LVwG N LVwG-S-1239/001-2023

LVwG-S-1239/001-2023Landesverwaltungsgericht04.07.2024

Regest

Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arzneiwareneinfuhr; Doppelbestrafung; Verfall;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1239/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1239.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, C, D, E, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4.5.2023, ***, betreffend Bestrafung und Verfallsausspruch nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

a.die Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) herabgesetzt und

b.der Verfallsausspruch (“Weitere Verfügung”) aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z. 1 lit. c, § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) verhängt:

„Zeit: 30.01.2022, 10:15 Uhr

Ort:***, Zollamt ***

Tatbeschreibung: Sie haben am 30.01.2022 Waren der Position 3004, und zwar Arzneiwaren, 170 Packungen des Medikamentes Genotropin GOQUICK 12 mg, zur Verbringung in den freien Verkehr nach Österreich via Flughafen *** (Zollamt *** Flughafen ***) ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes eingeführt, obwohl die Einfuhr von Waren der Position 3004 im Sinne des § 3 Abs.1 Arzneiwareneinfuhrgesetz in das Bundesgebiet in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung erteilt wurde.“

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt. Zudem wurden (unter dem Punkt „Weitere Verfügung“ im Spruch) die am 30.01.2022 vom Zollamt beschlagnahmten Waren der Position 3004 - Genotropin GOQUICK 12 mg - gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 für verfallen erklärt.

Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes Österreich vom 18.5.2022.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Strafherabsetzung, jedenfalls aber die Aufhebung des Verfallsausspruchs, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er slowenischer Staatsbürger und ständig in Slowenien aufhältig sei und mit seinen Töchtern F (geb. ***) und G (geb. ***), die beide Wachstumsprobleme hätten, nach *** zur kinderärztlichen Behandlung gereist sei, wo ihnen am 5.11.2021 als Wachstumshormon Genotropin in gewissen Dosen (F 2,5 mg 7 Tage pro Woche und G 2 mg 6 Tage pro Woche) verschrieben und in der Folge mit Rezepten für Genotropin 12mg auch angeschafft worden sei. Um die verschriebene Menge Genotropin wiederum zu erwerben, sei er am 27.1.2022 erneut nach *** gereist, wo ihm am 28.1.2022 ein weiteres Rezept für diese Medikamente ausgestellt worden sei, die er noch am selben Tag in einer dortigen Apotheke gekauft habe. Am 30.1.2022 bei der Rückreise nach Slowenien über den Flughafen *** seien die Medikamente beschlagnahmt worden. Er habe niemals Arzneiwaren in Österreich in Verkehr bringen, sondern diese nach Slowenien verbringen wollen. Dem slowenischen Arzneimittelgesetz zufolge sei die Einfuhr von Medikamenten für den persönlichen Gebrauch für chronische Krankheiten bzw. Zustände in einer Menge für 12 Monate erlaubt. Genotropin sei in *** günstig zu erwerben, und er habe mit dem Rezept des türkischen Arztes für seine Töchter einen Vorrat für nicht mehr als 12 Monate erworben und diesen nach Slowenien bringen wollen. Das Zielland sei also Slowenien gewesen, und unter Berücksichtigung der europäischen Personen- und Warenverkehrsfreiheit gelange nicht das AWEG, sondern die slowenischen Bestimmungen zu Anwendung. Er sei, wenn überhaupt, nur mit diesen slowenischen Einfuhrvorschriften vertraut. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er gemeint habe, dass es – weil Slowenien in der EU und im Schengenraum sei – in allen EU- und Schengenstaaten zulässig sei, Medikamente für den Eigenbedarf für 12 Monate abgabefrei und ohne Bewilligung einzuführen. Beim Zollamt sei bereits ein Strafverfahren anhängig, worin er für die Einfuhr von exakt den gleichen Medikamenten verfolgt werde; eine Doppelbestrafung sei verboten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat und das auch Einsicht in die Akten des Zollamtes genommen hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 30.1.2022 um etwa 10:15 Uhr am Flughafen *** wurde der auf dem Luftweg aus ***, also aus dem Nicht-EWR-Raum, in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer im Kontrollausgang für Reisende „Grünkanal“ („nothing to declare“) angehalten. Dabei wurde entdeckt, dass er in seinem Gepäck 170 Packungen der Arzneiware Genotropin GOQUICK 12mg (in Form von 170 Fertigpens) eingeführt hatte, für die er keine Einfuhrbescheinigung hatte. Genotropin (auch Somatropin genannt) ist ein Wachstumshormon. Er gab an, es für seine Töchter, die Wachstumsprobleme hätten, angeschafft zu haben. Es handelt sich um keine dem üblichen persönlichen Bedarf des Beschwerdeführers entsprechende Menge. Die 170 Packungen wurden vom Zollamt beschlagnahmt. Im Zuge seiner späteren Einvernahme entwendete er unbemerkt davon 30 Packungen und nahm sie mit.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Zollamtes Österreich vom 11.12.2023, ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von 800 Euro verurteilt, weil er am 30.1.2022 die eingangsabgabepflichtigen 170 Stück Arzneiwaren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht hat; gleichzeitig wurde gemäß § 35 Abs. 4 i.V.m. § 17 FinStrG der Verfall der (140 Stück) Arzneiwaren ausgesprochen.

