LVwG N LVwG-AV-2768/001-2023

LVwG-AV-2768/001-2023Landesverwaltungsgericht01.07.2024

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Sanierungsmaßnahmen; Stand der Technik;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2768/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2768.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 31. Oktober 2023, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Kostenentscheidung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a, 30a, 30b, 33d, 104a, 105 Abs. 1, Anhang C WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

NÖ Sanierungsprogramm 2012, LGBl. 6950/33-0 idF LGBl. Nr. 95/2016§§ 13 Abs. 1, 76 und 78 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ist zur Postzahl *** das Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage der A GmbH Co KG (in der Folge: die Beschwerdeführerin; auch: Antragstellerin bzw. Konsensinhaberin) eingetragen. Diese Eintragung beruht auf dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) vom 24. August 1998, ***. Mit diesem Bescheid war einer Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Ausgenutzt werden die Wasserkräfte der ***, wobei das Wasser zum Betrieb des Kraftwerkes mit einer Leistung von 41 kW an einer Wehranlage ausgeleitet wird. Das Maß der Wasserbenutzung war dahingehend eingeschränkt worden, dass über die Wehranlage in den Monaten April bis Mitte Juni zumindest 500 l/s als Restwassermenge abzugeben ist; in der übrigen Zeit des Jahres beträgt die vorgeschriebene Restwassermenge 400 l/s. Das Wasserbenutzungsrecht war befristet bis zum 31. Dezember 2087 erteilt worden.

1.2. Mit Bescheid vom 01. April 2014, ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischwanderhilfe längs der rechten Flussböschung sowie für die Aufhöhung des Mittelteils der Wehrkrone der gegenständlichen Wasserkraftanlage. Bei dieser Fischaufstiegshilfe handelt es sich um ein Schlitzpass-Betonbauwerk mit einer Länge von circa 75 m und einer Breite von circa 2,5 m. In der Projektbeschreibung, welche in den Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommen wurde, ist die Aufhöhung der Wehrkrone auf das „obere untere Stauziel“ vorgesehen, welches den Wasserspiegel definiere, bei dem 400 l/s über die Wehrausnehmung als Restwasserdotation im Sinne des Bewilligungsbescheides abfließen könnten. Durch die Errichtung der Fischwanderhilfe werde ein Dotationsabfluss in Höhe von 260 l/s über den Schlitzpass erfolgen. Weiters vorgesehen war die Belassung einer Ausnehmung, welche eine weitere Dotierung der Wehrbecken im Ausmaß von 70 l/s ermöglicht.

Die Auflagenpunkte 39 und 40 sehen eine ganzjährige Mindestdotation der Fischaufstiegshilfe mit 260 l/s und die Abgabe von mindestens 70 l/s über die Ausnehmung der Wehrkrone vor.

1.3. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015, ***, erteilt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe in Form einer Fischschleuse aus Fertigstahlbetonschachtelementen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, wobei die Bewilligung bis 31. Dezember 2017 befristet wurde.

Diese Bewilligung wurde zur Ermöglichung eines wasserwirtschaftlichen Versuches mit dem Ziel erteilt, der Konsensinhaberin die Erprobung einer alternativen Fischaufstiegshilfe zu ermöglichen. Der Versuch selbst wurde mit einem eigenen Bescheid vom 11. Dezember 2015, ***, genehmigt. Darin wurde der Beschwerdeführerin auferlegt, nach Fristablauf dieser Bewilligung einen Abschlussbereicht vorzulegen und mitzuteilen, ob der ursprünglich genehmigte Vertical-Slot-Pass ausgeführt oder um Änderung der „ursprünglich genehmigten Anlage“ durch Errichtung der neuartigen Fischschleuse angesucht werde.

1.4. Bereits mit Anbringen vom 11. März 2015 hatte die Beschwerdeführerin unter anderem um wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Wasserkraftanlage durch Errichtung einer Fischwanderhilfe in Form einer Fischschleuse angesucht, worüber die belangte Behörde – nach Durchführung eines mehrjährigen Versuches, währenddessen das Bewilligungsverfahren unterbrochen war – mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31. Oktober 2023, ***, abweislich entschied.

In dessen Spruch findet sich überdies folgender Kostenausspruch:

„Verfahrenskosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen

ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

(Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag € 14,30

Beilagen € 45,60

einzuzahlender Gesamtbetrag: € 59,90“

Die Sachentscheidung stützte die Behörde auf die §§ 98 Abs. 1, 104 und 105 WRG 1959, die Kostenentscheidung auf §§ 76 und 78 AVG.

