insgesamt glaubhafter zumal dadurch auch kein Anschein entstand, dass sie für den Beschwerdeführer günstig aussagen.
Das erkennende Gericht wertete die Angaben der Exekutivorgane in der mündlichen Verhandlung nicht als unglaubwürdig, sondern viel mehr erachtet das erkennende Gericht die divergierenden Aussagen in der Gesamtsituation begründet. Die Exekutivorgane waren mit dem Einsatzgrund „Raufhandel“ zu der Örtlichkeit beordert worden. Ein Anspannungszustand derselben ist dem wohl voraus zu schicken.
Dem gegenüber war es nicht logisch zu erklären, warum die Zeugen allesamt genau den Teil der Abmahnung bzw. die Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens nicht gehört haben sollten, weshalb das erkennende Gericht den Zeugenangaben folgte. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen zur Diskussion und zum beharrlichen Ton des Beschwerdeführers.
Die Feststellung bezüglich der Übergabe des Reisepasses sowie die Feststellung im Zusammenhang mit dem Entreißen desselben, vor Feststellung der Identität, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich sehr glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung auftrat, seine Handlungen nicht beschönigte – ganz im Gegenteil – vielmehr Sachverhaltselemente zugestand, die von den Exekutivorganen gar nicht angeführt wurden.
Seine Angaben stimmten auch weitreichend mit jenen der Zeugen E und C sowie D überein.
Bezüglich des Entreißens des Passes stimmten die Angaben auch mit jenen Angaben der einvernommenen Exekutivorgane überein.
Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und auch nicht über die Konsequenzen bei mangelnder Mitwirkung bzw. Identitätsfeststellung in Kenntnis gesetzt wurde, basiert zum einen auf den Angaben des Beschwerdeführers und den Zeugenangaben und zum anderen auf den gesichteten Videos. Derartiges war weder auf den Videos zu hören, noch konnten Zeugen derartiges im Zuge ihrer Einvernahme bestätigen. Vielmehr gaben alle übereinstimmend an, dass immer nur der Ausweis gefordert wurde, nicht aber, dass dem Beschwerdeführer der Zweck des Einschreitens bekannt gegeben wurde bzw. er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.
Auch die weitere Situation findet im Wesentlichen in sämtlichen Zeugenangaben ihre Stütze, nämlich, dass ein permanentes hin und her bezüglich der Ausweiskontrolle im Sinne einer Diskussion stattfand. Selbst der Zeuge F beschrieb das Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Wegnahme des Reisepasses als provozierend, sodass diese Angaben mit den übrigen Zeugenaussagen den entsprechenden Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Dass der Beschwerdeführer nicht gestikulierte, basiert auf den Angaben desselben in der mündlichen Verhandlung. Auch war dies für das erkennende Gericht insoweit plausibel, als dass der Beschwerdeführer schließlich – nach Angaben des Zeugen F – seinen Reisepass in Händen hielt. Dass der Beschwerdeführer leichte Armbewegungen bei seinem Körper machte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einer Diskussion inhärent.
Darüber hinaus wiedersprachen sich teilweise die Angaben der Exekutivbediensteten im Hinblick auf den weiteren Ablauf der Amtshandlung und blieben teilweise auch unkonkret in ihren Ausführungen, weshalb das erkennende Gericht gesamthaft die Angaben des Beschwerdeführers mit dem Videobeweis und den Zeugenaussagen als schlüssiger wertete.
Dass der Beschwerdeführer nicht in Richtung der Beamten gestikuliert hat und nicht beleidigend war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen F, der in der Verhandlung angab, dass die Gestikulation nicht in seine Richtung ging. Von Beleidigungen war auch nie die Rede.
Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Amtshandlung konnten auf Basis der Zeugenangaben, der Angaben des Beschwerdeführers und der Videobeweise getroffen werden. Auf Grundlage dieser Beweismittel konnte bedenkenlos konstatiert werden, dass zu keinem Zeitpunkt ein gefährlicher Angriff auf die Exekutivbediensteten bevorstand.
Der Beschwerdeführer war weder zu Beginn der Amtshandlung noch während dessen (mit Ausnahme des Entreißens des Passes) aggressiv. Die Exekutivbediensteten gaben zwar derartiges an, jedoch stimmten die Angaben derselben weder mit dem Videobeweis noch mit den Angaben der übrigen Zeugen überein, weshalb das erkennende Gericht diesen Angaben nicht zu folgen vermochte.
