LVwG N LVwG-S-1222/001-2023; LVwG-S-1222/002-2023

LVwG-S-1222/001-2023; LVwG-S-1222/002-2023Landesverwaltungsgericht08.07.2024

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; Schutzzweck; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1222/001-2023; LVwG-S-1222/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1222.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte mbB, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. April 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) (protokolliert zZl. LVwG-S-1222/001-2023), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09. Februar 2024 und 26. April 2024, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) auf den Betrag von 900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird. Zudem haben die Übertretungsnorm (verletzte Rechtsvorschrift) „§ 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021, iVm dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, (Stand: 01.01.2021)“, die Strafnorm „§ 29 Abs. 1 erster Strafsatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021“ sowie die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten:

„Sie haben es als Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, Deutschland, gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die vorerwähnte Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehenden Arbeitnehmer beschäftigte, ohne ihm zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben:

D

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer mit Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 6

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 298,25 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Entgelt: € 5.033,90

Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 4.675,62

Unterentlohnung: € 358,28 (7,12 %)“

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 90,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 990,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. April 2023, Zl. ***, wurde I. (Straferkenntnis) A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, Deutschland, gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) strafrechtlich zu verantworten, dass die vorerwähnte Gesellschaft nachstehenden Arbeitnehmer beschäftigte, ohne ihm zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Folgende Person wurde beschäftigt:

Arbeitnehmer: B

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. a)

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 298,25 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, *** Gebührendes Bruttontgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Juli 2021:

Grundlohn: 73,50 Stunden x € 15,36 = € 1.128,96

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 15,36 x 1,2 x 73,5 Stunden) / 39 = € 118,45

Juli 2021 gesamt: € 1.128,96 + € 118,45 = € 1.247,41

August 2021:

Grundlohn: 224,75 Stunden x € 15,36 = € 3.452,16

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 15,36 x 1,2 x 0,5 x 3 Stunden = € 27,65 + Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 15,36 x 1,2 x 0,5 x 58,75 Stunden = € 541,44 + Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 15,36 x 1,2 x 224,75 Stunden) / 39 = € 362,21

August 2021 gesamt: € 3.452,16 + € 27,65 + € 541,44 + € 362,21 = € 4.383,46

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: (€ 2.600,00 / 173,81 Stunden) x 73,5 Stunden = € 1.099,48 (Juli 2021) bzw. (€ 2.600,00 + [(€ 1.496,00 / 100 Stunden) x 61,75 Stunden) = € 3.523,78 (August 2021)

Unterentlohnung in EURO: € 147,93 (Juli 2021) bzw. € 859,68 (August 2021)

Unterentlohnung in Prozent: 11,86 % (Juli 2021) bzw. 19,61 % (August 2021)

Im September 2021 wurden € 1.496,00 als Überstundenvergütung nachbezahlt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF

BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.500,00

42 Stunden

§ 29 Abs. 1 zweiter Strafsatz LSD-BG idF

BGBl. I Nr. 174/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Ver-

waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,

mindestens jedoch 10 Euro € 250,00

Gesamtbetrag: € 2.750,00“

Mit Spruchpunkt II. erfolgte ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der C GmbH (in der Folge: deutsche Gesellschaft) für die dem Beschwerdeführer gemäß Spruchpunkt I. (Straferkenntnis) auferlegte Geldstrafe samt Verfahrenskosten.

1.2. Zudem wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung (I., Straferkenntnis) neben dem Beschwerdeführer auch E in seiner Funktion als zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft bestraft (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. April 2023, Zl. ***; Beschwerde protokolliert zur ZahlLVwG-S-1216/001-2023).

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen das unter Punkt 1.1. bezeichnete Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 Beschwerde.

In dieser wurde – zusammengefasst – vorgebracht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliege, weil die Strafen durch das Belangen der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft kumuliert würden. So werde gegen den Sinn und Zweck der Neufassung des § 29 Abs. 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. C-64/18, Maksimovic, verstoßen, weil durch das Belangen von zwei Geschäftsführern eben doch eine Kumulation der Strafen stattfinde.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe.

2.2. Diese Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Mai 2023 an die im Kopf des angefochtenen Straferkenntnisses ausgewiesene E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at und die dort ausgewiesene Fax-Nummer übermittelt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über diese Beschwerde (gemeinsam mit weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers und des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der deutschen Gesellschaft in Angelegenheiten der §§ 27 und 29 LSD-BG) mit Ladung vom 11. Jänner 2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den (damals) rezenten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Zl. 2023/02/0133, hin und führte aus, dass in der Verhandlung auch die Frage der wirksamen Einbringung der Beschwerde zu erörtern sein werde. Es wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage vorab eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.

3.2. Die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (in der Folge: Kompetenzzentrum LSDB) als mitbeteiligte Partei erstattete mit Schreiben vom 15. Jänner 2023 eine Stellungnahme, in der der Beschwerde entgegengetreten sowie eine Abweisung der Beschwerde bzw. eine tat- und schuldangemessene Bestrafung begehrt wurde.

