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LVwG-AV-281/001-2023•LVwG N LVwG-AV-281/001-2023
LVwG-AV-281/001-2023Landesverwaltungsgericht12.07.2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum; Absonderungsbescheid; telefonischer Bescheid; Bescheidmerkmale; Zwangsmaßnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang
1.1. Herr C, geboren am *** (in der Folge: „Dienstnehmer“), war aufgrund einer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) beginnend von 20. Februar 2022 bis einschließlich 24. Februar 2022 an der Adresse in ***, ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 20. Februar 2022, Zl. ***, abgesondert.
1.2. Am 28. April 2022 stellte A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) mittels Online-Formular durch seine Vertretung der B GmbH den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG für seinen Dienstnehmer in der Höhe von EUR *** für den Zeitraum von 16. Februar 2022 bis 24. Februar 2022.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, wurde diesem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmers teilweise stattgegeben: So wurde in Spruchpunkt I. dem Antrag in Höhe von EUR *** stattgegeben und in Spruchpunkt II. der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** abgewiesen.
Begründend wurde zusammenfassend unter Verweis auf § 32 EpiG ausgeführt, dass der Dienstnehmer für den Zeitraum von 20. Februar 2022 bis 24. Februar 2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Absonderung umfasst gewesen sei; im konkreten Fall somit für 5 Tage. Es sei die Vergütung für den Verdienstentgang für einen Zeitraum von 9 Tage beantragt worden, wobei nicht der gesamte Zeitraum von der behördlichen Absonderung umfasst gewesen sei. Da nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden.
Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungszeitraumes ergibt sich somit ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** war mangels Anspruch auf Vergütung spruchgemäß abzuweisen.
1.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin bringt dieser auszugsweise Folgendes vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich erhebe gegen den Bescheid ***, erlassen durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, beschwerde.
Es wurden die bescheidlosen Zeiten nicht vergütet, obwohl der Mitarbeiter "telefonisch" abgesondert wurde. Die infizierte Mutter hatte den Sohn auch beim Contact-Tracing angegeben.
Es wurde für den ersten Zeitraum kein Bescheid über die Absonderung erlassen, da zu dieser Zeit die Kapazitäten der Gesundheitsbehörde nicht ausreichten um die nötigen Bescheide zu erlassen. Dazu finden Sie anbei auch das Mail einer Dame der BH St. Pölten.
Ich bitte Sie Vergütung, wie beantragt, statt zu geben.
Anbei finden Sie auch noch alle Unterlagen dazu.
Vielen Dank!
Mit besten Grüßen […]“
1.5. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.6. Mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Mai 2024, ***, wurde das Verfahren zur Zahl LVwG-AV-281/001-2023 aufgrund Ausscheidens des zunächst zuständigen Richters aus dem Personalstand des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich der Geschäftsabteilung *** und der nunmehr zuständigen Richterin mit 3. Juni 2024 zugewiesen.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach und übermittelte sodann die in seiner Beschwerde angesprochene E-Mail einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vor. Diese E-Mail-Eingabe wurde am 17. Februar 2022 an D, die Mutter des Dienstnehmers, mit dem Betreff „E, geb. ***, Kennzeichen: ***“ übermittelt und dieser war folgender Inhalt zu entnehmen:
„Sehr geehrte Frau D,
aufgrund der aktuell hohen positiven Fallzahlen von COVID-19-Erkrankungen, konnte rechtzeitig kein Absonderungsbescheid ergehen. Nachträglich ist dies nicht mehr möglich.
Es kann jedoch bestätigt werden, dass Sie sich in der Zeit von 16. Februar 2022 bis einschließlich 26. Februar 2022 rechtskonform verhalten haben, wenn sie sich aufgrund behördlicher Anweisung in Heimquarantäne begeben haben.
[…]“
2.1. Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 16. Februar 2022 informierte Frau D, die Mutter des Dienstnehmers, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über ihre Kontaktpersonen. Sie gab dabei auch ihren Sohn, den Dienstnehmer F, geboren am ***, an.
Auf Ersuchen der Mutter des Dienstnehmers versandte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an Frau D ein E-Mail am 17. Februar 2022 mit dem Betreff „E, geb. ***, Kennzeichen: ***“ mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Frau D,
aufgrund der aktuell hohen positiven Fallzahlen von COVID-19-Erkrankungen, konnte rechtzeitig kein Absonderungsbescheid ergehen. Nachträglich ist dies nicht mehr möglich.
