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LVwG-AV-806/001-2024•LVwG N LVwG-AV-806/001-2024
LVwG-AV-806/001-2024Landesverwaltungsgericht11.07.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baugebrechen; Lagerhalle; Sicherungsmaßnahmen; Bauzaun; Nutzungsverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A GmbH, ***, ***, vom 28. Mai 2024 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 29. April 2024, Zl. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 2 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
3. Eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist auf grundbücherliche Eigentümerin des Grundstück Nr. *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, *** (Kaufvertrag vom 23. September 2021). Auf diesem Grundstück sind 3 Gebäude (Lagerhallen) errichtet. Im Zuge Vorbereitungen zum Vertragsabschluss war das Grundstück im Auftrag des Käufers von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen am 4. Oktober 2019 besichtigt worden. Dabei wurde im Gutachten vom 22. Oktober 2019 zu den auf dem Grundstück situierten Hallen Folgendes festgestellt:
„Halle 1:
Bei der Besichtigung der Halle 1 wurde festgestellt, dass abgesehen vom Vandalismus die Halle mit ihrer Tragkonstruktion soweit in Takt ist, und dass die Lagerhalle mit relativ geringem Aufwand wieder in Betrieb genommen werden kann. …
Die Nebenräume zu dieser Halle bedürfen einer größeren Sanierung, solllen sie teilweise als Sozialräume für Lagerarbeiter verwendet werden, würde sich eine Sanierung hierbei jedoch in einem durchaus akzeptablen Kostenrahmen bewegen. …
Halle 2:
Die Tragkonstruktion ist soweit intakt, dass die Lagerhalle mit relativ geringem Aufwand wieder in Betrieb genommen werden kann. …
Halle 3:
Der Gebäudezustand ist durch entsprechendes Alter, entsprechender Raumaufteilung bzw. durch Vandalismus so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass eine Sanierung hinsichtlich des Kostens - Nutzenfaktors nicht sinnvoll wäre. Dieser Teil sollte meines Erachtens abgebrochen werden. …“
In der Nacht vom 26. Juli auf den 27. Juli 2023 kam es zu einem Großbrand auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, an dem 7 Feuerwehren beteiligt waren (vgl. ***). Im Rahmen der Einsatzberichte des Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr *** vom 26. Juli 2023 und vom 27. Juli 2023 wurde Folgendes ausgeführt:
„Objektbeschreibung: Zwei Betriebsgebäude/Lagerhallen mit offensichtlich desolater Bausubstanz/Leerstand
Einsatzgrund: Jeweils Brand
Alarmstufe: B2 (Einsatz ***) und B3 (Einsatz ***)
Anzahl der eingesetzten Feuerwehren: 3 (Einsatz ***) sowie 8 (Einsatz ***)
Einsatzverlauf:
In den oben genannten Einsätzen wurde nach routinemäßiger Erkundung das Brandgeschehen bestätigt.
Die eingesetzten Feuerwehreinheiten konnten unter Umluft unabhängigen Atemschutz den Brand/die Brände gezielt bekämpfen.
Im Einsatz *** brannte eine Mauer-/Dachkonstruktion der im Westen situierten Lagerhalle, hier kamen zwei Drehleitern in den Einsatz, um dementsprechend effizient Vorgehen zu können.
Beide Einsätze verliefen regelhaft, der Einsatzerfolg stellte sich dementsprechend ein.
Hinweise / Besonderheiten:
Die mannigfaltigen Absturzgefahren im Einsatzbereich wurden im Rahmen der ersten Erkundung deutlich.