Darüber hinaus gab der Zeuge F an, dass mangels Herausgabe des Reisepasses der Beschwerdeführer fixiert wurde. Danach sei der Beschwerdeführer noch weiterhin abgemahnt und zur Identitätsfeststellung aufgefordert worden. Diese Aussage ist aber in sich völlig widersprüchlich. Zum einen kann sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen, wenn er fixiert ist, zum anderen war auf dem Video – welches genau diesen Geschehensabschnitt zeigt – keine einzige Abmahnung zu hören. Somit waren diese Schilderungen für das erkennende Gericht ebenfalls nicht plausibel und schlüssig.
Es machte beim Gericht viel mehr den Eindruck, dass die Fixierung mangels Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers erfolgt ist.
Darüber hinaus war auch die Darstellung der Zeugen F und G in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Gegenwehr des Beschwerdeführers nach der Fixierung seiner Arme widersprüchlich. Während die Zeugin G die Gegenwehr massiv darstellte bzw. mit ausladenden Bewegungen, teilte Zeuge F Gegenteiliges in der Verhandlung mit. Zieht man dann noch das Video hinzu, kommt man zum Ergebnis, dass diese Angaben nicht mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen sind. Es war nämlich keine wie immer ausgestaltete Bewegung des Beschwerdeführers zur Befreiung aus der Fixierung auch nur ansatzweise zu erkennen. Infolge der Widersprüche untereinander und unter Berücksichtigung des Videobeweises, waren die Darstellungen der Zeugen G und F für das erkennende Gericht nicht schlüssig genug, um die Grundlage des festzustellenden Sachverhaltes zu bilden.
Die Feststellung, dass aggressives Verhalten nicht Gegenstand der Diskussion zwischen Beschwerdeführer und Exekutivbediensteten war, basiert ebenso auf den Angaben der Zeugen C und E, die zum Inhalt übereinstimmend angaben, dass es um die Herausgabe des Ausweises und für den Beschwerdeführer um den Grund ging.
Darüber hinaus ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass bei einem Jugendlichen, der leicht alkoholisiert ist und diskutiert, eine körpernahe Bewegung der Arme, nicht aber zwangsläufig aggressiv sein muss. Zumal sich der Beschwerdeführer persönlich angegriffen gefühlt hat, durch die Ausweiskontrolle, da ihm kein schuldhaftes Handeln oder strafrechtlich relevantes Handeln bewusst war, war für das erkennende Gericht auch ein beharrliches Diskutieren nicht unwahrscheinlich. Es ist auch dem Beschwerdeführervertreter beizupflichten, dass leichte Armbewegungen nicht zwangsläufig aggressiv sind.
Das erkennende Gericht konnte sich zudem einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen und ist er im entscheidungsrelevanten Zeitraum sicher nicht diplomatisch oder freundlich aufgetreten. Das erkennende Gericht konnte sich den Beschwerdeführer auch bildlich vorstellen, zumal er auf das Gericht einen doch temperamentvollen Eindruck machte, was aber nicht mit aggressiv gleichzusetzen ist. Zumal aber auf dem ersten Video entgegen den Angaben der Exekutivbediensteten keine Gegenwehr bzw. kein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen war, konnten diese Feststellungen (zu einem andauernden aggressiven Verhalten) auch nicht getroffen werden.
Für aggressive Verhaltensmuster – mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses – waren sohin keine ausreichenden Beweisergebnisse vorliegend, die eine solche Feststellung stützen könnten.
Gleich verhält es sich mit dem von der belangten Behörde vorgebrachten drohenden gefährlichen Angriff durch den Beschwerdeführer. Für derartige Feststellungen fehlten jegliche Beweisergebnisse. Die mehrfach widersprüchlichen Angaben der Zeugen G und F vermochten derartige Feststellungen nicht zu tragen.
Keiner der ebenso anwesenden Zeugen beschrieb das Verhalten vom Beschwerdeführer als aggressiv, sondern waren alle einhellig der Meinung, dass die Diskussion generell „sinnlos“ war. Dass der Beschwerdeführer ständig geschrien hat, wurde ebenso von keinem der Zeugen bestätigt. Lediglich die Zeugin E beschrieb es als „strengeren Ton“. Auch diese Beschreibung ist aber keinem Schreien gleichzusetzen. Zumal weder die Zeugin E, noch die Zeugen C und D die Art der Diskussionsführung des Beschwerdeführers als schreiend beschrieben haben und diese Zeugen auf das Gericht sehr glaubwürdig wirkten, konnte ein Schreien des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung bis zur Festnahme nicht festgestellt werden.
