LVwG N LVwG-S-1221/001-2023

LVwG-S-1221/001-2023Landesverwaltungsgericht08.07.2024

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; Schutzzweck; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1221/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1221.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte mbB, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. April 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) (protokolliert zZl. LVwG-S-1221/001-2023), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09. Februar 2024 und 26. April 2024, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 12.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 202 Stunden) auf den Betrag von 6.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) herabgesetzt wird. Zudem haben die Übertretungsnorm (verletzte Rechtsvorschrift) „§ 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021, iVm dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, (Stand: 01.01.2021), die Strafnorm „§ 29 Abs. 1 erster Strafsatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021“ sowie die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten:

„Sie haben es als Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der C Sp. z.o.o. mit dem Sitz in ***, ***, Polen, gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die vorerwähnte Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehende 7 Arbeitnehmer beschäftigte, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben:

Folgende Personen wurden beschäftigt:

1. Arbeitnehmer: D

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 10.08.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 172 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt: € 3.049,12

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.620,14

Unterentlohnung: € 428,98 (14,07 %)

2. Arbeitnehmer: E

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 10.08.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 182,75 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt: € 3.321,88

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt € 2.779,58

Unterentlohnung von € 542,30 (16,33 %)

3. Arbeitnehmer: F

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 349,75 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt: € 6.384,53

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt € 5.579,26

Unterentlohnung daher € 805,27 (12,61 %)

4. Arbeitnehmer: G

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 344,75 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt € 6.239,16

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 5.186,00

Unterentlohnung: € 1.053,16 (16,89 %)

5. Arbeitnehmer: H

geb.: H

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 20.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 258 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt: € 4.595,84

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.908,81

Unterentlohnung: € 687,03 (14,95 %)

6. Arbeitnehmer: I

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 02.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 93 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt: € 1.534,22

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.315,00

Unterentlohnung: € 219,22 (14,29 %)

7. Arbeitnehmer: J:

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand (Errichtung einer oberirdischen Metallkonstruktion)

Kollektivvertrag und Einstufung: Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 01. Jänner 2021; Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung gemäß Art. IX. Entlohnung Pkt. 1, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 23.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 20,50 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt: € 312,80

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 279,44

Unterentlohnung: € 33,36 (10,66 %)“

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 660,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 7.260,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschwerdeführers und der C Sp. z.o.o. mit Sitz in Polen in die Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren beim Kompetenzzentrum LSDB verbunden.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. April 2023, Zl. ***, wurde I. (Straferkenntnis) A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der C Sp. z.o.o. mit dem Sitz in ***, ***, Polen, gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) strafrechtlich zu verantworten, dass die vorerwähnte Gesellschaft nachstehende 7 Arbeitnehmer beschäftigte, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Folgende Personen wurden beschäftigt:

1. Arbeitnehmer: D

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. e)

Beschäftigungszeitraum: 10.08.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 172 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Grundlohn: 172 Stunden x € 13,78 = € 2.370,16

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 3 Stunden = € 24,80

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 32,5 Stunden = € 268,71

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 172 Stunden) / 39 = € 248,68

August 2021 gesamt: € 2.370,16 + € 24,80 + € 268,71 + € 248,68 = € 2.912,35

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.620,14

Unterentlohnung in EURO: € 292,21

Unterentlohnung in Prozent: 10,03 %

Im Dezember 2021 wurden € 633,37 an Weihnachtsgeld nachbezahlt.

2. Arbeitnehmer: E

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. e)

Beschäftigungszeitraum: 10.08.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 182,75 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Grundlohn: 182,75 Stunden x € 13,78 = € 2.518,30

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 3 Stunden = € 24,80

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 43,25 Stunden = € 357,59

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 182,75 Stunden) / 39 = € 264,23

August 2021 gesamt: € 2.518,30 + € 24,80 + € 357,59 + € 264,23 = € 3.164,92

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.779,58

Unterentlohnung in EURO: € 385,34

Unterentlohnung in Prozent: 12,18 %

Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. a)

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 349,75 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Entgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Juli 2021:

Grundlohn: 93 Stunden x € 15,36 = € 1.428,48

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 15,36 x 1,2 x 0,5 x 1 Stunde = € 9,22

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 15,36 x 1,2 x 0,5 x 17,5 Stunden = € 161,28

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 15,36 x 1,2 x 93 Stunden) / 39 = € 149,88

Juli 2021 gesamt: € 1.428,48 + € 9,22 + € 161,28 + € 149,88 = € 1.748,86

August 2021:

Grundlohn: 256,75 x € 15,36 = € 3.943,68

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 15,36 x 1,2 x 0,5 x 4 Stunden = € 36,86

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 15,36 x 1,2 x 0,5 x 77,25 Stunden = € 711,94

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 15,36 x 1,2 x 256,75 Stunden) / 39 = € 413,78

August 2021 gesamt: € 3.943,68 + € 36,86 + € 711,94 + € 413,78 = € 5.106,26

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.447,43 (Juli 2021) bzw. € 4.131,83 (August 2021)

Unterentlohnung in EURO: 301,43 (Juli 2021) bzw. 974,43 (August 2021)

Unterentlohnung in Prozent: 17,24 % (Juli 2021) bzw. 19,08 % (August 2021)

Im Dezember 2021 wurden € 923,62 an Weihnachtsgeld nachbezahlt.

4. Arbeitnehmer: G

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. e)

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 344,75

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Juli 2021:

Grundlohn: 93 Stunden x € 13,78 = € 1.281,54

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 1 Stunde = € 8,27

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III

Im Dezember 2021 wurden € 654,74 an Weihnachtsgeld nachbezahlt.

3. Arbeitnehmer: F

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der(§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 17,5 Stunden = € 144,69

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 93 Stunden) / 39 = € 134,46

Juli 2021 gesamt: € 1.281,54 + € 8,27 + € 144,69 + € 134,46 = € 1.568,96

August 2021:

Grundlohn: 251,75 x € 13,78 = € 3.469,12

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 4 Stunden = € 33,07

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 72,25 Stunden = € 597,36

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 251,75 Stunden) / 39 = € 363,99

August 2021 gesamt: € 3.469,12 + € 33,07 + € 597,36 + € 363,99 = € 4.463,54

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.361,00 (Juli 2021) bzw. € 3.825,00 (August 2021)

Unterentlohnung in EURO: € 207,96 (Juli 2021) bzw. € 638,54 (August 2021)

Unterentlohnung in Prozent: 13,25 % (Juli 2021) bzw. 14,31 % (August 2021)

Im Dezember 2021 wurden € 908,25 an Weihnachtsgeld nachbezahlt.

5. Arbeitnehmer: H

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. e)

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 258 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Juli 2021:

Grundlohn: 93 Stunden x € 13,78 = € 1.281,54

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 1 Stunde = € 8,27

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 17,5 Stunden = € 144,69

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 93 Stunden) / 39 = € 134,46

Juli 2021 gesamt: € 1.281,54 + € 8,27 + € 144,69 + € 134,46 = € 1.568,96

August 2021:

Grundlohn: 165 x € 13,78 = € 2.273,70

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 3 Stunden = € 24,80

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 45 Stunden = € 372,06

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 165 Stunden) / 39 = € 238,56

August 2021 gesamt: € 2.273,70 + € 24,80 + € 372,06 + € 238,56 = € 2.909,12

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.361,00 (Juli 2021) bzw. € 2.547,81 (August 2021)

Unterentlohnung in EURO: € 207,96 (Juli 2021) bzw. € 361,31 (August 2021)

Unterentlohnung in Prozent: 13,25 % (Juli 2021) bzw. 12,42 % (August 2021)

Im Dezember 2021 wurden € 718,49 an Weihnachtsgeld nachbezahlt.

6. Arbeitnehmer: I

geb.: ***

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. e)

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 02.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 93 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Juli 2021:

Grundlohn: 83 Stunden x € 13,78 = € 1.143,74

  • Mehrarbeitszuschlag 50 % nach §§ 2A Z. 6 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 1 Stunde = € 8,27

  • Überstundenzuschlag 50 % nach §§ 3 Z. 1 iVm 4 Z. 1 und Z. 3 lit. a iVm Anhang III (§ 2 lit. a) des Kollektivvertrages: € 13,78 x 1,2 x 0,5 x 7,5 Stunden = € 62,01

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 83 Stunden) / 39 = € 120,00

Juli 2021 gesamt: € 1.143,74 + € 8,27 + € 62,01 + € 120,00 = € 1.334,02

August 2021:

Grundlohn: 10 x € 13,78 = € 137,80

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 10 Stunden) / 39 = € 14,46

August 2021 gesamt: € 137,80 + € 14,46 = € 152,26

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: 1.170,35 (Juli 2021) bzw. € 144,65 (August 2021)

Unterentlohnung in EURO: 163,67 (Juli 2021) bzw. € 7,61 (August 2021)

Unterentlohnung in Prozent: 12,27 % (Juli 2021) bzw. 5,00 % (August 2021)

Im Dezember 2021 wurden € 139,49 an Weihnachtsgeld nachbezahlt.