H.o. konnten nachfolgende Sachverhalte festgestellt werden (Auszug):
Montagegruben ungesichert, mit Schutt gefüllt (Fahrzeugreifen, etc.)
im Freigelände sowie in der östlich situierten Halle befindet sich ein ungesicherter Schacht (Absturzgefahr)
Desolate Gesamtstruktur, hier insbesondere die Stiegenhäuser sowie die Boden- und Deckengewerke (Ein- bzw. Absturzgefahr)“
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten, Bau- und Feuerpolizei, vom 6. September 2023, Zl. , wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das Grundstück Nr. *** KG *** in *** (, ***) gegen unbefugten Zutritt zu schützen (z.B. Aufstellen eines Bauzaunes). Die zur Vorlage des schriftlichen Nachweises darüber wurde mit spätestens 29. September 2023 festgesetzt. Weiters wurde eine Nutzungsuntersagung der Objekte auf dem Grundstück Nr. *** KG *** in *** ausgesprochen, bis der Baubehörde ein Nachweis eines Befugten (z.B. Statiker, Ziviltechniker,..) vorgelegt wird, in dem bescheinigt wird, dass die Gebäude die Grundanforderung an Bauwerke gemäß § 43 (1) NÖ Bauordnung 2014 insbesondere im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit erfüllen und dass sämtliche Baumängel, vor allem in Hinblick auf die Feststellungen der Feuerwehr (Zusammenfassung der Einsatzberichte vom 26. Juli 2023 und vom 27. Juli 2023) beseitigt sind:
Die mannigfaltigen Absturzgefahren im Einsatzbereich wurden im Rahmen der ersten Erkundungen deutlich.
H.o. konnten nachfolgende Sachverhalte festgestellt werden (Auszug):
Montagegruben ungesichert, mit Schutt gefüllt (Fahrzeugreifen, etc.)
im Freigelände sowie in der östlich situierten Halle befinden sich ein ungesicherter Schacht (Absturzgefahr)
desolate Gesamtstruktur, hier insbesondere die Stiegenhäuser sowie die Boden- und Deckengewerke (Ein- bzw. Absturzgefahr)
Die Sicherungsmaßnahme seien im Hinblick auf die Errichtung eines Bauzaunes sowie Behebung der Mängel der Baubehörde schriftlich zu melden. Alternativ dazu könnten die gegenständlichen Objekte abgebrochen werden. Dies sei ebenfalls der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. Begründend wird ausgeführt, dass der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr *** mit E-Mail vom 2. August 2023 dem Magistrat der Stadt St. Pölten die Zusammenfassung der Einsatzberichte *** und *** vom 26. Juli 2023 und 27. Juli 2023 zum Einsatz in *** übermittelt habe. In dieser Zusammenfassung über den Brand in den beiden Betriebsgebäuden auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** sei eine desolate Bausubstanz sowie Baumängel festgestellt worden. Dieser Sachverhalt sei unter Anschluss des Einsatzberichtes der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zur Kenntnis gebracht und ein Parteiengehör eingeräumt worden. Da sich auch im Freien Baugebrechen (ungesicherter Schacht - Absturzgefahr) befänden, sei die Absicherung des Grundstückes anzuordnen gewesen. Die gesetzte Frist sei aufgrund des vorliegenden/vorhandenen Baugebrechens erforderlich gewesen. Laut E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. August 2023 handle es sich bereits um Abbruchobjekte. Es sei daher eine Nutzungsuntersagung bis zur Behebung der Baumängel bzw. zum Vorliegen eines Nachweises, dass die Gebäude die Grundanforderung an Bauwerke gemäß § 43 (1) NÖ Bauordnung 2014 erfüllen, ausgesprochen worden. Alternativ dazu sei der erfolgte Abbruch der Baubehörde gemäß § 16 Z. 5 NÖ Bauordnung 2014 schriftlich zu melden.
Gegen diesen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte Folgendes vor:
„Wir beantragen, den baupolizeilichen Auftrag für das Aufstellen eines Bauzaunes bis zum 30.12.2024 zu verlängern, da wir oder Rechtsnachfolger durch den Verkauf die Halle eventuell abreißen würden, außerdem benötigen wir für die Umsetzung der geforderten Sicherheitsmaßnahmen in der derzeit schwierigen Wirtschaftslage, diese Fristverlängerung, um diese geplante Maßnahmen umzusetzen.
