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LVwG-S-1319/001-2024•LVwG N LVwG-S-1319/001-2024
LVwG-S-1319/001-2024Landesverwaltungsgericht01.07.2024
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Strafvollzug; Antrag; Strafaufschub;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 5. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein am *** geborener Staatsangehöriger von Rumänien, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Straferkenntnis vom 25. April 2022, Zl. ***, wie folgt bestraft:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Zeit:16.03.2022, 20:45 Uhr
Ort:Ortsgebiet ***, Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Der durch deutlich sichtbare Zeichen (Rotlicht des Anhaltestabes) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet.
2. Das Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse B auf Straßen im öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei Sie überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzen.
3. Bei der Fahr keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.
4. Bei dieser Fahrt kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 97 Abs.5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015, § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
zu 2. § 1 Abs.3, § 37 Abs.1 und Abs.3 Z.1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
zu 3. § 102 Abs.10, § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 4. § 102 Abs.10, § 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
Zu 1.€ 70,0032 Stunden§ 99 Abs.3 litj StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
zu 2.€ 2.180,001.008 Stunden§ 37 Abs.1 und 3 FSG BGBl. I Nr. 120/1997
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
zu 3.€ 30,006 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 4.€ 30,006 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
Freiheitsstrafe vonGemäß
Zu 2.7 Tage§ 37 Abs.1 und 2a FSG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€248,00
Vorgeschriebener Kostenbeitrag zur Freiheitsstrafe
Gemäß
§ 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind
€ 10,00 pro Tag€70,00
Gesamtbetrag:€2.628,00“
Zur Verhängung der Primärfreiheitsstrafe wurde dabei insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich des Lenkens ohne Lenkberechtigung von Vorsatz auszugehen sei und dass fünf einschlägige Vorbestrafungen vorlägen. Die Verhängung der Primärfreiheitsstrafe sei erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsstraftaten gleicher Art abzuhalten. Er habe wiederholt ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag gelegt und habe offenkundig durch empfindliche Geldstrafen nicht zu einer Verhaltensänderung bewegt werden können.
Das Straferkenntnis wurde am 11. Mai 2022 durch Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft an den Beschwerdeführer zugestellt. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bewilligte dem Beschwerdeführer nach erfolgter Mahnung mit Bescheid vom 3. November 2022, Zl. ***, ein Ansuchen um Teilzahlung hinsichtlich des aushaftenden Geldbetrages. Der Geldbetrag wurde in Folge nur zum Teil geleistet und es wurde der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Dezember 2023 die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mitgeteilt.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2024, zugestellt am 3. Mai 2024, zum Antritt der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe und der verhängten Freiheitsstrafe binnen 14 Tagen auf. Der Beschwerdeführer leistete daraufhin den noch aushaftenden Geldbetrag.
1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2024, zugestellt am 24. Mai 2024, zum Antritt der offenen Freiheitsstrafe (7 Tage) binnen 14 Tagen auf.
1.5. Mit E-Mail vom 1. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Strafaufschub bis 9. August 2024. Dazu führte er aus, dass er in einer sehr belastenden Situation sei und um Verständnis ersuche. Seine Tochter sei an Windpocken erkrankt und seine Partnerin bekomme keinen Urlaub bis zur 2. August Woche. Selber habe er noch Privates abzuklären.
1.6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 5. Juni 2024, Zl. ***, wurde der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gestützt auf § 54a Abs. 1 VStG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Vorbringen ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes (§ 54a Abs. 1 VStG) nicht erblickt werden könne. Die Gefahr des Verlustes der Erwerbstätigkeit sei nicht einmal behauptet worden. Dass eine belastende Situation bestehe, sei verständlich, solle aber nicht zur Vereitelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe führen. Im Übrigen seien die Gründe nicht einmal spezifiziert worden und es sei lediglich angegeben worden, noch Privates zum Abklären zu haben und es sei von einer belastenden Situation gesprochen worden, ohne nähere Ausführungen zu liefern. Auch der Umstand, dass die Tochter an Windpocken erkrankt sei, ändere nichts, zumal einerseits die Mutter obsorgeberechtigt sei und andererseits seit Bekanntwerden dieses Umstandes mindestens zwei Wochen vergangen seien, sodass die Inkubationszeit beendet sei. Ebenso sei der Zeitraum, bis zu welchem der Strafaufschub begehrt werde, nämlich der 9. August 2024, nicht erklärlich oder damit begründbar. Es handle sich um eine behördliche Ermessensentscheidung und es sei der Antrag abzuweisen.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und über die Rechtsfolgen der Unterlassung belehrt.
1.7. Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht ein als Beschwerde zu wertendes E-Mail ein, in dem er ausführte, dass er um Strafaufschub ersucht habe, weil er 1. Privates abzuklären habe und 2. weil seine Partnerin keinen Urlaub bekomme, weil sie nur zwei Arbeiter im Außendienst seien und es stehe zu viel Arbeit an, wodurch der Chef vorerst keinen Urlaub genehmigen werde. Mit Privates abklären sei gemeint, dass der Verdacht bestehe, dass er unter einer schweren Depression, Burnout und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Hinzu komme die finanzielle Lage und zwar habe er im April und Mai mit Hilfe seiner Partnerin insgesamt 5.000,-- Euro an die Behörde an fälligen Strafen entrichtet. Sie seien dadurch im Verzug mit der Miete und es stehe der Verlust der Wohnung auf dem Spiel. Weil die Partnerin das alles nicht alleine leisten können werde, ersuche er nochmal um den Strafaufschub. Gerne würde er auch eine Diagnose vom Psychiater schicken, sobald er etwas Schriftliches habe.