7. Arbeitnehmer: J

geb.: unbekannt

Tätigkeit: Aufbau einer Lärmschutzwand

Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021), Angelernter Bauarbeiter (§ 5 Z. 2 iVm Anhang I Lohnordnung, Lohngruppe III lit. e)

Beschäftigungszeitraum: 21.07.2021 bis 24.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 20,50 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen:

Grundlohn:20,50 Stunden x € 13,78 = € 282,49

  • Weihnachtsgeld aliquot nach § 12 Z. 1 bis 3 des Kollektivvertrages nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit: (3,41 x € 13,78 x 1,2 x 20,50 Stunden) / 39 = € 29,64

Juli 2021 gesamt: € 282,49 + € 29,64 = € 312,13

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 279,44

Unterentlohnung in EURO: € 32,69

Unterentlohnung in Prozent: 10,47 %

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (Stand 01.05.2021)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 12.000,00

202 Stunden

§ 29 Abs. 1 zweiter Strafsatz LSD-BG idF

BGBl. I Nr. 174/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Ver-

waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,

mindestens jedoch 10 Euro € 1.200,00

Gesamtbetrag: € 13.200,00“

Mit Spruchpunkt II. erfolgte ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der C Sp. z.o.o. (in der Folge: polnische Gesellschaft) für die dem Beschwerdeführer gemäß Spruchpunkt I. (Straferkenntnis) auferlegte Geldstrafe samt Verfahrenskosten.

1.2. Zudem wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung (I., Straferkenntnis) neben dem Beschwerdeführer auch L in seiner Funktion als zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft bestraft (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. April 2023, Zl. ***; Beschwerde protokolliert zur Zahl LVwG-S-1214/001-2023).

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen das unter Punkt 1.1. bezeichnete Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 Beschwerde.

In dieser wurde – zusammengefasst – vorgebracht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliege, weil die Strafen durch das Belangen der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft kumuliert würden. So werde gegen den Sinn und Zweck der Neufassung des § 29 Abs. 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. C-64/18, Maksimovic, verstoßen, weil durch das Belangen von zwei Geschäftsführern eben doch eine Kumulation der Strafen stattfinde. Zudem sei dem Straferkenntnis ein unrichtiger Kollektivvertrag zugrunde gelegt worden: auf die Tätigkeiten der spruchgegenständlichen Personen sei der Kollektivvertrag für das Metallgewerbe anzuwenden, was sich schon aus dem Unternehmensgegenstand der polnischen Gesellschaft (Ausführung von Elektroanlagen) ergebe. Wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, sei der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe heranzuziehen, weil die ausgeführten Montagearbeiten in ihrer Ausführung einfachst und am ehesten mit einem Trockenbau vergleichbar seien; die notwendigen Vorarbeiten (Herstellung einer Tragschicht) seien bereits abgeschlossen gewesen, alle Elemente der Lärmschutzwand seien bei Anlieferung fertiggestellt und seien nur noch aufzustellen gewesen. Dies könne in nur wenigen Stunden erlernt werden, für die Arbeiten sei nur ein Hammer erforderlich. Jedenfalls sei auch kein Verschulden des Beschwerdeführers erkennbar: Wenn selbst eine österreichische Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis komme, dass ein anderer Kollektivvertrag (Metallgewerbe) anzuwenden sei, könne dies dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls liege bei Anwendung des Kollektivvertrages für das Metallgewerbe oder das Bauhilfsgewerbe keine Unterentlohnung vor. Auch gebe es keinen Grund, F als Fahrer einzustufen, er sei weder Fahrer noch Maschinenführer, er sei nur Fahrer des Kleinbusses gewesen. Zudem habe der Mitarbeiter J nur drei Tage in Österreich gearbeitet; ihm stehe daher kein Weihnachtsgeld zu.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe.

2.2. Diese Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Mai 2023 an die im Kopf des angefochtenen Straferkenntnisses ausgewiesene E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at und die dort ausgewiesene Fax-Nummer übermittelt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über diese Beschwerde (gemeinsam mit weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers und des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft in Angelegenheiten der §§ 27 und 29 LSD-BG) mit Ladung vom 11. Jänner 2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den (damals) rezenten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Zl. 2023/02/0133, hin und führte aus, dass in der Verhandlung auch die Frage der wirksamen Einbringung der Beschwerde zu erörtern sein werde. Es wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage vorab eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.

3.2. Die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (in der Folge: Kompetenzzentrum LSDB) als mitbeteiligte Partei erstattete mit Schreiben vom 15. Jänner 2024 eine Stellungnahme, in der der Beschwerde entgegengetreten sowie eine Abweisung der Beschwerde bzw. eine tat- und schuldangemessene Bestrafung begehrt wurde.

3.3. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2024 eine Stellungnahme zur rechtswirksamen Einbringung der Beschwerde bereits am 11. Mai 2023. Eventualiter wurde gemäß § 33 VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags begehrt (protokolliert zZl. LVwG-S-1221/002-2023).

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde (gemeinsame mit weiteren Beschwerden insbesondere des Beschwerdeführers sowie des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft in Angelegenheiten des LSD-BG) zunächst am 09. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine (mit dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft) gemeinsame Rechtsvertretung sowie das Kompetenzzentrum LSDB teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einbeziehung der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Akten, auf deren wörtliche Verlesung die anwesenden Parteien verzichteten, (Akten der belangten Behörde: ***, ***, ***, ***, ***, ***; Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:LVwG-S-1214/001-2023, LVwG-S-1216/001-2023, LVwG-S-1245/001-2023,LVwG-S-1221/001-2023, LVwG-S-1222/001-2023, LVwG-S-1241/001-2023) sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass auch die vom Kompetenzzentrum LSDB angestellte Eventualberechnung im verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend den Kollektivvertrag für das Metallgewerbe vom 27. Jänner 2023 nicht richtig, nämlich das gebührende Entgelt zu hoch ermittelt worden sei. Zudem wurde die Frage des anzuwendenden Kollektivvertrags erörtert und seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass eine Auswechslung des Kollektivvertrags im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig sei; dem trat das Kompetenzzentrum LSDB entgegen. Zudem brachte das Kompetenzzentrum LSDB vor, dass bei Anwendung des Kollektivvertrags für das Metallgewerbe die Weihnachtsremuneration ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit gebühre.

3.5. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 26. April 2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner (mit dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft gemeinsamen) Rechtsvertretung sowie Vertretern des Kompetenzzentrums LSDB als mitbeteiligte Partei fortgesetzt. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde insbesondere Beweis erhoben durch die (ergänzende) Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des Arbeitnehmers der polnischen Gesellschaft M als Zeugen (auf die Einvernahme der übrigen spruchgegenständlichen, im Ausland ansässigen, Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft, die nicht zur Verhandlung erschienen sind, sowie auf die Einvernahme von K als Zeugen wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet).

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 und ist bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Sp. z.o.o. mit Sitz in Polen (polnische Gesellschaft) sowie der N GmbH mit Sitz in Deutschland (in der Folge: deutsche Gesellschaft). Neben dem Beschwerdeführer war im Jahr 2021 (und ist bis dato) L zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der beiden Gesellschaften bestellt. Beide Gesellschaften sind überwiegend (ca. 90%) im Bereich der Solartechnik (Solarbau) tätig und verfügen über Gewerbeberechtigungen für Elektrotechnik; daneben agieren beide Gesellschaften im Bereich des Lärmschutzes (Aufbau von Lärmschutzwänden). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer besteht eine interne Aufgabenverteilung, wonach der Beschwerdeführer für den Bereich Lärmschutz und der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer für den Bereich Solarbau verantwortlich ist; eine spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers oder des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers für die intern aufgeteilten Bereiche ist nicht festgelegt; auch ist kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt. Die polnische Gesellschaft beschäftigte im Jahr 2021 im Schnitt 91 Personen.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (insbesondere auch betreffend die Tätigkeitsbereiche der polnischen und deutschen Gesellschaften und die bestehende interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern) und erweisen sich überdies zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. So bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass für die intern festgelegten Aufgabenbereiche keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit festgelegt worden sei; auch wurde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG gar nicht behauptet.