Das Schreien bzw. laute Reden auf den Videos ist teilweise keiner speziellen Person zuzuordnen bzw. sind alle Äußerungen von unterschiedlichen Personen wahnsinnig laut. Darüber hinaus zeigt das 1. Video nur den Teil der Amtshandlung nach der Fixierung der Arme des Beschwerdeführers, sodass auch dieses Video keine Grundlage für ein Schreien gegenüber den Exekutivorganen während der zuvor stattgefundenen Amtshandlung bot.
Das Video in Zusammenschau mit den Zeugenabgaben der Frau C und Frau E waren Grundlage für die Feststellung des Lärmpegels vor Ort. Darauf aufbauend konnte festgestellt werden, dass alle vor Ort befindlichen Personen lauter gesprochen haben – was sich auch aus den Videos zweifelsfrei ergibt.
Darüber hinaus war auch auf dem Video kein aggressives Verhalten durch den Beschwerdeführer auszumachen, weshalb derartiges – mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses – auch nicht konstatiert werden konnte.
Gesamthaft waren für das erkennende Gericht nicht genügend Beweisergebnisse vorliegend (mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses) die für ein tatsächlich aggressives Verhalten gesprochen hätten. Das behauptete Aufbäumen und die geballten Fäuste des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal die Angaben der Exekutivorgane zur gesamten Amtshandlung zu widersprüchlich waren, und darüber hinaus mit der ersten Videoszene nicht schlüssig in Einklang zu bringen waren.
Auch konnte auf Grundlage des Videobeweises konstatiert werden, dass sich die Exekutivorgane nicht deeskalierend verhalten haben. Dass der Beschwerdeführer den subjektiven Eindruck der Voreingenommenheit hatte, basiert auf den Angaben desselben und war dies für das erkennende Gericht auf nicht unverständlich.
Die Negativfeststellung bezüglich der weiteren Abmahnung gründet sich auf die widersprüchlichen Zeugenangaben. Zum einen wurde diese Abmahnung seitens des Beschwerdeführers bestritten. Daneben waren die Angaben der Exekutivorgane mit den Videoaufzeichnungen nicht in Einklang zu bringen, zumal weder eine Abmahnung noch eine Festnahme zu hören war. Sohin konnte das erkennende Gericht lediglich eine einmalige Abmahnung in Bezug auf das Entreißen des Reisepasses feststellen, da dies für das erkennende Gericht wahrscheinlich war. Wären weitere Abmahnungen erfolgt, wären diese wohl auf dem Video zu hören gewesen und hätte einer der anwesenden Zeugen derartiges wohl auch wahrgenommen. Da dem nicht so war, konnte derartiges auch nicht festgestellt werden.
Ab dem Fixieren an den Handgelenken waren für das erkennende Gericht die Videoaufzeichnungen ausschlaggebend. Obgleich die Qualität der Videos nicht optimal ist, konnte dennoch der festgestellte Sachverhalt darauf bedenkenlos aufbauen. Alle relevanten Sachverhaltselemente waren auf dem Video zu sehen und zu hören bzw. nicht zu hören.
Die von den Exekutivorganen widersprüchlich dargestellte Gegenwehr des Beschwerdeführers war auf den Videos überhaupt nicht zu sehen, ja nicht einmal zu erahnen. Ein aggressives Verhalten (für welches er laut Zeugen F noch abgemahnt wurde) ist ebenso nicht zu sehen.
Dieses umschriebene „Gerangel“ hätte aber insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Exekutivorgane auf dem Video erkennbar sein müssen, wenn es tatsächlich dazu gekommen wäre.
Stattdessen war auf dem Video der Beschwerdeführer fixiert am Zaun zu sehen und eine Intervention des Zeugen D. Weder der Beschwerdeführer noch die ihn fixierenden Exekutivbediensteten bewegten sich bei dieser Videosequenz als sie beim Zaun waren. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich derart gewehrt, dass es zu einem Gerangel gekommen wäre, hätten sich auch die EO und auch der Beschwerdeführer am Video zumindest ein wenig bewegen müssen. Derartiges vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen, weshalb dies auch nicht festzustellen war. Demgemäß konnte auch diesbezüglich den widersprüchlichen Angaben der Exekutivbediensteten nicht gefolgt werden. Der Videobeweis hatte für das erkennende Gericht mehr Gewicht.
Die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich somit auf die Aufzeichnungen, welche in der Verhandlung mehrmals abgespielt wurden und auf die Zeugenangaben und die Angaben des Beschwerdeführers. Diese waren gesamthaft schlüssiger.
