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LVwG-AV-19/001-2024•LVwG N LVwG-AV-19/001-2024
LVwG-AV-19/001-2024Landesverwaltungsgericht09.07.2024
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Änderung; Grundstücksgrenzen; Grundbuchsgesuch; Frist; Erlöschen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A und B, ***, ***, vom 20. November 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 2. Oktober 2023, Aktenzeichen: ***, mit welchem eine Berufung vom 19. Juni 2023 gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Mai 2023, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung vom 19. Juni 2023 der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Mai 2023 aufgehoben wird.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279, 295a Bundesabgabenordnung – BAO
§§ 10 Abs.6, 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Frau A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) waren grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***.
Bei dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück *** handelt es sich bereits um einen Bauplatz. Das angrenzende unbebaute Grundstück *** ist teilweise als Bauland gewidmet.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 bei der Baubehörde die Zusammenlegung der beiden Grundstücke *** und ***, EZ ***, KG ***.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Mai 2022, Aktenzeichen ***, wurde die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen, die Zusammenlegung der beiden Grundstücke *** und ***, bewilligt. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Anlässlich dieser bewilligten Änderung der Grundstücksgrenzen wurde den Beschwerdeführern mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Mai 2023, Aktenzeichen: ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 2.321,30 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die Bauplatzfläche nach der Grundstücksvereinigung von 414 m², die Bauplatzfläche vor der Änderung der Grundstücksgrenzen von 288 m², daraus resultierend die Differenz der Berechnungslängen von 3,3764, ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 sowie der geltende Einheitssatz von € 550,00.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke zwischenzeitlich veräußert worden seien und ein Grundbuchsgesuch zur Verbücherung der Grundstücksvereinigung nicht mehr beabsichtigt werde. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe sei zwar dem Grunde nach zu Recht erfolgt, jedoch dahingehend abzuändern, dass sie nur unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Grundstücksvereinigung wirksam werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 2. Oktober 2023, Aktenzeichen: ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Einhebung einer Abgabe nicht durch die Einbringung einer Beschwerde aufgehalten werde. Die Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung im Bescheid sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, fristgerecht eingebracht mit Schreiben vom 20. November 2023, in der im Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen verwiesen und der Berufungsbescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 legte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2024. Dabei wurde festgestellt, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke von den Beschwerdeführern im Mai 2023 verkauft wurden und das Eigentumsrecht der Käuferin zwischenzeitlich bereits verbüchert wurde.
Eine grundbücherliche Durchführung der mit Bescheid vom 24. Mai 2022 bewilligten Grundstückszusammenlegung ist bis dato nicht erfolgt. Dies konnte auch seitens des Verwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch am 8. Juli 2024 verifiziert werden.
Im Wesentlichen ergibt sich der Sachverhalt aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. (…)
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 295a. (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde.
…
(5) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.
Der Bescheid, mit dem die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt wird, hat – soweit dies erforderlich ist – zu enthalten:
-die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (§ 11 Abs. 2),
-die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 festgelegt sind
-die Grundabtretung (§ 12),
die Grenzverlegung (Abs. 8 und 9).
Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Einhaltung bautechnischer Vorschriften vorschreiben. Ist die Einhaltung bautechnischer Vorschriften nur durch bewilligungspflichtige Abänderungen von Bauwerken (z. B. durch die Herstellung einer Brandwand) zu gewährleisten, darf die Bewilligung der Grenzänderung nur mit der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Herstellung der Abänderung des Bauwerks erteilt werden. Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Abs. 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.
(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn
–das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Abs. 5 entspricht,
–die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und
-das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht wird.
Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
…
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, …
§ 38. (3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. (…)
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
bis zu 0,8 1,5
bis zu 1,1 1,75
bis zu 1,5 2,0
bis zu 2,0 2,5 und
über 2,0 3,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(…)
§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; …
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Mai 2023 wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der Vergrößerung ihres Bauplatzes, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 2.321,30 vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Abgabenbescheid vollinhaltlich bestätigt. Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist demnach Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (VwGH 82/17/0085).
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Der Abgabenbescheid ist lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (VwGH 94/17/0419).
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen dem Eigentümer für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird die Pflicht zur Leistung einer Ergänzungsabgabe durch die Änderung der Grenzen von Bauplätzen im Sinne des § 10 NÖ Bauordnung ausgelöst (vgl. VwGH 2008/17/0066 zur NÖ Bauordnung 1996).
Unbestritten wurde im gegenständlichen Fall die Vergrößerung des bestehenden Bauplatzes *** um die Baulandfläche des angrenzenden Grundstückes *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Mai 2022, Aktenzeichen ***, bewilligt. Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 wurde daher verwirklicht.
Aus § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich für einen solchen Fall, dass der Abgabentatbestand mit Erlassung des Bewilligungsbescheides verwirklicht ist. Mit Erlassung des unbekämpft gebliebenen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Mai 2022, Aktenzeichen ***, über die Bewilligung der Grundstückszusammenlegung, wurde der Abgabentatbestand verwirklicht und ist gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung der Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe entstanden.
Die Vorschreibung dieser Abgabe durch die Abgabenbehörden der Gemeinde ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gemäß § 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 darf die bewilligte Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland im Grundbuch durchgeführt werden, wenn das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht wird. Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam.
Im gegenständlichen Fall ist die angeführte 2-Jahres-Frist zur Einbringung eines Grundbuchsgesuches zur Durchführung der bewilligten Änderung der Grundstücksgrenzen beim zuständigen Grundbuchsgericht, dem Bezirksgericht ***, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ungenutzt verstrichen.
Die Änderung darf nicht mehr durchgeführt werden, die Bewilligung der Grenzänderung ist zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung unwirksam geworden, d.h. der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Mai 2022, Aktenzeichen ***, über die Bewilligung der Grundstückszusammenlegung, ist außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Grundsätzlich verändern nach Entstehen des Abgabenanspruches eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und den Umfang des Abgabenanspruches. Die Rückwirkung von Ereignissen muss sich aus dem Gesetz ergeben.
Aus § 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich, dass die Nichteinbringung eines Grundbuchsgesuches innerhalb der dort angeführten 2-Jahres-Frist zum Unwirksamwerden des den Abgabenanspruch auslösenden Bewilligungsbescheides und damit zum nachträglichen Erlöschen des Abgabenanspruches führt.
Mit dem ungenutzten Verstreichen der Frist zur Einbringung des Grundbuchsgesuches zur Durchführung der bewilligten Grenzänderung wurde die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Damit ist aber auch der den Abgabenanspruch auslösende Bescheid und der Abgabenanspruch nachträglich weggefallen.
Es handelt sich um einen Fall des § 295a BAO, da nachträglich ein Ereignis eingetreten ist, welches abgabenrechtliche Wirkungen für die Vergangenheit auf den Bestand des Abgabenanspruches hat.
Tritt ein Ereignis mit Rückwirkung auf den Abgabenanspruch während des Beschwerdeverfahrens ein, so ist es bei dessen meritorischer Erledigung zu berücksichtigen (VwGH 2006/16/0098). In meritorischen Erledigungen von Bescheidbeschwerden sind nämlich Änderungen der Sach- und Rechtslage grundsätzlich zu beachten (VwGH 2002/16/0301, 2003/17/0134, 2006/13/0149, 93/17/0049). Die Nichteinbringung eines Grundbuchsgesuches innerhalb der dafür im Gesetz vorgesehenen Frist von 2 Jahren führt zum Unwirksamwerden des den Abgabenanspruch auslösenden Bewilligungsbescheides. Damit ist auch der Abgabenanspruch auf die Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nachträglich weggefallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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