4.2. Die (österreichische) O GmbH (in der Folge: Auftraggeberin) beauftragte die polnische Gesellschaft mit dem Aufbau einer Lärmschutzwand in ***, ***, Umfahrung Fahrtrichtung ***, ***, im Zeitraum von Juli bis September 2021. Der Aufbau der Lärmschutzwand durch die polnische Gesellschaft umfasste das Zusammenstecken und Aufstellen der einzelnen vorgefertigten Metallteile (Metallsteher und Metallwände), die in weiterer Folge mit Erde verfüllt wurden; abschließend wurde der umliegende Bereich (Erde) in einem Abstand von ca. 30 bis 40 cm zur Lärmschutzwand begradigt. Der Unterbau der Lärmschutzwand (Fundament, Schottertragschicht) wurde zuvor von der Auftraggeberin errichtet; auch wurden die vorgefertigten Metallteile, die zu verfüllende Erde sowie der zur Verfüllung notwendige Bagger von der Auftraggeberin gestellt. Das Zusammenstecken der Metallteile (Steher und Wände) umfasste ca. ¾, die weiteren Arbeiten (insbesondere Verfüllen der Lärmschutzwand) ca. ¼ des der polnischen Gesellschaft erteilten Auftrags. Die spruchgegenständlichen Personen, welche die polnische Gesellschaft zum Zweck des Aufbaus der Lärmschutzwand nach Österreich entsandte, waren mit dem Zusammenstecken der Metallteile befasst, ein weiterer entsandter Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft, M, war als Vorarbeiter tätig und für das Verfüllen der aufgestellten Lärmschutzwand mit Erde unter Verwendung eines Baggers zuständig.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen und lebensnah geschilderten Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Arbeitnehmers der polnischen Gesellschaft M.

4.3. Der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, in der ab 01. Jänner 2021 geltenden Fassung (zur Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrags vgl. die rechtliche Beurteilung) umfasst alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände (insbesondere der Bundesinnung der Metalltechniker, der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker sowie der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker) angehören; diesen Verbänden unterliegen insbesondere Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung von Solaranlagen, zur Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie zu Tätigkeiten des Gewerbes Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau berechtigt sind. Zudem sieht der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, allgemein vor: Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt pro Tag maximal 8 Stunde (§ 3 AZG). Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beträgt pro Woche 38,5 Stunden (Art. V Pkt. 1). Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen; im Falle einer 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr enden (Art. V Pkt. 16). Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167 zu teilen (Art. XV Pkt. 5). Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Für Mehrarbeit ist gemäß Art. VIa des Kollektivvertrags ein Zuschlag von 50 % zu leisten und darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Für Überstunden gebührt gemäß Art. XIV Pkt. 8 grundsätzlich ein Zuschlag von 50 %, bei mehr als zwei Überstunden an einem Tag gebührt für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag ein Zuschlag von 75 %. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt gemäß Art. XIV Pkt. 12 des Kollektivvertrags 1/143 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge. Gemäß Art. XVIII des Kollektivvertrags haben alle am 01. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst (Pkt. 1); Arbeitnehmer, die am 01. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 01. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche ein Zweiundfünfzigstel; Pkt. 3). Gemäß Art. XVII Pkt. 5 haben Arbeitnehmer einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss, der ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst beträgt. Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche ein Zweiundfünfzigstel; Art. XVII Pkt. 7). Für Montagearbeiten haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Montagezulage, die mindestens 0,890 Euro pro Stunde beträgt (vgl. Art. VIII Pkt. 5 des Kollektivvertrags). Die Zahlung des Monatslohnes hat spätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sind nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen (zur Fälligkeit vgl. Art. XV Pkt. 4 des Kollektivvertrags). Die Lohngruppen (monatliche Mindestgrundlöhne und Lohngruppenmerkmale lauten gemäß Art. IX des Kollektivvertrags wie folgt:

„Monatliche Mindestgrundlöhne

1. Lohngruppen:

LG Techniker ......................................................... € 3.235,12LG 1 Spitzenfacharbeiter ...................................... € 2.961,82LG 2 Qualifizierter Facharbeiter ........................... € 2.641,98LG 3 Facharbeiter ................................................. € 2.293,08LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer ....... € 2.145,76LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer ......................... € 2.043,03LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung ............ € 2.000,00LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung ......... € 2.000,00

2. Lohngruppenmerkmale

LG Techniker:Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 1, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen.

Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.

LG 1 Spitzenfacharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), hervorragende Fachkenntnisse; Befähigung, ohne Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien sowie zur Beratung von Kunden.

LG 2 Qualifizierter Facharbeiter:Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.

LG 3 Facharbeiter:Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer:Längere Zweckausbildung, große Arbeitserfahrung und dementsprechende Verantwortung.

LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer: Zweckausbildung, entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung.

LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung:Entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung. Auch Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung in Produktion oder Montage, sofern sie mehrere Arbeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.

LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“

Beweiswürdigung:

Diesen Feststellungen liegen die eindeutigen Inhalten des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, in der ab 01. Jänner 2021 geltenden Fassung zugrunde.

4.4. Das gebührende und tatsächlich geleistete Entgelt ist für die von der polnischen Gesellschaft nach Österreich entsandten spruchgegenständlichen Arbeitnehmer wie folgt festzustellen:

4.4.1. Zu D:

D war im Zeitraum von 10. August 2021 bis 31. August 2021 für insgesamt 172 Stunden an 19 Arbeitstagen (wobei sechs Tage einer Arbeitswoche entsprochen haben) zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt in die Lohngruppe 7 „Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“ gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben). Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€ 2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen zu multiplizieren. Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

D

August 2021

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Dienstag

10.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Mittwoch

11.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Donnerstag

12.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

13.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Samstag

14.08. 2021

7

0

0

2

5

Montag

16.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

17.08. 2021

5,5

5,5

Mittwoch

18.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Donnerstag

19.08. 2021

10

8

0

2

Freitag

20.08. 2021

10,5

3,5

0

2

5

Samstag

21.08. 2021

7

0

0

0

5

Montag

23.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

24.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

25.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

26.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

27.08. 2021

0

0

0

Samstag

28.08. 2021

7,5

0

0

2

5,5

Montag

30.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

31.08. 2021

9

8

0,5

0,5

insgesamt

19 Tage

172

113

6

30,5

22,5

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Arbeitszeit gesamt

172

113

6

30,5

22,5

Das gebührende Entgelt ist wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 113 Stunden x € 11,98 = € 1.353,74

Mehrstunden-Grundlohn: 6 Stunden x € 11,98 = € 71,88

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 6 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 35,94

Überstunden-Grundlohn: 53 Stunden x € 13,99 = € 741,47

  • Überstundenzuschlag 50 %: 30,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 213,35

  • Überstundenzuschlag 75 %: 22,5 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 236,08

  • Montagezulage: 172 Stunden x € 0,89 = € 153,08

  • Urlaubszuschuss: € 2.000,- / 52 x 19/6 = € 121,79

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 19/6 = € 121,79

August 2021 gesamt: € 1.353,74 + € 71,88 + € 35,94 + € 741,47 + € 213,35 + € 236,08 + € 153,08 + € 121,79 + € 121,79 = € 3.049,12

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für August 2021 beträgt € 2.620,14 (€ 2.261,89 + € 358,34). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 428,98 (14,07 %).

Im Dezember 2021 wurde D für den Arbeitseinsatz in *** in Österreich für die Monate August und September 2021 Weihnachtsgeld in Höhe von € 633,37 (für den nicht spruchgegenständlichen Monat September 2021 ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer 250,25 Stunden an 26 Tagen in Österreich gearbeitet hat, wofür ihm – entsprechend der oben dargestellten Berechnung – Sonderzahlungen, nämlich Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss, in Höhe von insgesamt € 333,34 (2 x € 166,67) gebühren würde; eine vollständige Nachzahlung des für Juli und August 2021 gebührenden Entgelts liegt daher auch unter Berücksichtigung Bezahlung der Sonderzahlung im Dezember 2021 nicht vor.

