LVwG N LVwG-AV-47/001-2024

LVwG-AV-47/001-2024Landesverwaltungsgericht12.07.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Versagungsgrund; öffentliche Sicherheit; öffentliche Ordnung; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-47/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.47.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA: Syrien, vertreten durch Herrn A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.12.2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau jedenfalls am 30. März 2016 geschlagen habe und dieser Vorfall ca. 7 ½ Jahre zurückliege. Darüber hinaus habe er am 28. April 2023 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung versucht, seine Ex-Frau am Körper zu verletzen.

Dieser Vorfall liege 6 Monate zurück und habe sich nach der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ereignet.

Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung, dass nach dem Vorfall im März 2016 mehr als sieben Jahre vergangen wären, in denen er sich nichts zu Schulden kommen hätten lassen, sei somit nicht richtig.

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden zu sehen, sei bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056).

Insbesondere aufgrund seines aktenkundig aggressiven und aufbrausenden Verhaltens und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Gewalt gegenüber Frauen nicht zurückschrecke und im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH 18.11.2010, Zl. 2007/01/0578, werde der Zeitraum des Wohlverhaltens eindeutig für zu kurz erachtet und es müsse von einem Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ausgegangen werden.

Es liege somit im Hinblick auf die Gewichtung der vorliegenden und negativ ins Kalkül gezogenen Sachverhalte insbesondere noch kein hinreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vor, um eine günstige Zukunftsprognose gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erstellen zu können.

Es liege somit ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein angespanntes Verhältnis zu seinem Schwager, C habe, der sich an dem Beschwerdeführer habe rächen wollen. C habe seine Schwester aufgefordert, zu behaupten, dass ihr Mann sie geschlagen habe.

Am 28.04.2023 habe der Beschwerdeführer eine Handynachricht von der Frau seines Bruders erhalten, in der behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer vor 1 ½ Jahren versucht habe, mit ihr zu schlafen. Der Beschwerdeführer habe seine Ex-Frau und seine Verwandten kontaktiert, um ihnen die Handynachricht zu zeigen.

Der Beschwerdeführer sei von der Ankunft seiner Ex-Frau mit derselben Zeugin wie 2016 „(Frau D)“ bei ihm in der Wohnung negativ überrascht gewesen, da er sofort den Verdacht gehegt habe, dass die Nachricht von der Freundin verfasst worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb wütend gewesen und habe einen Aschenbecher auf den Boden geworfen.

Aus den Vorfällen vom 30.03.2016 und 28.04.2023 seien keine negativen Rückschlüsse auf einen schlechten Charakter des Beschwerdeführers zu ziehen. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass er unbescholten sei, einer regelmäßigen Arbeit nachgehe und ein geregeltes Familienleben führe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, obwohl er nach wie vor noch tätig sei. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass er am Arbeitsplatz oder sonst zu Aggressionen neige.

Neben dem langen Zeitraum seit Mitte 2016 würden diese Tatsachen gegen die Annahme der belangten Behörde sprechen, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Dem Vorfall sei jedenfalls kein solches Gewicht beizumessen, das eine negative Zukunftsprognose iSd §10 Abs. 1 Z 6 StbG rechtfertige.

Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26.06.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen E, F, G, H und I.

Der Vertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde sind ohne Angabe von Gründen der Verhandlung ferngeblieben.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr B, geboren am ***, StA: Syrien, hat am 28.02.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Antragstellung hat der Beschwerdeführer die letzten 36 Monate vor der Antragstellung zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG geltend gemacht.

In den Monaten April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 hat der Beschwerdeführer Sozialhilfe nach dem NÖ SAG in der Höhe von insgesamt € 1.074,54 bezogen.

Die Sozialhilfe wurde im September 2022 zurückgezahlt.

Der Beschwerdeführer war von 2009 bis 07.09.2023 mit Frau F, geboren ***, verheiratet.

Am 30.03.2016 hat der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in ***, ***, geschlagen. Schon in den Jahren davor ist der Beschwerdeführer mehrmals gegen seine Ehefrau gewalttätig gewesen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot am 08.04.2016 erlassen, welches von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gemäß § 38a SPG bestätigt wurde.