1.8. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht und es wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
§ 54a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) lautet:
„Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zum Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 5. Juni 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Strafvollzuges (rechtskräftige Primärfreiheitsstrafe von 7 Tagen) abgewiesen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder 2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige betreffen, zu ordnen sind.
Die wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, sind in dieser Bestimmung beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. etwa VwGH 16.9.2020, 2010/09/0094). Auf den Strafaufschub aus wichtigem Grund besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Die Behörde hat vielmehr diesbezüglich Ermessen, wobei sie die vom Bestraften geltend gemachten wichtigen Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen hat und der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden darf (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, Rn 5 zu § 54a; vgl. weiters etwa VwSlg. 10.644 A/1982 und LVwG NÖ 12.9.2018, LVwG-S-1987/001-2018).
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass durch den vorgesehenen Strafvollzug auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Zum Antragsvorbringen, wonach seine Tochter an Windpocken erkrankt sei, ist auszuführen, dass bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesem Vorbringen zu Recht die Aktualität abgesprochen hat. Das Vorbringen wurde in der Beschwerde auch nicht mehr wiederholt. Zum Vorbringen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers keinen Urlaub bis zur zweiten Augustwoche bekomme, ist zu sagen, dass nicht zu erkennen ist, weshalb dieser Umstand einen wichtigen Grund im dargelegten Sinne darstellen sollte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal im Ansatz vorgebracht, dass (bzw. warum) es in der Zeit des Strafvollzuges zu einem Betreuungsdefizit seiner Tochter käme und es wäre auch am Beschwerdeführer und seiner Partnerin gelegen für eine entsprechende Betreuung vorzusorgen (nötigenfalls mit Hilfe Dritter). Zum vorgebrachten Verdacht des Bestehens psychischer Probleme beim Beschwerdeführer ist auszuführen, dass eine diesbezügliche Abklärung – so eine solche nicht bereits erfolgt sein sollte – auch nach dem siebentägigen Strafvollzug erfolgen kann. Dem Verweis des Beschwerdeführers auf die schwierige finanzielle Situation ist entgegenzuhalten, dass nicht dargetan wurde, weshalb ein Strafaufschub im beantragten Umfang eine Besserung der Situation herbeiführen (oder zumindest eine Verschlechterung hintanhalten) sollte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung der geltend gemachten Gründe mit dem Strafzweck auch, dass die Primärfreiheitsstrafe bereits im Mai 2022 rechtskräftig verhängt wurde und dass der Beschwerdeführer nunmehr zwei Mal zum Antritt der Freiheitsstrafe aufgefordert wurde (mit Schreiben vom 24. April 2024 und mit Schreiben vom 16. Mai 2024). Es bestand daher einerseits Zeit für den Beschwerdeführer um Vorsorge für den Strafantritt zu treffen und es gilt andererseits den Zweck der Freiheitsstrafe (insb. Spezialprävention) nicht zu vereiteln (vgl. auch Siess, Vollstreckung, 1993, S 116, wonach ein allzu langer Zeitraum, durch den der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe völlig verloren ginge, zu vermeiden ist).
Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub sind somit nicht gegeben.
Festzuhalten ist dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht (vgl. etwa VwGH 23.5.2020, Ra 2020/08/0010). Die Gründe für einen Aufschub müssen konkret dargelegt und entsprechend untermauert werden (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Rn 5 zu § 54a [Stand 1.7.2023, rdb.at]; vgl. weiters Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, Rn 3 zu § 54a).
Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 VStG betreffend den beantragten Strafaufschub ist. Die Frage der Angemessenheit der verhängten Primärfreiheitsstrafe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und es ist überdies auf die Rechtskraft des Straferkenntnisses zu verweisen (vgl. etwa VwGH 11.9.2009, 2009/02/0236). Mit Blick auf § 54 VStG ist noch auszuführen, dass eine Unzulässigkeit des Strafvollzuges im Sinne dieser Bestimmung nicht zu erkennen ist (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Rn 6 zu § 54 [Stand 1.7.2023, rdb.at]) und dass dies – weil nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde – auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. zur Sache für viele etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2018/11/0208). Zu verweisen ist diesbezüglich aber jedenfalls auf die amtswegige Prüfpflicht der Behörde (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rn 935).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt und es standen dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen und zur Darlegung seines Standpunktes zur Verfügung. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden (vgl. etwa bereits VfSlg. 14.772/1997; vgl. auch etwa VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223; 27.2.2023, Ra 2022/12/0178).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist in diesem Sinne nicht zulässig, weil die hg. Erwägungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgen und eine einzelfallbezogene Beurteilung beinhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0116, Rn 24).
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