Nach dem slowenischen Arzneimittelgesetz ist die Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln nach und aus Slowenien durch Einzelpersonen grundsätzlich verboten. Für den persönlichen Gebrauch bzw. für den persönlichen Gebrauch eines unmittelbaren Familienangehörigen darf ein Arzneimittel in einer Menge, die der therapeutischen Verwendung entspricht, im persönlichen Gepäck nach Slowenien eingeführt werden, und zwar bei chronischen Krankheiten bzw. Zuständen, die eine Langzeitanwendung erfordern, für maximal drei Monate entsprechend der vorgesehenen Dosierung oder ausnahmsweise für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten, wenn die Person einen berechtigten Aufenthalt im Bestimmungsland während dieses Zeitraums nachweist, sofern keine arzneimittelrechtlichen Vorschriften etwas anderes vorsehen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insb. der Anzeige, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie seinem Vorbringen und der rechtskräftigen Bestrafung durch das Zollamt Österreich, an die das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. dazu z.B. VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0006). Dass 170 Stück beschlagnahmt wurden, ist auf einem Lichtbild des Zollamtes (17 x 10 Packungen aufgeschlichtet) gut zu sehen. Der Beschwerdeführer führte keine Einfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen mit, sondern eine „Diagnostic/Medical Declaration“ einer slowenischen Laboreinrichtung (H, ***) mit, worin es heißt, dass man ihm erlaubt, für seine beiden Kinder Genotropin 12mg von der Türkei nach Slowenien zu transportieren. Dazu hat das slowenische Finanzministerium dem österreichischen Finanzministerium in einem im Akt erliegenden Schreiben vom 17.2.2022, ***, mitgeteilt, dass es sich dabei um kein in Slowenien geeignetes Dokument für die Einfuhr von Arzneimitteln handelt. Auf dieser Mitteilung basieren auch die Feststellungen über den Inhalt des slowenischen Arzneimittelgesetzes.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:

nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

(…) Waren der Position 3004,

(…)

Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 AWEG 2010 ist für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

Gemäß § 4 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 6 AWEG 2010 gelten die §§ 3 bis 10 u.a. nicht für Arzneispezialitäten oder Veterinärarzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden oder dem Bedarf eines mitreisenden Tieres entsprechenden Menge bei der Einreise eingeführt oder verbracht werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Genotropin (Somatropin) ist gemäß Rezeptpflichtverordnung ein rezeptpflichtiges Humanarzneimittel bzw. gemäß § 2 Abs. 1 lit c AWEG 2010 eine Arzneiware (KN-Code 3004 9000), die der Beschwerdeführer, obwohl er über keine Einfuhrbescheinigung verfügte, in das Bundesgebiet eingeführt hat. Eine solche Einfuhrbescheinigung kann der Beschwerdeführer als Privatperson gar nicht ausgestellt bekommen (vgl. § 4 Abs. 1 AWEG 2010), und die „Diagnostic/Medical Declaration“ der slowenischen Laboreinrichtung erfüllt auch die Anforderungen an eine – gemäß § 3 Abs. 2 AWEG 2010 vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auszustellende – Einfuhrbescheinigung nach Österreich (!) nicht.

