LVwG N LVwG-AV-1692/001-2023

LVwG-AV-1692/001-2023Landesverwaltungsgericht10.07.2024

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Waffenpass; Erweiterung; Schusswaffen; Kategorie;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1692/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1692.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.03.2023, Zl. ***, betreffend Erweiterung/Änderung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird, sodass Spruchpunkt 1. zu lauten hat wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt Ihnen aufgrund des Antrages vom 09.12.2021 eine Waffenbesitzkarte für

1 Schusswaffe der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG,

2 Schusswaffen der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG,

8 verbotene Waffen der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 10 WaffG,

8 Schusswaffen der Kategorie B“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) am 25. April 2019. Die Waffenbesitzkarte berechtigt ihn zum Erwerb und zum Besitz von 11 Schusswaffen der Kategorie B.

1.2. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.12.2021, meldete der Beschwerdeführer gem. § 58 Abs. 13 WaffG insgesamt 33 „lange“ Magazine und teilte der belangten Behörde mit, zu welcher seiner Waffen diese Magazine passen. Weiters teilte der Beschwerdeführer den Bestand an Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 7-10 WaffG mit. Der Beschwerdeführer stellte unter einem den Antrag auf Ausstellung der den in diesem Schriftsatz enthaltenen Magazinmeldungen und den anzuwendenden Bestimmungen entsprechenden waffenrechtlichen Dokumenten samt Ausnahmebewilligungen insbesondere gem. § 58 Abs. 13 WaffG.

1.3. Mit Bescheid vom 09.03.2023, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte für 1 Schusswaffe der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG, 1 Schusswaffe der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG, 8 verbotene Waffen der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 10 WaffG und 9 Schusswaffen der Kategorie B (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wies die belangte Behörde das Mehrbegehren des Antrages vom 09.12.2021 ab.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, der Beschwerdeführer verfügte über eine Waffenbesitzkarte, Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 25. April 2019, die ihn zum Erwerb und zum Besitz von 11 Schusswaffen der Kategorie B berechtige. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht den Besitz von insgesamt 33 Stück „langen“ Magazinen zum Stichtag 14.12.2019 gemeldet. Mit Eingabe vom 09.12.2021 habe er seinen Altbestand an verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 – 10 WaffG gemeldet, sein Antrag sei darauf gerichtet, dass ihm aufgrund der Meldung der „langen“ Magazine

eine neue Waffenbesitzkarte auszustellen sei, mit der ihm das Recht eingeräumt werde, seine am 13.12.2019 und aktuell besessenen halbautomatischen Waffen mit und ohne („und/oder“) die gegenständlichen langen Magazinen, also die entsprechende Anzahl entsprechender Waffen der Kategorien A und/oder B und/oder stattdessen ebenso andere solche Waffen, nunmehr der Kategorie A (§ 17 Abs. 1 Z. 7 und 8), aber alternativ auch der Kategorie B, und solche (§ 58 Abs. 13 WaffG) Magazine, wie der Antragsteller sie vor dem 14.12.2019 legal besessen hat und besitzt, auch ohne dazu passende Waffen, entsprechend Ihrem Berechtigungsumfang am 13.12.2019 zu besitzen, erwerben und einzuführen sowie hinsichtlich der „langen“ Magazine auch zu führen.

Für Betroffene, die bereits vor dem 14.12.2019, dem Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 Z. 7 bis 11 WaffG, die in diesen Ziffern aufgezählten verbotenen Waffen rechtmäßig besessen haben oder für die entsprechenden Plätze mit dem waffenrechtlichen Dokument bewilligt waren, gelte die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG. Um diese Waffen auch weiterhin rechtmäßig besitzen zu dürfen bzw. die dafür vorgesehenen Plätze zu behalten, sei binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten (also bis spätestens 13.12.2021) eine Meldung an die Behörde zu erstatten. Auf Antrag sei eine Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs. 3 WaffG bzw. eines entsprechenden waffenrechtlichen Dokumentes zu erteilen. Innerhalb dieser Frist sei der Besitz bzw. das Führen der verbotenen Waffen gemäß den vor dem 14.12.2019 geltenden Bestimmungen rechtmäßig. Gleichzeitig mit Erteilung der Ausnahmebewilligung seien die bestehenden waffenrechtlichen Dokumente der Betroffenen von den Behörden amtswegig einzuschränken. Eine Erhöhung der erlaubten Anzahl an Schusswaffen sei nicht vorgesehen. Die Waffenbesitzkarte sei im gleichen Ausmaß („Plätze“) einzuschränken, wie Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte, eingeschränkt auf