Begründend gibt die belangte Behörde im Wesentlichen das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie samt Ergänzung wieder, zitiert aus dem WRG 1959 und kommt zu der lapidaren conclusio, dass – wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie hervorgehe - die Funktionstüchtigkeit der neuen Fischschleuse nicht bestätigt hätte werden können, weil kein schlüssiger Nachweis erbracht hätte werden können, dass eine dem Stand der Technik gleichwertige Funktion für die Indikatorgruppe „sediment- und sohlbewohnende Arten“ gegeben sei. Somit läge die Voraussetzung für eine Bewilligung nicht vor und wäre der Antrag abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung blieb völlig unbegründet.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der, das redundante Vorbringen aufs Wesentliche zusammengefasst, Folgendes vorgebracht wurde:

-Der angefochtene Bescheid sei infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig; so sei der Bescheid nicht den Vorgaben des § 58 Abs. 2 AVG entsprechend begründet, zumal Sachverhaltsfeststellung und jegliche Beweiswürdigung fehlten; die Behörde hätte sich dabei auch überhaupt nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, namentlich einer Stellungnahme des C vom August 2023 auseinandergesetzt, und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten sei in einigen Bereichen unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und sei eben auf gleicher fachlicher Ebene durch die Stellungnahme des C entgegengetreten worden.

-Die belangte Behörde bzw. ihr Sachverständiger sei von einer unzutreffenden Interpretation des § 12a WRG 1959 ausgegangen; zu Unrecht sei bei der Beurteilung des Projekts die Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ anstelle der Richtlinie "Woschitz et al 2003“ angewendet worden; der bescheidmäßigen Bewilligung für den wasserwirtschaftlichen Versuch vom 11. Dezember 2015, ***, sei die Sachverständigenrichtlinie für Fischwanderhilfen „Woschitz et al 2003“ zugrunde gelegen, weshalb auch die Ergebnisse des Versuches nach dieser Vorgabe zu beurteilen wären. Die Begutachtung des Projekts sei demgegenüber aufgrund der Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ erfolgt, was „in dieser Form rechtlich nicht möglich“ sei. Die Heranziehung von „Woschitz 2020 et al“ käme „verfahrensrechtlich anders“ nur unter Anwendung des § 21a WRG 1959 in Betracht.

-Die vom österreichischen Fischereirevierverband als Ersatz für die Richtlinie „Woschitz et al 2003“ herausgegebene Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ stelle nicht den Stand der Technik nach § 12a Abs. 1 WRG 1959 dar. Diesbezüglich werde ein(e) „Gutachten/wissenschaftliche Analyse“ des D vom 23. April 2023 vorgelegt, woraus sich ergebe, dass die Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ methodisch widersprüchlich sei und noch nicht den Stand der Technik im Sinne der gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wiedergäbe.

-Da im vorliegenden Fall eine maßgebliche Verordnung im Sinne des § 12a Abs. 2 WRG 1959 nicht erlassen sei, hätte die Einzelfallbegutachtung durch einen Amtssachverständigen zu erfolgen, welcher sich auch auf einschlägige Regelwerke wie ÖNORMEN und Empfehlungen orientieren könne. Die Richtlinie „Woschitz 2003 et al“ – so die Beschwerdeführerin nach grundsätzlichen Ausführungen zur Bestimmung des § 12a WRG 1959 weiter – repräsentiere den maßgeblichen Stand der Technik beim Bau von Fischaufstiegshilfen, was für einen zuletzt herausgegebenen Leitfaden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft keineswegs gesagt werden könne. Gegen die Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ seien gewichtige Einwände erhoben worden und gebe es diesbezüglich fachliche Diskussionen. Die Heranziehung der genannten Richtlinie als entscheidendes Beurteilungskriterium durch den Amtssachverständigen mache sein Gutachten „objektiv unrichtig, unschlüssig und nicht nachvollziehbar“, auch dies im Hinblick auf die von Beschwerdeführerseite vorgelegten Ausführungen des C vom August 2023.

-Durch die gegenständliche Fischschleuse nach dem System „***“ würde das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers nicht verletzt. Die gegenständliche Fischschleuse bewirke eine Verbesserung des ökologischen Zustands der ***, weil eine Fischwanderung auf jeden Fall erfolge und möglich sei, was die im Verfahrensverlauf vorgelegten Daten belegten.

