LVwG N LVwG-S-1250/001-2024

LVwG-S-1250/001-2024Landesverwaltungsgericht03.07.2024

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1250/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1250.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. Mai 2024, Zl. ***, zu Recht:

1. A. Der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit Folge gegeben als der Tatvorwurf im Straferkenntnis wie folgt neu gefasst wird:

„Zeit: 12.02.2024 bis 29.02.2024

Tatbeschreibung: Sie haben es als Erziehungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, des Schulpflichtigen B, geboren am ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, des genannten Schulpflichtigen zu sorgen, weil der Schulpflichtige im angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen (14 Schultage) ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, , Klasse 1, ferngeblieben ist.“

B. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

C. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Melk) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 beruht auf der Anzeige der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 5. März 2024, wonach das Kind B nach nicht abgelegter Externistenprüfung und erfolgten Schulzuweisungen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zum Präsenzunterricht erschienen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk erließ deswegen eine auf 25. März 2024 datierte Strafverfügung, wobei eine Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 229 Stunden) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer brachte dazu fristgerecht ein als Einspruch zu wertendes Schreiben ein, in dem er Folgendes ausführte:

Er sei gerne bereit die Geldstrafe zu begleichen, wenn die Behörde den Nachweis einer von mindestens einem Elternteil unterschriebenen Einverständniserklärung zur Einschreibung in der Volksschule *** für das Schuljahr 2023/24 erbringe. Sollte der Nachweis nicht binnen sieben Tagen erbracht werden, gehe er davon aus, dass die Behörde nicht über den Nachweis verfüge und dass das Kind illegal in der Schule angemeldet sei. Die Behörde erkläre sich diesfalls damit einverstanden, dass die Strafe ungültig sei. Er behalte sich alle Rechte vor, speziell das Recht nach Art. 26 der Menschenrechte, wonach Eltern das vorrangige Recht zu entscheiden hätten, welche Art von Bildung dem Kind geboten werde.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2024 zur Rechtfertigung hinsichtlich des Vorwurfes der Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 und zur Bekanntgabe seiner finanziellen Verhältnisse auf.

Der Beschwerdeführer brachte ein Mahnschreiben betreffend den Nachweis der Einverständniserklärung bei der Behörde ein und sodann ein weiteres Schreiben, in dem er ausführte, dass die Behörde keinen gültigen Nachweis über die Zustimmung der Eltern zur Schuleinschreibung erbracht habe, sodass die Strafe ungültig sei, weil das Kind illegal in der Schule angemeldet worden sei. Er behalte sich alle Rechte vor, speziell das Recht nach Art. 26 EMRK als Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:09.02.2024 bis 29.02.2024

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigter des Schulpflichtigen B, geboren am ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für die den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen 16 Schultagen in der Volksschule ***, ***, ***,

ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, , Klasse 1 (2. Schulstufe) ferngeblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018 und § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl I 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 300,00229 Stunden§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl

76/1985 idF BGBl I 35/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 30,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag:€ 330,00“

Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbarkeit im Wesentlichen aus, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Eine Rechtfertigung im Sinne des Gesetzes sei nicht abgegeben worden. Hinsichtlich des Verschuldens genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und es sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem geschätzten monatlichen Einkommen von 1.800,-- Euro netto ausgegangen werde. Mildernd sei kein Umstand zu werten, erschwerend würden einschlägige Vormerkungen zu werten sein. Die Strafe sei sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und über die Folgen der Unterlassung belehrt.

1.3. Der Beschwerdeführer brachte am 10. Juni 2024 ein als Beschwerde zu wertendes Schreiben mit dem Betreff „Schreiben [Straferkenntnis] vom [21.5.2024]“ ein, in dem er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die Behörde habe sein Schreiben betreffend den geforderten Nachweis über die Zustimmung der Eltern zur Schuleinschreibung erhalten und Stillschweigen bewahrt. Es sei der Behörde mitgeteilt worden, dass in diesem Fall die Strafe ungültig sei, weil das Kind ohne die erforderliche Zustimmung illegal in der Schule angemeldet worden sei. Er habe sich alle Rechte vorbehalten, speziell Art. 26 der EMRK, wobei die EMRK Teil der österreichischen Bundesverfassung sei. Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sei nach der ursprünglichen Absicht des Wortlautes nicht mit „Schulpflicht für Kinder“ zu übersetzen. Die angedrohte Amtshandlung würde zur Verletzung der Würde, des Willens und des Wohlergehens des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes führen. Es scheine, dass mit dem Straferkenntnis das Recht nach Art. 26 EMRK missachtet werde, was, sollte dies der Fall sein, als Erpressung empfunden werde, was laut § 144 StGB verboten sei.