1 Platz der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG (aufgrund des Besitzes von 21 Stk. langen Magazinen für die Schusswaffe GLOCK 19, Herstellernummer ***, welche der Beschwerdeführer bereits vor dem 14. Dezember 2019 besessen habe,

1 Platz der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG (aufgrund des Besitzes von 4 Stk. langen Magazinen für die Schusswaffe SCHMEISSER M4, Herstellernummer ***, welche der Beschwerdeführer bereits vor dem 14. Dezember 2019 besessen habe),

8 Plätze der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z. 10 WaffG (aufgrund des Besitzes dieser langen Magazine, welche der Beschwerdeführer bereits vor dem 14. Dezember 2019, jedoch keine passende Waffe vor dem 14. Dezember 2019 besessen habe,

9 Plätze der Kategorie B

auszustellen.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er passende lange Magazine für seine Schusswaffe TACTICAL AR-15 9mm bereits vor dem 14. Dezember 2019 besessen habe. Diese Schusswaffe fasse lange Magazine des Kalibers 9mm der Marke GLOCK. Da sich die Festlegung von Magazinen mit einer erhöhten Kapazität danach richte, für welche Schusswaffe das Magazin erzeugt wurde, sei dem Beschwerdeführer für die besagte Schusswaffe keine

Ausnahmebewilligung gemäß § 17 WaffG auszustellen, da die besagten Magazine für Schusswaffen der Marke GLOCK erzeugt worden seien.

Unter Punkt 6.6 seines Antrages habe der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für das Führen „langer“ Magazine, unabhängig davon, ob er im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes, insbesondere eines Waffenpasses, sei, begehrt, dies vor dem bis zum 13.12.2019 rechtlich erlaubt gewesen sei.

Dazu halte die Behörde fest, dass Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen bzw. Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 bzw. 10 Patronen aufnehmen können, seit dem Inkrafttreten gemäß § 62 Abs. 21 WaffG verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 darstellen, wodurch das Führen solcher verbotenen Waffen nur aufgrund eines Waffenpasses iVm einer Ausnahmebewilligung vom Verbot gemäß § 17 Abs. 3 WaffG rechtlich zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber eines Waffenpasses, weshalb ihm die Berechtigung zum Führen von Waffen fehle. Die gegenständlichen „langen“ Magazine seien nunmehr als Waffen der Kategorie A einzustufen. Die geltende Rechtslage erlaube nicht (mehr) das alleinige Führen von „langen“ Magazinen. Die Ausstellung eines Dokumentes mit dem eine Berechtigung für das Führen der „langen“ Magazine wie vom Beschwerdeführer beantragt eingeräumt werde, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen den Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es gem. § 58 Abs. 13 WaffG zu keiner Einschränkung der Berechtigungen des Beschwerdeführers zum Stand 13.12.2019 kommen dürfe. Vielmehr müssten die neu auszustellenden waffenrechtlichen Dokumente vorsehen und beinhalten, dass der Beschwerdeführer wie bisher

-seine am 13.12.2019 und aktuell besessenen halbautomatischen Waffen mit und ohne („und/ oder“) den gegenständlichen Magazinen

-und/oder stattdessen ebenso andere solche Waffen, nunmehr der Kategorie A (§17 Abs. 1 Z 7 und 8), aber auch der Kategorie B, wie z.B. Revolver

-und solche (§ 58 Abs. 13 WaffG) Magazine, wie er sei vor dem 14.12.2019 legal besessen habe, auch ohne dazu passende Waffe,

I.entsprechend seinem Berechtigungsstand am 13.12.2019 besitzen, erwerben und einführen,

II.und seine bereits damals besessenen „langen“ Magazine ohne die dazugehörigen Waffen auch führen darf, wie er das bisher durfte.