Der Zeuge F gab an, dass der Beschwerdeführer bei der Verbringung zum Zaun mehrmals abgemahnt worden ist bezüglich seines aggressiven Verhaltens und er der Identitätsfeststellung nachkommen möge. Auf dem gesichteten Videomaterial war aber klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Fixierung an den Armen überhaupt keine Gegenwehr geleistet hat. Einzig und allein sagte er lautstark: „Warum schlagen sie mich“.
Diese behaupteten Abmahnungen waren am Video aber nicht zu hören. Wie bereits gesagt, stellt sich die Frage der Möglichkeit einer Ausweisleistung, wenn der Beschwerdeführer bereits mit beiden Armen fixiert war.
Wie bereits gesagt, war auch zu diesem Zeitpunkt keine Gegenwehr seh- und hörbar, die aber gerade nach den Zeugenangaben des F zur Festnahme geführt haben soll.
Obgleich F angab, dass die Gegenwehr nach Fixierung an den Armen nicht ausladend war, gab seine Kollegin in der Verhandlung genau gegenteiliges an. Letztgenannte Zeugin gab auch an, dass ein Zu-Boden-bringen wegen der Gegenwehr des Beschwerdeführers nach der Fixierung nicht möglich war. Diese Gegenwehr zeigte sich aber nicht auf dem Videobeweis.
Für das erkennende Gericht war jedenfalls aufgrund des Videobeweises (nach mehrmaligem slowmotion- Abspielen) eindeutig zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keine Gegenwehr leistete, jedenfalls keine sichtbare Gegenwehr, sodass sich diese lediglich im Bereich von wenigen Millimetern bewegen hätte können.
Bei einer tatsächlich erfolgten Gegenwehr, hätten sich auch die Polizeibeamten bewegt. Es ist aber bei der Verbringung zum Zaun seitens des Beschwerdeführers und seitens der Exekutivorgane keine Bewegung im Bereich der Arme zu erkennen, wodurch auch diese Aussagen vom erkennenden Gericht in Zweifel zu ziehen waren.
Sohin war auf Grund dieser Widersprüche und infolge der Sichtung des Videomaterials festzustellen, dass keine Gegenwehr des Beschwerdeführers erfolgt ist, auch kein gefährlicher Angriff im Vorbereitungsstadium war und sich der Beschwerdeführer nicht aggressiv verhalten hat.
Ebenso waren keine hinreichenden Beweisergebnisse für ein Verharren in einer aggressiven Haltung vorliegend.
Für das erkennende Gericht war es naheliegend, dass die nicht übereinstimmenden Angaben der Exekutivbediensteten (auch im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen) der Gesamtsituation vor Ort geschuldet waren.
Gesamthaft schien es aber insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E, C, D und aufgrund des Videobeweises als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aggressiv war bzw. in dieser aggressiven Haltung verharrte bzw. sie zu wiederholen versuchte, zumal dafür jegliches Beweissubstrat fehlte.
Wenngleich das Verhalten des Beschwerdeführers von den Exekutivorganen als aggressiv eingestuft wurde, konnte das erkennende Gericht dieses Verhalten infolge der Beweisergebnisse als forsch und provozierend feststellen.
Tatsächliche Aggressivität - mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses - konnte seitens des erkennenden Gerichtes aber nicht konstatiert werden.
Viel mehr war für das erkennende Gericht naheliegend, dass die Exekutivorgane den Beschwerdeführer zahlreiche Male bezüglich der Ausweisleistung aufgefordert haben. Dies wäre im gesamten Kontext naheliegend und auch für das erkennende Gericht schlüssiger.
Die Feststellungen zum Zu-Boden-bringen, dem Fixieren des Beschwerdeführers und dem Anlegen der Handfesseln, basieren wiederrum auf dem Videobeweis und den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen. Dazu lagen nahezu keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor. Lediglich konnte aufgrund der Videoaufzeichnung kein Sturz der Beteiligten konstatiert werden. Es war vielmehr ein zu-Boden-bringen des Beschwerdeführers durch F festzustellen.
Dass der Beschwerdeführer für circa 10 Minuten am Boden fixiert wurde und er seinen Arm vorerst unter seinem Körper hatte, konnte ebenfalls auf Basis der übereinstimmenden Beweisergebnisse konstatiert werden. Die Feststellungen zum Anlegen der Handfesseln, dem Ersuchen, die Handfesseln zu lockern und zur Verbringung auf die PI, basieren auf den Zeugenaussagen und den Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso die Feststellung, dass die Handfesseln nicht gelockert wurden.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Bei einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinien-Verordnung (RLV), welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind – ausgeübt werden, geltend gemacht wird (vgl. VwGH 09.09.2003, 2002/01/0517).