3.3. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2024 eine Stellungnahme zur rechtswirksamen Einbringung der Beschwerde bereits am 11. Mai 2023. Eventualiter wurde gemäß § 33 VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags begehrt (protokolliert zZl. LVwG-S-1222/002-2023).

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde (gemeinsame mit weiteren Beschwerden insbesondere des Beschwerdeführers sowie des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der deutschen Gesellschaft in Angelegenheiten des LSD-BG) zunächst am 09. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine (mit dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft) gemeinsame Rechtsvertretung sowie das Kompetenzzentrum LSDB teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einbeziehung der den verhandlungsgegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Akten, auf deren wörtliche Verlesung die anwesenden Parteien verzichteten, (Akten der belangten Behörde: ***, ***, ***, ***, ***, ***; Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: LVwG-S-1214/001-2023, LVwG-S-1216/001-2023, LVwG-S-1245/001-2023, LVwG-S-1221/001-2023, LVwG-S-1222/001-2023, LVwG-S-1241/001-2023) sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass die Ausführungen in der Beschwerde in dem zur Zahl LVwG-S-1221/001-2023 protokollierten Verfahren (Bestrafung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch der F sp.z.o.o. wegen Unterentlohnung von auf die hier gegenständliche Baustelle entsandten Arbeitnehmern der polnischen Gesellschaft) auf das in Rede stehende Beschwerdeverfahren zu übertragen seien, folglich auch der Anwendung des Kollektivvertrags für das Baugewerbe entgegengetreten werden. Auf die Tätigkeiten der spruchgegenständlichen Person sei der Kollektivvertrag für das Metallgewerbe anzuwenden, was sich auch aus dem Unternehmensgegenstand der polnischen Gesellschaft (Ausführung von Elektroanlagen) ergebe. Wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, sei der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe heranzuziehen, weil die ausgeführten Montagearbeiten in ihrer Ausführung einfachst und am ehesten mit einem Trockenbau vergleichbar seien; die notwendigen Vorarbeiten (Herstellung einer Tragschicht) seien bereits abgeschlossen gewesen, alle Elemente der Lärmschutzwand seien bei Anlieferung fertiggestellt und seien nur noch aufzustellen gewesen.

3.5. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 26. April 2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner (mit dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft gemeinsamen) Rechtsvertretung sowie Vertretern des Kompetenzzentrums LSDB als mitbeteiligte Partei fortgesetzt. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde insbesondere Beweis erhoben durch die (ergänzende) Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des Arbeitnehmers der polnischen Gesellschaft G als Zeugen (auf die Einvernahme der übrigen entsandten, im Ausland ansässigen Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft, die überdies auch nicht zur Verhandlung erschienen sind, sowie auf die Einvernahme von H als Zeugen wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet). Zudem wurden die vom Kompetenzzentrum LSDB für den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer vorgelegten Alternativberechnungen nach dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden-Gewerbe, Arbeiter/innen, (zusätzlich zur Alternativberechnung nach der Lohngruppe 4 dieses Kollektivvertrags schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren) in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 und ist bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (deutsche Gesellschaft) sowie der F sp.z.o.o. mit Sitz in Polen (polnische Gesellschaft). Neben dem Beschwerdeführer war im Jahr 2021 (und ist bis dato) E zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der beiden Gesellschaften bestellt. Beide Gesellschaften sind überwiegend (ca. 90%) im Bereich der Solartechnik (Solarbau) tätig und verfügen über Gewerbeberechtigungen für Elektrotechnik; daneben agieren beide Gesellschaften im Bereich des Lärmschutzes (Aufbau von Lärmschutzwänden). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer besteht eine interne Aufgabenverteilung, wonach der Beschwerdeführer für den Bereich Lärmschutz und der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer für den Bereich Solarbau verantwortlich ist; eine spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers oder des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers für die intern aufgeteilten Bereiche ist nicht festgelegt; auch ist kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt. Die deutsche Gesellschaft beschäftigte im Jahr 2021 im Schnitt 14 Personen.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (insbesondere auch betreffend die Tätigkeitsbereiche der deutschen und polnischen Gesellschaften und die bestehende interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern). So bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass für die intern festgelegten Aufgabenbereiche keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit festgelegt worden sei; auch wurde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG gar nicht behauptet. Zudem gab der Beschwerdeführer die durchschnittliche Mitarbeiterzahl der deutschen Gesellschaft im Jahr 2021 in der Verhandlung bekannt.