Schließlich wird subsidiär ein Antrag nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 gestellt und begehrt, die beantragte Bewilligung auf die Dauer von sechs Jahren unter Abstandnahme vom Stand der Technik zu erteilen. Mit den derzeitigen technischen Möglichkeiten – dies ergebe sich aus den vorliegenden Projektsunterlagen - könne mit wirtschaftlich sinnvollen Aufwand keine andere Fischwanderhilfe errichtet werden; dem gegenüber liege der Betrieb der Wasserkraftanlage im Zusammenhang mit Hotelbetrieb und Ferienhäuser und deren Energieversorgung samt Einspeisung ins öffentliche Netz auch aus Gründen des Klimaschutzes im öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959. Deshalb sei ein Abgehen vom Stand der Technik zeitlich befristet gerechtfertigt. Die bisher vorliegenden Projektsunterlagen seien für die Beurteilung dieses Antrags ausreichend.

Weiters wird die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zusätzlich zur Ergänzung der gewässerbiologischen Begutachtung begehrt.

Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erteilung der beantragten Bewilligung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde, in eventu die Erteilung einer auf sechs Jahre befristeten wasserrechtlichen Bewilligung unter Abstandnahme vom Stand der Technik nach § 12a Abs. 3 WRG 1959.

In einer ergänzenden Stellungnahme berief sich die Beschwerdeführerin auf die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, welche u.a. normiere, dass Planung, Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überwiegend öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit diene. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hätte es einer Novellierung des seinerseits in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ergangenen § 104a WRG 1959 bedurft und sei nunmehr diese Bestimmung richtlinienkonform im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 idF 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zu interpretieren. Dies bedeute, dass der gegenständlichen Wasserkraftanlage aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ein überragendes öffentliches Interesse zukäme, welches auch in Sanierungsverfahren zu berücksichtigen wäre.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu einer Stellungnahme auf und führte schließlich am 26. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört und der gewässerökologische Amtssachverständige E ein ergänzendes Gutachten erstattete bzw. erläuterte.

Da diesen Ausführungen des Amtssachverständigen wesentliche Bedeutung zukommen, werden sie nachstehend wiedergegeben; sie lauten wie folgt (Anmerkung: die darin wiedergegeben Fragen stammen aus der Beweisthemenstellung des Gerichts):

„Zum Thema Stand der Technik

Die Anlage liegt in Wasserkörper Nr. *** mit dem Wasserkörper Namen ***.

Der Wasserkörper ist im NÖ Sanierungsprogramm 2012 (LGBl 6950/33-0) als Sanierungsgebiet enthalten. Laut diesem haben Wasserberechtige bis spätestens 22. Dezember 2015 unter anderem als Sanierungsmaßnahme durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Fischpassierbarkeit herzustellen. In den Erläuterungen zu diesem Sanierungsprogramm wurde 2012 explizit ausgeführt: „Als gegenwärtiger Standard für den Bau von Fischaufstiegshilfen ist die Veröffentlichung „Grundlagen für einen österreichischen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen (BMLFUW, Wien, März 2011)“ heranzuziehen. Diese Grundlagen werden kontinuierlich weiterentwickelt.“

§ 12a WRG 1959 besagt bezüglich Stand der Technik: „Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“

Aus fachlicher Sicht gibt der „Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen“ (in weiterer Folge in Kurzform als „FAH-Leitfaden“ bezeichnet) diesen Entwicklungsstand wider. In einigen Teilbereichen wird in diesem Leitfaden auf ähnliche Werke wie z.B. die *** hinsichtlich Gestaltungsdetails oder Details zur Bemessung (Formeln, Bemessungsweisen, etc.) verwiesen. Im Wesentlichen beruhen diese Regelwerke auf denselben wissenschaftlichen Erkenntnissen betreffend die abiotischen und biotischen Anforderungen an Fischaufstiegsanlagen für die Herstellung einer ausreichenden Fischpassierbarkeit.

