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LVwG-S-978/001-2023•LVwG N LVwG-S-978/001-2023
LVwG-S-978/001-2023Landesverwaltungsgericht04.07.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; feuerpolizeiliche Beschau; Zutrittsverweigerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.03.2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass die Übertretungsnormen „§ 16 Abs 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl 85/2015, iVm § 85 Abs 1 Z 6 NÖ FG 2015, LGBl 85/2015 idF LGBl 69/2017“ und die Strafnorm „§ 85 Abs 2 NÖ FG 2015, LGBl 85/2015 idF LGBl 69/2017“ zu lauten haben, dahingehend Folge gegeben, als die Höhe der von der Verwaltungsstrafbehörde festgesetzten Verwaltungsstrafe von 1.000 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden auf 800 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden herabgesetzt wird. Gleichzeitig werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 80 Euro festgesetzt.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 880 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.03.2023, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), dem nunmehrigen Beschwerdeführer, zur Last gelegt, er sei am 06.03.2023 als Nutzungsberechtigter der Wohnung in ***, ***, seiner Verpflichtung gemäß § 16 NÖ FG 2015 nicht nachgekommen, indem er dem Rauchfangkehrer der B KG, zwischen 12:30 und 14:30 Uhr den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zum Bauwerk nicht gestattet habe. Von diesem Termin sei er gemäß § 15 NÖ FG 2015 fristgerecht mit Verständigung vom 19.12.2022 informiert worden.
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 85 Abs 1 Z 6 NÖ FG 2014 angelastet. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 85 Abs 2 NÖ FG 2015 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.
Die belangte Behörde legte in der Begründung ihres Straferkenntnisses dar, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei, zumal die feuerpolizeiliche Beschau mehr als zwei Monate im Voraus, und damit rechtzeitig, vom befugten Rauchfangkehrer, der B KG, angezeigt worden sei und die feuerpolizeiliche Beschau am 06.03.2023 nicht habe durchgeführt werden können. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seines Vorbringens sei davon auszugehen, dass er die Tat vorsätzlich begangen habe. Bereits im Jahr 2021 hätte der Beschwerdeführer mehrere Schreiben des zuständigen Rauchfangkehrermeisters erhalten und hätte die feuerpolizeiliche Beschau nie durchgeführt werden können. Die vorsätzliche Tatbegehung hat die belangte Behörde als erschwerend gewertet.
In seinem Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis kritisierte der Beschwerdeführer zunächst, dass sich der Vorwurf im Straferkenntnis von der Aufforderung zur Rechtfertigung krass unterscheide, wo ihm vorgeworden worden sei, einer juristischen Person den Zutritt verweigert zu haben. Die belangte Behörde habe zudem keine Angaben darüber gemacht, um welche Person es sich gehandelt habe. Dies sei aber notwendig, da der Beschuldigte weder in der Lage noch aufgerufen sei, das Ermittlungsverfahren für die Behörde zu führen, noch ihr Anleitungen zu geben, wie sie es zu führen habe. Weiters habe ihm die belangte Behörde einen Tatzeitraum von zwei Stunden vorgeworfen, welcher mit der Zeit im „Aufforderungsschreiben“ des Rauchfangkehrers von Dezember 2022 ident sei und nicht den wahren Tatzeitpunkt widerspiegeln würde, sondern nur eine „Terminwolke“. Dies widerspreche der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach Tatzeit und Tatort genau vorzuwerfen seien.
Weiters bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Rauchfangkehrer der B KG auch in die an seinem Betriebssitz aufliegenden Unterlagen betreffend die Feuerstätte und die Kehrungen betreffend seine Liegenschaft, welche ein Privathaushalt sei, einsehen könne, da die B KG seit Bestehen des Bauwerks (1996) die Kehrungen und Abgasmessungen der Feuerstätte regelmäßig und fristgerecht durch ihre Mitarbeiter durchführe. Die Gemeinde, in deren Namen der Rauchfangkehrer hier als beliehenes Organ auftrete, hätte also durchaus gelindere Mittel wählen können, als eine versuchte Hausdurchsuchung in privaten Räumen. Dies gebe auch das Gesetz, in Analogie zu § 15 Abs 4 letzter Satz NÖ GF 2015, her.