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung (RLV) zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN).
Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung (RLV) stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“, unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach § 89 Abs. 4 SPG zu entscheiden. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung (RLV) zu beantworten (vgl. etwa VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309; VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058; VwGH 24.08.2004, 2003/01/0041; VwGH 17.09.2002, 2000/01/0138; VwGH 07.09.2000, 99/01/0429).
Bei der Frage, ob beim Einschreiten eines Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es im Übrigen nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (vgl. VwGH 24.08.2004, 2004/01/0147).
§ 89 Abs. 4 SPG lässt das Richtlinienbeschwerdeverfahren letztlich in ein förmliches Administrativverfahren vor dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht münden, wenn der Beschwerdeführer, auf dessen Aufsichtsbeschwerde hin von der Dienstaufsichtsbehörde festgehalten wird, dass bei der betreffenden Amtshandlung keine Verletzung einer Richtlinie gemäß § 31 SPG festgestellt worden sei, dies verlangt. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt wurde. Dabei wird das Landesverwaltungsgericht aber nicht im Instanzenzug angerufen und hat demnach auch nicht über eine allfällige Erledigung der Dienstaufsichtsbeschwerde zu befinden, sondern ein eigenständiges Verfahren zu führen, dessen Gegenstand das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist und dessen Prüfmaßstab Richtlinien nach § 31 SPG sind.
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz (LGBl. 4000-7):
Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
§ 82 SPG (BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016):
(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
§ 34b VStG (BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018):
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VStG (BGBl. Nr. 52/1991):
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 39a VStG:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
Auf Grund des § 31 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:Auf Grund des Paragraph 31, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
§ 1
Aufgabenerfüllung
1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, Absatz 2, SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.
2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. Insoweit die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung erfordert (zB im Falle einer Geiselnahme, eines Gefahrengütertransportes oder einer Bedrohung mit Sprengstoff) und ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle ist, haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung auf Grund besonderer Umstände überwiegen.
3. Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.
§ 5
Achtung der Menschenwürde
1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.
3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.
§ 6
Umgang mit Betroffenen
1. Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:
Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.
Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Opfer von Straftaten sowie Menschen, die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, die Umstände der Amtshandlung zu erkennen oder sich diesen entsprechend zu verhalten, sind mit besonderer Rücksicht zu behandeln.
2. Für Befragungen und Vernehmungen gilt zusätzlich:
Dem Betroffenen ist nach Möglichkeit zu gestatten, sich niederzusetzen.
Eine Frau, die sich über ein Geschehen aus ihrem privaten Lebensbereich äußern soll, im Zuge dessen sie von einem Mann mißhandelt oder schwer genötigt worden ist, ist von einer Frau zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, daß sie dies nach entsprechender Information nicht wünscht oder daß dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde. Sie ist vor der Befragung oder Vernehmung darauf hinzuweisen, daß auf ihren Wunsch der Befragung oder Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beigezogen werde, es sei denn, daß dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde.
Unmündige sind von hiefür besonders geschulten Beamten oder sonst besonders geeigneten Menschen zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, daß dies nach dem Anlaß verzichtbar erscheint oder die Aufgabenerfüllung gefährden würde.
(3) Für Vernehmungen während einer Anhaltung gilt überdies:
Vernehmungen sind, außer bei Lokalaugenscheinen, in Diensträumen durchzuführen. Hievon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Vernehmung erforderlich ist.
Länger andauernde Vernehmungen sind in angemessenen Zeiträumen für Pausen zu unterbrechen.
Über die Vernehmung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch die Namen (Dienstnummern) aller Anwesenden, die Zeiten der Vernehmungen und der Unterbrechungen sowie jeweils den Ort (Dienstraum), an dem die Vernehmung stattgefunden hat, enthalten muß. Soweit der Betroffene zustimmt, können dessen Aussagen statt durch Niederschrift oder zusätzlich mit einem Bild- oder Schallträger aufgezeichnet werden.
§ 7
Ausübung von Zwangsgewalt
(1)Wenn absehbar ist, daß es im Zuge einer Amtshandlung zur Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt kommen wird, und zu befürchten ist, daß dadurch Unbeteiligte gefährdet werden, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Mitteilung würde die Erfüllung der Aufgabe gefährden.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß Menschen, in deren Rechte durch Zwangsgewalt eingegriffen wurde und die diesen Eingriff nicht unmittelbar wahrgenommen haben, hievon verständigt werden.