4.2. Die (österreichische) I GmbH (in der Folge: Auftraggeberin) beauftragte die polnische Gesellschaft mit dem Aufbau einer Lärmschutzwand in ***, ***, Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***, im Zeitraum von Juli bis September 2021. Der Auftrag zum Aufbau der (oberirdischen) Lärmschutzwand umfasste das Zusammenstecken und Aufstellen der einzelnen vorgefertigten Metallteile (Metallsteher und Metallwände), die in weiterer Folge mit Erde verfüllt wurden; abschließend wurde der umliegende Bereich (Erde) in einem Abstand von ca. 30 bis 40 cm zur Lärmschutzwand begradigt. Der Unterbau der Lärmschutzwand (Fundament, Schottertragschicht) wurde zuvor von der Auftraggeberin errichtet; auch wurden die vorgefertigten Metallteile, die zu verfüllende Erde sowie der zur Verfüllung notwendige Bagger von der Auftraggeberin gestellt. Das Zusammenstecken der Metallteile (Steher und Wände) umfasste ca. ¾, die weiteren Arbeiten (insbesondere Verfüllen der Lärmschutzwand) ca. ¼ des der polnischen Gesellschaft erteilten Auftrags. Zur Durchführung dieser Arbeiten entsandte die polnische Gesellschaft (die insbesondere im Verfahren LVwG-S-1221/001-2023 spruchgegenständlichen) Arbeitnehmer nach Österreich sowie den Vorarbeiter G, der auch zur Verfüllung der Lärmschutzwand mit Erde unter Verwendung eines Baggers zuständig war. Die polnische Gesellschaft erteilte der deutschen Gesellschaft einen Unterauftrag zur Entsendung des hier spruchgegenständlichen D auf die Baustelle nach Österreich, dem die Überwachung der Einhaltung von sicherheitsrelevanten Belangen (etwa das Tragen von Schutzausrüstungen durch die Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft) sowie (aufgrund dessen Deutschkenntnisse) die Kommunikation mit der Auftraggeberin obliegen sollte. D war seit 01. November 2020 bei der deutschen Gesellschaft als Projektassistent beschäftigt und absolvierte am 25. Jänner 2021 die zertifizierte „SGU-Prüfung von operativ tätigen Führungskräften“ (diese betrifft die (Arbeits-)Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz und damit Maßnahmen, die die Sicherheit und Gesundheit aller Personen auf Baustellen gewährleisten). Tatsächlich nahm auf der Baustelle in Österreich der Vorarbeiter G die Überwachung der Einhaltung sicherheitsspezifischer Belange sowie die Kommunikation mit der österreichischen Auftraggeberin wahr; D baute mit den anderen von der polnischen Gesellschaft entsandten Arbeitnehmern – unter Anleitung des Vorarbeiters – den oberirdischen Teil der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der Metallteile) auf.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen und lebensnah geschilderten Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Arbeitnehmers der polnischen Gesellschaft G. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die polnische Gesellschaft der deutschen Gesellschaft einen Unterauftrag zur Entsendung der spruchgegenständlichen Person zum Zweck der Gewährleistung sicherheitsspezifischer Belange sowie zur (deutschsprachigen) Kommunikation mit der Auftraggeberin erteilte. Dass diese Aufgaben auf der Baustelle jedoch vom Vorarbeiter wahrgenommen wurden und der spruchgegenständliche D – zusammen mit den Arbeitnehmern der polnischen Gesellschaft – alleine für den Aufbau der Lärmschutzwand eingesetzt wurde, hat der als Zeuge einvernommene Vorarbeiter G durch Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der betreffenden Personen glaubwürdig und lebensnah geschildert.

4.3. Der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, in der ab 01. Jänner 2021 geltenden Fassung (zur Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrags vgl. die rechtliche Beurteilung) umfasst alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände (insbesondere der Bundesinnung der Metalltechniker, der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker sowie der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker) angehören; diesen Verbänden unterliegen insbesondere Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung von Solaranlagen, zur Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie zu Tätigkeiten des Gewerbes Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau berechtigt sind. Zudem sieht der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, allgemein vor: Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt pro Tag maximal 8 Stunden (§ 3 AZG). Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beträgt pro Woche 38,5 Stunden (Art. V Pkt. 1) Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen; im Falle einer 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr enden (Art. V Pkt. 16). Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167 zu teilen (Art. XV Pkt. 5). Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Für Mehrarbeit ist gemäß Art. VIa des Kollektivvertrags ein Zuschlag von 50% zu leisten und darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Für Überstunden gebührt gemäß Art. XIV Pkt. 8 grundsätzlich ein Zuschlag von 50%, bei mehr als zwei Überstunden an einem Tag gebührt für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag ein Zuschlag von 75%. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt gemäß Art. XIV Pkt. 12 des Kollektivvertrags 1/143 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge. Gemäß Art. XVIII des Kollektivvertrags haben alle am 01. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst (Pkt. 1); Arbeitnehmer, die am 01. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 01. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche ein Zweiundfünfzigstel; Pkt. 3). Gemäß Art. XVII Pkt. 5 haben Arbeitnehmer einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss, der ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst beträgt. Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche ein Zweiundfünfzigstel; Art. XVII Pkt. 7). Für Montagearbeiten haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Montagezulage, die mindestens 0,890 Euro pro Stunde beträgt (vgl. Art. VIII Pkt. 5 des Kollektivvertrags). Die Zahlung des Monatslohnes hat spätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sind nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen (zur Fälligkeit vgl. Art. XV Pkt. 4 des Kollektivvertrags). Die Lohngruppen (monatliche Mindestgrundlöhne und Lohngruppenmerkmale lauten gemäß Art. IX des Kollektivvertrags wie folgt:

„Monatliche Mindestgrundlöhne

1. Lohngruppen:

LG Techniker ......................................................... € 3.235,12LG 1 Spitzenfacharbeiter ...................................... € 2.961,82LG 2 Qualifizierter Facharbeiter ........................... € 2.641,98LG 3 Facharbeiter ................................................. € 2.293,08LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer ....... € 2.145,76LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer ......................... € 2.043,03LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung ............ € 2.000,00LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung ......... € 2.000,00

2. Lohngruppenmerkmale

LG Techniker:Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 1, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen.

Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.

LG 1 Spitzenfacharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), hervorragende Fachkenntnisse; Befähigung, ohne Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien sowie zur Beratung von Kunden.

LG 2 Qualifizierter Facharbeiter:Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.

LG 3 Facharbeiter:Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer:Längere Zweckausbildung, große Arbeitserfahrung und dementsprechende Verantwortung.

LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer: Zweckausbildung, entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung.

LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung:Entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung. Auch Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung in Produktion oder Montage, sofern sie mehrere Arbeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.

LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“

Beweiswürdigung:

Diesen Feststellungen liegen die eindeutigen Inhalte des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, in der ab 01. Jänner 2021 geltenden Fassung zugrunde.

4.4. Das gebührende und tatsächliche geleistete Entgelt ist für den von der deutschen Gesellschaft nach Österreich entsandten spruchgegenständlichen Arbeitnehmer wie folgt festzustellen:

D war im Zeitraum von 21. Juli 2021 bis 31. August 2021 für insgesamt 298,25 Stunden zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Er ist – im Hinblick auf seine Entsendung als Person zur Überwachung sicherheitsspezifischer Belange sowie die im Jänner 2021 abgelegte SGÜ-Prüfung – zumindest in die Lohngruppe 6 „Arbeitnehmer mit Zweckausbildung“ (gleicher Entgeltanspruch wie Lohngruppe 7) gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben) einzuordnen, weil – insbesondere auch mit Blick auf seine (oben festgestellten) tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten – eine für eine höhere Einstufung (etwa in die Lohngruppe 4 oder 5) entsprechende Qualifikation (entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung auf der Baustelle) nicht festgestellt werden kann. Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€ 2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen (hier: eine Arbeitswoche entspricht 6 Tagen) zu multiplizieren.

Juli 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für Juli 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

D

Juli 2021

Tag

Datum

Stunden

Wochen-Std.

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

Mittwoch

21.07. 2021

8,5

8

0,5

0

Donnerstag

22.07. 2021

10

8

1

1

Freitag

23.07. 2021

10

8

0

2

Samstag

24.07. 2021

8

36,5

8

0

0

Montag

26.07. 2021

10

8

1

1

Dienstag

27.07. 2021

10

8

0,5

1,5

Mittwoch

28.07. 2021

10

8

0

2

Samstag

31.07. 2021

7

37

7

0

0

insgesamt

8 Tage

73,50

73,50

63

3

7,50

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

Arbeitszeit gesamt

73,50

63

3

7,50

Das gebührende Entgelt ist für Juli 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 63 Stunden x € 11,98 = € 754,74

Mehrstunden-Grundlohn: 3 Stunden x € 11,98 = € 35,94

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 3 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 17,97

Überstunden-Grundlohn: 7,5 Stunden x € 13,99 = € 104.93

  • Überstundenzuschlag 50 %: 7,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 52,46

  • Montagezulage: 73,5 Stunden x € 0,89 = € 65,42

  • Urlaubszuschuss aliquot.: € 2.000,- / 52 x 8/6 = € 51,28

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 8/6 = € 51,28

Juli 2021 gesamt: € 754,74 + € 35,94+ € 17,97+ € 104.93 + € 52,46 + € 65,42

€ 51,28 + € 51,28 = € 1.134,02

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für Juli 2021 beträgt € 1.099,48 (€ 2.600 / 173,81 Stunden x 73,5 Stunden). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 34,54 (3,05 %).

August 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für August 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

D

August 2021

Tag

Datum

Stunden

Wochen-Std.