4.4.2. Zu E:

E war im Zeitraum von 10. August 2021 bis 31. August 2021 für insgesamt 182,75 Stunden an 19 Arbeitstagen (wobei sechs Tage einer Arbeitswoche entsprochen haben) zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt in die Lohngruppe 7 „Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“ gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben). Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen (hier: eine Arbeitswoche entspricht 6 Tagen) zu multiplizieren. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen zu multiplizieren. Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

E

August 2021

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Dienstag

10.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Mittwoch

11.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Donnerstag

12.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

13.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Samstag

14.08. 2021

7

0

0

2

5

Montag

16.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

17.08. 2021

5,5

5,5

0

Mittwoch

18.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Donnerstag

19.08. 2021

10

8

0

2

Freitag

20.08. 2021

10,5

3,5

0

2

5

Samstag

21.08. 2021

7

0

0

2

5

Montag

23.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

24.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

25.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

26.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

27.08. 2021

10,75

0

0

2

8,75

Samstag

28.08. 2021

7,5

0

0

0

7,5

Montag

30.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

31.08. 2021

9

8

0,5

0,5

insgesamt

19 Tage

182,75

113

6

30,5

33,25

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Arbeitszeit gesamt

182,75

113

6

30,50

33,25

Das gebührende Entgelt ist wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 113 Stunden x € 11,98 = € 1.353,74

Mehrstunden-Grundlohn: 6 Stunden x € 11,98 = € 71,88

  • Mehrarbeitszuschlag: 6 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 35,94

Überstunden-Grundlohn: 63,75 Stunden x € 13,99 = € 891,86

  • Überstundenzuschlag 50 %: 30,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 213,35

  • Überstundenzuschlag 75 %: 33,25 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 348,88

  • Montagezulage: 182,75 Stunden x € 0,89 = € 162,65

  • Urlaubszuschuss aliquot: € 2.000,- / 52 x 19/6 = € 121,79

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 19/6 = € 121,79

August 2021 gesamt: € 1.353,74 + € 71,88 + € 35,94 + € 891,86 + € 213,35 + € 348,88 + € 162,65 + € 121,79 + € 121,79 = € 3.321,88

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für August 2021 beträgt € 2.779,58 (€ 2.403,16 + € 376,42). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 542,30 (16,33 %).

Im Dezember 2021 wurde E für den Arbeitseinsatz in *** in Österreich für die Monate August und September 2021 Weihnachtsgeld in Höhe von € 654,74 (für den nicht spruchgegenständlichen Monat September 2021 ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer 253,75 Stunden an 26 Tagen in Österreich gearbeitet hat, wofür ihm – entsprechend der oben dargestellten Berechnung – Sonderzahlungen, nämlich Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss, in Höhe von insgesamt € 333,34 (2 x € 166,67) gebühren würden; eine vollständige Nachzahlung des für Juli und August 2021 gebührenden Entgelts liegt daher auch unter Berücksichtigung Bezahlung der Sonderzahlung im Dezember 2021 nicht vor.

4.4.3. Zu F:

F war im Zeitraum von 21. Juli 2021 bis 31. August 2021 für insgesamt 349,75 Stunden zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt in die Lohngruppe 7 „Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“ gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben). Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€ 2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen (hier: eine Arbeitswoche entspricht 6 Tagen) zu multiplizieren.

Juli 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für Juli 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

F

Juli 2021

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Mittwoch

21.07. 2021

8

8

Donnerstag

22.07. 2021

9,5

8

1

0,5

Freitag

23.07. 2021

10

8

0,5

1,5

Samstag

24.07. 2021

8

8

0

Montag

26.07. 2021

10

8

1

1

Dienstag

27.07. 2021

10

8

0,5

1,5

Mittwoch

28.07. 2021

10

8

0

2

Donnerstag

29.07. 2021

10

8

0

2

Freitag

30.07. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Samstag

31.07. 2021

7

0

0

0

5

insgesamt

10 Tage

93

72

3

12,5

5,5

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Arbeitszeit gesamt

93

72

3

12,5

5,5

Das gebührende Entgelt ist für Juli 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 72 Stunden x € 11,98 = € 862,56

Mehrstunden-Grundlohn: 3 Stunden x € 11,98 = € 35,94

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 3 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 17,97

Überstunden-Grundlohn: 18 Stunden x € 13,99 = € 251,82

  • Überstundenzuschlag 50 %: 12,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 87,44

  • Überstundenzuschlag 75 %: 5,5 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 57,71

  • Montagezulage: 93 Stunden x € 0,89 = € 82,77

  • Urlaubszuschuss aliquot.: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

Juli 2021 gesamt: € 862,56 + € 35,94+ € 17,97+ € 251,82 + € 87,44 + € 57,71 + € 82,77 + € 64,10 + € 64,10 = € 1.524,41.

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für Juli 2021 beträgt € 1.447,43 (€ 1.222,95 + € 86,40 + € 138,08). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 76,98 (5,05 %).

August 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für August 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

F

August 2021

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Montag

02.08. 2021

10

8

1

1

Dienstag

03.08. 2021

11

8

0,5

2

0,5

Mittwoch

04.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

05.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

06.08. 2021

9

0

0

2

7

Samstag

07.08. 2021

7,5

0

0

7,5

Montag

09.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

10.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

11.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

12.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

13.08. 2021

10,5

0

0

2

8,5

Samstag

14.08. 2021

7

0

0

0

7

Montag

16.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

17.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

18.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

19.08. 2021

10

8

0

2

Freitag

20.08. 2021

10,5

0

0

2

8,5

Samstag

21.08. 2021

7

0

0

0

7

Montag

23.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

24.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

25.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

26.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

27.08. 2021

10,75

0

0

2

8,75

Samstag

28.08. 2021

7,5

0

0

0

7,5

Montag

30.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

31.08. 2021

9

8

0,5

0,5

insgesamt

19 Tage

256,75

144

7,50

39,50

65,75

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Arbeitszeit gesamt

256,75

144

7,5

39,50

65,75

Das gebührende Entgelt ist für August 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 144 Stunden x € 11,98 = € 1.725,12

Mehrstunden-Grundlohn: 7,5 Stunden x € 11,98 = € 89,85

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 7,5 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 44,93

Überstunden-Grundlohn: 105,25 Stunden x € 13,99 = € 1.472,45

  • Überstundenzuschlag 50 %: 39,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 276,30

  • Überstundenzuschlag 75 %: 65,75 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 689,88

  • Montagezulage: 256,75 Stunden x € 0,89 = € 228,51

  • Urlaubszuschuss aliquot.: € 2.000,- / 52 x 26/6= € 166,54

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 26/6 = € 166,54

August 2021 gesamt: € 1.725,12 + € 89,85 + € 44,93 + € 1.472,45 + € 276,30 + € 689,88 + € 228,51 + € 166,54 + € 166,54 = € 4.860,12.

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für August 2021 beträgt € 4.131,83 (€ 3.376,26 + € 224,64 + € 590,93). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 728,29 (14,98 %).

Für Juli und August 2021 beträgt die Summe des gebührenden Entgelts € 6.384,53, die Summe des geleisteten Entgelts € 5.579,26, die Summe der Unterentlohnung daher € 805,27 (12,61 %).

Im Dezember 2021 wurde F für den Arbeitseinsatz in *** in Österreich für die Monate Juli, August und September 2021 Weihnachtsgeld in Höhe von € 923,62 bezahlt (für den nicht spruchgegenständlichen Monat September 2021 ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer 266 Stunden an 26 Tagen in Österreich gearbeitet hat, wofür ihm – entsprechend der oben dargestellten Berechnung – Sonderzahlungen, nämlich Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss, in Höhe von insgesamt € 333,08 (2 x € 166,54) gebühren würden; eine vollständige Nachzahlung des für Juli und August 2021 gebührenden Entgelts liegt daher auch unter Berücksichtigung der Bezahlung der Sonderzahlung im Dezember 2021 nicht vor.

4.4.4. Zu G:

G war im Zeitraum von 21. Juli 2021 bis 31. August 2021 für insgesamt 344,75 Stunden zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt in die Lohngruppe 7 „Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“ gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben). Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€ 2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen (hier: eine Arbeitswoche entspricht 6 Tagen) zu multiplizieren.

Juli 2021:

Die von G im Juli 2021 geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) sind ident mit jenen Stunden, die von F im Juli 2021 geleistet wurden (siehe oben Punkt 4.3.3.).

Das gebührende Entgelt ist für Juli 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 72 Stunden x € 11,98 = € 862,56

Mehrstunden-Grundlohn: 3 Stunden x € 11,98 = € 35,94

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 3 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 17,97

Überstunden-Grundlohn: 18 Stunden x € 13,99 = € 251,82

  • Überstundenzuschlag 50 %: 12,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 87,44

  • Überstundenzuschlag 75 %: 5,5 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 57,71

  • Montagezulage: 93 Stunden x € 0,89 = € 82,77

  • Urlaubszuschuss aliquot.: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

Juli 2021 gesamt: € 862,56 + € 35,94+ € 17,97+ € 251,82 + € 87,44 + € 57,71 + € 82,77 + € 64,10 + € 64,10 = € 1.524,41.

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für Juli 2021 beträgt € 1.361,00 (€ 1.222,95 + € 138,05). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 163,41 (10,72 %).