Der 3. Abschnitt des NÖ Feuerwehrgesetzes – vor allem § 14 Abs 1 – sei in seinen Augen überhaupt überschießend und nicht verfassungskonform, da eine Regelung, die ohne begründeten Verdacht auf eine schwere gerichtlich strafbare Handlung eines Bürgers, ein formloses, routinemäßiges Eindringen in die höchstpersönlichen Lebens- und Wohnbereiche der Bürger in Privathaushalte vorsehe, könne nicht im Einklang mit der Verfassung stehen. So dürften auch Arbeitsinspektoren private Wohnräume, in welchen Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, nicht betreten, da dies dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens widerspreche.
Er ziehe auch in Zweifel, dass der Termin am 06.03.2023 überhaupt mit dem Durchführungsplan der Gemeinde *** betreffend § 15 NÖ FG 23015 übereinstimme, widrigenfalls bereits die Ankündigung des Termins von Seiten des Rauchfangkehrers rechtswidrig sei und für ihn sanktionslos bleiben müsse. Ein Verwaltungsstrafverfahren mit identem Sachverhalt aus dem Jahr 2021, welches gegen seine Person geführt worden sei, sei rechtskräftig eingestellt worden. Das Gesetz gebe es nicht her, alle paar Wochen bzw. Monate vor der Haustüre eines Privathaushaltes zu stehen und unter Strafandrohung Einlass zu fordern. Im Gesetz stehe „einmal“ in einem Zeitraum von 10 Jahren und das sei im gegenständlichen Fall jedenfalls mit dem o.a. und rechtskräftig eingestellten Verwaltungsstrafverfahren konsumiert.
Die belangte Behörde konstruiere eine Vorsatzhandlung und spreche eine weit überzogene Strafe aus. Er sei unbescholten und stehe die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in keinem Verhältnis zur angelasteten Tat und sei weit überschießend.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Strafverfahrens wegen schwerer Verfahrensmängel und verfassungsrechtlicher Bedenken.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ wurde am 15.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Bezug habenden Verfahrensaktes der belangten Behörde und die Befragung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Reihenhauses in ***, ***. Betreffend dieses Objekt wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der B KG, Rauchfangkehrerbetrieb in ***, (im Folgenden: Fa. B) vom 19.12.2022 die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau am 06.03.2023 zwischen 12:30 Uhr und 14:30 Uhr angekündigt.
Dies nachdem seitens der Firma B bereits im Jahr 2021 Terminankündigungen für feuerpolizeiliche Beschauten an den Beschwerdeführer ergangen waren, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Ein von der belangten Behörde zu *** diesbezüglich geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 85 Abs 1 Z 6 NÖ FG 2015 wurde aus formellen Gründen eingestellt.
Auch am 06.03.2023 hat der Beschwerdeführer einem Vertreter der Firma B den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert.
In weiterer Folge verständige die Firma B die Marktgemeinde ***, dass der Beschwerdeführer die Durchführung der Feuerbeschau am 06.03.2023 trotz zeitgerechter Terminankündigung verweigert hatte. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.03.2023 wurde der Sachverhalt der belangten Behörde zur verwaltungsstrafrechtlichen Prüfung übermittelt.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in der Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, hier insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, und sind im Wesentlichen unstrittig. Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt, dass er dem Vertreter der Firma B den Zutritt zu seinem Haus „***“ zur Durchführung der angekündigten feuerpolizeilichen Beschau verweigerte.
So führte der Beschwerdeführer am 15.04.2024 zusammengefasst aus, dass er die Liegenschaft ***, ***, bereits seit dem Jahr 1996 bewohne und seit dieser Zeit auch die Firma B sein Rauchfangkehrer sei. Eine feuerpolizeiliche Beschau hätte es bisher nicht gegeben. Es sei dann während der Corona-Zeit im Jänner/Februar 2021 gewesen, als er drei Verständigungen seitens der Firma B bekommen habe. Einerseits sei ihm der jährliche Kehrtermin für die Gastherme, weiters die vorgeschriebene Abgasmessung und in weiterer Folge auch die feuerpolizeiliche Beschau, alle Termine an unterschiedlichen Tagen innerhalb von zehn Tagen, angekündigt worden. Er hätte bei der Firma B telefonisch angefragt, ob diese Termine zusammengelegt werden könnten, man habe ihm aber erklärt, dass das nicht möglich sei, weil diese Arbeiten von unterschiedlichen Personen durchgeführt werden würden.
