LVwG N LVwG-S-1090/001-2024

LVwG-S-1090/001-2024Landesverwaltungsgericht02.07.2024

Regest

Verkehrsrecht; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Unterstützungsleistung; Flug; Annullierung; Wahlrecht; Verschulden; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1090/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1090.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. März 2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem LFG im Zeitraum 16. Februar 2023 bis 24. Jänner 2024 in ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Tatumschreibung und die Übertretungsnormen wie folgt neu gefasst werden: „Sie haben es als CEO und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B zu verantworten, dass es dieses ausführende Luftfahrunternehmen in , *** nach rechtzeitiger Annullierung des Fluges unter der Flugnummer *** von *** () nach *** (***) am 16. Februar 2023 unterlassen hat, den Passagieren D und E,

a)bis zur Ausübung des Wahlrechts als Unterstützungsleistung eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv anzubieten, weil es am Angebot einer konkreten anderweitigen Beförderung (Flug) fehlte. Es wurde nur eine Umbuchung auf einen Flug von B am 24. September 2023 angeboten.

b)binnen sieben Tagen ab Ausübung des Wahlrechts, also jedenfalls ab 8. Mai 2023, die vollständigen Flugscheinkosten zu erstatten, zumal diese erst am 13. September 2023 anerkannt wurden.

Übertretungsnormen:

a)Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s LFG BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151

b)Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s LFG BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151”

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

[Abweichend vom Original:

Übersetzung des Spruches in die englische Sprache nicht wiedergegeben]

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Das Luftfahrtunternehmen B hätte am 25. September 2023 einen Flug unter der Flugnummer *** von *** () nach *** () durchführen sollen. Dieser Flug wurde jedoch vom Luftfahrtunternehmen rechtzeitig annulliert.

In der Folge strengte der Zeuge D bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ein Schlichtungsverfahren an, das insoweit erfolgreich verlief, als seitens des Luftfahrtunternehmens die Erstattung der Ticketkosten in Höhe von € 165,01, nicht jedoch die im Schlichtungsverfahren geforderten Mehrkosten der Alternativbeförderung anerkannt wurden.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung, auf die der Beschwerdeführer nicht reagierte, erkannte die belangte Behörde diesen mit dem angefochtenen Bescheid schuldig, er habe es als CEO und somit nach § 9 Abs. 1 VStG außenvertretungsbefugtes Organ der B zu verantworten, dass es dieses Unternehmen unterlassen habe, im Zeitraum zwischen 16. Februar 2023 und 24. Jänner 2024 in , , den Passagieren des für 25. September 2023 in Aussicht genommenen, in der Folge aber rechtzeitig stornierten Flug unter der Flugnummer *** von *** () nach *** () ,D und E, binnen sieben Tagen die vollständigen Flugscheinkosten zu erstatten oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv anzubieten. Konkret sei lediglich die Erstattung der Ticketkosten als Reisegutschein oder ein Flug am Vortag, also am 24. September 2023, angeboten worden.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde einwendet. Darüber hinaus sei den Kunden fristgerecht die Wahlmöglichkeit zwischen der Flugänderung, einer kostenfreien Umbuchung auf einen anderen Flug oder der Rückerstattung der Ticketkosten eingeräumt worden. Nachdem die Kunden Letzteres getan hätten, seien die Ticketkosten rückerstattet worden. Eine Verpflichtung, Ausgleichsleistungen zu übernehmen, bestehe im konkreten Fall jedoch nicht. In subjektiver Hinsicht treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, zumal die Abwicklung im Unternehmen durch entsprechend geschultes Personal erfolge und diese erforderlichenfalls auf deren (?) ständige Rechtsvertretung (C Rechtsanwälte) zurückgreife. Nicht zuletzt sei die Strafe zu hoch angesetzt.

2. Zum durchgeführt Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, namentlich den Schriftverkehr zwischen dem Zeugen D und B sowie durch Vernehmung des Zeugen D.