Das Ermittlungsverfahren zu *** wegen des Vorfalls vom 30.03.2016 nach § 83 Abs. 1 StGB wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da keine Verletzung objektiviert wurde und ein Verletzungsvorsatz anlässlich der beschriebenen Tathandlung nicht mit Sicherheit erweislich ist.

Am 28.04.2023 hat der nunmehrige Beschwerdeführer in der Wohnung in ***, ***, im Zuge eines Streits mit seiner damaligen Ehefrau wegen einer Textnachricht an den Beschwerdeführer versucht auf sie loszugehen, wobei dieser von Herrn H zurückgehalten wurde. Herr I hat die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Zimmer geführt und hat der Beschwerdeführer einen aus Glas gefertigten, massiven Aschenbecher nach ihr geworfen, als sie gerade dabei war, den Raum zu verlassen. Der Aschenbecher ist neben der Beschwerdeführerin gegen den Türrahmen geprallt und ist dabei ein Eck des Aschenbechers abgebrochen und aus dem Türrahmen ein Stück Holz herausgeschlagen worden.

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot und ein vorläufiges Waffenverbot erlassen.

Das Ermittlungsverfahren zu Zahl *** wegen dieses Vorfalls wurde mit Verfügung vom 26.06.2023 nach § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Der Beschwerdeführer ist bis dato verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und liegen auch keine gerichtlichen Verurteilungen auf.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde.

Aus der Buchungsliste der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Soziale Verwaltung, welche im Akt der belangten Behörde einliegt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe im festgestellten Ausmaß und Zeitraum bezogen hat, welche im September 2022 zurückbezahlt wurde.

Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau am 30.03.2016 geschlagen hat ist für das erkennende Gericht durch die Zeugenaussagen von Frau F und Frau G als erwiesen anzusehen.

Auch wenn sich Frau G in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau erinnern konnte gesehen zu haben, ob der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau geschlagen hat, so hat sie dennoch bei ihrer zeitnahen zeugenschaftlichen Einvernahme am 07.04.2016 auf der Polizeiinspektion *** ausgesagt, dass sie gesehen habe, wie der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau am Arm festgehalten und mit der anderen Hand in den Nacken geschlagen habe.

Diese Aussage hat sie bei einer neuerlichen Einvernahme als Zeugin am 12.05.2016 wiederholt.

Auch die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass ihr Mann sie damals geschlagen hat.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde und auch in der im Verfahren vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme behauptet, dass der Bruder von Frau F diese wegen eines angespannten Verhältnisses zwischen den beiden Männern angestiftet habe, den Beschwerdeführer anzuzeigen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner zeitnahen Einvernahme am 11.04.2016 auf der Polizeiinspektion *** dies mit keinem Wort erwähnt hat. Damals hat er ausgesagt, dass der Grund für die Streitigkeiten mit seiner Frau die von ihr gewollte Scheidung sei und sie von ihm am Tag des Vorfalls verlangt habe, Staub zu saugen und sauber zu machen, was er nicht gewollt habe, da er müde gewesen sei.

Dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit vor diesem Vorfall gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau war, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen von Frau F und Frau G sowie aus der Aussage der Tochter des Beschwerdeführers, E.

E hat ausgesagt, dass sie in der Vergangenheit beobachten habe können, wie ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe in der alten Wohnung.

Frau F hat schon bei ihrer Einvernahme am 07.04.2016 angegeben, dass der Beschwerdeführer sie zwischen November 2015 und März 2016 etwa vier Mal geschlagen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2024 hat die Zeugin glaubwürdig ausgesagt, dass sie der Beschwerdeführer, seit sie in Österreich sei, öfters geschlagen habe, und zwar manchmal täglich, manchmal einmal in der Woche, das sei unterschiedlich gewesen.

Auch aus der Aussage der Zeugin G, welche zur damaligen Zeit die direkte Nachbarin des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau war, kann auf ein gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin glaubwürdig ausgesagt, dass sie zwar keine Schläge gesehen, aber mindestens drei Mal in der Woche Streitereien aus der Nachbarwohnung gehört habe, sich Frau F ihr wegen Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes anvertraut habe und die Zeugin auch Male von Verletzungen und Schlägen, wie Hautrötungen an Frau F wahrgenommen habe.