Der gegenständliche Bescheid sei rechtwidrig, weil die belangte Behörde eine Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG übergangen habe. Die belangte Behörde sei hier gesetzwidrig vorgegangen, die Begründung für die Nichteintragung eines Platzes für die „TACTICAL AR-15 9mm als weitere Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG (halbautomatische Langwaffen mit langen Magazinen) stelle eine Scheinbegründung dar. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag eine Sportwaffe/Langwaffe „TACTICAL AR-15 9mm und eine Pistole Glock 19 jeweils im Kaliber 9x19mm und einundzwanzig „lange“ Magazine des Herstellers Glock besessen habe, die mit jenen beiden Waffen verwendet werden können und die er bislang für jene beiden Waffen, insbesondere als Sportschütze bei IPSC-Bewerben verwendet habe. Es komme in diesem Zusammenhang – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde im Bescheid – überhaupt nicht darauf an, für welche Waffen die Magazine gebaut worden seien. Die Frage, für welche Waffen diverse Magazine gebaut wurden, sei nur dann von Relevanz, wenn jemand lange Magazine, aber keine dazu passenden Waffen besitze.

Darüber hinaus sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer keine Berechtigung zum Führen der „langen“ Magazine ohne Waffen erteilt worden sei. Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines Waffenpasses sei, weshalb ihm die Berechtigung zum Führen von Waffen fehle. Die gegenständlichen „langen“ Magazine seien nunmehr als Waffen der Kategorie A einzustufen. Die geltende Rechtslage erlaube nicht (mehr) das alleinige Führen von „langen“ Magazinen. Die Ausstellung eins Dokuments mit dem eine Berechtigung für das Führen der „langen“ Magazine, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eingeräumt werde, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Diese Frage sei jedoch bereits ausjudiziert, diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des LVwG Wien vom 01.09.2022, VWG-103//0401834/2002-6 zu verweisen, in welchem gem. § 58 Abs. 13 zweiter Satz WaffG eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb, den Besitz, die Einfuhr und das Führen für ein langes Magazin nach §17 Abs. 1 Z 9 WaffG erteilt worden sei. Der Fall des Beschwerdeführers sei gleichgelagert, er sei vor dem Stichtag – auch ohne Waffenpass – berechtigt gewesen seine langen Magazine zu führen, dieser Berechtigungsumfang sei aufgrund der rechtzeitigen Meldung des Besitzes jener langen Magazine auch weiter aufrecht zu erhalten und in einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung zu verbriefen. Das sei ganz klar § 58 Abs. 13 WaffG zu entnehmen.

2.2. Mit Schreiben vom 22.05.2024 ergänzte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) sein bisheriges Vorbringen und teilte mit, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung (angesichts des § 58 Abs. 13 WaffG und der hiezu ergangenen Judikatur des LVwG und des VwGH) dem Beschwerdeführer Folgendes auszustellen sei:

Eine Waffenbesitzkarte mit

einem Platz für eine Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG (halbautomatische Faustfeuerwaffe mit langen Magazinen: Glock 19 Gen 4, 9x19mm) und

zwei Plätzen für Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG (halbautomatische Langwaffen mit langen Magazinen), nämlich folgende beide Waffen:

Schmeisser ARM15/M4 Kal .223

und Tactical AR 15, 9x19mm), und

acht Plätzen für Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG (lange Magazine für halbautomatische Langwaffen ohne dazu passende Waffen), und

acht Plätzen für Waffen der Kategorie B sowie

eine Berechtigung zum Führen der 8 Magazinen gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG. Diese Berechtigung könne in den Anmerkungen auf der Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer Herr B, geb. am ***, ist Sportschütze und nimmt an Wettkämpfen teil.

3.2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 25.04.2019. Die Waffenbesitzkarte berechtigt den Beschwerdeführer zum Erwerb und Besitz von 11 Schusswaffen der Kategorie B.

3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Waffenpasses.

3.4. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 meldete der Beschwerdeführer gem. § 58 Abs. 13 WaffG 33 Stück „lange“ Magazine und teilte mit, zu welchen Waffen diese Magazine passen, bzw. meldete der Beschwerdeführer seinen „Altbestand“ an verbotenen Waffen (in nachstehenden Tabellen 1 und 2 aufgelistet) gem. § 17 Abs. 1 Z 7-10 WaffG.

