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LVwG-AV-432/001-2024•LVwG N LVwG-AV-432/001-2024
LVwG-AV-432/001-2024Landesverwaltungsgericht01.07.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Anträge; Zurückweisung; Devolutionsantrag; Säumnisbeschwerde; Teilerkenntnis; maßgebliche Rechtsfrage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter infolge Säumnisbeschwerde der Frau A über deren auf Seite 11 des Devolutionsantrags vom 19. Dezember 2021 gestellte Anträge Nr. 4, Nr. 5 Spiegelstriche 4. und 6 sowie Nr. 6 zu Recht:
1. Der Antrag auf eine auf § 68 Abs. 3 AVG gestützte Einschränkung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2. Mai 1978,***, erteilten baubehördlichen Bewilligung wird gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Untersagung der Nutzung des Grundstücks Nr. .***, KG ***, zu Zwecken des Heurigen-Schankbetriebs wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, binnen längstens acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom 13. September 2023 den Bescheid über deren Anträge vom 19. Dezember 2021,
a.die Nutzung des Grundstücks Nr. ***, KG , zu Zwecken des auf den Grundstücken Nr. . und ***, beide KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetriebs zu untersagen und
b.das Abstellen einspuriger Fahrzeuge auf dem Grundstück .*** zu untersagen,
nachzuholen. Dies unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass
a.der Devolutionsantrag bezogen auf die oben unter a. und b. genannten Anträge zulässig ist.
b.ein Gastgarten dann eines baubehördlichen Konsenses bedarf, wenn dieser mit dem auf den Grundstücken Nr. *** und .***, beide KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetrieb eine organisatorische bzw. funktionelle Einheit bildet und er nicht mehr als 300 m von den genannten Grundstücken entfernt ist; dies unabhängig davon, ob der Gastgarten bei isolierter Betrachtung, also losgelöst vom Heurigen-Schankbetrieb, eines baubehördlichen Konsenses bedürfte.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit insgesamt drei E-Mails vom 10. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags betreffend den vormals auf den Grundstücken Nr. , , . und ., alle KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetrieb. Bezogen darauf stellte die Beschwerdeführerin datiert mit 19. Dezember 2021 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde und in weiterer Folge Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Den Devolutionsantrag ergänzte sie um weitere Anträge, zu denen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 15. Mäez 2023, LVwG-AV-656/002-2022, festhielt, dass diese (aufgrund der Trennbarkeit) als solche an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu verstehen gewesen wären, zumal dieser über dieselbe Einbringungsstelle (Gemeindeamt) wie die belangte Behörde verfüge.
Daran anknüpfend stellte die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 einen Devolutionsantrag 19. März 2024 eine Säumnisbeschwerde.
2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftsätze, die bisher in der Sache ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, namentlich das hg. Erkenntnis vom 30. April 2024, LVwG-AV-2831/002-2023, sowie durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und informierter Vertreter der belangten Behörde.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit insgesamt drei E-Mails vom 10. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags betreffend den auf den Grundstücken Nr. , , . und ., alle KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetrieb. In diesen E-Mails schloss sie entsprechende Anträge aus 2019 an. Konkret solle die Nutzung des Betriebes untersagt werden, dies jedenfalls soweit diese nicht vom Konsens aus 1978 umfasst sei, was sich wiederum auf die Nutzung des Gastgartens auf dem Grundstück Nr. ***, KG , sowie jene der Terrasse (Grundstück Nr. ., KG ***) zum Zweck des Heurigen-Schankbetriebes beziehe. Es handele sich um einen einheitlichen Betrieb, sodass die Nutzung des Gastgartens wieder Terrasse eines baubehördlichen Konsenses bedürfe.
Im Rahmen eines hierauf Bezug nehmenden Devolutionsantrags vom 19. Dezember 2021 führte sie auf Seite 11 dieses Schriftsatzes aus:
„Zusätzlich stelle ich folgende Anträge:
Gem. den §§ 6, 34, 35, 48 NÖ BauO 2014 stelle ich diese Anträge bezogen auf die Adressen *** und *** in ***:
Devolutionsantrag, s. Seite 2
Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, s. Seite 4.