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Montag

02.08. 2021

8,5

8

0

0

0

Dienstag

03.08. 2021

0

krank

Mittwoch

04.08. 2021

0

krank

Donnerstag

05.08. 2021

0

krank

Freitag

06.08. 2021

9

8

1

0

0

Samstag

07.08. 2021

7,5

25

7,5

Montag

09.08. 2021

10,5

8

1

1,5

0

Dienstag

10.08. 2021

10,5

8

0,5

2

0

Mittwoch

11.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

12.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

13.08. 2021

10,5

8

0

0

2,5

Samstag

14.08. 2021

7

59,5

0

0

0

7

Montag

16.08. 2021

10,5

8

1

1,5

0

Dienstag

17.08. 2021

10,5

8

0,5

2

0

Mittwoch

18.08. 2021

10

8

0

2

Donnerstag

19.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

20.08. 2021

10,5

8

0

0,5

2

Samstag

21.08. 2021

7

59

0

0

0

7

Montag

23.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

24.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

25.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

26.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

27.08. 2021

10,75

8

0

0

2,75

Samstag

28.08. 2021

7,5

60,25

0

0

0

7,5

Montag

30.08. 2021

10,5

8

1

1,5

0

Dienstag

31.08. 2021

10,5

21

8

0,5

2

0

insgesamt

26 Tage

224,75

224,75

159,5

7,50

26,50

31,25

Das gebührende Entgelt ist für August 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 159,50 Stunden x € 11,98 = € 1.910,81

Mehrstunden-Grundlohn: 7,5 Stunden x € 11,98 = € 89,85

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 7,5 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 44,93

Überstunden-Grundlohn: 57,75 Stunden x € 13,99 = € 807,92

  • Überstundenzuschlag 50 %: 26,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 185,37

  • Überstundenzuschlag 75 %: 31,25 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 327,89

  • Montagezulage: 224,75 Stunden x € 0,89 = € 200,03

  • Urlaubszuschuss aliquot.: € 2.000,- / 52 x 26/6= € 166,54

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 26/6 = € 166,54

August 2021 gesamt: € 1.910,81 + € 89,85 + € 44,93 + € 807,92 + € 185,37 + € 327,89 + € 200,03 + € 166,54 + € 166,54 = € 3.899,88.

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für August 2021 beträgt € 3.576,14 (€ 2.600 + (€ 1.496 / 100 x 65,25). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 323,74 (8,3 %).

Für Juli und August 2021 beträgt die Summe des gebührenden Entgelts € 5.033,90, die Summe des geleisteten Entgelts € 4.675,62, die Summe der Unterentlohnung daher € 358,28 (7,12 %).

Sonderzahlungen (etwa Weihnachtsgeld) wurden auch im Dezember 2021 nicht ausbezahlt.

Beweiswürdigung:

Zur Anwendung des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen; zudem entspricht die Anwendung dieses Kollektivvertrags dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, dem letztlich auch das Kompetenzzentrum LSDB (mit Blick auf den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft und die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten) nicht mehr entgegengetreten ist. Die Einstufung in die Lohngruppe 6 gründet auf der (dem Zweck der Entsendung entsprechenden) Zweckausbildung, SGU-Prüfung), wobei Anhaltspunkte für entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung auf der Baustelle dieses Arbeitnehmers – insbesondere mit Blick auf seine tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten –, die eine höhere Einstufung (etwa in die Lohngruppe 4 oder 5) rechtfertigen würde, nicht hervorgekommen sind; überdies erweist sich die Einstufung der spruchgegenständlichen Person in die Lohngruppe 6 (die hinsichtlich des Entgeltsanspruch der Lohngruppe 7 entspricht) auch für den Beschwerdeführer am günstigsten. Das festgestellte gebührende Entgelt unter Anwendung des Kollektivvertrags für das Metallgewerbe gründet auf der nachvollziehbaren Berechnung des Kompetenzzentrums LSDB im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im Einklang mit den Anforderungen dieses Kollektivertrags (insbesondere im Hinblick auf die Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Montagezulage sowie gebührenden Sonderzahlungen, aliquote Weihnachtsremuneration und aliquoter Urlaubszuschuss je Arbeitswoche) steht (zur Nachvollziehbarkeit der Berechnung vgl. auch die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen zu den Regelungen des Kollektivvertrags). Auch das tatsächlich geleistete Entgelt beruht auf der vom Kompetenzzentrum LSDB im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Alternativberechnung, die im Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis steht, welche vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (weder in der Beschwerde noch etwa im Rahmen der Verhandlung) bestritten wurden. In diesem Sinne stimmen die festgestellten geleisteten Entgelte auch mit den von der deutschen Gesellschaft (schon dem Amt für Betrugsbekämpfung mit am 06. Oktober 2021 eingelangtem Schreiben vorgelegten) Lohnzetteln überein, welche insbesondere das Bruttogehalt der spruchgegenständlichen Person mit € 2.600,00 ausweisen. Der im Juli 2021 aliquot auf die Tätigkeit des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers in Österreich entfallende Teil seines Bruttogehaltes wurde vom Kompetenzzentrum LSDB nachvollziehbar mittels Division des Bruttogehalts durch die auf dem Lohnzettel Juli 2021 ausgewiesenen Stunden (173,81) multipliziert mit den Arbeitsstunden in Österreich ermittelt. Auch ist dem Kompetenzzentrum LSDB und der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass der in den Lohnzetteln aufscheinende „Verpflegungsmehraufwand“ nicht zum geleisteten Entgelt hinzugerechnet wurde (mit der Begründung, dass dieser keinen Entgeltbestandteil iSd § 29 Abs. 1 LSD-BG bildet), weil damit – entsprechend § 3 Abs. 2 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2020 – der durch die Entsendung entstehende Mehraufwand für die Verpflegung abgegolten wird (zur Nichteinbeziehung vergleichbarer Aufwandsentschädigungen in das geleistete Entgelt vgl. etwa VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0140). Im Zusammenhang mit dem festgestellten tatsächlich geleisteten Entgelt ist überdies zu berücksichtigen, dass dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im (nicht spruchgegenständlichen Monat) September 2021 eine Überstundenvergütung in Höhe von € 1.496 (Menge: 100 Stunden) ausbezahlt wurde; aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erweist sich die aliquote Anrechnung dieser Auszahlung auf das geleistete Entgelt im Ausmaß der im Juli und August 2021 im Rahmen der Entsendung in Österreich tatsächlich verrichteten Überstunden (nämlich: 65,25 Stunden) als schlüssig und für den Beschwerdeführer günstig, zumal im Lohnzettel (oder sonst in den vorgelegten Lohnunterlagen) gar nicht ausgewiesen ist, wann und wo die mit dieser Auszahlung abgegoltenen Überstunden tatsächlich angefallen sind. Die festgestellten Arbeitsstunden und Arbeitstage des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers ergeben sich aus den von der deutschen Gesellschaft vorgelegten Unterlagen (vgl. die beim Amt für Betrugsbekämpfung am 06. Oktober 2021 eingelangten „Arbeitszeitaufzeichnungen – Stundenlisten“, die konkret auf den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer bezogen sind, „Formular für Reisekostenabrechnung“), denen der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht entgegengetreten ist. Dass dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer Sonderzahlungen, etwa Weihnachtsgeld, auch im Dezember 2021 nicht ausbezahlt wurden, gestand der Beschwerdeführer (im Einklang mit der Aktenlage) in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich zu.