Tabelle 1:

Stückzahl

Kapazität

Kaliber

für Waffe

10

24

9mm

Glock 19, Tactical 73 (AR-15 9 mm)

11

30

9mm

Glock 19, Tactical 73 (AR-15 9 mm)

4

30

5,56x14 (.223)

AR15

2

30

.303 British (7,7 x 56 mm R)

Bren MG - .303 British

1

30

5,56x14 (.223)

M16-Colt

1

30

5,56x14 (.223)

Steyr AUG

1

30

7,62x39

AK47

1

60

7,62x39

AK47

1

30

.30

M1 Carabine

1

30

9x19, 9x21

Scorpion EVO3

Tabelle 2:

Art

Marke

Kaliber

Seriennummer

Pistole

Glock 19 Gen 4 Plus

9mm


Selbstladegewehr

Tactical 73 AR-15 9 mm

9mm



Selbstladegewehr

Schmeisser ARM15/ M 4 Austria

.223 (5,56)


3.5. Der Antrag des Beschwerdeführers richtete sich auf Ausstellung der im Schriftsatz vom 09.12.2021 enthaltenen Meldungen und den anzuwendenden Bestimmungen entsprechenden waffenrechtlichen Dokumenten samt Ausnahmebewilligungen, insbesondere gem. § 58 Abs. 13 WaffG.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag vom 09.12.2021, der Bescheid der belangten Behörde und die Beschwerde. Weiters hat das Gericht am 21.06.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. Die belangte Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der festgestellte Sachverhalt näher erörtert. Da sich der Sachverhalt insofern mit dem Akteninhalt deckt, war er ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen. Im Wesentlichen waren im gegenständlichen Verfahren somit rechtliche Fragen zu klären.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

(2) […]

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

[…]

5.2. In den Materialien zur Stammfassung des § 17 Abs. 3 WaffG wird Folgendes ausgeführt (ErlRV 457 BlgNR 20. GP, 58):

„Menschen, die verläßlich sind und entsprechenden Bedarf nachzuweisen vermögen, kann die Behörde nach einer besonderen Interessenabwägung eine Ausnahme von einzelnen Verboten bewilligen. Aus praktischen Gründen erscheint es für die Vollziehung sinnvoll, auch für das Führen verbotener Waffen einen (spezifischen) Waffenpaß oder für den Besitz eine (spezifische) Waffenbesitzkarte auszustellen und nicht mit Erlassung eines Bescheides vorzugehen. Dennoch wird, anders als bei Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten für genehmigungspflichtige Waffen, davon auszugehen sein, daß diese regelmäßig befristet und mit Auflagen verbunden erlassen werden.“

5.3. § 58 Abs. 13 WaffG lautet:

§ 58. (1) – (12) […]

(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.

[…]“

Die in § 58 Abs. 13 WaffG genannte Bestimmung des § 62 Abs. 21 sieht vor, dass unter anderem § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG mit 14.12. 2019 in Kraft tritt.

In den Erläuterungen zu § 58 Abs. 13 WaffG wird Folgendes ausgeführt (ErläutRV 379 BlgNR 26. GP, 16):

„Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. ... Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.“

6. Erwägungen:

6.1. Zum Umfang des Antrages des Beschwerdeführers vom ist zunächst auszuführen, dass sich dieser nach seinem objektiven Erklärungswert (vgl. VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094) samt Präzisierung durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde, sowie in der mündlichen Verhandlung richtet. Demnach ist Gegenstand des Verfahrens einerseits die auf die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG gestützte Frage der waffenrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der ehemaligen Waffen der Kat. B, welche durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 nunmehr als Waffen der Kat. A eingestuft werden, anderseits auch die Frage der waffenrechtlichen Berechtigung zum Führen von „langen“ Magazine gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG.

6.2. Die belangte Behörde ist - zusammengefasst - mit dem hier angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit nicht nachgekommen, als diese die Eintragung einer Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG (halbautomatische Langwaffe mit langem Magazin, Tactical AR 15, 9x19mm) in die Waffenbesitzkarte abgelehnt hat, weiters wurde dem Beschwerdeführer keine Berechtigung zum Führen von acht „langen“ Magazinen gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG (ohne Waffen) erteilt.

6.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 werden gewisse Schusswaffen der Kat. B als verbotene Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 WaffG eingestuft. Für Personen, die diese, nunmehr als Kat. A eingestuften, Waffen am 14.12.2019, dem Tag des Inkrafttretens der Novelle, rechtmäßig besessen haben, soll der Besitz dieser Waffen auch weiterhin zulässig sein, sofern dies binnen zwei Jahren der Waffenbehörde gemeldet wird. Ziel dieser Übergangsbestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass es „im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen“ soll (vgl. RV 379 BlgNR, 26. GP, S. 16). Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen (§ 58 Abs. 13 dritter Satz WaffG).