Zuerkennung von Parteistellung
bescheidmäßige Absprache über meine Anträge
die Nutzung des Bauprojekts *** ist in jenem Ausmaß zu untersagen, wo es von der Baubewilligung 1978 nicht umfasst ist. Zu untersagen ist daher:
Benutzung eines Gastgartens
Nutzung der Terrasse
Buschenschank-Betrieb im Freien per se
verbundene Bewirtschaftung mit anderen Grundstücken
Anbieten von mehr als 65 Verabreichungsplätzen
das Abstellen der einspurigen Fahrzeuge (Fahr- und Motorräder, Roller,… ) auf dem Betriebsgelände
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den ursprünglichen Antrag betreffend den Heurigen-Schankbetrieb auf den Grundstücken Nr. , , . und ., alle KG ***, ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 30. April 2024, LVwG-AV-2831/002-2023, teilweise Folge und untersagte die Nutzung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zu Zwecken des Heurigen-Schankbetriebs.
Über die im Devolutionsantrag vom 19. Dezember 2021 enthaltenen weiteren Anträge sowie den Devolutionsantrag vom 13. September 2023 liegen weder behördliche Erledigungen vor, noch sind irgendwelche behördlichen Aktivitäten aktenkundig. Behördliche Aktivitäten werden auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Der Devolutionsantrag vom 13. September 2023 und die Säumnisbeschwerde vom 19. März 2024 beziehen auf folgende auf Seite 11 des Devolutionsantrags vom 19. Dezember 2021 enthaltenen ergänzenden Anträge
-Nr. 4 und 6, die i.S. eines Antrags auf ein Vorgehen nach § 68 Abs. 3 AVG bezogen auf die baubehördliche Bewilligung vom 2. Mai 1978, ***, verstanden werden sollen;
-Nr. 5 Spiegelstrich 4., der auf eine Untersagung der Nutzung der Grundstücke Nr. .*** und ***, beide KG , zu Zwecken des auf dem Grundstücken Nr. . und ***, beide KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetriebs hinauslaufen;
-Nr. 5 Spiegelstrich 6., der auf eine Untersagung der Nutzung des Grundstücks Nr. .*** zum Zweck des Abstellens einspuriger Fahrzeuge hinausläuft.
Weitere Einträge werden von Devolutionsantrag und der Säumnisbeschwerde nicht erfasst.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden unbedenklichen Schriftsätze sowie betreffend genauen Inhalt und Umfang der Verfahrenseinleitenden Anträge auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
4.1. Zur Zulässigkeit von Säumnisbeschwerde und Devolutionsantrag:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die Berufungsbehörde über. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen und ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Zumal die Beschwerdeführerin unstrittig im Dezember 2021 die oben wiedergegebenen Anträge an die Baubehörde I. Instanz gestellt hat und diese innerhalb der ihr zukommenden Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat, ging die Entscheidungsbefugnis insoweit zunächst durch Einbringung des Devolutionsantrages auf die nunmehr belangte Behörde über. Unbestrittenermaßen nahm auch sie ihre Entscheidungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht wahr, sodass mit Vorlage der Säumnisbeschwerde durch diese an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zuständigkeit in der Sache auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überging.
Zumal es sich bei den verfahrenseinleitenden Anträgen zwar nicht um Anbringen i.S.d. § 13 Abs. 6 AVG handelte, also um solche, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, sie aber (im Übrigen ebenso wie der Devolutionsantrag und die Säumnisbeschwerde) unklar waren, lag es am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Beschwerdeführerin zunächst i.S.d. §§ 37 und 39 AVG zu einer Präzisierung ihrer Begehren aufzufordern (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0040). Dem entsprach sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, sodass die Sache des nunmehrigen Verfahrens abgeklärt werden konnte.
4.2. Zum Antrag auf ein Vorgehen nach § 68 AVG
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Abs. 7 dieser Bestimmung steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Darauf hinauslaufen der Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 22.2.2013, 2010/02/0272).
Im konkreten Fall kann dahingestellt bleiben, ob gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2. Mai 1978, ***, noch die Möglichkeit einer Berufung offensteht oder nicht. Ist dies der Fall, kommt ein Vorgehen nach § 68 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (vgl. VwSlg 14.861 A/1998)., sondern wären allenfalls erforderliche Einschränkungen des ursprünglich beantragten Konsenses im Zuge des Berufungsverfahrens vorzunehmen. Steht hingegen keine Berufung mehr offen, steht einer Antragstellung § 68 Abs. 7 AVG entgegen. Der genannte Antrag war daher zurückzuweisen.