Wir sind der Ansicht, dass der ursprüngliche Beschluss nicht sachgerecht ist. Die Verlängerung der Frist ist erforderlich, um die Sicherungsmaßnahmen termingerecht abzuschließen.“
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. April 2024, Zl. ***, hat der Stadtsenat der Stadt St. Pölten die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die Behebung der Mängel und die Errichtung eines Bauzaunes mit 2 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung der Baupolizei 1. Instanz noch kein Nachweis über die Behebung der Mängel sowie die Errichtung eines Bauzaunes vorgelegt worden sei. Da die Beschwerdeführerin lediglich moniere, dass die Frist zur Behebung der mit angefochtenem Bescheid der Baupolizei 1. Instanz festgestellten Mängel sowie der Auftrag zur Errichtung eines Bauzaunes zu kurz bemessen ist, sei festzustellen, dass das Vorliegen von Bau- und Sicherheitsmängeln grundsätzlich unstrittig ist und daher in der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr näher darauf einzugehen war. Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ohnehin ca. ein halbes Jahr zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages zur Verfügung hatte, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung aber kein entsprechender Nachweis bei der Baupolizei erster Instanz eingegangen sei, sei die Frist, die Umsetzung der im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellten Mängel zu beheben und einen Bauzaun zur Absicherung zu errichten, letztmalig mit 2 Monaten ab Zustellung der Entscheidung festzusetzen gewesen.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend Folgendes aus:
„1. Verletzung des Verfahrens:
Der angefochtene Bescheid verletzt die Berufungswerberin in ihren Verfahrensrechten, da die Berufungsbehörde die Feststellungen der Baubehörde erster Instanz nicht ausreichend überprüft hat. So hat die Berufungsbehörde insbesondere nicht festgestellt, dass die Berufungswerberin bereits im Jahr 2019 vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen B ein Gutachten erstellen hat lassen, aus dem hervorgeht, dass die Halle 1 sowie die Halle 2 mit relativ geringem Aufwand wieder in Betrieb genommen werden können und lediglich die Halle 3 (Bürogebäude) abgebrochen werden sollte. Dies sind allerdings von allen Gebäudeteilen am Grundstück nur 1/3, das nicht mehr sinnvoll zu sanieren wäre.
Demnach ist auch das Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 17.08.2023 nicht richtig und abzuweisen, da die bestehenden Gebäudeteile sich nicht in einem abbruchreifen Zustand befinden und auch nicht benutzt werden Daher sind die § 34 Abs 1 NÖ Bauordnung und § 43 Abs 1 NÖ Bauordnung 2014 in dieser Sache nicht anzuwenden und somit abzuweisen.
2. Unverhältnismäßigkeit der auferlegten Maßnahmen:
Die im angefochtenen Bescheid auferlegten Maßnahmen sind unverhältnismäßig und verletzen die Berufungswerberin in ihrem Eigentumsrecht. Die Berufungswerberin hat das Grundstück schon seit geraumer Zeit zum Verkauf angeboten, doch in dieser wirtschaftlich sehr herausfordernden Zeit dauert es auch länger, das man ein Grundstück verkauft und es ist nicht im Ermessen der erufungswerberin, wann das sein wird. Daher ist die Frist von zwei Monaten für die Behebung der Mängel und die Errichtung eines Bauzauns zu kurz bemessen. Es ist der Berufungswerberin nicht zumutbar, weder in der derzeit sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage und den sehr verzögerten Verkauf durch die Zinsen und KIM Verordnung dies innerhalb von zwei Monaten zu erledigen.
3. Fehlende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage:
Der angefochtene Bescheid berücksichtigt nicht die schwierige wirtschaftliche Lage der Berufungswerberin. Die Berufungswerberin ist derzeit nicht in der Lage, die im angefochtenen Bescheid geforderten Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist zu finanzieren.
Der angefochtene Bescheid ist unzureichend begründet. Die Berufungsbehörde hat nicht dargelegt, warum die von der Berufungswerberin beantragte Fristverlängerung bis zum 30. Dezember 2024 nicht gewährt werden kann.