6.2.2. Der Beschwerdeführer war bei Inkrafttreten der Novelle rechtmäßiger Besitzer (siehe dazu auch die Feststellungen unter Punkt 3.4.) von einer, nunmehr als Kategorie A nach § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG einzustufenden Schusswaffe (halbautomatische Faustfeuerwaffe mit langen Magazinen: Glock 19 Gen 4, 9x19mm), sowie von zwei nunmehr als Kat. A nach § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG einzustufenden Schusswaffen (halbautomatische Langwaffen mit langen Magazinen, nämlich der Waffen Schmeisser ARM15/M4 Kal .223, sowie Tactical AR 15, 9x19mm). Der Beschwerdeführer war bisher durch seine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz von 11 Schusswaffen der Kategorie B berechtigt. Es war ihm daher, im Sinne der Bestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG eine Waffenbesitzkarte für eine Schusswaffe der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 7 und zwei Schusswaffen der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zu erteilen, damit er weiter von seiner „bisherigen Berechtigung“ Gebrauch machen kann. Weiters war dem Beschwerdeführer, aufgrund des Besitzes von langen Magazinen, welche dieser bereits vor dem 14.12.1019 besaß (jedoch ohne zugehörige Waffe) eine Waffenbesitzkarte für acht Waffen der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG zu erteilen.

6.2.3. Nach § 58 Abs. 13 letzter Satz WaffG ist die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kat. B von der Behörde entsprechend einzuschränken. Daraus folgt, dass es zu keiner Erhöhung der erlaubten Anzahl an Schusswaffen kommen soll. Die waffenrechtlichen Dokumente für Kat. B Schusswaffen sind im gleichen Ausmaß einzuschränken („Plätze“), wie Ausnahmebewilligungen erteilt werden (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967 (2020), S. 301).

Dies bedeutet im Fall des Beschwerdeführers, dass die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers von elf Schusswaffen der Kat. B auf acht Schusswaffen der Kat. B einzuschränken war. In Zukunft ergibt sich für den Beschwerdeführer also eine Berechtigung zum Führen von einer Schusswaffe der Kat. A nach § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG, zwei Schusswaffen der Kategorie A nach § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG, acht Waffen der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG, sowie acht (anstatt elf) Schusswaffen der Kat. B.

6.2.4. Der Vollständigkeit halber sei gegenständlich zudem angemerkt, dass die Bewilligung und die Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente anhand von sog. „Plätzen“ erfolgt. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf Waffen der Kat. A im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG ein Regelungssystem gewählt, wonach eine Bewilligung nicht pauschal für eine Waffe der Kat. A – wie es bei Schusswaffen der Kat. B der Fall ist – erteilt wird, sondern diese anhand der entsprechenden Ziffer des § 17 Abs. 1 leg. cit. ausgestellt wird (z.B. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG) (vgl. auch RV 379 BlgNR, 26. GP, S. 16, wonach die Verwendung des Terminus „solche“ [in § 58 Abs. 13 leg. cit.] zum Ausdruck [bringt], dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt).

6.3. Zur Frage der Berechtigung zum Führen der acht Magazine gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG:

6.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 13.03.2024, Zl. Ro 2023/03/0028, in RZ 16 f Folgendes aus (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): „Aus alledem ergibt sich, dass die Änderungen durch die WaffG-Novelle 2018 in § 17 Abs. 3 WaffG1996 die Regelung der Form der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz oder Führen verbotener Waffen, nämlich durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, unberührt ließen. Der im zweiten und dritten Satz des § 58 Abs. 13 WaffG 1996 zwischen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 (Magazinen) und Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 WaffG 1996 (Schusswaffen) differenzierende Wortlaut resultiert daraus, dass für den Besitz oder das Führen von Magazinen bis dahin keine Berechtigung, hingegen für bestimmte halbautomatische Schusswaffen, die bis zur WaffG-Novelle 2018 der Kategorie B zuzuordnen waren, bereits eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass erforderlich war. Auch die Erläuterungen zu § 58 Abs. 13 WaffG1996 (ErläutRV 379 BlgNR 26. GP, 16) lassen für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Waffen keinen Raum, zumal sie ausdrücklich nicht nur für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 WaffG 1996, sondern auch für Magazine gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ausgehen.