3. Feststellungen Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Passagiere D und E verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug von B *** am 25. September 2023 (geplante Abflugzeit: *** Uhr und geplante Ankunftszeit: *** Uhr) von *** () nach *** (). Mit E-Mail vom 16. Februar 2023 wurden sie vom Luftfahrtunternehmen über die Vorverlegung des Fluges *** auf den 24. September 2023 (geplante Abflugzeit: 10:50 Uhr und geplante Ankunftszeit: 14:50 Uhr) informiert. Unter einem wurden ihnen folgende Wahlmöglichkeiten offeriert:

„1. Accept flight(s) time change [] *** () to *** ()

Sun 24Sep2023 Flight *** Depart *** at *** and arrive *** at *** []

2. Change your flight for free

•You can choose to change your flight to the next available flight on the same route or to a flight departing one day before or one day after your new departure time. There are no flight change fees and you do not have to pay any fare difference.

•Click here to contact our Customer Service team (subject to opening hours) if you wish to avail of the free change option.

•Please note that any changes exceeding the above periods will be subject to flight change fees and additional fare difference (if applicable).

3. Apply for refund

•You can cancel your reservation and claim a full refund of your unused flight(s). Please click here to start the refund process.

•You will receive your refund within 24 hours of completing the refund process.”

Spätestens am 30. April 2023 übten die Fluggäste ihr Wahlrecht i.S.d einer Rückerstattung der Ticketkosten aus, stimmten aber einer Abgeltung in Form eines Gutscheins nicht zu. Mit E-Mail vom 30. April 2023 übermittelte B den Fluggästen zwei Gutscheine mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Mit E-Mail vom 8. Mai 2023 wies der Zeuge D B nochmals darauf hin, die Gutscheine nicht zu akzeptieren, sondern auf einer Rückabwicklung in der ursprünglich gewählten Bezahlungsmethode zu bestehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Ersatzflug bereits gebucht; die Buchung erfolgte am 30. April 2023.

Vom Kundensupport von B wurde den Fluggästen im Chat mitgeteilt, dass aufgrund der Buchung über booking.com nur eine Erstattung mit Gutschein möglich sei.

Am 14. August 2023 stellten die Fluggäste bei der APF einen Schlichtungsantrag, weil die Ticketkosten nicht erstattet worden seien. Sie machten dort darüber hinaus die Erstattung der Mehrkosten der selbstorganisierten Alternativbeförderung mangels angemessenem Angebots geltend.

Mit an die APF gerichtetem Schreiben vom 13. September 2023 erkannte das Luftfahrtunternehmen lediglich den Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten an und ersuchte um Übermittlung der Bankdaten der Passagiere, welche nach deren Zustimmung am 13. November 2023 von der APF an B übermittelt wurden. In weiterer Folge überwies B im November 2023 den Fluggästen die Ticketkosten.

Das Kontrollsystem bei B erschöpft sich darin, dass mit der Abwicklung derartiger Fälle im Unternehmen geschultes Personal erfolge eingesetzt wird.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, namentlich die Anzeige der mitbeteiligten Partei einschließlich des Schlichtungsaktes, sowie die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die Kostenerstattung erst im November 2023 und nicht – wie vom Vertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht – bereits am 13. September 2023 erfolgte, ergibt sich schon daraus, dass B zu diesem Zeitpunkt die Kontodaten der Flugpassagiere noch nicht bekannt waren, sondern sich B erst an diesem Tag mit dem Ersuchen um Bekanntgabe derselben an die APF gewendet hat.

Die Feststellungen zum Kontrollsystem ergeben sich aus den Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 169 Abs. 1 lit. s LFG begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen, wer der VO (EG) 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 zuwiderhandelt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a VO (EG) 261/2004 hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 anzubieten.

Angesprochen ist damit die Einräumung eines Wahlrechts zwischen

-der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (Art. 8 Abs. 1 lit. a VO [EG] 261/2004; die Erstattung hat demgemäß durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zu erfolgen),

-einer Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 lit. b VO [EG] 261/2004) oder

-einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze (Art. 8 Abs. 1 lit. c VO [EG] 261/2004).