Es kann jedoch bestätigt werden, dass Sie sich in der Zeit von 16. Februar 2022 bis einschließlich 26. Februar 2022 rechtskonform verhalten haben, wenn sie sich aufgrund behördlicher Anweisung in Heimquarantäne begeben haben.“
Ein Bescheid in behördlicher Verfügung für den beantragten Zeitraum von 16. Februar 2022 bis 19. Februar 2022 gegenüber dem Dienstnehmer des Beschwerdeführers wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weder mündlich noch schriftlich erlassen. Eine telefonische Auskunft wurde weder urkundlich – etwa mittels Aktenvermerk im behördlichen Verwaltungsakt zur Absonderung des Dienstnehmers – festgehalten, noch ist ihm ein Bescheid hierüber zugestellt worden.
2.2. Die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers bestand mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 20. Februar 2022, Zl. ***, an der näher bezeichneten Adresse in ***, ***, von 20. Februar 2022 bis einschließlich 24. Februar 2022. Der Dienstnehmer war sohin insgesamt fünf Tage behördlich abgesondert.
2.3. Der Dienstnehmer war im beantragten Zeitraum bei dem Beschwerdeführer beschäftigt und angestellt; der Beschwerdeführer hat dem Dienstnehmer den ihm für Februar 2022 zustehenden Monatslohn ausbezahlt.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig anzusehen, zumal der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangen Behörde im angefochtenen Bescheid und insbesondere den hier getroffenen Feststellungen zum Zeitraum der behördlich angeordneten sprich „bescheidförmigen“ Absonderung nicht entgegengetreten ist, sondern vielmehr selbst in seiner Beschwerde eingeräumt hat, dass der Zeitraum vor dem 20. Februar 2020 „bescheidlos“ (dort: „Es wurden die bescheidlosen Zeiten nicht vergütet […]“) ergangen sei.
Die unter Punkt 2.1. bis 2.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes zum Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, insbesondere aus dem Antrag und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den mit diesem Antrag vorgelegten Absonderungs- und Lohnunterlagen des Dienstnehmers. Die Feststellungen zum E-Mail der Mitarbeiterin der belangten Behörde ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen.
4. Zur maßgeblichen Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
[…]
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. […]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
5.1. Vorausschickend ist festzuhalten, dass der betroffene Dienstnehmer des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 7 EpiG von 20. Februar 2022 bis einschließlich 24. Februar 2022, sohin 5 Tage, unstrittig behördlich abgesondert war. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Der Beschwerdeführer zahlte dem Dienstnehmer den ihm für Februar 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf ihn als Arbeitgeber übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG).
5.2. Verfahrensgegenständlich stellt sich die Frage, ob von dem Beschwerdeführer auch für den davorliegenden Zeitraum, nämlich von 16. Februar 2022 bis 19. Februar 2022, ebenfalls ein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Der Beschwerdeführer gab hierzu – lediglich kursorisch – an, dass die Mutter des Beschwerdeführers erkrankt sei, weshalb ihre Kontaktpersonen, darunter auch der Dienstnehmer, sich in Heimquarantäne begeben hätten.
5.2.1. § 32 Abs. 1 EpiG enthält in seinen Ziffern 1 bis 7 eine taxative Aufzählung und lässt keinen Spielraum für Interpretationen zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile nur dann eine Vergütung zu leisten ist, wenn und soweit einer dieser sieben Fälle vorliegt (vgl. auch die Erläuterungen zur Novelle des Epidemiegesetzes 1974, BGBl Nr. 702/1974 (RV 1205 BlgNR 13. GP), wonach § 32 EpiG eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes vorsieht, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben, und auch der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile bereits mehrfach auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verweisend eine „interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches“ des § 32 Abs. 1 EpiG abgelehnt (vgl. VwGH 2.2.2022, Ra 2021/03/0120 mwN, zu Z 1 betreffend „generelle Quarantäneanordnungen“; VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011, und VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005, zu Z 5 betreffend Betriebsschließungen bzw. -beschränkungen).
Im gegenständlichen Fall ist daher als Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang zu prüfen, ob der Verdienstentgang zwischen 16. Februar 2022 und 19. Februar 2022 infolge einer in § 32 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 aufgezählten behördlichen Maßnahme – und nicht bloß aufgrund faktischer Gegebenheiten – entstanden ist.