Die Berufungswerberin beantragt daher:
• die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
• die Erlassung eines neuen Bescheides, mit welchem der Berufungswerberin eine Frist von sechs Monaten für die Behebung der Mängel und die Errichtung eines Bauzauns gewährt wird.“
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 legte der Stadtsenat der Stadt St. Pölten den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt sowie in das öffentliche Grundbuch.
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***.
Auf dem Grundstück befinden sich 3 Hallen, die alle in einem desolaten Zustand (Einsturzgefahr) sind.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.4.) nicht entgegentritt.
Die Einsturzgefahr ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Einsatzberichten der Freiwilligen Feuerwehr (Halle 1 und 2) sowie aus dem Gutachten vom 22. Oktober 2019 (Halle 3).
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 31/2023:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
§ 34. (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen). Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. …
2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** KG *** ist. Infolge eines Großbrandes am 26. Und 27. Juli 2023 befinden sich nunmehr alle 3 auf dem Grundstück errichteten Hallen in einem desolaten und einsturzgefährdeten Zustand.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das von ihr beauftragte Gutachten vom 22. Oktober 2019 meint, dass nur die Halle 3 abgerissen werden müsse, übersieht sie, dass dabei die Brandereignisse aus dem Jahre 2023 nicht berücksichtigt sind.
3.1.2. Zur Nutzungsuntersagung:
Die Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde dürfen gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 dann die Nutzung eines errichteten Bauwerkes untersagen, wenn es zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich notwendig ist (vgl. VwGH 2001/05/0387). Diesbezügliche Feststellung sind Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 erteilt werden kann. Die existierende Gefahr für Menschen oder Sachen ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten zu prüfen (vgl. VwGH 2004/05/0004).
In concreto wurde aber genau - unter Beiziehung von Fachkundigen (v.a. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr) - dargelegt, dass auf Grund der festgestellten Brandschäden die weitere Benützung der Objekte auf dem Grundstück Nr. *** unzumutbar ist.
Der Eigentümer eines Bauwerkes hat gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl. VwGH 2012/05/0064, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996). Wird von der erteilten Baubewilligung abgewichen, so sind die im Baugesetz für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten.
Ein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist ein durch a) Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder b) eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte, Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerkes, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen kann (vgl. auf Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, 436, sowie VwGH 2009/05/0292).
Der VwGH hat zu § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bereits ausgesprochen, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei Instandsetzungsaufträgen nicht zu prüfen ist. Im Rahmen der von den Baubehörden anzuwendenden Vorschriften bleibt nämlich für den Hauseigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, seinem Anspruch auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Abtragung des Gebäudes (weil für ihn nicht mehr sanierungswert) dem Gesetz entsprechend durchzusetzen (vgl. VwGH 99/05/0269 mwN). § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 entspricht im Wesentlichen § 34 Abs. 2 NÖ BauO 2014, der ebenso wie § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996, nach seinem Wortlaut keine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Instandsetzungsauftrages vorsieht. Die in der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH Ra 2020/05/0001).
Vor diesem Hintergrund ist daher die von den Behörden verfügte Nutzungsuntersagung auf Grund des Vorliegens eines Baugebrechens in Gestalt des starken Brandschadens nicht zu beanstanden.
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 NÖ BauO 2014 dienen einer allfälligen Beseitigung von in ihrer baulichen Substanz wesentlich beeinträchtigten oder rechtswidrigen Bauwerken (vgl. in diesem Zusammenhang den Motivenbericht zu § 35 NÖ BauO 2014 in der Stammfassung, Ltg.-477/B-23/2-2014, sowie VwGH Ro 2019/05/0002).
Sicherungsmaßnahmen können grundsätzlich auch im Aufstellen eines Bauzaunes bestehen, um Unbefugten den Zutritt zum Grundstück zu erschweren. Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen kann unabhängig von der Frage, ob ein Instandsetzungsauftrag oder ein Abtragungsauftrag zu erteilen ist, vorgeschrieben werden.
Im Ergebnis ist somit auch die von den Behörden aufgetragenen Sanierungsmaßnahme nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038, sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 2 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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