August 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für August 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

G

August 2021

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Montag

02.08. 2021

10

8

1

1

Dienstag

03.08. 2021

11

8

0,5

2

0,5

Mittwoch

04.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

05.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

06.08. 2021

9

0

0

2

7

Samstag

07.08. 2021

7,5

0

0

0

7,5

Montag

09.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

10.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

11.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

12.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

13.08. 2021

10,5

0

0

2

8,5

Samstag

14.08. 2021

7

0

0

0

7

Montag

16.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

17.08. 2021

5,5

5,5

0

0

Mittwoch

18.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Donnerstag

19.08. 2021

10

8

0

2

Freitag

20.08. 2021

10,5

4

0

2

4,5

Samstag

21.08. 2021

7

0

2

5

Montag

23.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

24.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

25.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

26.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

27.08. 2021

10,75

0

0

2

8,75

Samstag

28.08. 2021

7,5

0

0

7,5

Montag

30.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

31.08. 2021

9

8

0,5

0,5

insgesamt

26 Tage

251,75

145,50

7,50

39,50

59,25

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Arbeitszeit gesamt

251,75

145,5

7,5

39,5

59,25

Das gebührende Entgelt ist für August 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 145,5 Stunden x € 11,98 = € 1.743,09

Mehrstunden-Grundlohn: 7,5 Stunden x € 11,98 = € 89,85

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 7,5 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 44,93

Überstunden-Grundlohn: 98,75 Stunden x € 13,99 = € 1.381,51

  • Überstundenzuschlag 50 %: 39,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 276,30

  • Überstundenzuschlag 75 %: 59,25 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 621,68

  • Montagezulage: 251,75 Stunden x € 0,89 = € 224,06

  • Urlaubszuschuss aliquot: € 2.000,- / 52 x 26/6= € 166,67

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 26/6 = € 166,67

August 2021 gesamt: € 1.743,09 + € 89,85 + € 44,93 + € 1.381,51 + € 276,30 + € 621,68 + € 224,06 + € 166,67 + € 166,67 = € 4.714,75

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für August 2021 beträgt € 3.825,00 (€ 3.310,51 + € 514,49). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 889,75 (18,87 %).

Für Juli und August 2021 beträgt die Summe des gebührenden Entgelts € 6.239,16, die Summe des geleisteten Entgelts € 5.186,00, die Summe der Unterentlohnung daher € 1.053,16 (16,89 %).

Im Dezember 2021 wurde G für den Arbeitseinsatz in *** in Österreich Weihnachtsgeld für die Monate Juli und August sowie (den nicht spruchgegenständlichen) September 2021 in Höhe von € 908,25 bezahlt.

4.4.5. Zu H:

H war im Zeitraum von 21. Juli 2021 bis 20. August 2021 für insgesamt 258 Stunden zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt in die Lohngruppe 7 „Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“ gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben). Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€ 2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen (hier: eine Arbeitswoche entspricht 6 Tagen) zu multiplizieren.

Juli 2021:

Die von H im Juli 2021 geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) sind ident mit jenen Stunden, die von F und G im Juli 2021 geleistet wurden (siehe oben Punkt 4.3.3. und 4.3.4.).

Das gebührende Entgelt ist für Juli 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 72 Stunden x € 11,98 = € 862,56

Mehrstunden-Grundlohn: 3 Stunden x € 11,98 = € 35,94

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 3 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 17,97

Überstunden-Grundlohn: 18 Stunden x € 13,99 = € 251,82

  • Überstundenzuschlag 50 %: 12,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 87,44

  • Überstundenzuschlag 75 %: 5,5 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 57,71

  • Montagezulage: 93 Stunden x € 0,89 = € 82,77

  • Urlaubszuschuss aliquot.: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

Juli 2021 gesamt: € 862,56 + € 35,94+ € 17,97+ € 251,82 + € 87,44 + € 57,71 + € 82,77 + € 64,10 + € 64,10 = € 1.524,41.

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für Juli 2021 beträgt € 1.361,00 (€ 1.222,95 + € 138,05). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 163,41 (10,72 %).

August 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für August 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

H

Aug.21

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Montag

02.08. 2021

10

8

1

1

Dienstag

03.08. 2021

11

8

0,5

2

0,5

Mittwoch

04.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

05.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

06.08. 2021

9

0

0

2

7

Samstag

07.08. 2021

7,5

0

0

0

7,5

Montag

09.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

10.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Mittwoch

11.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Donnerstag

12.08. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Freitag

13.08. 2021

10,5

0

0

2

8,5

Samstag

14.08. 2021

7

0

0

0

7

Montag

16.08. 2021

10,5

8

1

1,5

Dienstag

17.08. 2021

5,5

5,5

0

0

Mittwoch

18.08. 2021

10,5

8

0,5

2

Donnerstag

19.08. 2021

10

8

0

2

Freitag

20.08. 2021

10,5

3,5

0

2

5

Samstag

21.08. 2021

0

0

insgesamt

18 Tage

165

97

4,5

26

37,5

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Arbeitszeit gesamt

165

97

4,5

26

37,5

Entgegen dieser (seitens des Kompetenzzentrums LSDB übermittelten) Darstellung beträgt die Summe der Tage („insgesamt“) nicht „18 Tage“, sondern infolge der Nichtleistung von Stunden am 21.08.2021 nur 17 Tage (dies stimmt überdies mit der Beantwortung einer IMI-Anfrage durch den polnischen Sozialversicherungsträger, datierend mit 04. April 2022 (vgl. die Beweiswürdigung unten), die im Übrigen die Arbeitsstunden und Arbeitstage der sieben Arbeitnehmer im festgestellten Ausmaß enthält – überein).

Das gebührende Entgelt ist für August 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 97 Stunden x € 11,98 = € 1.162,06

Mehrstunden-Grundlohn: 4,5 Stunden x € 11,98 = € 53,91

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 4,5 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 26,96

Überstunden-Grundlohn: 63,50 Stunden x € 13,99 = € 888,37

  • Überstundenzuschlag 50 %: 26 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 181,87

  • Überstundenzuschlag 75 %: 37,50 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 393,47

  • Montagezulage: 165 Stunden x € 0,89 = € 146,85

  • Urlaubszuschuss aliquot: € 2.000,- / 52 x 17/6= € 108,97

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 17/6 = € 108,97

August 2021 gesamt: € 1.162,06 + € 53,91 + € 26,96 + € 888,37 + € 181,87 + € 393,47 + € 146,85+ € 108,97 + € 108,97 = € 3.071,43

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für August 2021 beträgt € 2.547,81 (€ 2,169,75 + € 378,06). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 523,62 (17,05 %).

Für Juli und August 2021 beträgt die Summe des gebührenden Entgelts € 4.595,84, die Summe des geleisteten Entgelts € 3.908,81, die Summe der Unterentlohnung beträgt daher € 687,03 (14,95 %).

Im Dezember 2021 wurde H für den Arbeitseinsatz in *** in Österreich für die Monate Juli, August und September 2021 Weihnachtsgeld in Höhe von € 718,49 bezahlt (für den nicht spruchgegenständlichen Monat September 2021 ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer 221 Stunden an 22 Tagen in Österreich gearbeitet hat, wofür ihm – entsprechend der oben dargestellten Berechnung – Sonderzahlungen, nämlich Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss, in Höhe von insgesamt € 282,06 (2 x € 141,03) gebühren würden; eine vollständige Nachzahlung des für Juli und August 2021 gebührenden Entgelts liegt daher auch unter Berücksichtigung der Bezahlung der Sonderzahlung im Dezember 2021 nicht vor.

4.4.6. Zu I

I war im Zeitraum von 21. Juli 2021 bis 02. August 2021 für insgesamt 93 Stunden zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt in die Lohngruppe 7 „Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“ gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben). Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€ 2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen (hier: eine Arbeitswoche entspricht 6 Tagen) zu multiplizieren.

Juli 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für August 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

I

Juli 2021

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Mittwoch

21.07. 2021

8

8

Donnerstag

22.07. 2021

9,5

8

1

0,5

Freitag

23.07. 2021

10

8

0,5

1,5

Samstag

24.07. 2021

8

8

Montag

26.07. 2021

0

0

Dienstag

27.07. 2021

10

8

1

1

Mittwoch

28.07. 2021

10

8

0,5

1,5

Donnerstag

29.07. 2021

10

8

0

2

Freitag

30.07. 2021

10,5

8

0

2

0,5

Samstag

31.07. 2021

7

0

0

2

5

insgesamt

10 Tage

83

64,00

3

10,5

5,5

Das gebührende Entgelt ist für Juli 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 64 Stunden x € 11,98 = € 766,72

Mehrstunden-Grundlohn: 3 Stunden x € 11,98 = € 35,94

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 3 Stunden x € 11,98 x 0,5 = € 17,97

Überstunden-Grundlohn: 16 Stunden x € 13,99 = € 223,84

  • Überstundenzuschlag 50 %: 10,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 73,45

  • Überstundenzuschlag 75 %: 5,5 Stunden x € 13,99 x 0,75 = € 57,71

  • Montagezulage: 83 Stunden x € 0,89 = € 73,87

  • Urlaubszuschuss aliquot: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 10/6 = € 64,10

Juli 2021 gesamt: € 766,72 + € 35,94 + € 17,97+ € 223,84 + € 73,45+ € 57,71+ € 73,87 + € 64,10 + € 64,10 = € 1.377,70

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für Juli 2021 beträgt € 1.170,35 (€ 1.091,45 + € 78,90). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 207,35 (15,05 %).