Er habe dann begonnen, sich mit dem NÖ Feuerwehrgesetz auseinanderzusetzen und habe dann in weiterer Folge nur die Kehrung sowie die Abgasmessung durchführen lassen, die feuerpolizeiliche Beschau habe er aber verweigert. Die Firma B habe ihm dann einen weiteren Termin für die feuerpolizeiliche Beschau am 30.09.2021 angekündigt. Diese Frist habe er wieder verstreichen lassen, er sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen. Dann habe er von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit einer falschen Adresse des zu beschauenden Objekts erhalten. Dass sei dann zwar korrigiert worden, nachdem er in seiner Antwort darauf Verfolgungsverjährung eingewendet hätte, sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass das Verfahren eingestellt worden sei.
Mit Schreiben der Firma B vom 19.12.2022 habe er einen neuen Termin für eine feuerpolizeiliche Beschau mitgeteilt bekommen. Diesem Schreiben sei auch eine Beilage angeschlossen worden, aus der hervorgehe, was alles bei einer feuerpolizeilichen Beschau besichtigt werde. Am 06.03.2023 sei dann jemand von der Firma B bei ihm gewesen, dem er geöffnet habe. Er habe zu der Person gemeint, dass er sie in den Keller lasse, wo sich die Gastherme befinde. Dieser habe aber gemeint, dass er das ganze Haus ansehen müsse, worauf er ihm dann gesagt hätte, dass er das nicht zulassen würde. Daraufhin habe der Mann etwas aufgeschrieben und sei wieder gegangen. Eine feuerpolizeiliche Beschau hätte es auch nach dem letzten Termin nicht mehr gegeben. Ich habe auch keine weiteren Terminankündigungen erhalten, sondern sei von der belangten Behörde lediglich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.
Er sei als Arbeitsinspektor tätig und da gebe es eine strikte Vorgabe, dass Wohnbereiche tabu seien und das private Hausrecht zu wahren sei. Sie dürften auch keine möglichen Arbeitsstellen in Privathäusern überprüfen. Die Regelungen zur feuerpolizeilichen Beschau im NÖ Feuerwehrgesetz seien aus grundrechtlicher Sicht problematisch und habe es auch im Zuge der Gesetzwerdung sehr viel kritische Stellungnahme gegeben.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), LGBl 85/2015 idF LGBl 69/2017, lauten auszugsweise:
„Feuerpolizeiliche Beschau
§ 14
Umfang der feuerpolizeilichen Beschau
(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.
§ 15
Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
[…]
§ 16
Mitwirkungspflichten
(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
[…]“
„§ 85
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
[…]
[…]
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“
Gemäß § 14 Abs 1 NÖ FG 2015 ist die Brandsicherheit von Bauwerken aus näher dargelegten Gründen mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen.
Die Organisation der feuerpolizeilichen Beschau wurde in Niederösterreich mit der 7. Novelle zum NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, grundlegend geändert. Seit dieser am 01.01.2011 in Kraft getretenen Novelle liegt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau allein beim Rauchfangkehrer, der dazu die entsprechenden Sachverständigen beizuziehen hat. Im Rahmen der 8. Novelle wurde insbesondere die Beschaufrist für alle Bauwerke vereinheitlicht und die Kostentragung neu geregelt. Durch die Formulierung der Bestimmungen zur feuerpolizeilichen Beschau soll klargestellt werden, dass es sich bei der Beschaufrist um ein Intervall handelt, innerhalb dieses der Rauchfangkehrer die feuerpolizeiliche Beschau durchzuführen hat. Entsprechend den Übergangsbestimmungen beginnt die Berechnung des Überprüfungsintervalls rückwirkend mit 01.01.2011 und ist daher unabhängig von allfälligen Fertigstellungsmeldungen (vgl. Motivenbericht zum NÖ FG 2015, Ltg.-687/F-6/1-2015).
Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist gemäß § 14 Abs 3 NÖ FG 2015 zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.
§ 15 NÖ FG 2015 regelt die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass der zuständige Rauchfangkehrer den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen hat. Diese Frist soll dem so Verpflichteten eine ausreichende Vorbereitungszeit vor Durchführung der Beschau einräumen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit einer ausreichenden Frist von der geplanten feuerpolizeilichen Beschau am 06.03.2023 verständigt. Entsprechend den in § 16 Abs 1 NÖ FG 2015 geregelten Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau, haben die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau jedenfalls den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
In Bezug auf das Objekt des Beschwerdeführers war die Beschau im Jahr 2021, sohin 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmung, aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden und ist nach wie vor unerledigt. Keinesfalls wird die Rechtsansicht des Beschwerdeführers geteilt, wonach die Behörde ihren Anspruch auf Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verwirkt hätte, wenn diese im dafür vorgesehenen Jahr durch mangelnde Mitwirkung des gemäß § 16 Abs 1 NÖ FG 2015 Verpflichteten erfolgreich verhindert worden sei.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Kehrungen und Abgasmessungen regelmäßig durchführen lässt, ist damit der Sinn der gesetzlichen Bestimmung nicht erreicht, soll doch gerade die feuerpolizeiliche Beschau dazu dienen, das gesamte Objekt auf seine Sicherheit zu überprüfen.