4.3. Zum Antrag der Nutzungsuntersagung des Grundstücks Nr. .***, KG ***
Die Untersagung der Nutzung dieses Grundstücks zu Zwecken des auf den Grundstücken Nr. .*** und ***, beide KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetriebs wurde bereits mit hg. Erkenntnis vom 30. April 2024, LVwG-AV-2831/002-2023, erledigt. Dass sich der ursprüngliche, mit Devolutionsantrag vom 19. Dezember 2021 an die belangte Behörde herangetragene Antrag auch auf dieses Grundstück bezog, ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 6. September 2023, ***, sodass einer neuerlichen Entscheidung über diesen Antrag – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht. Da keine Anhaltspunkte für eine derartige Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegen, war der Antrag zurückzuweisen.
4.4. Zu den weiteren Anträgen:
4.4.1. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht dabei in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat; danach kommt die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 4.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Dies ist vorliegend der Fall.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014 haben in baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ BauO 2014 u.a. Nachbarn Parteistellung, also Eigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind. Sie können in diesem Verfahren die ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 zukommenden Rechte (insbesondere Immissionen) geltend machen. Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin Parteistellung und damit eine Antragslegitimation auf Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens zu (VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007), wobei sie dieses aus dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz unmissverständlich erschließbar auf eine behauptete Verletzung ihres Rechts nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 stützt.
4.4.2. Nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.
Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens im Errichtungszeitpunkt, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Sei es, dass diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass sie sich sonst nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 subsumieren lassen.
Die Herstellung von Gebäuden der gegenständlichen Art, nämlich jener auf den Grundstücken .*** und ***, beide KG ***, bedarf (mangels Anwendbarkeit von Ausnahmen) nicht nur nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung, sondern bedurfte einer solchen auch unter den Vorgängerregimen (§ 14 Z 1 NÖ BauO 1996, § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1976). Im Fall einer Gaststätte (Gastgewerbebetrieb, Buschenschank) bildet wiederum der Gastgarten mit dieser nach stRsp eine organisatorische bzw. funktionelle Einheit und bedarf sohin eines baubehördlichen Konsenses (VwSlg 18.149 A/2011 m.w.N.). Dies hat nicht nur zur Folge, dass von ihm ausgehende Emissionen im Zuge der Beurteilung der Konsensfähigkeit des als Anknüpfungspunkt dienenden Bauwerks zu berücksichtigen sind, sondern sich auch der baurechtliche Konsens auf diesen erstrecken muss. Dies unabhängig davon, ob der Gastgarten auf demselben Grundstück wie das als Anknüpfungspunkt dienende Bauwerk etabliert ist oder nicht. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob aufgrund des Betriebskonzepts eine organisatorische bzw. funktionelle Einheit besteht oder nicht. Die vom VwGH angenommene Koppelung an das jeweilige Gebäude hat aber auch zur Konsequenz, dass eine konsenswidrige Nutzung des Gebäudes auch dann vorliegt, wenn für einen entsprechenden Gastgarten – unabhängig davon, ob diesem bei isolierter Betrachtung baurechtliche Relevanz zukommt oder nicht – kein baubehördlicher Konsens vorliegt (zu dieser Verknüpfung auf NÖ bezogen VwGH 31.3.2005, 2004/05/0129, unter Hinweis auf das zur Wr. BauO ergangene Erk. VwSlg 16.554 A/2005). Das hat wiederum zur Folge, dass auch bezogen auf diese Teile eine Untersagung nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 in Betracht kommt, zumal der Gastgarten mit dem Gebäude eine rechtliche Einheit bildet.
Demnach wird im weiteren Verfahren zu klären sein, ob auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, i.S. eines Gastgartens Aktivitäten entfaltet werden, die sich als solche der Ausübung des Heurigen-Schankbetriebs darstellen. Ist dies der Fall, ist die Nutzung zu diesem Zweck zu untersagen, andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
4.4.3. Bezogen auf den weiteren Antrag betreffend Abstellfläche für Fahrzeuge auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, wird durch die belangte Behörde zu klären sein, ob dort
zum Zweck der Abstellung von Fahrzeugen ein konsensloses Bauwerk errichtet wurde; diesfalls wäre die Nutzung nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 zu untersagen.
ein anzeigepflichtiges Vorhaben i.S.d § 15 Abs. 1 lit. e NÖ BauO 2014 (zuvor § 15 Abs. 1 Z 15 NÖ BauO 1996 bzw. § 93 Z 3 NÖ BauO 1976 und NÖ BauO 1968) verwirklicht wurde; diesfalls wäre die Nutzung nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 i.V.m. dem Schlusssatz dieser Bestimmung zu untersagen.
Über die Erlassung des Bescheides möge das Landesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt werden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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