(3)Einer Verständigung gemäß Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Eingriff für den Betroffenen folgenlos geblieben ist, es sei denn, es handelt sich um das Betreten oder die Durchsuchung von Räumen oder es wäre gesetzlich anderes angeordnet.Einer Verständigung gemäß Absatz 2, bedarf es nicht, wenn der Eingriff für den Betroffenen folgenlos geblieben ist, es sei denn, es handelt sich um das Betreten oder die Durchsuchung von Räumen oder es wäre gesetzlich anderes angeordnet.
§ 8
Informationspflichten
(1)Sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von diesem Recht in Kenntnis zu setzen
1. bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs. 4 SPG;bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach Paragraph 40, Absatz 4, SPG;
2. sobald abzusehen ist, daß die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird.
(2) Ist der Betroffene nicht in der Lage, selbst eine Verständigung der Vertrauensperson oder des Rechtsbeistandes zu veranlassen, so ist er auch davon in Kenntnis zu setzen, daß er die Verständigung durch die Behörde verlangen kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Angehaltenen, der von einem von der Behörde beauftragten Arzt untersucht werden soll, davon in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freisteht, zu dieser Untersuchung auf seine Kosten einen Arzt seiner Wahl beizuziehen, sofern dies ohne wesentliche Verzögerungen der Untersuchung bewirkt werden kann.
§ 9
Bekanntgabe der Dienstnummer
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.
1. Zum mangelnden Hinweis auf die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Identitätsfeststellung:
Sowohl die Identitätsfeststellung als auch die übrigen Festnahmevoraussetzungen bei kumulativem Vorliegen eines Festnahmegrundes knüpfen an eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten an. Zum einen ist der Identitätsfeststellung bereits immanent, dass der Beschuldigte bzw. Betretene bei der Identitätsfeststellung mitwirken muss, ansonsten eine solche schwer möglich wäre.
Die Identitätsfeststellung kann anhand eines amtlichen Lichtbildausweises insbesondere des Reisepasses oder Führerscheins (vgl. VfSLG 11.335/1987, 12.745/1991) erfolgen.
Dies setzt klarerweise die Aufforderung zur Ausweisleistung voraus und beinhaltet sohin eine Mitwirkung des Betroffenen.
Anhand der Beweisergebnisse wurde konstatiert, dass der Beschwerdeführer mehrmals zur Ausweisleistung aufgefordert wurde, sohin die Exekutivorgane die Identität des Beschwerdeführers nach § 34b VStG feststellen wollten. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nur bedingt nach.
Ebenso konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.
Zur Identitätsfeststellung – zB durch Ausweisleistung – ist vorrangig klarerweise eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 34b VStG f (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, § 34b VStG Rz 4 [online: www.rdb.at 12.7.2024]).
Soll eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 RLV von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.
Ein solcher Hinweis auf die Mitwirkungspflicht konnte eben nicht festgestellt werden. Es konnte darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat, bei welcher er angeblich betreten worden sei, mitgeteilt worden wäre.
Sohin wurde durch den mangelnden Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bezüglich der Identitätsfeststellung § 6 Abs. 1 Z 1 der Richtlinien-Verordnung verletzt.
2. Zur mangelnden Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens:
Ausgehend von den Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten, welches der Grund für die Identitätsfeststellung war, nicht bekannt gegeben.
Feststellen ließ sich lediglich, dass der Beschwerdeführer über Nachfrage die Auskunft erhielt, dass er eine Anzeige wegen Lärmbelästigung erhalten werde.
Eine zu Beginn der Amtshandlung erfolgte Darlegung des Grundes des Einschreitens blieb aus.
Für die beabsichtigte Identitätsfeststellung ist ein Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung im oben dargelegten Sinn notwendig. Eine allgemeine Ausweispflicht begründet § 34b VStG nicht. Daraus ergibt sich aber gleichermaßen, dass – mangels einer allgemeiner Ausweispflicht – eine (mutmaßlich begangene) Verwaltungsübertretung Voraussetzung für die Identitätsfeststellung ist. Diese Identitätsfeststellung stellt ein Einschreiten iSd § 6 Abs. 1 Z 2 RLV dar.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Richtlinien-Verordnung ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Ausgehend von den Feststellungen, wurde der Beschwerdeführer über keinen Zweck des Einschreitens in Kenntnis gesetzt und ergab sich aus dem gesamten Verfahren (dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren ebenfalls) nicht, dass der Beschwerdeführer auf den Zweck des Einschreitens schließen hätte können. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer keines Fehlverhaltens bewusst. Dies hat er auch mehrmals artikuliert.
Die Bekanntgabe des Zwecks hätte auch nicht eine allfällige Aufgabengefährdung begründet.