August 2021:

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich für August 2021 (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

ÜStd. 75 %

Montag

02.08. 2021

10

8

insgesamt

1 Tag

10

8

1

1

0

Das gebührende Entgelt ist für August 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 8 Stunden x € 11,98 = € 95,84

Mehrstunden-Grundlohn: 1 Stunde x € 11,98 = € 11,98

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 1 Stunde x € 11,98 x 0,5 = € 5,99

Überstunden-Grundlohn: 1 Stunde x € 13,99 = € 13,99

  • Überstundenzuschlag 50 %: 1 Stunde x € 13,99 x 0,5 = € 7,00

  • Montagezulage: 10 Stunden x € 0,89 = € 8,90

  • Urlaubszuschuss aliquot: € 2.000,- / 52 x 1/6 = € 6,41

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 1/6 = € 6,41

August 2021 gesamt: € 95,84 + € 11,98 + € 5,99 + € 13,99 + € 7,00 + € 8,90 + € 6,41 + € 6,41 = € 156,52

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt für August 2021 beträgt € 144,65 (€ 131,50 + € 13,15). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 11,87 (7,58 %).

Für Juli und August 2021 beträgt die Summe des gebührenden Entgelts € 1.534,22, die Summe des geleisteten Entgelts € 1.315,00, die Summe der Unterentlohnung daher € 219,22 (14,29 %).

Im Dezember 2021 wurde I für den Arbeitseinsatz in *** in Österreich Weihnachtsgeld in Höhe von € 139,49 (bezogen auf die Monate Juli und August 2021; ein Arbeitseinsatz im September 2021 erfolgte nicht) bezahlt.

4.4.7. Zu J

J war im Zeitraum von 21. Juli 2021 bis 23. Juli 2021 für insgesamt 20,50 Stunden zum Aufbau der Lärmschutzwand (durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile) auf der bezeichneten Baustelle in Österreich eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt in die Lohngruppe 7 „Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung“ gemäß Art. IX Pkt. 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (vgl. oben). Der monatliche Mindestgrundlohn beträgt € 2.000,00, der Stundenlohn € 11,98 (€ 2.000,-/167). Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt € 13,99 (€ 2.000,-/143). Für die aliquot wöchentlich gebührenden Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) ist 1/52 des Bruttomonatslohns (€ 2.000,00) mit den aliquoten Arbeitswochen (hier: eine Arbeitswoche entspricht 6 Tagen) zu multiplizieren.

Die geleisteten Stunden (Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden) stellen sich (auf Grundlage der oben festgestellten kollektivvertraglichen Regelungen) wie folgt dar:

J

Juli 2021

Tag

Datum

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

Mittwoch

21.07. 2021

8

8

Donnerstag

22.07. 2021

9,5

8

1

0,5

Freitag

23.07. 2021

3

3

Samstag

24.07. 2021

0

insgesamt

3 Tage

20,5

64,00

1

0,5

Stunden

NAZ

MAZ

ÜStd. 50 %

Arbeitszeit gesamt

20,50

19

1

0,5

Das gebührende Entgelt ist für Juli 2021 wie folgt zu berechnen:

Grundlohn: 19 Stunden x € 11,98 = € 227,62

Mehrstunden-Grundlohn: 1 Stunde x € 11,98 = € 11,98

  • Mehrarbeitszuschlag 50 %: 1 Stunde x € 11,98 x 0,5 = € 5,99

Überstunden-Grundlohn: 0,5 Stunden x € 13,99 = € 7,00

  • Überstundenzuschlag 50 %: 0,5 Stunden x € 13,99 x 0,5 = € 3,50

  • Montagezulage: 20,5 Stunden x € 0,89 = € 18,25

  • Urlaubszuschuss aliquot: € 2.000,- / 52 x 3/6 = € 19,23

  • Weihnachtsgeld aliquot: € 2.000,- / 52 x 3/6 = € 19,23

Juli 2021 gesamt: € 227,62 + € 11,98 + € 5,99 + € 7,00 + € 3,50 + € 18,25 + € 19,23

  • € 19,23 = € 312,80

Das tatsächlich geleistete Bruttoentgelt beträgt € 279,44 (€ 269,58 + € 9,86). Dies ergibt eine Unterentlohnung von € 33,36 (10,66 %).

Dem Arbeitnehmer J wurde auch im Dezember 2021 kein Weihnachtgeld ausgezahlt.

Beweiswürdigung:

Zu den unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen zum gebührenden und tatsächlich geleisteten Entgelt an die bezeichneten sieben Arbeitnehmer ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zur Anwendung des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zudem entspricht die Anwendung dieses Kollektivvertrags dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dem letztlich auch das Kompetenzzentrum LSDB (mit Blick auf den Unternehmensgegenstand der polnischen Gesellschaft und die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten) nicht mehr entgegengetreten ist. Die Einstufung in die Lohngruppe 7 gründet auf der Annahme des Kompetenzzentrum LSDB in der vorgenommenen Berechnung vom 27. Jänner 2023 und sind Anhaltspunkte für eine höhere Einstufung der spruchgegenständlichen Personen (etwa das Vorliegen einer Zweckausbildung, wenngleich alleine diese nur zur Einstufung in die Lohngruppe 6 mit denselben Mindestentgelten führen würde) nicht hervorgekommen sind; überdies erweist sich die Einstufung der spruchgegenständlichen Personen in die Lohngruppe 7 auch für den Beschwerdeführer am günstigsten. Das festgestellte gebührende Entgelt unter Anwendung des Kollektivvertrags für das Metallgewerbe und Einstufung in die Lohngruppe 7 gründen auf der nachvollziehbaren Berechnung des Kompetenzzentrum LSDB vom 27. Jänner 2023, die im Einklang mit den Anforderungen des Kollektivertrags (insbesondere im Hinblick auf die Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Montagezulage sowie gebührenden Sonderzahlungen, aliquote Weihnachtsremuneration und aliquoter Urlaubszuschuss je Arbeitswoche) erfolgt ist (zur Nachvollziehbarkeit der Berechnung vgl. auch die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen zu den Regelungen des Kollektivvertrags). Zudem ist der Beschwerdeführer der konkreten Berechnung des gemäß diesem Kollektivvertrag gebührenden Entgelts nur insoweit entgegengetreten (siehe die Stellungnahme vom 19.03.2023), als in Zweifel gezogen wurde, dass ein Überstundenzuschlag von 50 % kollektivvertraglich gebühren würde (siehe aber Pkt. 8 des KV) sowie die Bezahlung des Weihnachtsgeldes im Dezember 2021 nicht berücksichtigt worden sei (vgl. aber § 3 Abs. 4 LSD-BG sowie die Ausführungen unten). Das tatsächlich geleistete Entgelt beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde auf Grundlage der Anzeige durch das Kompetenzzentrum LSDB, denen auch der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist; in diesem Sinne stimmen die festgestellten Beträge auch mit den von der polnischen Gesellschaft vorgelegten Lohnabrechnungen, welche insbesondere die Bruttobeträge, die Arbeitsstunden und die Arbeitstage der Arbeitnehmer in Österreich ausweisen, überein (diese Stunden und Tage ergeben sich auch aus der vom Kompetenzzentrum LSDB der belangten Behörde vorgelegten Beantwortung der IMI-Anfrage durch den polnischen Sozialversicherungsträger, Antwort vom 04. April 2022). Die Feststellungen zu den im Dezember 2021 ausbezahlten Sonderzahlungen („Weihnachtsgelder“) gründen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen; die für September 2021 festgestellten Stunden sowie Arbeitstage der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in Österreich gründen auf den Inhalten der vom Kompetenzzentrum LSDB der belangten Behörde vorgelegten Beantwortung der IMI-Anfrage (Antwort datierend mit 04. April 2022), wobei die übrigen darin aufscheinenden Informationen hinsichtlich der bezahlten Entgelte (insbesondere hinsichtlich Stunden, Stundenlohn, uÄ) mit den von vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen übereinstimmen.