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 10. Juni 2024 vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen und es wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der *** geborene Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter seines Sohnes, B, geboren am ***. Beide sind wohnhaft an der Adresse ***, ***.

Für den Sohn B war im Schuljahr 2021/22 der häusliche Unterricht angezeigt, es wurde aber keine Externistenprüfung abgelegt. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich erließ für die Schuljahre 2022/23 und 2023/24 Schulzuweisungen. Es erfolgte jedoch seit Beginn des Schuljahres 2022/23 kein Schulbesuch des Sohnes an der sprengelmäßig zuständigen Volksschule *** (Volksschule ***, ***, , Klasse 1), insbesondere auch nicht im angelasteten Tatzeitraum 9. Februar 2024 bis 29. Februar 2024.

Der Beschwerdeführer weist zwei zur Tatzeit rechtskräftige und nach wie vor ungetilgte Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 auf:

Aktenkennzeichen: ***Straferkenntnis

Übertretung nach:§ 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018 und § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl I 35/2018

Strafstatus: rechtskräftig am 17.08.2023 (bezahlte und abgeschlosse

Strafbetrag: € 120,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 91 Stunden

Festgesetzt am: 20.04.2023genehmigt am: 13.07.2023rechtskräftig am: 17.08.2023

Aktenkennzeichen: ***Straferkenntnis

ENTSCHEIDUNG LVwG

Übertretung nach:§ 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018 und § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl I 35/2018

Strafstatus: rechtskräftig am 20.04.2023 (bezahlte und abgeschlosse

Strafbetrag: € 110,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden

Festgesetzt am: 09.05.2023genehmigt am: 09.05.2023rechtskräftig am: 20.04.2023

Des Weiteren wurde er mit Straferkenntnis vom 5. Februar 2024, Zl. ***, mit einer Geldstrafe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 190 Stunden) bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde ihm am 9. Februar 2024 zugestellt und es wurde am 9. März 2024 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat seine aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Verfahren nicht offengelegt. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer dahingehend eingeschätzt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,-- Euro verfüge. Der Beschwerdeführer ist dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Der Anzeige der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 5. März 2024 sind dabei insbesondere die Informationen betreffend Nichtablegung der Externistenprüfung, Anordnung des Schulbesuches und fehlenden Schulbesuch seit dem Schuljahr 2022/23 zu entnehmen. Die Feststellungen zu den drei Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 beruhen insbesondere auf den aktenkundigen Auszügen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat seine aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Verfahren nicht offengelegt. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer – im Übrigen nach vorangegangenem Hinweis in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung – dahingehend eingeschätzt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,-- Euro verfüge. Der Beschwerdeführer ist dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten und er hat weder in seiner Beschwerde noch in den vorangegangenen Schreiben ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder den Tatvorwurf bestritten.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, lautet:

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“

3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das am 10. Juni 2024 eingebrachte Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21. Mai 2024 gewertet hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt diese Einschätzung unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage und des Verfahrenszweckes. Erkennbares Ziel des Beschwerdeführers ist die Nichtbestrafung (vgl. etwa VfSlg. 17.082/2003; VwGH 20.2.2019, Ro 2016/13/0011, Rn 12). Die Beschwerde ist auch zulässig, weil sie fristgerecht erhoben wurde und eine Begründung enthält (vgl. etwa VwGH 28.6.1994, 93/04/0039; 7.11.1996, 95/06/0232; 24.5.2016, Ra 2016/03/0037).

In der Sache ist Folgendes auszuführen:

Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen, weil er es unterlassen habe, für den regelmäßigen Schulbesuch seines Sohnes im Zeitraum von 9. Februar 2024 bis 29. Februar 2024 zu sorgen. Der Vorwurf besteht insofern zu Recht als tatsächlich kein Schulbesuch des schulpflichtigen Sohnes gegeben war. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der 9. Februar 2024 in den Semesterferien gelegen war und dass dementsprechend dieser Tag schulfrei war (s. § 2 Abs. 2 lit.b iVm Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985). Auch der darauffolgende Samstag und der darauffolgende Sonntag waren schulfrei (s. § 2 Abs. 4 Z 1, 2 und 5 des Schulzeitgesetzes 1985). Es ist daher die Tatzeit entsprechend einzuschränken und es sind in der Tatbeschreibung 14 stattgefundene Schultage zu nennen (anstatt der angeführten 16). Der Tatvorwurf ist daher dementsprechend neu zu fassen, wobei der Entscheidung kein anderes Tatsachensubstrat im Sinne einer unzulässigen Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu Grunde gelegt wird (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).