Durch die Einfuhr der Arzneiwaren aus der Türkei, also dem Nicht-EWR-Raum, ohne Einfuhrbescheinigung ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Das vom Beschwerdeführer zitierte einschlägige slowenische Gesetz ist auf österreichischem Bundesgebiet nicht anwendbar (zu beurteilen ist ja die Einfuhr von der Türkei nach Österreich und nicht jene nach Slowenien), und auch die in § 11 Abs. 1 Z. 6 AWEG 2010 normierte Ausnahme liegt nicht vor, da die Arzneiwaren den Angaben des Beschwerdeführers nicht seinem eigenen (!) persönlichen Bedarf dienten, sondern für seine Töchter bestimmt waren, und die von ihm als Jahresbedarf zweier Personen angeführte Menge von 170 x 12 mg den vom Gesetzgeber gemeinten „üblichen persönlichen Bedarf“ eines Reisenden bei weitem überschreitet.

Der Einwand der Doppelbestrafung vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal es sich bei der unerlaubten Einfuhr von Arzneiwaren unter dem Blickwinkel des AWEG 2010 um einen anderen Sachverhalt handelt als beim Schmuggel von eingangsabgabepflichtigen Waren unter dem Blickwinkel des FinStrG (vgl. OGH 17.9.1991, 14 Os 71/91, wonach eine unerlaubte Arzneiwareneinfuhr gegenüber Schmuggel gesondert strafbar ist).

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich, zumal zum angelasteten Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte er glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237).

Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er sei der Meinung gewesen, dass es – weil Slowenien in der EU und im Schengenraum sei – in allen EU- und Schengenstaaten zulässig sei, Medikamente für den Eigenbedarf für 12 Monate abgabefrei und ohne Bewilligung einzuführen. Damit beruft er sich auf einen Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich aber jedermann mit den einschlägigen Normen bzw. in Betracht kommenden Verhaltensregeln seines Tätigkeitsfeldes – und zwar nicht nur des beruflichen, auch des privaten – auseinanderzusetzen; dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Sofern daher – wie hier – eine Einfuhr einer erheblichen Menge von Arzneiwaren aus dem Nicht-EWR-Raum in ein Land, in dem der Beschwerdeführer nicht aufhältig ist bzw. dessen Staatsbürger er nicht ist, erfolgt, hat er sich zuvor bei den zuständigen Stellen über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen über die Arzneiwareneinfuhr, zu informieren. Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben „wenn überhaupt, nur mit den slowenischen Einfuhrvorschriften vertraut“ ist, eindeutig nicht nachgekommen. Die angelastete Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer aus diesen Gründen auch in subjektiver Hinsicht, zumindest in Form der Fahrlässigkeit, zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz von Patientinnen und Konsumentinnen durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneiwaren sowie die Reduktion des hohen Risikos, das mit der illegalen Einfuhr von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln verbunden ist, ist von hoher Bedeutung, was den Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der seiner Erkundungspflicht nicht entsprochen hat, ist nicht geringfügig. Da somit die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat keinerlei Milderungsgründe angeführt. Zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Sprengel der belangten Behörde tritt als mildernd auch noch die lange Verfahrensdauer (vgl. § 34 Abs. 2 StGB und VwGH 14.3.2013, 2011/08/0187; 14.2.2013, 2012/08/0167) hinzu. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht bekanntgegeben und werden daher nicht als unterdurchschnittlich eingeschätzt. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des oben zitierten Strafrahmens, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seiner persönlichen Verhältnisse erachtet das erkennende Gericht eine Strafherabsetzung auf das im Spruch angeführte Maß als angemessen. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da er in Hinkunft erfolgreich von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro. Dieser bleibt somit in der Höhe von 10 Euro bestehen. Ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren fällt nicht an.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Da gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 nur „die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren“ für verfallen erklärt werden dürfen bzw. gemäß § 17 Abs. 1 VStG nur Gegenstände für verfallen erklärt werden dürfen, „die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen“, war der Verfallsausspruch im angefochtenen Straferkenntnis zu beheben, zumal mit der bereits eingetretenen Rechtskraft des finanzstrafrechtlichen Verfallsausspruches (siehe oben) das Eigentum an den für verfallen erklärten Arzneiwaren gemäß § 17 Abs. 7 FinStrG mittlerweile bereits auf den Bund übergegangen ist.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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