Der FAH-Leitfaden wird nach Maßgabe, z.B. wenn neue Erkenntnisse / Nachweise die Funktionstüchtigkeit neuer Entwicklungen als ausreichend erprobt und erwiesen bestätigen, vom Bundesministerium als Herausgeber überarbeitet und aktualisiert und liegt der FAH-Leitfaden aktuell in einer Fassung aus 2021 vor. In der gelebten Praxis werden die im FAH-Leitfaden enthaltenen Bautypen und Gestaltungsprämissen österreichweit angewandt. Eine Berücksichtigung in der gelebten Planungs-, Bewilligungs- und Baupraxis erfolgt dabei bereits seit Vorliegen der Erstfassung des FAH-Leitfadens 2012. Davor lag der FAH-Leitfaden 2012 bereits für einige Jahre in Entwurfsfassung vor und wurde auch diese bereits in der Praxis angewendet.

Prinzipiell ist als Stand der Technik Variante ein Vertical Slot bewilligt (Bescheid vom 1. April 2014, ZI. ***) der unter Berücksichtigung des FAH-Leitfadens 2012 konzipiert wurde. Im damaligen Projekt wird explizit Bezug auf den Leitfaden genommen und die projektierte Dimensionierung und Bemessung auf die Vorgaben des Leitfadens bezogen bzw. mit der Einhaltung der Leitfadenempfehlungen argumentiert (vgl. dazu Technischer Bericht des Technischen Büro Wagner, Einreichoperat 2014). Daher ist aus gewässerbiologischer Sicht eine gleichwertige Funktion einer diesem Stand der Technik entsprechenden Anlage im Rahmen von gegenständlichem Wasserwirtschaftlichen Versuch aus fachlicher Sicht der relevante Beurteilungsmaßstab.

Die Beschwerdeargumentation, dass ein Monitoringleitfaden aus 2003 als Stand der Technik heranzuziehen wäre ist aus fachlicher Sicht daher weder schlüssig noch nachvollziehbar.

  1. Was ist der Zielzustand des betroffenen Gewässers?

Die Anlage liegt in Wasserkörper Nr. *** mit dem Wasserkörper Namen ***. Dieser ist als erheblich veränderter Wasserkörper („Heavily Modified Waterbody“, in Folge kurz HMWB) ausgewiesen. Laut Bewertung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist als ökologischer Gesamtzustand das mäßige oder schlechtere Potential ausgewiesen.

Gemäß den Ausführungen des Bundesministeriums (BMLRT, 2020) ist im natürlichen Fischlebensraum auch in einem HMWB die Durchgängigkeit für Fische zu gewährleisten. Es ist auch sicherzustellen, dass die ober- und unterliegenden natürlichen Wasserkörper ihr Umweltziel erreichen und langfristig einhalten können.

Im Jahr 2011 wurde im Auftrag des Landes Niederösterreich die Studie „Sanierungspotential “ (, 2011) erstellt. Darin wird die wasserwirtschaftliche und gewässerökologische Situation im Wasserkörper analysiert und das Umweltziel, d.h. das „gute ökologische Potential“ ermittelt. Demnach ist zumindest folgendes Umweltziel für gegenständlichen Wasserkörper relevant:

„Das gute ökologische Potential für die abschnitte mit HMWB Ausweisung [Anmerkung: gegenständlicher Wasserkörper ist explizit gelistet] besteht zumindest in der Durchgängigmachung aller Querbauwerke und in der Absenkung bzw. Entfernung von nicht mehr benötigten Querbauwerken.“ (, 2011, S. 51).

  1. Wie trägt eine funktionsfähige, dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe (FAH) zur Erreichung des Zielzustandes bei?

Die Wasserrahmenrichtlinie gibt vor, dass die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe sicherzustellen ist.

Mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe soll dieses Ziel erreicht und eine ausreichende ökologische Durchgängigkeit gewährleistet werden.

Die ökologische Durchgängigkeit stellt sicher, dass die aquatischen Lebensräume räumlich und zeitlich miteinander vernetzt sind, damit diese ihre Funktionen erfüllen können. Viele aquatische Arten - insbesondere Fische, aber auch das Makrozoobenthos - benötigen in verschiedenen Phasen ihres Lebenszyklus spezifische Lebensräume, z.B. für die Fortpflanzung (Laich- und Brutgebiete, für Paarung, Eiablage, Schlupf), aber auch für die Nahrungsaufnahme, Überwinterung oder Rückzug. Die Erreichbarkeit all dieser Lebensräume zum richtigen Zeitpunkt ist überlebenswichtig und eine Voraussetzung für die Sicherung sich selbst erhaltender Populationen. Die Möglichkeit, Wanderbewegungen durchzuführen, erhöht den genetischen Austausch zwischen den Populationen und damit auch ihre Resistenz gegen Umweltbelastungen oder Krankheiten und stellt somit sicher, dass die Population auch langfristig erhalten bleibt bzw. wieder einen ausreichenden Zustand im Sinne des Umweltzieles erreichen kann.