Diese Bestimmung, die im Übrigen im Interesse der Verbraucher weit auszulegen ist (VwGH 8.9.2011, 2011/03/0077) ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen einschlägig, weil der ursprünglich von den Fluggästen gebuchte Flug annulliert, nämlich mehr als 1 Stunde vorverlegt wurde (vgl. dazu EuGH 21.12.2021, C-188/20 u.a.). Der Beschwerdeführer tritt der Bestrafung jedoch unter Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde, ein nicht tatbestandsmäßiges Verhalten in beiden Spruchpunkten sowie mangelndes Verschulden entgegen. All diesen Einwendungen kann aus folgenden Überlegungen nicht nähergetreten werden:

4.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist in Verwaltungsstrafsachen jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

So besehen werden Unterlassungsdelikte dort begangen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078). Wenngleich der Tatort im Anwendungsbereich des § 9 VStG diesfalls im Zweifel mit dem Sitz der Unternehmungsleitung (VwGH 12.7.2012, 2011/02/0029; 14.12.2007, 2007/02/0277) als dem Ort zusammenfällt, an dem Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen, gilt im Falle von Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 [verstSen]), aber auch gegen Zahlungspflichten (VwGH 18.12.1997, 96/15/0060) anderes. Sie werden am Sitz jener Behörde oder Person begangen, bei der sie einzugehen haben. Zumal die zur Last gelegten Übertretungen darin bestehen, Fluggäste im Zusammenhang mit den Folgen einer Annullierung zu unterstützen bzw. Kostenersatze zu leisten, wurden sie am (Wohn-) Sitz der Fluggäste begangen. An der Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen daher keine Zweifel.

4.2. Zu Spruchpunkt a):

Wird den Flug annulliert und übt der Fluggast sein Wahlrecht i.S. der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 8 Abs. 1 lit. a VO (EG) 261/2004 aus, hat diese innerhalb von sieben Tagen nach den in Art. 7 Abs. 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, zu erfolgen. Sie hat daher – mangels Zustimmung des Fluggastes zu einer Erstattung in Form eines Gutscheins – durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zu erfolgen. Die siebentägige Frist wird dabei richtigerweise durch die Ausübung des Wahlrechts durch den Fluggast, spätestens aber in jenem Zeitpunkt ausgelöst, in dem dem Luftfahrtunternehmen die für die Erstattung erforderlichen Informationen (z.B. Kontonummer) bekannt sind oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten. Dieser Verpflichtungen kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch nicht dadurch entledigen, dass es sich zur Herstellung des Geschäftskontakts dritter Vermittlungsplattformen (z.B. booking.com) bedient. Macht es von derartigen Möglichkeit Gebrauch, hat es vielmehr durch entsprechende Mechanismen sicherzustellen, seinen aus der VO (EG) 261/2004 erfließenden Verpflichtungen entsprechen zu können.

Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer zwar nicht in Abrede, dass die Bezahlung in Form einer Überweisung erst im Zuge des Schlichtungsverfahrens erfolgte, rechtfertigt dies aber mit dem Umstand, dass die Buchung nicht direkt über B, sondern über booking.com erfolgt sei, sodass nur eine Erstattung mit Gutschein möglich gewesen wäre. Wie dargelegt, steht dies der Verwirklichung des Tatbestandes insoweit nicht entgegen, als es B möglich und zumutbar gewesen wäre, unmittelbar nach Ausübung des Wahlrechts durch die Flugpassagiere mit diesen zwecks Erstattung der Kosten in Kontakt zu treten. Dass zwischen dem Unternehmen und den Flugpassagieren wiederholt Kontakt bestand, ergibt sich aus den vorliegenden unbedenklichen Akten. Eine Aufforderung, zur Begleichung der Erstattung erforderliche Informationen bekanntzugeben, erfolgte jedoch erstmals im Zuge des Schlichtungsverfahrens am 13. September 2023, sodass von einer Erstattung innerhalb von sieben Tagen keine Rede mehr sein kann. Durch diese Verzögerung zwischen Ausübung des Wahlrechts auf der einen und der Aufforderung zur Bekanntgabe der Kontodaten auf der anderen Seite wurde gegen Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a VO (EG) 261/2004 verstoßen.