4.5. Die unter Punkt 4.4. festgestellte Unterentlohnung je Arbeitnehmer für die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Monate Juli und August 2021 beträgt insgesamt (Summe der vorenthaltenen Entgelte) 3.769,32 Euro (14,82 %; Summe der gebührenden Entgelte: € 25.437,55, Summe der laufend geleisteten Entgelte: € 21.668.23).

Beweiswürdigung:

Diese Berechnung gründet auf den unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen.

4.6. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 12.000,00 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen keine (im angelasteten Tatzeitraum) rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Beweiswürdigung:

Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Fehlen von Vormerkungen ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde aufgrund eingeholter Abfragen und sind derartige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des (in Deutschland ansässigen) Beschwerdeführers auch sonst nicht hervorgekommen.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (Fassung im angelasteten Tatzeitraum bezogen auf die gesamte Gesetzesvorschrift) lauten:

„§ 3. […]

(3) Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

(4) Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.

[…]“

„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

[…]“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lauten:

„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

[…]

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.“

„§ 72. […]

(10) […] Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.“

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Ergebnis nicht begründet.

6.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft eine Unterentlohnung der bezeichneten sieben entsendeten Arbeitnehmer für die Monate Juli und/oder August 2021 zur Last gelegt, wobei die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für das Baugewerbe angenommen wurde. Wenngleich die Montagearbeiten durch Arbeitnehmer der polnischen Gesellschaft bis September 2021 angedauert haben (und gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt, wenn Unterentlohnungen durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen), ist Gegenstand des Straferkenntnisses – und damit Sache des Beschwerdeverfahrens – alleine die zur Last gelegte Unterentlohnung in den Monaten Juli und August 2021; eine Beurteilung einer allfälligen Unterentlohnung von Arbeitnehmern auch im September 2021 kommt – aufgrund der durch das Straferkenntnis festgelegten Sache des Beschwerdeverfahrens – durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.

6.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt dem Beschwerdevorbringen, dass auf den in Rede stehenden Sachverhalt der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, in der ab 01. Jänner 2021 geltenden Fassung, anzuwenden ist:

Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EUMitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort „vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern“ gebührt.

Diese Anordnung hat mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen zur Folge, dass den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern der polnischen Gesellschaft für die von ihnen in Österreich ausgeübten Tätigkeiten das kollektivvertragliche Entgelt gemäß dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gebührt. Dies sowohl vor dem Hintergrund des Unternehmensgegenstandes der polnischen Gesellschaft, die überwiegend im Bereich Solarbau tätig ist und insofern auch über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Elektrotechnik verfügt (vgl. den oben festgestellten fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe, Arbeiter/innen, dem die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen sowie das Elektrotechnikgewerbe unterliegen). Zudem beschränkte sich die Tätigkeit der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer alleine auf den Aufbau der Lärmschutzwand durch Zusammenstecken der vorgefertigten Metallteile (Metallsteher und Metallwände) auf einem bereits angefertigten Fundament (Schottertragschicht). Eine solche Tätigkeit, die alleine die Herstellung einer Metallkonstruktion auf einem bereits bestehenden Fundament zum Gegenstand hat (zumal das Verfüllen mit Erde nur einen untergeordneten Umfang des Auftrags an die polnische Gesellschaft einnahm), ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dem Berechtigungsumfang des Gewerbes Metalltechnik (§ 94 Z 59 der Gewerbeordnung 1994 – GewO, „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“) zuzuordnen (zum Berufsprofil der Metallbautechnik vgl. auch § 7 Abs. 1 der Metalltechnik-Ausbildungsordnung), sodass der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe eröffnet ist.

Soweit der Beschwerdeführer – neben der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe, Arbeiter/innen (worin ihm hg. gefolgt wird) – auch die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für das Bauhilfsgewerbe ins Treffen führt, ist auszuführen, dass die in Rede stehende Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit eines (diesem Kollektivvertrag unterliegenden) Stuckateurs oder Trockenausbauers schon mangels Herstellung eines Innenausbaus (zum Berechtigungsumfang etwa Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 94 Rz. 431, Stand 01.09.2020, rdb.at) vergleichbar ist; dies trifft auch auf die (diesem Kollektivvertrag unterliegende) Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände zu, weil eine neben der Bundesstraße zu errichtende Lärmschutzwand in Metallkonstruktionsbauweise, die in weiterer Folge mit Erde verfüllt wird, nicht als „mobile Trenn- oder Systemwand“ (als flexible Wände etwa zur Trennung von Räumen) zu qualifizieren ist.

In einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeitsbranche der polnischen Gesellschaft sowie der von den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern konkret ausgeübten Tätigkeiten ist daher der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe, Arbeiter/innen, zur Anwendung zu bringen.

6.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen setzt sich das den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern gebührende Entgelt gemäß dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, aus dem Brutto(mindest)stundenlohn (gegenständlich bezogen auf die – für den Beschwerdeführer günstigste – Lohngruppe 7), den angefallenen Mehr- und Überstundenlöhnen, den dafür gebührenden Zuschlägen, der Montagezulage sowie den – zusätzlich zum laufenden Entgelt zu leistenden (§ 3 Abs. 4 LSD-BG) – anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss, die ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit gebühren, zusammen.

Die Höhe der oben festgestellten Unterentlohnung je Arbeitnehmer resultiert aus der Differenz zwischen dem gebührenden Entgelt und dem tatsächlich geleisteten Entgelt. Infolge dessen, dass gemäß § 3 Abs. 4 LSD-BG kollektivvertraglich vorgesehene Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) entsandten Arbeitnehmern aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit; hier am letzten des laufenden Monats) zu leisten sind, vermögen die erst im Dezember 2021 bezahlten Weihnachtsgelder (bezogen die auf die gesamte Dauer der Arbeitnehmer in Österreich, sohin zT auch auf September 2021) nichts an der bereits eingetretenen Unterentlohnung mit Fälligkeit des laufenden Entgelts für die Monate Juli bzw. August 2021 zu ändern (vgl. hierzu etwa auch Kozak, LSD-BG § 3 Rz. 39, Stand 20.01.2017, rdb.at, wonach die Aliquotierung der Sonderzahlungsansprüche auf die jeweilige Lohnzahlungsperiode bei entsandten bzw. überlassenen Arbeitnehmer eine Kontrolle vor Ort ermöglicht).

6.5. Es liegen daher Unterentlohnungen der bezeichneten sieben Arbeitnehmer im festgestellten Ausmaß vor, die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft als Arbeitgeberin in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

6.6. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Arbeitgeber hat sich mit sämtlichen ihn treffenden, mit der Entsendung von Arbeitnehmern zusammenhängenden Verpflichtungen und einschlägigen Vorschriften rechtzeitig auseinander zu setzen und sich ggf. bei der zuständigen Behörde im Inland zu informieren (vgl. etwa VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015). Derartiges hat der Beschwerde – insbesondere die rechtzeitige Einholung einer behördlichen Information im Inland – nicht dargetan. Insofern vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch noch im gegenständlichen Verfahren der anzuwendende Kollektivvertrag für die belangte Behörde bzw. mitbeteiligte Partei nicht eindeutig gewesen wäre, nichts der ihn treffenden Verpflichtung zur Einholung rechtzeitiger Informationen bei der zuständigen Stelle zu ändern (zudem ist die rechtsrichtige Einordnung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag von zur Verfügung stehenden Informationen abhängig). In diesem Sinne ändert auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Regelung des § 3 Abs. 4 LSD-BG – Verpflichtung zur Entrichtung von aliquoten Sonderzahlungen zusätzlich zum laufenden Entgelt – nicht bekannt gewesen ist (wie er in der Verhandlung einräumte), nichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit der in Rede stehende Verwaltungsübertretung; der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften rechtzeitig auseinanderzusetzen. Auch hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems im Unternehmen weder behauptet noch sonst durch konkretisierte Ausführungen zum Ausdruck gebracht.

6.7. Auch das übrige Beschwerdevorbringen steht einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht entgegen: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Bestrafung – zusätzlich zur Bestrafung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der polnischen Gesellschaft – einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erblickt, ist auszuführen, dass § 9 Abs. 1 VStG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aller nach außen vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft, im vorliegenden Fall sohin eine nebeneinander bestehende Verantwortlichkeit beider handelsrechtlicher Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft begründet (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0183, wonach bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person grundsätzlich jeder aus diesem Personenkreis für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist). Dementsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung auf eine bloß interne Aufgabenverteilung für sich genommen nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0162, mwN). Die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz VStG (oder eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG) lag gemäß den oben getroffenen Feststellungen nicht vor.