  1. Wie ist der gegenwärtige (ohne FAH) Zustand zu bewerten - ist das (wohl anzunehmende, sonst brauchte man keine Anlage planen) bestehende Defizit zu bewerten?

Laut Bewertung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist als ökologischer Gesamtzustand das mäßige oder schlechtere Potential ausgewiesen.

Für das biologische Qualitätselement Fische ist die Zustandsklasse 3 („mäßig“) ausgewiesen. Die Einstufung der Fische beruht auf Fischmessdaten.

Das Umweltziel im Wasserkörper wird demnach verfehlt.

Eines der maßgeblichen Defizite ist die mangelnde ökologische Durchgängigkeit an gegenständlichem Querbauwerk. Die steht im Widerspruch zum „guten ökologischen Potential“ im Wasserkörper (siehe Ausführungen zu Frage 1).

  1. Ist die Zielverfehlung lokal begrenzt oder hat es Auswirkungen auf das gesamte Gewässer; konterkarierte eine dadurch bedingte Zielverfehlung etwa bereits durchgeführte bzw. noch durchzuführende Anpassungsmaßnahmen an anderen Anlagen?

Gegenständlicher Wasserkörper mit Umweltzielverfehlung reicht It. Wasserkörper Datenblatt von Fluss-km *** - Fluss-km *** und weist demnach eine Länge von *** km auf. Die o.a. Zustandsbewertung bezieht sich auf den gesamten Wasserkörper.

Der flussab liegende Wasserkörper Nr. *** ist ebenfalls als erheblich verändert ausgewiesen und wird das Umweltziel dort mit dem dzt. vorliegenden „mäßigem oder schlechteren Potential“ ebenfalls verfehlt. Dieser Wasserkörper hat eine Länge von *** km und reicht von Fluss-km *** bis Fluss-km ***.

Der flussauf liegende Wasserkörper Nr. *** ebenfalls als erheblich verändert ausgewiesen und wird das Umweltziel dort mit dem dzt. vorliegenden „mäßigem oder schlechteren Potential“ ebenfalls verfehlt. Dieser Wasserkörper hat eine Länge von *** km und reicht von Fluss-km *** bis Fluss-km ***.

Lt. NGP bestehen im Wasserkörper, in dem die gegenständliche Anlage liegt, *** künstliche Querbauwerke. Mit Stand NGP 2021 sind *** dieser Querbauwerke als für Fische nicht passierbar eingestuft, u.a. gegenständliche Anlage. Die übrigen Querbauwerke sind als fischpassierbar eingestuft.

Gemäß Maßnahmendatenbank für den NGP wurden *** dieser Querbauwerke im Zuge des 1. NGP und der diesbezüglichen Sanierungsverordnung 2012 passierbar gemacht und sind bei diesen die Verfahren abgeschlossen. Zwei weitere wurden im Zuge von anderen Projekten fischpassierbar gemacht. Ansonsten liegen entweder noch laufende Bauvollendungsfristen (*** Anlage) vor oder befinden sich die Anlagen im Kollaudierungsverfahren. Bei den Anlagen im Kollaudierungsverfahren bestehen in der Natur ebenfalls bereits Fischaufstiegshilfen.

Die Nase als beispielhafter und typischer Vertreter der Mittelstreckenwanderer legt Distanzen bis weit über 100 km zurück um im Längsverlauf der Fließgewässer und im Jahresverlauf optimale Lebensräume zu erreichen (Berg, 2015). Die Nase hat hohe Ansprüche an Habitatvariabilität, sowohl hinsichtlich ihrer Lebensstadien, als auch saisonal und bis zu einem gewissen Grad auch bezüglich ihrer täglichen Lebensbedürfnisse (Huber et al., 1998). Die Fische besiedeln im Sommer flachere Bereiche und suchen nur als Ruhezonen tiefere Stellen auf. Als Winterlager dienen tiefe, eher träge fließende Bereiche. Insbesondere zur Laichzeit können sich die Fische zu sehr großen Schwärmen zusammenschließen und erfolgt die Aufwärtswanderung als Schwarm (Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, 2006).