Zumal der Grund für das Einschreiten nicht offengelegt wurde, wurde dadurch § 6 Abs. 1 Z 2 der Richtlinien-Verordnung verletzt.
3. Zum mangelnden deeskalierenden Verhalten der Exekutivorgane:
Zu Beschwerdepunkt 3. und 4. ist vorweg anzumerken, dass es sich hierbei aufgrund des zeitlichen Konnexes inhaltlich um einen Beschwerdepunkt handelt, der auf das mangelnde deeskalierende Verhalten der Exekutivorgane vor der Festnahme Bezug nimmt.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Richtlinien-Verordnung kein deeskalierendes Verhalten gemäß diesem Wortlaut normiert, jedoch § 5 Abs. 1 RichtlinienVerordnung festlegt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken […].
Ob das Einschreiten eines Beamten tatsächlich politisch motiviert oder voreingenommen war, ist für die Beurteilung nach § 5 Abs. 1 RLV nicht entscheidend. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht § 5 Abs. 1 RLV davon aus, dass bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentliche Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob der Beamte letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liege nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt habe, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweise; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, sei nicht maßgeblich. (vgl. VwGH 29.06.2000, 96/01/1233).
Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nach § 5 Abs. 1 RLV darauf an, ob der Beamte eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist. Ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2017/01/0401).
Bei der Frage, ob beim Einschreiten des Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern auf das objektive Erscheinungsbild an (vgl. VwGH 24.08.2004, 2004/01/0147).
Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer ohne nähere Darlegung des Zweckes des Einschreitens zur Ausweisleistung aufgefordert. Ihm war weder der Grund für das Einschreiten bekannt, noch den übrigen vor Ort befindlichen Zeugen. Ausgehend von den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Exekutivorgane das subjektive Empfinden der Voreingenommenheit. Eine objektive, feststellbare Voreingenommenheit konnte aber seitens des erkennenden Gerichtes nicht konstatiert werden.
Obgleich das erkennende Gericht zum rechtlichen Ergebnis kam, dass die Amtshandlung (wie im Maßnahmenbeschwerdeverfahren festgestellt) rechtswidrig war, fehlte es an Beweissubstrat, dass die Exekutivorgane einen objektiv voreingenommen Eindruck gegenüber dem Beschwerdeführer erweckten. Vielmehr war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Gesamtsituation vor Ort ausschlaggebend, für die gesamte Amtshandlung. Auf Voreingenommenheit beruhte sie nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht und konnte auch der (objektive) Anschein der Voreingenommenheit nicht konstatiert werden.
Demnach wurde § 5 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung nicht verletzt.
4. Zum zu engen Anlagen der Handfesseln:
Hiezu ist anzumerken, dass, wie bereits im Maßnahmenbeschwerdeverfahren mit Erkenntnis festgehalten, Modalitäten der Festnahme durch die Rechtswidrigerklärung der Maßnahme abgegolten bzw. mitumfasst sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, bilden die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (vgl. VwGH am 22.10.2002, zu Zl. 2001/01/0388).
Keiner gesonderten Beschwerde zugänglich sind bloße Modalitäten einer Amtshandlung, näher hin die konkrete Durchführung, etwa eine (wenn auch unverhältnismäßige) Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Befugnissen, die Fesselung (VwGH 19.9.2012, 2012/01/0017) oder Visitierung (VwGH 24.1.2013, 2011/21/0125) im Zuge einer Festnahme, aber auch die Unterlassung der Information nach § 30 Abs. 1 Z 1 SPG über Anlass und Zweck einer Maßnahme (VwSlg 16.962 A/2006). Sie sind prozessual vielmehr unselbständiger Bestandteil der jeweiligen Amtshandlung, können (ausschließlich) mit dieser bekämpft werden und führen – für den Fall einer Verletzung – zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlung selbst.
Dieser Beschwerdepunkt war daher einer Richtlinienbeschwerde nicht zugänglich, weshalb dieser Spruchpunkt zurückzuweisen war.
5. Zur mangelnden Bekanntgabe der Dienstnummer:
Dieser Spruchpunkt wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor Beginn des Beweisverfahrens zurückgezogen, weshalb über diesen Beschwerdepunkt nicht mehr zu entscheiden war.
Zu den Kosten erwog das erkennende Gericht:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG – Aufwand- Ersatzverordnung.
Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit nichts anderes durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung die Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Somit ist § 35 VwGVG auch für eine Richtlinienbeschwerde maßgeblich.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Diese Bestimmungen sind gemäß § 53 VwGVG auch in Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze sinngemäß anzuwenden.