7. Zur Strafhöhe:

7.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe begründet.

7.2. Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendbarkeit dieser Fassung vgl. die ab 01.09.2021 geltende Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 10 leg.cit.; jedenfalls erweist sich diese Fassung – gegenüber der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 – für den Beschwerdeführer bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt, der sieben Arbeitnehmer betrifft, in Ermangelung einer Mindeststrafe, die zuvor (BGBl. I Nr. 44/2014) 2.000 Euro je Arbeitnehmer betrug, jedenfalls iSd § 1 Abs. 2 VStG als günstiger) begeht ein Arbeitgeber im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmern unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,00 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000,00 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000,00 Euro.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Privilegierung des § 29 Abs. 1 zweiter Satz LSD-BG (Strafrahmen nur bis 20.000,00 Euro) trotz Erstfall und Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000,00 Euro nicht vor: Das kumulative Tatbestandsmerkmal – Arbeitgeberin mit bis zu neun Arbeitnehmern – wird durch die polnische Gesellschaft infolge einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 91 im Jahr 2021 nicht erfüllt (vgl. VwGH 24.08.2022, Ra 2022/11/0046, wonach § 29 LSD-BG nicht auf die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer, sondern auf die Unternehmensgröße gemessen an der Anzahl der Mitarbeiter abstellt). Es kommt daher der Strafrahmen gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG bis 50.000,00 Euro zur Anwendung.

7.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen.

7.4. Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung ist die Gewährleistung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in Österreich. Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist zudem die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083 mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist sohin als äußerst hoch anzusehen und wurde dieses durch die festgestellten Unterentlohnungen für die Zeiträume Juli und August 2021 (wenngleich Weihnachtsgeld im Dezember 2021 bezahlt wurde) keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.

Mildernd ist für den Beschwerdeführer zunächst seine – aufgrund des Fehlens von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in dem zur Last gelegten Zeitraum – verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ins Treffen zu führen. Zudem ist mildernd zu berücksichtigen, dass sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmern (mit Ausnahme des J) Weihnachtsgeld für die Tätigkeiten auf der Baustelle in Österreich im Dezember 2021 ausbezahlt wurde (dieses aber bezogen auf den gesamten Tätigkeitszeitraum der Arbeitnehmer in Österreich, sohin zT auch auf September 2021), weshalb eine (wenngleich nicht strafbefreiende) teilweise Nachzahlung der gebührenden Entgelte in einem nicht bloß unerheblichen Ausmaß der festgestellten Unterentlohnungen gegeben ist (vgl. hierzu oben Punkt 4.5.). Zudem ist zu Lasten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen, dass die Unterentlohnung einen zwei Lohnzahlungsperioden umfassenden Zeitraum (Juli und August 2021) – und damit einen nicht bloß kurzen Tätigkeitszeitraum der Arbeitnehmer – betroffen hat.

7.5. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere den festgestellten Milderungsgründen (insbesondere der Zahlungen an sechs Arbeitnehmer im Dezember 2021) bei Vorliegen der Erschwerungsgründe sowie des Ausmaßes der Unterentlohnung, kann im vorliegenden Einzelfall mit einer herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Bei der Herabsetzung der Geldstrafe kommt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch dem aus spezialpräventiven Überlegungen zu berücksichtigenden Umstand Bedeutung zu, dass die Unterentlohnung in sechs Fällen in einem nicht bloß geringfügigen Teil aus der (fahrlässigen) Unkenntnis resultierte, dass die anteilig gebührenden Sonderzahlungen schon zusätzlich zum laufenden Entgelt zu entrichten sind (und nicht erst im Dezember des betreffenden Jahres ausbezahlt werden dürfen); hinsichtlich des siebten Arbeitnehmers J – für den im Dezember 2021 kein Weihnachtsgeld bezahlt wurde – liegt mit 33,36 Euro zumindest eine in absoluten Zahlen nicht übermäßig hohe Unterentlohnung vor (die letztlich aus der nur kurzen Tätigkeitsdauer in Österreich resultierte); zudem wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig vermittelt, dass die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen auch im Interesse der polnischen Gesellschaft gelegen ist. Unter Beachtung all dieser Strafzumessungskriterien erweist sich für die Unterentlohnungen der sieben Arbeitnehmer im festgestellten Ausmaß eine Gesamtstrafe in Höhe von 6.600,00 Euro (13,2 Prozent des vorgesehenen Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe (unter Bedachtnahme auf den in § 29 Abs. 1 erster Strafsatz LSD-BG vorgesehenen Strafrahmen) neu zu bemessen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kommt gemäß der in § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG getroffenen lex specialis nicht in Betracht.

Auch liegen die Voraussetzungen für einen Entfall der Strafbarkeit iSd § 29 Abs. 2 oder 3 LSD-BG nicht vor: Durch die Auszahlung der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) an sechs Arbeitnehmer im Dezember 2021, die auch auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer im nicht spruchgegenständlichen Monat September 2021 bezogen war, ist eine Nachzahlung des Differenzbetrags auf das jedem der sechs Arbeitnehmer gebührende Entgelt nicht zur Gänze (vgl. die oben getroffenen Feststellungen) und auch nicht vor Erhebung der zuständigen Stelle (hier des Amtes für Betrugsbekämpfung: Baustellenkontrolle im August 2021, weiteres Aufforderungsschreiben vom 28. September 2021 infolge eines Ersuchens um weitere Erhebungen durch das Kompetenzzentrum LSDB) oder vor oder infolge einer Aufforderung durch die belangte Behörde erfolgt. Zudem liegt (entgegen § 29 Abs. 3 Z 2 LSD-BG) ein die leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigendes Verschulden schon im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht vor (vgl. etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0071, wonach der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind, das Verschulden nicht mehr als geringfügig ansehen lässt). Überdies wurden seitens der polnischen Gesellschaft keinerlei rechtzeitige Erkundigungen über die anzuwendenden Vorschriften (insbesondere auch hinsichtlich § 3 Abs. 4 LSD-BG) getätigt (so wurde insbesondere auch die österreichische Steuerberatungskanzlei EOS durch den Beschwerdeführer erst „aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung eingeschaltet“, siehe Rechtfertigung vom 28.05.2022). Auch erweist sich die festgestellte Unterentlohnung – die gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG eine einzige Verwaltungsübertretung bildet – mit € 3.769,32 (14,82 %) insgesamt als iSd § 29 Abs. 3 Z 1 LSD-BG gering (dies gilt gleichermaßen für die je Arbeitnehmer vorliegenden Unterentlohnungen für die Monate Juli und/oder August 2021, die bezogen auf die gesamte spruchgegenständliche Tätigkeitsdauer allesamt ein Ausmaß von 10 % der gebührenden Entgelte übersteigen; zur Frage einer geringen Unterentlohnung vgl. etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0071, wonach fallbezogen schon bei einer Unterentlohnung von zumindest 6,6 % nicht mehr von einer bloß geringfügigen Unterentlohnung auszugehen war).

7.6. Es war daher – unter Korrektur der Tatanlastung insbesondere hinsichtlich des anzuwendenden Kollektivvertrags (dessen Anwendung im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst releviert und ihm von der belangten Behörde eine auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung des Kompetenzzentrums LSDB vom 27. Jänner 2023 zur Kenntnis gebracht wurde – spruchgemäß entscheiden (zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG, die vom Verwaltungsgericht auch außerhalb der – hier dreijährigen und noch nicht abgelaufenen – Verfolgungsverjährungsfrist zu ergänzen bzw. zu präzisieren ist, vgl. etwa VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053).

7.7. Der eventualiter – für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist infolge Übermittlung der Beschwerde an eine nicht im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse und Fax-Nummer der belangten Behörde – gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (protokolliert zZl. LVwG-S-1221/002-2023) erweist sich als gegenstandslos: Mit Blick auf rezente Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 sowie VwGH 21.02.2024, Ra 2023/05/0204) liegt eine Fristversäumnis durch rechtzeitige Übermittlung der Beschwerde an die auf der ersten Seite des Straferkenntnisses ausgewiesenen EMail-Adresse und Fax-Nummer (die überdies auch auf Schriftstücken der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesen waren) jedenfalls nicht vor.

8. Zu den Kosten des Verfahrens:

8.1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind infolge der Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe neu zu bemessen (10 % der nunmehr verhängten Strafe, § 64 Abs. 1 und 2 VStG)

8.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keinen Beitrag zu leisten (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Dem Beschwerdeführer sind daher auch keine Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin zur Einvernahme von Zeugen) aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 3 VwGVG).

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewandten Bestimmungen (insbesondere § 29 LSD-BG) stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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