Zum Beschwerdevorbringen ist zu sagen, dass die verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht (Art. 14 Abs. 7a B-VG) nicht davon abhängt, ob die Eltern dem Schulbesuch zugestimmt haben. Es ist vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers, seinem Sohn die Schulpflicht begreiflich zu machen, wobei es ihm überlassen ist, wie er den Verpflichtungen im Einzelfall gewaltfrei nachkommt (vgl. etwa LVwG Tirol 15.6.2023, LVwG 2023/27/0289-3). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010). Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Einklang stehen (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015, Punkt 3.5.).

Zu verweisen ist auch darauf, dass sich der Sohn auf Grund der Nichtablegung der Externistenprüfung und der erfolgten Schulzuweisungen nicht mehr im häuslichen Unterricht befindet, zumal der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen des häuslichen Unterrichtes nicht vorgesehen hat (vgl. etwa VwGH 18.7.2023, Ra 2022/10/0093). Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt auch nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. etwa VfGH 29.11.2022, E 2766/2022).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es auch keiner vorangegangenen Maßnahmen seitens der Schule, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Pflicht, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch das schulpflichtige Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird (vgl. dazu VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).

Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass sein Verhalten den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dass ein allfälliges Missverständnis hinsichtlich der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu seinen Lasten geht (vgl. etwa bereits VwGH 22.3.1973, 1442/72). Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. bereits VwGH 23.2.1966, 1235/65). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange ein fehlendes Verschulden – wie im vorliegenden Fall – nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. wiederum etwa VfGH 29.11.2022, E 2766/2022; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 2.3.). Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung einer Beschwerde gegen Bestrafungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 abgelehnt und dazu Folgendes ausgeführt (VfGH 25.1.2024, E 4000-4001/2023):

„Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019; vgl. VfGH 29.11.2022, E 2766/2022) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch BGBl. I 37/2023 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“

Darauf hinzuweisen ist, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

4.2. Zur Strafbemessung:

Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro bzw. bei zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).

Der Beschwerdeführer hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.3.1998, 98/10/0012). Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere sind keine Unbescholtenheit und kein sog. „reumütiges Geständnis“ gegeben (vgl. zu letzterem etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). An Erschwerungsgründen liegen die zwei zur Tatzeit rechtskräftigen und nach wie vor ungetilgten Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 vor. Zu den Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen (geschätztes monatliches Nettogehalt von 1.800,-- Euro und Sorgepflicht für den Sohn).

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe – insbesondere auf Grund des Vorliegens einschlägiger Vorbestrafungen – keineswegs zu hoch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig (vgl. etwa VwGH 19.12.2000, 98/09/0329). Zu verweisen ist auch darauf, dass nicht nur auf den Beschwerdeführer spezialpräventiv eingewirkt werden soll (vgl. etwa VwGH 5.2.1991, 90/05/0211), sondern im Sinne der Generalprävention auch auf andere Normadressaten (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Darauf hinzuweisen ist, dass ein Widerspruch der Strafhöhe zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist und dass die Strafe auch nicht als überhöht bekämpft wurde.

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vorliegen (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) gegeben, weil weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen sind (vgl. allgemein etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

4.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen, weshalb die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Straferkenntnis zu Recht mit 30,-- Euro festgesetzt hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind hingegen auf Grund der Neufassung des Tatvorwurfes und der dabei erfolgten Einschränkung des Tatzeitraumes gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen (vgl. dazu etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2016/17/0165).

4.4. Ergebnis und Absehen von einer Verhandlung:

Der Beschwerde ist somit insoweit Folge zu geben als die Tatzeit im Straferkenntnis eingeschränkt und der Tatvorwurf neu gefasst wird. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden, weil eine Verhandlung vom Beschwerdeführer trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt wurde. Die belangte Behörde hat bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Eine Verhandlung konnte damit gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darauf hinzuweisen ist, dass eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem den Parteien ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihrer Standpunkte zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung zudem etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

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