LVwG N LVwG-AV-790/001-2024

LVwG-AV-790/001-2024Landesverwaltungsgericht08.07.2024

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Familienbeihilfe; Unterhaltspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-790/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.790.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25.03.2024, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch abgeändert wird und dessen erste zwei Absätze durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„A ist verpflichtet, auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für seinen Sohn B, geb. am ***, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16.6.2020, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe ab 01.01.2024 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 440,30 monatlich zu leisten.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 25.3.2024, Zl. ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 35 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) aus wie folgt:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.03.2023, ***, wurde Herr B verpflichtet auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für B zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16.06.2020, ***, gewährten Sozialhilfe ab 01.01.2023 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 401,40 monatlich zu leisten.

Dieser Kostenbeitrag wird ab 01.01.2024 auf € 440,30 monatlich geändert.

Dieser Betrag ist bis 5. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Soziales, C AG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen.“

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass B Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch die Übernahme der Kosten für seinen Aufenthalt in einer Wohngruppe der D der E in *** erhalte. Sein Vater A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.507,85 Euro und habe Sorgepflichten für eine Person. Aufgrund einer Erhöhung der erhöhten Familienbeihilfe sei eine Neuberechnung des Kostenbeitrags erforderlich gewesen.

Rechtlich sei der Beschwerdeführer als Vater zum Unterhalt von seinem Sohn verpflichtet, ohne dass eine Ausnahme im Sinne des § 35 Abs. 2 NÖ SHG vorliege. Er müsse daher einen Kostenbeitrag für die stationäre Unterbringung seines Sohnes leisten. Basierend auf seinen Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten würde sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 991,73 ergeben. Obwohl das Einkommen des Beschwerdeführers einen höheren Beitrag erlauben würde, sei der Betrag der erhöhten Familienbeihilfe als maximaler Kostenbeitrag festzusetzen gewesen. Somit betrage der monatliche Kostenbeitrag ab dem 01.01.2024 € 440,30.

1.2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.3.2024 Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die erhöhte Familienbeihilfe direkt an seinen Sohn überwiesen werde. Er ersuche deshalb um Herabsetzung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages. Ebenso werde ersucht zu überprüfen, ob eine rückwirkende Neuaufrollung, zumindest für das Jahr 2023, möglich sei.

2. Feststellungen:

2.1. B, geb. am ***, bezieht Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gewährt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16.6.2020, Zl. ***. Er wird stationär in der Wohngruppe der D der E in ***, ***, betreut. Die Kosten für die stationäre Betreuung trägt das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger. B ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig.

2.2. Der Beschwerdeführer A ist der Vater von B. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt € 4.507,85 und ist gesetzlich zum Unterhalt für seinen Sohn verpflichtet, hat sohin eine Sorgepflicht.

2.3. Für B wird erhöhte Familienbeihilfe gewährt, derzeit zuerkannt für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2027. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt seit 1.1.2024 € 440,30 monatlich.

2.4. Außergewöhnliche finanzielle Aufwendungen, die der Beschwerdeführer für seinen Sohn zu tragen hat, bestehen derzeit nicht.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen in den Schriftstücken, welche im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, aufliegen. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen über den Bezug einer Pension sowie Firmenpension. Der Sozialhilfebezug des Sohnes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aufliegenden Sozialhilfebescheid, die stationäre Unterbringung aus dem Heimaufnahmeprotokoll. Die erhöhte Familienbeilhilfe ist durch das Schreiben des Finanzamts Österreich vom 23.1.2024 nachgewiesen. Der Sachverhalt wird überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er wendet sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde angestellte rechtliche Beurteilung (s. dazu die Ausführungen weiter unten). Ebenso enthält die Beschwerde weder Vorbringen, noch Nachweise, wonach es dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht möglich sein sollte, den vorgeschriebenen Kostenbeitrag zu leisten. Ein solches war daher, auch aus dem übrigen Akteninhalt, nicht anzunehmen.

4. Rechtslage:

4.1. § 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) – (4) […]

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

[…]

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Eingangs ist auszuführen, dass B, der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers, derzeit stationär in Einrichtungen der Sozialhilfe betreut wird, für deren Kosten zurzeit – auf Grund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 16.6.2020 – das Land NÖ als Sozialhilfeträger aufkommt. Da er derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist der Beschwerdeführer als sein Vater weiterhin zu seinem Unterhalt verpflichtet (vgl. OGH 28.1.1997, 1 Ob 2307/96p; 27.5.2014, 9 Ob 24/14s).

5.2. § 35 Abs. 2 NÖ SHG normiert nun als generelle Regelung, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Nach der lex specialis des § 35 Abs. 3 NÖ SHG haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der freien Station zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen.