5.2.2. Sofern sich der Dienstnehmer als Kontaktperson zu seiner infizierten Mutter aufgrund einer telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde in Heimquarantäne begeben hat, ist hierzu Folgendes auszuführen:
Im Absonderungszeitraum des Dienstnehmers galten folgende Ausnahmebestimmungen für die Möglichkeit der Erlassung von telefonischen Bescheiden:
Gemäß § 46 Abs. 1 EpiG in der vom 8. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2020 konnten Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden. Gemäß § 46 Abs. 3 EpiG in der vom 8. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2020 war der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
Ein Bescheid erlangt nur Wirksamkeit, wenn er erlassen, d.h. mündlich verkündet oder zugestellt wird (vgl. § 62 Abs. 1 AVG); wird in einem Einparteienverfahren ein Bescheid nicht erlassen, wird er als Rechtsnorm nicht existent (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 8, rdb.at). Zumal es sich bei Absonderungsverfahren nach § 7 und § 17 EpiG und beim Betriebsbeschränkungs- bzw. -schließungsverfahren nach § 20 Abs. 2 EpiG um keine Mehrparteienverfahren handelt, hängt die Wirksamkeit eines diesbezüglichen Bescheides davon ab, ob dieser gegenüber dem Betroffenen erlassen wurde. Die Verkündung oder Zustellung eines Bescheides an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung und vermag keine Erlassungswirkung gegenüber jenem, dem aufgrund der Verwaltungsvorschriften Parteistellung zukommt, zu entfalten (vgl. dazu VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183).
Zweifellos kann die telefonische Mitteilung eines Mitarbeiters der Gesundheitsbehörde kein schriftlicher und (mangels persönlicher Anwesenheit einer Partei, vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364) kein mündlicher Bescheid gewesen sein, höchstens ein telefonischer Bescheid, wie er seit BGBl. I Nr. 43/2020 in § 46 EpiG normiert ist. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 46 Abs. 1 EpiG aber nur „Bescheide gemäß § 7 oder § 17“ telefonisch erlassen werden können. Die Erlassung eines telefonischen Absonderungsbescheides war grundsätzlich zulässig, aber fehlt es der gegenständlich an der an den Dienstnehmer (bzw. genau: an die Mutter des Dienstnehmers) gerichteten Mitteilung, sich in Heimquarantäne zu begeben – ohne dass darauf einzugehen wäre, ob es sich dabei bloß um eine Empfehlung oder aber um eine Anordnung gehandelt hat – an Folgendem:
Eine solche telefonische Mitteilung war nicht als „Bescheid“ bezeichnet und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 58 Abs. 1 AVG), sie hat zudem keinen Absonderungszeitraum festgelegt (siehe dazu VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173 Rn 15) und wurde auch nicht gemäß § 46 Abs. 3 EpiG beurkundet (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, wonach eine Unterlassung der Beurkundung zur Folge hat, dass ein mündlicher Bescheid nicht existent wird), geschweige denn zugestellt (so etwa auch LVwG NÖ 4.10.2023, LVwG-AV-268/001-2023).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. November 2021, Ra 2021/09/0173, klargestellt, dass eine Absonderung grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat, was sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt, ergibt. Schon im Hinblick auf den Ersatzanspruch für einen allenfalls eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG ist es für die abgesonderte Person (und deren Dienstgeber) von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen, aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung, und in diesem Zusammenhang ist besonders das Herstellen von Klarheit über bestehende Verhaltensanordnungen und Verbote auch im öffentlichen Interesse gelegen. Das Höchstgericht hat an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass bei Gefahr im Verzug die Behörde nach § 57 Abs. 1 AVG berechtigt ist, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren einen (Mandats-)Bescheid zu erlassen, und schlussendlich daraus, dass der Gesetzgeber angesichts des pandemischen Geschehens, um den Behörden ein noch schnelleres Vorgehen zu ermöglichen, mit BGBl. I Nr. 43/2020 in § 46 EpiG die Möglichkeit geschaffen hat, dass die Gesundheitsbehörden Absonderungsbescheide nach den §§ 7 und 17 EpiG auch telefonisch erlassen können, abgeleitet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Absonderung nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat (nichts anderes kann für eine Absonderung nach § 17 EpiG gelten, weil auch diese in § 46 Abs. 1 EpiG genannt ist).
Wie zuvor ausgeführt, ist durch das Telefonat eines Mitarbeiters der Gesundheitsbehörde gegenständlich aber kein Bescheid existent geworden.
Das am 17. Februar 2022 versendete E-Mail ist ebenso kein Absonderungsbescheid und auch keine Beurkundung eines telefonisch erlassenen Bescheides. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Bestätigung, dass sich die Mutter des Dienstnehmers „rechtskonform“ verhalten hätte. Ein normativer Gehalt ist diesem E-Mail nicht zu entnehmen, wodurch es bereits an der Bescheidqualität fehlt (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/04/0110 ua). Nur sofern die Behörde den Willen hatte, eine „bindende Regelung“ zu erlassen, kann nach der Judikatur das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden (vgl. VwGH 27.02.1996, 95/05/0041 ua). Diesem E-Mail fehlt es aber eindeutig an einem rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Element, weshalb dieses Schreiben weder als Bescheid noch als Beurkundung eines telefonisch erlassenen Bescheides zu qualifizieren ist.