Für die Umweltzielerreichung beim Qualitätselement Fische ist die Gewährleistung der Gewässerdurchgängigkeit aufgrund der Anforderungen der typischen Fischarten unbedingt erforderlich und konterkariert daher die mangelnde Durchgängigkeit an einem Bauwerk die gesetzten Maßnahmen (Herstellung Durchgängigkeit nach Stand der Technik) an den anderen sanierten Querbauwerken.

  1. Bedeutet die bisherige Beurteilung, dass die beantragte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht und damit die Zielerreichung nicht gewährleistet wird?

Ja. Eine dem Stand der Technik entsprechende Durchgängigkeit des Querbauwerks ist nicht belegt und sind daher die Vorgaben in Hinblick auf die Umweltzielerreichung bzw. in weiterer Folge den Erhalt des Umweltzieles nicht erfüllt.

  1. Bejahendenfalls, bleibt diese Beurteilung auch angesichts des Vorbringens in der Stellungnahme C v. August 2023 (z.B. dass Sediment- und sohlbewohnende Arten nicht zu berücksichtigen wären, SN letzte Seite) und Gutachten D aufrecht

Ja, diese Gesamtbeurteilung bleibt auch angesichts der nachträglichen Vorbringen aufrecht. Eine gleichwertige biologische Funktion der Anlage mit dem Stand der Technik ist nicht belegt.

Zu den Sediment- und sohlbewohnenden Arten

Das Reusenmonitoring 2017 erfolgte von 31.03.2017 bis 15.11.2017 wobei die Reuse an 176 Tagen kontrolliert wurde. Das Reusenmonitoring 2021 erfolgte von 15.05.2021 bis 06.07.2021 wobei die Reuse an 53 Tagen kontrolliert wurde.

Bei insgesamt 229 Reusenleerungen wurde lediglich 1 Individuum einer Sediment- und Sohlbewohnenden Art nachgewiesen. Einen dem Stand der Technik gleichwertige Funktionalität der Anlage für diese Fischartengruppe ist daher nicht belegt.

Die Monitoringrichtlinie Woschitz et al. 2020 listet die Sediment- und sohlbewohnenden Arten taxativ (nach Art bzw. mit Artbezeichnung) und vollständig auf. Die Mindestindividuenzahl It. methodischer Vorgabe für gegenständliche Fischregion beträgt It. dieser Richtlinie 10. In der Aufstiegspotentialerhebung erfolgt kein Nachweis der Bachschmerle, das Kriterium wird It. vorliegenden Daten demnach deutlich unterschritten. In der Aufstiegsreuse wird ein Individuum nachgewiesen. Aus Fischbestandserhebungen im Nahumkreis ( 4 km Fließstrecke) geht hervor, dass in gegenständlichem Wasserkörper jedenfalls ein selbsterhaltender Bestand an Bachschmerlen vorliegt. So wurden im Zuge von Erhebungen im Bereich der *** 2016 60 Stk. Bachschmerlen im Realfang (303 Ind/ha indizierter Bestand) nachgewiesen (Unter et al., 2019).

Eine dem Stand der Technik entsprechende Funktion der Versuchsanlage für diese Indikatorgruppe ist demnach für gegenständlichen Standort relevant.

Entsprechend der Methodikvorgabe wäre diese Indikatorgruppe aufgrund des geringen Unterwassernachweises auf nicht vorkommend zu setzen und würde das Bewertungskriterium dadurch deaktiviert. Dies hätte zur Folge, dass für diese Indikatorgruppe, die auch typische Begleitarten beinhaltet, im standardisierten Excelfile keine Bewertung erfolgt.

Fakt ist, dass mit den vorliegenden Daten eine dem Stand der Technik gleichwertige Funktion für diese Artengruppe biologisch nicht nachgewiesen wurde.

C bringt in diesem Zusammenhang vor, dass im Wesentlichen aufgrund des Aufstiegs von 63 Gründlingen und 5 Kaulbarschen von einer durchgängigen, passierbar strukturierten Gestaltung der Sohle der FAH auszugehen ist.