Das bedeutet nun zunächst, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, für die seinem Sohn gewährte Sozialhilfe einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.

5.3. Zur konkreten Höhe des Kostenbeitrages und damit zusammenhängend dem Vorbringen in der Beschwerde, die erhöhte Familienbeihilfe werde nicht mehr dem Beschwerdeführer für seinen Sohn, sondern diesem direkt gewährt, weshalb der Kostenbeitrag herabzusetzen sei, ist auszuführen wie folgt:

5.3.1. Aus § 2 Abs. 1 lit. c FLAG ist zunächst abzuleiten, dass Anspruch auf Familienbeihilfe Personen – die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – für volljährige Kinder haben, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Bestimmung nicht das Kind hat bzw. die Kinder haben, sondern deren Eltern(teil) (arg. „Anspruch […] für volljährige Kinder“). Der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 FLAG ist demnach kein dem Kind originär zustehender, sondern gebührt dem Elternteil bzw. den Eltern. Dieser erhält bzw. diese erhalten Familienbeihilfe für ihr Kind bzw. ihre Kinder. Daran ändert auch die Bestimmung des § 14 Abs. 1 FLAG nichts, wonach ein volljähriges Kind die Überweisung der Familienbeihilfe auf dessen Girokonto beantragen kann. Diese Überweisung bedarf nach § 14 Abs. 2 FLAG wiederum der Zustimmung „der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat“, wodurch klargestellt ist, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht beim Kind selbst zu verorten ist (s. dazu auch § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 5 lit. c FLAG).

Das bedeutet fallbezogen, dass unabhängig davon, ob die Familienbeihilfe nun dem Beschwerdeführer selbst, oder direkt seinem Sohn ausbezahlt wird, der Beschwerdeführer die für die (erhöhte) Familienbeihilfe anspruchsberechtigte Person ist.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 6 FLAG über den Anspruch auf Familienbeihilfe von volljährigen Vollwaisen gegenständlich keine Anwendung findet.

5.3.2. Bezieht nun ein Elternteil für sein Kind, dem Sozialhilfe gewährt wird, Familienbeihilfe, liegt ein Fall des § 35 Abs. 3 NÖ SHG vor, handelt es sich denn bei der Familienbeihilfe um eine Leistung, auf die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch besteht. Sohin ist jedenfalls ein Kostenbeitrag in dieser Höhe zu leisten.

Dies ist insofern konsequent, als sich bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Höhe des vorzuschreibenden Kostenbeitrages ergäbe. Einerseits wäre im Fall einer stationären Unterbringung ein Kostenbeitrag in Höhe der gewährten Familienbeihilfe vorzuschreiben, andererseits „lediglich“ in Höhe des Wertes der freien Station (derzeit: € 196,20 monatlich). So könnte ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil dadurch über die Höhe des von ihm zu leistenden Kostenbeitrages disponieren, in dem die Auszahlung der Familienbeihilfe auf dessen Kind übertragen wird, ohne, dass sich an der zuerkannten Höhe der Familienbeihilfe etwas ändern würde. Somit wären Eltern, die die Familienbeihilfe für ihr Kind selbst ausbezahlt bekommen schlechter gestellt als Eltern, die die Auszahlung der Familienbeihilfe auf ihre Kinder hätten übertragen lassen.

5.4. Die dem Beschwerdeführer für seinen Sohn gewährte erhöhte Familienbeihilfe beträgt seit 1.1.2024 € 440,30. Der belangten Behörde war demnach nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid einen monatlichen Kostenbeitrag in dieser Höhe beginnend mit 1.1.2024 vorgeschrieben hat, zumal ein Fall sozialer Härte im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG nicht anzunehmen war. Umstände, die auf das Vorliegen sozialer Härte gedeutet hätten, wurden nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

5.5. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen, wobei der Bescheidspruch aus Gründen der Klarheit zu präzisieren war.

5.6. Zum Begehren des Beschwerdeführers, eine neuerliche Überprüfung des Kostenbeitrages für das Jahr 2023 vorzunehmen, ist auszuführen, dass dies die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschreiten würde. „Sache“ des Verfahrens ist der Inhalt des angefochtenen Bescheides, welcher sich auf einen Kostenbeitrag ab 1.1.2024 bezieht. Sohin kommt dem Verwaltungsgericht keine Befugnis zu, eine rückwirkende Überprüfung der für das Jahr 2023 maßgeblichen Kostenbeitragsbescheide vorzunehmen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine Ergänzung des Sachverhalts nicht erforderlich war und im Übrigen ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung wird ferner der eindeutige Gesetzeswortlaut der oben angeführten Bestimmungen des FLAG zugrunde gelegt.

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