Die Höhe des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung festgelegt.
Wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet, besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist anhand der getroffenen Feststellungen wesentlich, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 16.03.2016,
Ra 2015/05/0090, 24.01.2013, 2011/21/0125; 12.04.2005, 2004/01/0277 mwN).
Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. April 2005, 2004/01/0277, mwN) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070, sowie das Erkenntnis vom 16. März 2016, Ra 2015/05/0090, jeweils mwN).
Sind die inhaltlichen Voraussetzungen einer Gegenschrift gegeben, steht der Kostenersatz dem Rechtsträger der obsiegenden belangten Behörde auch dann zu, wenn die Beschwerde wie im gegenständlichen Fall aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (VwGH 1.12.1992, 92/14/0023).
Gegenständlich liegen sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Beschwerdegegenstände vor.
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich sechs separate Beschwerdepunkte bezüglich der Richtlinienbeschwerde eingebracht. Ein Beschwerdepunkt wurde zurückgezogen.
Von den weiteren fünf Beschwerdepunkten erachtet das erkennende Gericht zwei Beschwerdepunkte als inhaltlich identisch (Punkt 3. und 4. der RL-Beschwerde), weshalb vier Beschwerdepunkte bestehend sind. Zwei Beschwerdepunkten wurde Folge gegeben, ein Beschwerdepunkt wurde abgewiesen und ein Beschwerdepunkt zurückgewiesen.
Der Ersatz für den Verhandlungsaufwand gebührte (sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer) gemäß der zu § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wird (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090; siehe auch VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0126, mwN) allerdings der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß § 35 VwGVG - weil diese Bestimmung im Wesentlichen der (gemäß Art. 6 Z 40 des BGBl. I Nr. 33/2013 mit 1. Jänner 2014 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 79a AVG entspricht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070, mwN) - übertragen werden. In einem Fall, in dem - wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren - nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde somit jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung,
BGBl. II Nr. 517/2013, in der Höhe von EUR 461,-- zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt.
Ebenso war dem Beschwerdeführer (trotz mehrerer bekämpfter Verwaltungsakte) nur der einfache Verhandlungsaufwand zuzusprechen, zumal die Verhandlung als Einheit anzusehen war und durch den Pauschalbetrag der gesamte Verhandlungsaufwand abgegolten wird (vgl. Ennöckl, in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 94 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1971, 2067/70).
Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt (vgl. VwGH 22.3.2000, 97/01/0745). Gegenständlich wurde ein Verwaltungsakt vorgelegt. Demnach war der Vorlageaufwand nur einfach zuzusprechen. Der VwGH erachtet es aber als nicht angebracht, bei teilweisem Obsiegen den vollen Ersatz des Vorlageaufwandes zuzusprechen. Dieser ist vielmehr in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der belangten Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakt, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht. Ausgehend von fünf Beschwerdepunkten (bis zum Zeitpunkt der Zurückziehung eines Beschwerdepunktes in der mündlichen Verhandlung) und unter Berücksichtigung, dass zwei Beschwerdepunkten Folge gegeben wurde, ist die belangte Behörde im Ausmaß von drei Fünftel obsiegende Partei, sodass der Vorlageaufwand mit drei Fünftel (€ 34,44) begrenzt ist.
Zusammenfassend lässt sich der Kostenersatz sohin wie folgt ermitteln:
Bezüglich Beschwerdepunkt 1. und 2. ist belangte Behörde unterlegene Partei und zur Kostentragung zu verpflichten. Neben dem Schriftsatz- (zweifach je € 737,60) war auch der Verhandlungsaufwand (einfach € 922,00) zuzuerkennen sowie die Pauschalgebühr in Höhe von € 30 zu zwei Fünftel in Höhe von € 12,--.
Beschwerdepunkt 3. und 4. der RL-Beschwerde wurden abgewiesen und ist diesbezüglich die belangte Behörde obsiegende Partei, sodass ihr der Vorlage- Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gebührt.
Punkt 5. der RL-Beschwerde wurde zurückgewiesen, weshalb im Sinne der obigen Ausführungen der belangten Behörde lediglich der Schriftsatz zusteht, zumal der Verhandlungs- und Vorlageaufwand (siehe oben) bereits abgegolten wurden.
Punkt 6. der RL-Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, weshalb diesbezüglich der belangten Behörde leidglich der Schriftsatzaufwand zuzusprechen war (Verhandlungs- und Vorlageaufwand sind ebenso bereits durch den erfolgten Kostenzuspruch abgegolten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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