Soweit der Beschwerdeführer dazu ausführt, dass der Verwaltungsstrafanspruch dadurch erloschen sei, dass der Betrag letztlich zur Auszahlung gebracht worden sei, vermag dem das Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Derartige Figuren in Form einer tätigen Reue sind zwar dem Verwaltungsstrafrechts nicht gänzlich fremd, bedürften aber einer ausdrücklichen Statuierung (vgl. Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG3 [2023] § 6 Rz. 14). Eine solche fehlt aber vorliegend ebenso wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einschränkung des Tatbestands auf ein beharrliches Verhalten.

An der Verwirklichung des Tatbestandes bestehen daher keine Zweifel, doch war der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken.

4.3. Zu Spruchpunkt b):

Insoweit verweist der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass es sich beim angebotenen Flug einen Tag zuvor um die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt i.S.d Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004 gehandelt habe. Dem steht der Umstand entgegen, dass die Flugpassagiere imstande waren, für denselben Tag einen anderen Flug zu buchen. Vor allem aber entsprach das Angebot vom 16. Februar 2023 insoweit nicht den Vorgaben der Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004, als es am Luftfahrtunternehmen liegt, eine konkrete Ersatzbeförderung anzubieten (vgl. auch ErwG 12). Nur diese ermöglicht es in der Folge auch zu klären, ob die Ersatzbeförderung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 lit b VO (EG) 261/2004 entspricht. Gerade das war aber in einer für den Konsumenten, nämlich den Fluggast, erkennbaren Weise, nicht der Fall, weil die E-Mail ausschließlich eine Kontaktaufnahme mit dem Luftverkehrsunternehmen vorsah und keinen Hinweis darauf enthielt, dass es sich beim vorverlegten Flug um jenes Angebot i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004 handeln sollte. Nicht zuletzt kann nicht übersehen werden, dass der vorverlegte Flug nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht, sollen doch den Leitlinien für die Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 zufolge die angebotene anderweitige Beförderung gewährleisten, dass die Gesamtreisezeit in etwa der ursprünglichen planmäßigen Reisedauer entspricht.

Auch insoweit besteht daher kein Grund dafür, ein tatbestandsmäßiges Verhalten zu verneinen.

4.4. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit – wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt – fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, sodass dieses Verschulden mangels Ausnahme widerleglich vermutet wird.

Stellt der Beschuldigte diesfalls ein Verschulden in Abrede, hat er nach stRsp initiativ darzulegen, dass er im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (z.B. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168). Dabei ist darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden (VwGH 15.9.1997, 97/10/0091).

Beschränken sich die vom Beschuldigten gesetzte Maßnahmen im Wesentlichen darauf, Mitarbeiter zu schulen oder ihnen Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, liegt nach stRsp kein derartiges Kontrollsystem vor. Zumal es der Beschwerdeführer auch trotz ausdrücklicher Aufforderung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, das Kontrollsystem darzulegen, ist von einem schuldhaften Verhalten auszugehen, sodass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.

4.5. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Zusätzlich ist zu beachten, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der VO (EG) 261/2004 – wie für das Unionsrecht charakteristisch – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (ErwG 21).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Wahrung von Fluggastrechten und damit des Verbraucherschutzes massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Zu beachten ist dabei insbesondere das charakteristische faktische Ungleichgewicht zwischen Unternehmern auf der einen Seite und Verbrauchern auf der anderen Seite, dem die VO durch eine Stärkung der Fluggastrechte bewusst entgegentreten will. Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass es selbst die Erstattung der Ticketkosten erst nach langwierigen Kontakten zwischen den Fluggästen, den ausführenden Luftfahrtunternehmen, bookiong.com und schlussendlich nach Einschaltung der APF erfolgte, die VO aber – wie sich aus den ErwG ergibt – gerade das verhindern will. Nicht zuletzt fehlt es offenkundig völlig an einem wirksamen Kontrollsystem, sodass insgesamt von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist. Davon ausgehend war aber auch trotz Reduzierung des Tatzeitraums von einer Herabsetzung der Strafen abzusehen.

Mildernd und erschwerend war dabei nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung eines Monatsgehalts von € 20.000,-- netto. Ein solches kann mit Blick darauf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen in einer Führungsposition ist.

4.6. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf die VO (EG) 261/2004 auf deren klaren Wortlaut und die Rsp des EuGH stützen kann.

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