Dass der Beschwerdeführer am 28.04.2023 in der Wohnung in ***, ***, im Zuge eines Streits mit seiner damaligen Ehefrau versucht hat, auf diese loszugehen, wobei dieser von Herrn H zurückgehalten wurde, Herr I die damalige Ehefrau des Beschwerdeführer aus dem Zimmer geführt hat und der Beschwerdeführer einen aus Glas gefertigten, massiven Aschenbecher nach ihr geworfen hat, als sie gerade dabei war, den Raum zu verlassen, gründet sich insbesondere auf die Zeugenaussagen von Frau F und E.

Dass der Aschenbecher neben der Beschwerdeführerin gegen den Türrahmen geprallt und dabei ein Eck des Aschenbechers abgebrochen ist und aus dem Türrahmen ein Stück Holz herausgeschlagen wurde, ist den Fotos im Strafakt zu gerichtlichen Ermittlungsverfahren im Akt der belangten Behörde zu entnehmen.

Aus diesen Lichtbildern ist auch die Beschaffenheit des Aschenbechers zu erkennen.

Frau F hat glaubwürdig ausgesagt, dass ihr Ex-Ehemann auf sie losgehen habe wollen, aber sein Bruder und ihr Schwager ihn festgehalten hätten und er anschließend den Aschenbecher nach ihr geworfen habe.

Dies wird auch durch die Aussage der Zeugin E bestätigt.

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass weder seine Ex-Frau noch seine Tochter E im Zimmer anwesend gewesen seien, als der Aschenbecher geworfen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen zum ersten Mal im gesamten bisherigen Verfahren erstattet wurde.

In der Beschwerde wird auch ausgeführt, dass Frau F gemeinsam mit Frau G zur Wohnung gekommen sei, worauf der Beschwerdeführer den Verdacht gehabt habe, die Textnachricht sei von Frau G. In der Verhandlung hingegen hat der Beschwerdeführer von ihrer Anwesenheit nichts erwähnt.

Bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 auf der Polizeiinspektion *** hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er im Zuge des Streits mit seiner Ex-Frau einen Aschenbecher geworfen habe, (nicht in eine bestimmte Richtung, der dann aber in die Richtung seiner Frau geflogen sei) und dann habe sein Schwager sie aus dem Zimmer gebracht und sein Bruder habe ihn daran gehindert aus dem Zimmer zu kommen.

Aus dieser Aussage geht im Gegensatz zur Verantwortung in der mündlichen Verhandlung klar hervor, dass Frau F im Zimmer war, als der Aschenbecher geworfen wurde. Wie der Aschenbecher quasi zufällig in die Richtung der Ex-Ehefrau fliegen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr passt zu der geschilderten Aggression, wonach der Beschwerdeführer zurückgehalten werden musste, dass der Aschenbecher absichtlich in die Richtung der Ex-Frau geworfen wurde.

Die Zeugen H und I haben in der Verhandlung vom 26.06.2024 zwar die Schilderung des Beschwerdeführers gestützt und behauptet, dass Frau F nicht im Zimmer gewesen sei, als der Aschenbecher geworfen wurde. Die Zeugen machten jedoch keinen glaubwürdigen Eindruck, da ihre Aussagen im Widerspruch zu den zeitnahen Aussagen als Zeugen vom 28.04.2023 bei der Polizeiinspektion *** stehen, wonach Herr H ausgesagt hat, dass sein „Bruder einen Aschenbecher in Richtung der Tür geworfen hat, als seine Frau aus dem Zimmer gegangen ist.“ und Herr I, dass H versucht habe, den Beschwerdeführer zurückzuhalten und er versucht habe, Frau F aus dem Zimmer zu bringen. „F war dann vor mir und ich bin dahinter gegangen und dann ist der Aschenbecher gegen den Türrahmen geflogen.“

Herr I hat in der mündlichen Verhandlung hingegen behauptet:

„Es hat sich ein Streit entwickelt und habe ich dann Frau F aus dem Zimmer in das Wohnzimmer geführt. Frau F ist dann in die Küche gegangen und habe ich einen lauten Knall gehört. Ich bin dann zurückgegangen, um zu sehen was passiert ist und habe bemerkt, dass Herr B einen Aschenbecher geworfen hat gegen die Tür. Zu dem Zeitpunkt waren weder ich noch Frau F im Zimmer.“

Diese Zeugen erweckte den Eindruck, den Vorfall vom 28.04.2023 verharmlosen zu wollen.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 10 Abs. 1 Z 6 und Z 7 und Abs. 5

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

[…]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Beschwerdeführer hat als Zeitraum für die Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes die 36 Monate vor der Antragstellung geltend gemacht.

Dies umfasst also den Zeitraum Februar 2020 bis Jänner 2023. Der Beschwerdeführer hat in den Monaten April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 Sozialhilfe nach dem NÖ SAG in der Höhe von insgesamt € 1.074,54 bezogen.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG müssen im geltend gemachten Zeitraum die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen.

Der Beschwerdeführer war im geltend gemachten Zeitraum Bezieher von Sozialhilfeleistungen des Landes Niederösterreich.

Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften erfüllt das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StBG 1985, wobei es lediglich auf das objektive Vorliegen dieses Verleihungshindernisses ankommt (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0085).

Dass der Beschwerdeführer im September 2022 die Sozialhilfe zurückbezahlt hat, spielt dabei keine Rolle.

So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, Ro 2020/01/0003 ausgeführt:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG 1985 ist der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung als Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen anzusehen, sodass für diesen Zeitraum keine "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften" nachgewiesen wird.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Darüber hinaus ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber auch der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfüllt, da aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN)

Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist (im Beschwerdeverfahren: vom Verwaltungsgericht) eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen.

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer gegen seine damalige Ehefrau am 30.03.2016 gewalttätig geworden, indem er sie mit einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand geschlagen hat. Schon in den Jahren davor ist der Beschwerdeführer mehrmals gegen seine Ehefrau gewalttätig gewesen.

Am 28.04.2023 hat der nunmehrige Beschwerdeführer in der Wohnung in ***, ***, im Zuge eines Streits mit seiner damaligen Ehefrau versucht, auf sie loszugehen und hat einen aus Glas gefertigten, massiven Aschenbecher nach ihr geworfen, als sie gerade dabei war, den Raum zu verlassen. Der Aschenbecher ist neben der Beschwerdeführerin gegen den Türrahmen geprallt und ist dabei ein Eck des Aschenbechers abgebrochen und aus dem Türrahmen ein Stück Holz herausgeschlagen worden.

Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers hätte bei einem Treffer schwerste Verletzungen erleiden können.

Die Ermittlungsverfahren wegen der genannten Vorfälle wurden zwar eingestellt, aber der Hinderungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. das hg. E vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444; aus jüngster Zeit das hg. E vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN).

Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, die Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers muss aber nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN).

Der Beschwerdeführer neigt offenbar dazu, wie die genannten Vorfälle offenbart haben, bei emotionalen Auseinandersetzungen mit Gewalt zu reagieren. Dies lässt auf eine mangelnde Impulskontrolle schließen.

Besonders Gewalt in der Familie und gegen Frauen darf aber keinesfalls bagatellisiert werden, wie die die ansteigende Zahl von Gewalttaten gegen Frauen bis hin zu Feminiziden in der jüngsten Vergangenheit gezeigt hat.

Insofern spielt es auch keine Rolle, ob es aufgrund der gegen die ehemalige Ehefrau gerichteten Gewaltakte zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist.

Der letzte Vorfall liegt erst ca. 15 Monate zurück. Der Vorfall ereignete sich nur zwei Monate nach der gegenständlichen Antragstellung.

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht.

Wenn es auch nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung gekommen ist, so sind die Gewaltakte gegen die Ex-Frau als durchaus erhebliches Fehlverhalten in diesem Sinne anzusehen.

Der VwGH hat eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte.

Von einem längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht gesprochen werden.

Die Beschwerde war auch wegen des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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