Da der Rauchfangkehrer als funktionelles Organ der Gemeinde tätig wird (vgl. Paar, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, pro libris 2016, 45) reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer seine Weigerung zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gegenüber dem Rauchfangkehrer oder gegenüber der Gemeinde kundtut. Der Beschwerdeführer hat damit insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt, als er den Zutritt zu seinem Objekt zwecks Durchführung einer feuerpolizeilichen Beschau nicht gestattet hat. Damit hat der Beschwerdeführer das objektive Tatbild erfüllt.
Die Modifizierung des Tatvorwurfs im Straferkenntnis im Verhältnis zur Aufforderung zur Rechtfertigung begegnet im Übrigen keinen Bedenken, da das Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG erlassen wurde.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesen Anforderungen wird die Tatortumschreibung im vorliegenden Fall gerecht, zumal der Name jener Person, welche die feuerpolizeiliche Beschau namens des Rauchfangkehrerbetriebes durchführen sollte, kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretung darstellt. Auch hinsichtlich des im Spruch angegebenen Tatzeitraumes herrscht im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Unklarheit, da sich weder aus der Anzeige noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass am 06.03.2023 eine weitere feuerpolizeiliche Beschau stattgefunden hätte. Es ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des angelasteten Tatvorwurfs nicht in der Lage gewesen wäre, sich ausreichend zu verteidigen oder dass er Gefahr liefe, für dasselbe Verhalten nochmals bestraft zu werden. Der Spruch des Straferkenntnisses ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es waren daher lediglich die Übertretungs- und Strafnormen zu präzisieren, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann entsprochen ist, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe ihrer – richtigen – „Fundstelle“ (vgl. VwGH Ra 2020/09/0013).
Dem Beschwerdeführer ist gegenständlich die vorsätzliche Tatbegehung anzulasten, hat er die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau, nachdem seit 2021 mehrere Terminankündigungen ergangen waren und er sich – wie er selbst sagte – mit dem NÖ Feuerwehrgesetz auseinandergesetzt hatte, bewusst verweigert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Brandschutzes auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen (vgl. hierzu auch VfSlg 6992/1973 zum Wiener Feuerpolizeigesetz sowie zur Wiener Kehrverordnung).
Zufolge § 19 Abs 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren bekannt gegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 2.900 Euro verfügt, für zwei Kinder sorgepflichtig ist und ein Reihenhaus in *** im Alleineigentum besitzt. Von welchen persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers die belangte Behörde bei der Strafbemessung ausgegangen ist, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, da hier lediglich die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend angeführt wird.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich hoch, zumal in der konkret zur Anwendung gelangenden Strafdrohung Geldstrafen bis zu 10.000 Euro vorgesehen sind. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, beeinträchtigen Verstöße gegen die Verpflichtung den Zutritt zur feuerpolizeilichen Beschau zu gestatten, massiv feuerpolizeiliche und damit öffentliche Interessen. Das öffentliche Interesse liegt hier in der Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen, welche als Folge von Bränden drohen können und stellt dementsprechend ein besonders bedeutsames Rechtsgut dar. Denn gerade durch die Feuerpolizei sollen eben Maßnahmen gesetzt werden, die der Brandverhütung und dem vorbeugenden Brandschutz und damit in weiterer Folge dem Schutz von Leben und Sachgütern dienen.
Mildernd war – zumal dem Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte – die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend dagegen die vorsätzliche Tatbegehung.
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und den vom Beschwerdeführer glaubwürdig angegebenen Einkommensverhältnissen, war die Geldstrafe auf das im Spruch genannte Ausmaß herabzusetzten. Demzufolge war auch die Ersatzfreiheitsstrafe adäquat anzupassen. Die neu festgesetzte Strafe erscheint in dieser Höhe geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten. Die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe ist auch noch hoch genug, um eine generalpräventive Wirkung zu entfalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren der ersten Instanz ist der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren kein Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH Ro 2015/03/0035).
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