4.5. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 12.000,00 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen keine (im angelasteten Tatzeitraum) rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Beweiswürdigung:

Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Fehlen von Vormerkungen ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde aufgrund eingeholter Abfragen und sind derartige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des (in Deutschland ansässigen) Beschwerdeführers auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (Fassung im angelasteten Tatzeitraum bezogen auf die gesamte Gesetzesvorschrift) lauten:

„§ 3. […]

(3) Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

(4) Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.

[…]“

„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

[…]“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lauten:

„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.

(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und

1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder

2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,

hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen. (4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.“

„§ 72. […]

(10) […] Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.“

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Ergebnis nicht begründet.

6.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft eine Unterentlohnung des bezeichneten Arbeitnehmers für die Monate Juli und August 2021 zur Last gelegt, wobei die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für das Baugewerbe angenommen wurde. Wenngleich die Montagearbeiten durch die Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft sowie die spruchgegenständliche Person bis September 2021 angedauert haben, ist Gegenstand des Straferkenntnisses – und damit Sache des Beschwerdeverfahrens – alleine die zur Last gelegte Unterentlohnung in den Monaten Juli und August 2021; eine Beurteilung einer allfälligen Unterentlohnung des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers auch im September 2021 kommt – aufgrund der durch das Straferkenntnis festgelegten Sache des Beschwerdeverfahrens – durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.

6.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt dem Beschwerdevorbringen, dass auf den in Rede stehenden Sachverhalt der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, in der ab 01. Jänner 2021 geltenden Fassung, anzuwenden ist:

Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort „vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern“ gebührt.

Diese Anordnung hat mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen zur Folge, dass dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer das kollektivvertragliche Entgelt gemäß dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gebührt. Dies sowohl vor dem Hintergrund des Unternehmensgegenstandes der deutschen Gesellschaft, die überwiegend im Bereich Solarbau tätig ist und insofern auch über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Elektrotechnik verfügt (vgl. den oben festgestellten fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe, Arbeiter/innen, dem die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen sowie das Elektrotechnikgewerbe unterliegen). Zudem beschränkte sich die Tätigkeit der Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft sowie der hier spruchgegenständlichen Person auf den Aufbau der Lärmschutzwand durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile (Metallsteher und Metallwände) auf einem bereits angefertigten Fundament (Schottertragschicht). Eine solche Tätigkeit, die alleine die Herstellung einer Metallkonstruktion auf einem bereits bestehenden Fundament zum Gegenstand hat, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dem Berechtigungsumfang des Gewerbes Metalltechnik (§ 94 Z 59 der Gewerbeordnung 1994 – GewO, „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“) zuzuordnen (zum Berufsprofil der Metallbautechnik vgl. auch § 7 Abs. 1 der Metalltechnik-Ausbildungsordnung), sodass der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe eröffnet ist.

