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LVwG-AV-824/001-2024•LVwG N LVwG-AV-824/001-2024
LVwG-AV-824/001-2024Landesverwaltungsgericht13.07.2024
Tierrecht; Verfahrensrecht; tierschutzrechtliche Bewilligung; Auflage; Rechtsschutzbedürfnis; Beschwer; Feststellungsinteresse;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung den
Beschluss:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Anbringen vom 24. April 2024 und vom 6. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der internationalen Hundeausstellung *** „***“ auf dem *** für den Zeitraum von *** bis ***. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer zum einen in Auflage 2. (näher ausgeführt) verpflichtet, sicherzustellen, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden. Zum anderen auferlegte die belangte Behörde in Auflage 3., die Zutrittskontrollen näher umschrieben zu dokumentieren. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen.
Der Bescheid wurde den Verfahrensparteien am 5. Juni 2024 zugestellt und gab keine der Parteien des Verfahrens einen Rechtsmittelverzicht ab. Hiergegen wendet sich die fristgerechte, am 3. Juli 2024 erhobene, Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer mit näherer Begründung gegen die Vorschreibung der Auflagen 2. und 3. wendet.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist, dass den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nicht nur die ausdrücklich angefochtenen Auflagen 2. und 3. bilden, sondern der Bewilligungsbescheid zur Gänze. Ausschlaggebend dafür ist, dass es sich bei Auflagen nach stRsp (z.B. VwGH 1.2.2027, Ro 2015/04/0015) um nicht selbständig anfechtbare, weil untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpfte Nebenbestimmungen handelt.
Tierschutzrechtliche Bewilligung, so auch die gegenständliche, können ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden. Bezieht sich ein Antrag auf einen im Entscheidungszeitpunkt der Tierschutzbehörde bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier: Veranstaltungszeitraum), erweist sich der Antrag als unzulässig und ist schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (VwGH 27.8.1996, 96/05/0172). Lag der Veranstaltungszeitraum zwar im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Zukunft, im Zeitpunkt jener des Landesverwaltungsgerichts aber bereits in der Vergangenheit, fällt mit Ablauf des angestrebten Veranstaltungszeitraums das Rechtsschutzinteresse weg (VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021; 15.3.2024, Ra 2023/02/0240). Ausschlaggebend dafür ist, dass einer solchen Entscheidung in die eine oder andere Richtung nach der Sachlage praktisch keine Bedeutung mehr zukommen kann, könnte doch selbst die Stattgabe der Beschwerde nicht bewirken, dass der Beschwerdeführer im Veranstaltungszeitraum über eine aufrechte Bewilligung verfügt hat. Die Entscheidung könnte daher ausschließlich eine solche über abstrakt-theoretische Rechtsfragen sein. Dazu, derartige zu beantworten sind aber die Verwaltungsgerichte (unbeschadet anderslautender materiengesetzlicher Regelungen) nicht berufen (z.B. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049). Mit Blick auf den bereits in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungszeitraum vermag daher ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht erkannt zu werden.
In derartigen Fällen ist zu differenzieren: Lag der Veranstaltungszeitraum bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in der Vergangenheit, ist die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen; lag der Veranstaltungszeitraum hingegen im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch in der Zukunft, ist mit Einstellung vorzugehen (VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0240). Zumal der Veranstaltungszeitraum im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits in der Vergangenheit lag, war die Beschwerde daher unzulässig und folglich zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die in derartigen Fällen ein Feststellungsinteresse annehmende Rsp des VfGH (24.9.2019, E1588/2019; 11.6.2021, E 3737/2020; 28.11.2023, E 2953/2023) bezogen auf den vorliegenden Fall insoweit nicht einschlägig ist, als ein derartiges Interesse nur dann besteht, wenn mit einer Wiederholung gleichartiger Vorhaben auch in Zukunft zu rechnen ist. Angesichts der Änderung des gesamten Regelungsbereichs rund um Qualzüchtungen durch die am 1. Jänner 2025 in Kraft tretende TSchG-Novelle 2024 ist derartiges aber zu verneinen, soll doch die nächste einschlägige Veranstaltung den Ausführungen der Beschwerde zufolge erst im Oktober 2025 erfolgen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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