(…)

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG setzt aber auch für Waffen (Magazine) im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG grundsätzlich eine Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 WaffG voraus. Zwar bedarf gemäß § 17 Abs. 3 sechster Satz WaffG der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG dann keiner gesonderten Bewilligung und somit keiner gesonderten Verlässlichkeitsprüfung, wenn diese für Schusswaffen bestimmt sind, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 WaffG besessen werden. Die Bewilligung des Besitzes der zuletzt genannten Schusswaffen erfolgte aber ebenfalls erst nach einer Prüfung der Verlässlichkeit, sodass nach der WaffG Novelle 2018 im Ergebnis dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG ausnahmslos eine Prüfung der Verlässlichkeit vorangeht, die in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündet. Andernfalls erschiene auch der (nunmehr) im vorletzten Satz des § 17 Abs. 3 WaffG enthaltene Hinweis auf § 25 WaffG sinnwidrig, weil dessen Abs. 1 eine periodische Überprüfung der Verlässlichkeit „des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte“ und Abs. 3 für den Fall, dass der Berechtigte „nicht mehr verlässlich ist“ die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden durch die Behörde anordnet.

Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des § 58 Abs. 13 zweiter Satz WaffG so zu verstehen, dass auch für den Besitz und das Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG, die vor dem Inkrafttreten der WaffG Novelle 2018 rechtmäßig besessen wurden, die Regelungen des § 17 Abs. 3 WaffG (in der Fassung dieser Novelle) zur Anwendung kommen. Es ist dem Gesetzgeber der WaffG Novelle 2018 nämlich ungeachtet des Bestrebens, Eingriffe in einen bisher rechtmäßigen Waffenbesitz gering zu halten, nicht zusinnbar, den Besitz und das Führen von nunmehr verbotenen Waffen auch Personen zu erlauben, deren in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündende Verlässlichkeit in Zusammenhang mit solchen Waffen nicht geprüft worden ist. Auch die gemäß § 58 Abs. 13 WaffG durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses zu erteilende Bewilligung zum Besitz bzw. zum Führen verbotener Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG (Magazinen) setzt daher das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (§ 8 WaffG) voraus.

6.3.2. Aus der (unter Punkt 6.3.1 zitierten) Entscheidung des VwGH ergibt sich daher eindeutig, dass die Bestimmung des § 58 Abs. 13 zweiter Satz WaffG so zu verstehen ist, dass auch für den Besitz und das Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG, die vor dem Inkrafttreten der WaffG Novelle 2018 rechtmäßig besessen wurden, die Regelungen des § 17 Abs. 3 WaffG (in der Fassung dieser Novelle) zur Anwendung kommen.

Aus den Materialien zu § 17 Abs. 3 WaffG (ErlRV 457 BlgNR 20. GP, 58 – siehe auch Punkt 5.) ergibt sich, dass Ausnahmebewilligungen zum Besitz verbotener Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zum Führen solcher Waffen durch die Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen sind, wobei die waffenrechtliche Verlässlichkeit schon nach dem Gesetzeswortlaut eine von mehreren Erteilungsvoraussetzungen darstellte, die - wie sich auch bereits aus dem Hinweis im letzten Satz des § 17 Abs. 3 WaffG ergibt - insbesondere einer periodischen Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 WaffG zu unterziehen ist.

6.3.3. Die belangte Behörde hat daher in ihrer Entscheidung zutreffend ausführt, dass nach geltender Rechtslage (welche - wie oben dargestellt - auch für das Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG, die vor dem Inkrafttreten der WaffG Novelle 2018 rechtmäßig besessen wurden, zur Anwendung kommt) das alleinige Führen von „langen“ Magazinen nur aufgrund eines Waffenpasses iVm einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Waffenbesitzkarte, die belangte Behörde erteilte daher zur Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Waffenbesitzkarte für acht Waffen der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG, somit für acht „lange“ Magazine gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG.

Der Beschwerdeführer verfügt gegenständlich jedoch über keinen Waffenpass, es war daher auf Grundlage obiger Ausführungen – mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 WaffG – die Ausstellung eines Waffenpasses nicht geboten. Auch die vom Beschwerdeführer gewünschte Eintragung der Berechtigung zum Führen der acht Magazine gem. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG in den Anmerkungen auf der Waffenbesitzkarte kommt daher gegenständlich - auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des VwGH - nicht in Betracht.

6.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wurde die Reichweite der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG bzw. der der Umfang des Wortlauts „entsprechend der bisherigen Berechtigung“ durch die in der gegenständlichen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes 13.03.2024, Zl. Ro 2023/03/0028 geklärt.

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