5.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2021, E221/2021, E422/2021, ausgesprochen, dass § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen abstellt, die im Wege von Bescheiden oder Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergehen. Daher war ungeachtet dessen, dass – wie zuvor erörtert – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Absonderungen und Betriebsschließungen als Bescheide zu ergehen haben, weiters zu prüfen, ob die Information betreffend Kontaktpersonen als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden kann.
Da es bei einem Telefonat an der faktischen Möglichkeit, unmittelbar Zwang auszuüben, mangelt, kommt nur die Ausübung von Befehlsgewalt in Betracht. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten sind auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. zu alldem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt ferner nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den gewollten Zustand herzustellen. Hat der Adressat einer solchen Aufforderung – bei objektiver Betrachtungsweise – im Fall deren Nichtbefolgung zu gewärtigen, dass die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt, oder droht etwa im Fall deren Nichtbeachtung "lediglich" eine strafrechtliche Sanktion und/oder der Entzug einer Berechtigung, so liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. z.B. VwGH 27.6.2013, 2011/07/0191, so LVwG NÖ 4.10.2023, LVwG-AV-268/001-2023).
Im oben bereits zitierten Erkenntnis vom 23. November 2021, Ra 2021/09/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Allgemeinen die „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ oder die „Organe der öffentlichen Aufsicht“ berufen sind und aber die zuständige Verwaltungsbehörde im Materiengesetz ermächtigt werden kann, bei Gefahr im Verzug verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen. Das Höchstgericht weist darauf hin, dass – ungeachtet dessen, dass die Materialien zu § 7 Abs. 1 und 1a EpiG (ErläutRV 1187 BlgNR 25. GP 16) davon sprechen, dass die Absonderung „je nach Sachlage“ durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder durch Bescheid erfolgen kann – § 7 EpiG eine Ermächtigung „bei Gefahr im Verzug“ für die Verwaltungsbehörde selbst nicht enthält; an dieser Stelle sei sogleich angemerkt, dass auch § 17 EpiG und § 20 EpiG eine solche Ermächtigung nicht enthalten. Unter Verweis auf die Erläuterungen, die als Ziel die Schaffung eines entsprechend den menschenrechtlichen Standards ausgestalteten Rechtsschutzinstrumentariums für freiheitsbeschränkende Maßnahmen nennen und auf § 28a EpiG verweisen, erachtet der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die nach § 5 und § 7 EpiG vorgesehenen Erhebungen die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vor einer Entscheidung durch die Behörde im Regelfall als unumgänglich und führt dann wörtlich – nach Zitierung von § 28a Abs. 1 EpiG – aus, dass diese Bestimmung die Gesundheitsbehörden nicht ermächtigt, selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen oder ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.
Abgesehen davon, dass Mitarbeiter der Gesundheitsbehörde somit im Rahmen des Epidemiegesetzes gar nicht zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, war darüber hinaus mit der telefonischen Mitteilung kein unmittelbarer Zwang bzw. keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bei Nichtbefolgung verbunden. Vorliegend fehlt es aber sogleich auch bereits am Element der „Unmittelbarkeit“, zumal die telefonische Auskunft nicht dem Dienstnehmer selbst, sondern seiner Mutter mitgeteilt wurde, die ihren Sohn als Kontaktperson angegeben hat. Vor diesem Hintergrund lag vorliegend auch keine behördliche Anweisung zur Absonderung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
5.3. Im Lichte dessen lag sohin betreffend den Dienstnehmer eine Absonderung im Zeitraum von 16. Februar 2022 bis 19. Februar 2022 weder durch Erlassung eines Bescheides noch durch Setzung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Infolgedessen wurden die geltend gemachten Vermögensnachteile für den Zeitraum von 16. Februar 2022 bis 19. Februar 2022 aber nicht von einer im Katalog des § 32 Abs. 1 EpiG aufgezählten Maßnahme hervorgerufen, sodass dem Beschwerdeführer nach § 32 Abs. 1 und 3 EpiG kein Rechtsanspruch auf Vergütung eines entstandenen Verdienstentganges für diesen Zeitraum zukommt.
Aus all diesen Gründen erging die verfahrensgegenständliche teilweise Abweisung des Vergütungsantrages des Beschwerdeführers, nämlich für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer nicht bescheidmäßig abgesondert war, zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt. Darüber hinaus wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. darüber hinaus auch VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, wonach allfällige Ansprüche wegen unterlassener Erlassung eines Absonderungsbescheides nicht in einem Verfahren zu einem auf § 32 EpiG gestützten Vergütungsanspruch zu prüfen sind).
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