Soweit der Beschwerdeführer – neben der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe, Arbeiter/innen (worin ihm hg. gefolgt wird) – auch die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für das Bauhilfsgewerbe ins Treffen führt, ist auszuführen, dass die in Rede stehende Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit eines (diesem Kollektivvertrag unterliegenden) Stuckateurs oder Trockenausbauers schon mangels Herstellung eines Innenausbaus (zum Berechtigungsumfang etwa Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 94 Rz. 431, Stand 01.09.2020, rdb.at) vergleichbar ist; dies trifft auch auf die (diesem Kollektivvertrag unterliegende) Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände zu, weil eine neben der Bundesstraße zu errichtende Lärmschutzwand in Metallkonstruktionsbauweise, die in weiterer Folge mit Erde verfüllt wird, nicht als „mobile Trenn- oder Systemwand“ (als flexible Wände etwa zur Trennung von Räumen) zu qualifizieren ist.

In einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeitsbranche der deutschen Gesellschaft sowie der von den Arbeitnehmern der polnischen Gesellschaft und der spruchgegenständlichen Person auf der Baustelle konkret ausgeübten Tätigkeiten ist daher der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe, Arbeiter/innen, zur Anwendung zu bringen.

6.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen setzt sich das dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer gebührende Entgelt gemäß dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, aus dem Brutto(mindest)stundenlohn (gegenständlich bezogen auf die – für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Entgeltsanspruchs ebenfalls günstigste – Lohngruppe 6), den angefallenen Mehr- und Überstundenlöhnen, den dafür gebührenden Zuschlägen, der Montagezulage sowie den – zusätzlich zum laufenden Entgelt zu leistenden (§ 3 Abs. 4 LSD-BG) – anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss, die ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit gebühren) zusammen.

Die Höhe der oben festgestellten Unterentlohnung des Arbeitnehmers resultiert aus der Differenz zwischen dem gebührenden Entgelt und dem tatsächlich geleisteten Entgelt (Sonderzahlungen, etwa Weihnachtsgeld, wurden auch im Dezember 2021 nicht ausbezahlt). Entsprechend den oben getroffenen Feststellungen beträgt die Unterentlohnung für die Monate Juli und August 2021 insgesamt € 358,28 (7,12 %), die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft als Arbeitgeberin in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

6.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Arbeitgeber hat sich mit sämtlichen ihn treffenden, mit der Entsendung von Arbeitnehmern zusammenhängenden Verpflichtungen und einschlägigen Vorschriften rechtzeitig auseinander zu setzen und sich ggf. bei der zuständigen Behörde im Inland zu informieren (vgl. etwa VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015). Derartiges hat der Beschwerde – insbesondere die rechtzeitige Einholung einer behördlichen Information im Inland – nicht dargetan. Insofern vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch noch im gegenständlichen Verfahren der anzuwendende Kollektivvertrag für die belangte Behörde bzw. mitbeteiligte Partei nicht eindeutig gewesen wäre, nichts der ihn treffenden Verpflichtung zur Einholung rechtzeitiger Informationen bei der zuständigen Stelle zu ändern (zudem ist die rechtsrichtige Einordnung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag von zur Verfügung stehenden Informationen abhängig). In diesem Sinne ändert auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Regelung des § 3 Abs. 4 LSD-BG – Verpflichtung zur Entrichtung von aliquoten Sonderzahlungen zusätzlich zum laufenden Entgelt – nicht bekannt gewesen ist (wie er in der Verhandlung einräumte), nichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit der in Rede stehende Verwaltungsübertretung; der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften rechtzeitig auseinanderzusetzen. Auch hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems im Unternehmen weder behauptet noch sonst durch konkretisierte Ausführungen zum Ausdruck gebracht.

6.6. Auch das übrige Beschwerdevorbringen steht einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht entgegen: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Bestrafung – zusätzlich zur Bestrafung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft – einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erblickt, ist auszuführen, dass § 9 Abs. 1 VStG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aller nach außen vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft, im vorliegenden Fall sohin eine nebeneinander bestehende Verantwortlichkeit beider handelsrechtlicher Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft begründet (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0183, wonach bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person grundsätzlich jeder aus diesem Personenkreis für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist). Dementsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung auf eine bloß interne Aufgabenverteilung für sich genommen nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0162, mwN). Die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz VStG (oder eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG) lag gemäß den oben getroffenen Feststellungen nicht vor.

7. Zur Strafhöhe:

7.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe begründet.

7.2. Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendbarkeit dieser Fassung vgl. die ab 01.09.2021 geltende Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 10 leg.cit.; jedenfalls erweist sich diese Fassung – gegenüber der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 – für den Beschwerdeführer bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt in Ermangelung einer Mindeststrafe, die zuvor (BGBl. I Nr. 44/2014) 1.000 Euro betrug, jedenfalls iSd § 1 Abs. 2 VStG als günstiger) begeht ein Arbeitgeber im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmern unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,00 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000,00 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000,00 Euro.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Privilegierung des § 29 Abs. 1 zweiter Satz LSD-BG (Strafrahmen nur bis 20.000,00 Euro) trotz Erstfall und Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000,00 Euro nicht vor: Das kumulative Tatbestandsmerkmal – Arbeitgeberin mit bis zu neun Arbeitnehmern – wird durch die deutsche Gesellschaft infolge einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 14 im Jahr 2021 nicht erfüllt (vgl. VwGH 24.08.2022, Ra 2022/11/0046, wonach § 29 LSD-BG nicht auf die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer, sondern auf die Unternehmensgröße gemessen an der Anzahl der Mitarbeiter abstellt). Es kommt daher der Strafrahmen gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG bis 50.000,00 Euro zur Anwendung.

