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LVwG-S-1260/001-2023•LVwG N LVwG-S-1260/001-2023
LVwG-S-1260/001-2023Landesverwaltungsgericht01.07.2024
Gefahrgutrecht; Verwaltungsstrafe; Beförderer; Frachtvertrag; Lohnfuhrvertrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.04.2023, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2024 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 19.04.2023, Zl. ***, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 2 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 lit. a GGBG iVm Abschnitt 5.4.1 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR, zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG iVm Absatz 5.2.2.1.1 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR, zu Punkt 4 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG iVm Absatz 5.2.2.1.1 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR und zu Punkt 5 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG iVm Unterabschnitt 5.2.1.1 iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR für schuldig und verhängte über den Genannten zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 160 Stunden) und zu den Punkten 2 bis 5 jeweils eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden).
Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen hat:
„Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Lastkraftwagen
Lenker:
C (Lenker des o.a. Fahrzeuges)
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E KG mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Es konnte festgestellt werden, dass das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäßmitgeführt wurde. Bei Ladungskontrolle wurde die Beförderung der angeführten gefährlichen Güter der UN 3266, UN 3149 und UN 3082 festgestellt. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Nachfrage konnte der Lenker keine erforderlich mitzuführenden Beförderungspapiere vorweisen bzw. wurden diese nicht mitgeführt.
2. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E KG mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Diese anderen Güter waren nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt.
3. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E KG mit dem Sitz in , *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Auf den Versandstücken war die Bezettelung falsch. Es waren andere als die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegeben Gefahrzettel angebracht. Auf den festgestellten 3 Kanister () waren die Gefahrzettel Muster Nr. 5.2 und 8 angebracht. Da es sich hierbei nach Feststellung de Sachverhaltes um gG der UN 3149 handelt, hätte auf diesen Kanistern lt. Tabelle A 3.2 ADR (Spalte 5) der Gefahrzettel Muster Nr. 5.1 und 8 angebracht werden müssen. Somit war der Gefahrzettel Muster Nr. 5.2 falsch
4. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E KG mit dem Sitz in , *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Es konnte festgestellt werden, dass auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Auf den festgestellten 3 Kanister (), der UN 3082, waren nur auf 2 Kanistern die Gefahrzettel Muster Nr.9 angebracht. Auf einem Kanister der UN 3082 fehlte der Gefahrzettel Muster Nr. 9.
5. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E KG mit dem Sitz in , *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Es konnte festgestellt werden, dass die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Es war eine nicht zutreffende (falsche) UN Nummer angebracht. Auf den festgestellten 3 Kanister () war die UN Nummer "UN 3109" angebracht. Da es sich hierbei nach Feststellung des Sachverhaltes um gG der UN 3149 handelt, hätte auf diesen Kanistern die UN Nummer "3149" angebracht werden müssen. Somit war die UN Nummer "UN 3109" falsch.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 18.05.2023 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass er als Frachtführer eine Beförderung durchzuführen gehabt und sich dabei seines Mitarbeiters C bedient habe. Für diese Fahrt habe er seinem Mitarbeiter den LKW *** zur Verfügung gestellt. Der Empfänger der Ware habe die Anwesenheit von LKW und Lenker genutzt, um Leergut abtransportieren zu lassen. Dieser Transport sei nicht vom Beförderungsvertrag umfasst gewesen. Vielmehr sei es zu einem ad hoc abgeschlossenen Vertrag gekommen, der rechtlich als Lohnfuhrvertrag zu betrachten und von ihm erst nachträglich genehmigt worden sei. Der ursprüngliche Warenempfänger habe nicht nur als Absender, sondern auch als Beförderer fungiert. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht von der Inanspruchnahme von Lenker und LKW durch den Warenempfänger gewusst. Es sei somit Sache des Versenders gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker die erforderlichen Beförderungspapiere mitführe. Bei den beförderten Gütern habe es sich um Leergebinde gehandelt, die Gefahrenkategorie I treffe daraus nicht zu. Auch bei den übrigen Punkten habe er nicht als Beförderer, sondern als Lohnfuhrwerker fungiert.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Straferkenntnis vom 19.04.2024 aufzuheben.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2024 in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin sowie der Zeugen F, C und D (Gefahrgutbeauftragter der G GmbH in ***) und unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Zl. *** sowie weiterer durch den Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Herr C lenkte am 23.03.2022 um 14:11 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** bei Kilometer *** in Fahrtrichtung *** den auf die E KG zugelassenen LKW *** und wurde durch F der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei konnten von diesem Polizeibeamten nach Kontrolle der Beförderungseinheit die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretungen festgestellt werden.
Die Firma E KG mit Sitz in ***, ***, stellt der Firma G GmbH insgesamt sieben LKW samt Lenker zur Verfügung und fährt ausschließlich für dieses Unternehmen.
Der Lenker C kam am 23.03.2022 wie jeden Tag in der Früh gegen 05:30 Uhr mit seinem Privatauto zur Firma G GmbH nach *** und ging anschließend in das Büro zu einem Disponenten, von welchem er sämtliche Papiere für seine Tour bekam. Die Beladung des LKW erfolgte durch den Lenker selbstständig. Anschließend lieferte der Lenker die geladenen Güter aus bzw. holte auch Güter von anderen Firmen ab. Die ausschließliche Disposition über den Lenker sowie den LKW lag beim jeweiligen Disponenten der Firma G. Die E KG erhielt für die Zurverfügungstellung des LKW samt Lenker für den 23.03.2022 eine Pauschale von 360,27 Euro. Diese Frachtpauschale richtete sich nach Entfernung, dem Gewicht der beförderten Güter sowie angefallenen Mautgebühren.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Angaben der Rechtsvertreterin, des Lenkers C, der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Abrechnung der G GmbH sowie insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben des Herrn D, welcher als Abteilungsleiter für den nationalen Transport bzw. Verkehr, Gefahrgutbeauftragter und auch als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter für Gefahrgut der G GmbH in *** tätig ist.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Das erkennende Gericht stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der E-Mail-Adresse „strafen.bhbl@noel.gv.at“ eingebrachte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, da es der Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, elektronische Einbringungsmöglichkeiten im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern (VwGH vom 30.04.2024, Ra 2024/02/0044-10, VwGH vom 18.04.2024, Ra 2024/02/0049-7). Das ist im gegenständlichen Fall durch die oben angeführte weitere E-Mail-Adresse im Straferkenntnis erfolgt.
§ 3 Abs. 1 Z 3 GGBG bestimmt:
„Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.“
§ 3 Abs. 2 Z 1 GGBG bestimmt:
„Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.“
Die Firma E KG war zum Tatzeitpunkt verpflichtet, der Firma G GmbH den Lenker C samt LKW zur Verfügung zu stellen, wobei die Disposition darüber ausschließlich bei der Firma G GmbH lag. Der Beschwerdeführer schuldete somit keine Transportleistung, sondern lediglich die Zurverfügungstellung von Fahrzeug und Fahrer. Im Gegensatz dazu erhielt die Firma E KG für den Tattag eine pauschale Abgeltung von 360,27 Euro.
Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes liegt insofern kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (OGH vom 17.11.1987,
C 4 Ob 592/87).
Da der Beschwerdeführer der Firma G GmbH lediglich die Bereitstellung des LKW samt Lenker schuldete und die Disposition darüber ausschließlich bei der Firma G GmbH lag, liegt rechtlich ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor, wodurch im gegenständlichen Fall nicht die Firma E KG, sondern die Firma G GmbH Beförderer iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG war.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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