7.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen.

7.4. Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung ist die Gewährleistung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in Österreich. Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist zudem die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083 mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist sohin als äußerst hoch anzusehen, wenngleich die festgestellte Unterentlohnung jedenfalls bei einer relativen Betrachtungsweise (insgesamt 7,12%) nicht als übermäßig hoch anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.

Mildernd ist für den Beschwerdeführer seine – aufgrund des Fehlens von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in dem zur Last gelegten Zeitraum – verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ins Treffen zu führen. Zu Lasten (erschwerend) ist zu berücksichtigen, dass die Unterentlohnung einen zwei Lohnzahlungsperioden umfassenden Zeitraum (Juli und August 2021) – und damit einen nicht bloß kurzen Tätigkeitszeitraum des Arbeitnehmers – betrifft.

7.5. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere des festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgrundes, sowie unter Bedachtnahme auf das – im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis (dort in Summe: € 1.007,61) – deutlich niedrigere festgestellte Ausmaß der Unterentlohnung kann im vorliegenden Fall mit einer auf € 900,00 herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Bei der Herabsetzung der Geldstrafe kommt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch dem aus spezialpräventiven Überlegungen zu berücksichtigenden Umstand Bedeutung zu, dass für den Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig vermittelt wurde, dass der Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen ein hohes Gewicht beigemessen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe (unter Bedachtnahme auf den in § 29 Abs. 1 erster Strafsatz LSD-BG vorgesehenen Strafrahmen) neu zu bemessen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kommt gemäß der in § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG getroffenen lex specialis nicht in Betracht.

Auch liegen die Voraussetzungen für einen Entfall der Strafbarkeit bzw. ein Absehen von der Strafe iSd § 29 Abs. 2 oder 3 LSD-BG nicht vor: Eine Nachzahlung des Differenzbetrags auf das gebührende Entgelt ist nicht – sohin weder vor Erhebung der zuständigen Stelle noch vor oder infolge einer Aufforderung durch die belangte Behörde – erfolgt. Zudem liegt (entgegen § 29 Abs. 3 Z 2 LSD-BG) ein die leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden nicht vor, zumal insbesondere gebührende Sonderzahlungen (ein aliquotes Weihnachtsgeld wäre etwa selbst bei Anwendung des Kollektivvertrags für das Bauhilfsgewerbe zu leisten gewesen) gar nicht getätigt wurden. Auch vermag die festgestellte Unterentlohnung unter Bedachtnahme auf den festgestellten absoluten Differenzbetrag von € 358,28 nicht als iSd § 29 Abs. 3 Z 1 LSD-BG gering betrachtet werden.

7.6. Es war daher – unter Korrektur der Tatanlastung insbesondere hinsichtlich des anzuwendenden Kollektivvertrags (dessen Anwendung im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst releviert und ihm von der belangten Behörde eine auf diesem Kollektivvertrag beruhende Berechnung des Kompetenzzentrums LSDB vom 27. Jänner 2023 zur Kenntnis gebracht wurde – spruchgemäß entscheiden (zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG, die vom Verwaltungsgericht auch außerhalb der – hier dreijährigen und noch nicht abgelaufenen – Verfolgungsverjährungsfrist zu ergänzen bzw. zu präzisieren ist, vgl. etwa VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053).

7.7. Der eventualiter – für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist infolge Übermittlung der Beschwerde an eine nicht im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse und Fax-Nummer der belangten Behörde – gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (protokolliert zZl. LVwG-S-1222/002-2023).erweist sich als gegenstandslos: Mit Blick auf rezente Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 sowie VwGH 21.02.2024, Ra 2023/05/0204) liegt eine Fristversäumnis durch rechtzeitige Übermittlung der Beschwerde an die auf der ersten Seite des Straferkenntnisses ausgewiesenen EMail-Adresse und Fax-Nummer (die überdies auch auf Schriftstücken der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesen waren) jedenfalls nicht vor.

8. Zu den Kosten des Verfahrens:

8.1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind infolge der Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe neu zu bemessen (10 % der nunmehr verhängten Strafe, § 64 Abs. 1 und 2 VStG).

8.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keinen Beitrag zu leisten (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Dem Beschwerdeführer sind daher auch keine Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin zur Einvernahme von Zeugen) aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 3 VwGVG).

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewandten Bestimmungen (insbesondere § 29 LSD-BG) stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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