Die Kernfrage, ob eine ausreichend biologisch abgesicherte, dem Stand der Technik entsprechende Funktion für sediment- und sohlbewohnende Arten gegeben ist, kann damit nicht belegt werden. Ein Analogieschluss von Gründling und Kaulbarsch auf typische sediment- und sohlbewohnende Arten ist aus fachlicher Sicht weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Dies ist darin begründet, dass typische sediment- und sohlbewohnende Arten, wie sie deshalb auch in Woschitz et al. 2020 taxativ gelistet sind, hinsichtlich Schwimmstärken und Schwimmverhalten maßgeblich von anderen Artengruppen unterscheiden. Die Verhaltens- bzw. Lebensraumbeschreibungen „bodenorientiert“ und „sediment- und sohlbewohnend“ sind keinesfalls gleichsetzbar und ist die explizite Artenliste der Indikatorgruppe „Sediment- und sohlbewohnende Arten“ in Woschitz et al. 2020 aus fachlicher Sicht nachvollziehbar.

Diesbezüglich maßgebliche biologische Unterschiede werden z.B. in einer aktuellen Publikation der Universitäten Basel und Karlsruhe, verfasst von Egger et al. (2020) eindrücklich belegt. Darin werden u.a. die Schwimmstärke und das Verhalten von Koppe und Gründling in Fischaufstiegen untersucht und verglichen. Die Autoren kommen zur klaren Schlussfolgerung, dass die Unterschiede in der Schwimmleistung und der Motivation aufzusteigen, beträchtlich sind, (übersetzt aus dem englischen Original: „the Variation in swimming performance and motivation to ascend is substantial“). Kurz zusammengefasst zeigen die Daten, dass der Gründling schwimmstärker und insbesondere an Wanderbarrieren deutlich schwimmotivierter ist als die Koppe.

    • wie ist diesfalls den vorgebrachten Argumenten zu begegnen; sind die Bedenken D betr. Woschitz 2020 hier überhaupt zutreffend und führte deren Berücksichtigung hier zum Nachweis der vollständigen Funktionsfähigkeit der beantragten Anlage?#

In den Unterlagen D und C wird Kritik an der der Monitoringrichtlinie Woschitz et al. 2020 bzw. deren Anwendbarkeit bezweifelt.

Dies wird u.a. damit begründet, dass von D verglichene Bewertungsergebnisse nach Bewertungen nach Richtlinie Woschitz et al. 2003 und Richtlinie Woschitz et al.

2020, nach der neuen Methode schlechtere Bewertungen erfahren würden.

Die neue Bewertungsmethode Woschitz 2020 war bzw. ist Gegenstand der Evaluierung seitens des BML. Am 7.3.2023 wurden die Evaluierungsergebnisse in einem Workshop am BML vorgestellt und in breitem Stakeholderkreis diskutiert. Vom BML erfolgte dazu am 12.3.2024 eine schriftliche Aussendung mit einer Stellungnahme des BML und den Präsentationen der Evaluierungsergebnisse. In der Stellungnahme des BML wird festgehalten, dass die Richtlinie Woschitz et al. 2003 aus Sicht des BML jedenfalls überholt ist. Dies ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar, da eine Richtlinie aus 2003 die später erfolgten und aktuell bewertungsrelevanten Vorgaben wie z.B. die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, erstmals erlassen 2009, und als Stand der Technik bzgl. Fischpassierbarkeit des FAH-Leitfadens, erstmals in Endversion veröffentlicht 2012, naturgemäß die aktuell relevanten Vorgaben und Anforderungen nicht ausreichend berücksichtigen kann.

Aus Sicht des BML ist entsprechend dieser Aussendung die Richtlinie Woschitz et al 2020 in Zusammenschau mit dem Evaluierungsbericht, der im April veröffentlicht werden wird, der aktuellste Wissensstand (vgl. dazu Aussendung BML vom 12.3.2024).

Beide Autoren argumentieren, dass die neue Richtlinie anhand von D ausgewählt dargestellten Beispielen, schlechtere Bewertungsergebnisse ergeben würde als die alte Richtlinie. Hier verkennen beide Autoren, dass die Methodikweiterentwicklung in Form der Richtlinie Woschitz et al. 2020 nicht darauf abzielt, gleiche Ergebnisse wie Woschitz et al 2003 zu liefern, sondern eine, den biologischen Anforderungen des FAH-Leitfadens entsprechende und objektiv nachvollziehbare Bewertung zu ermöglichen.

Mangels Vorliegen der den Ausführungen von D zugrundeliegenden tatsächlichen Daten und Detailbewertungen, ist eine nähere Analyse und fachliche Bewertung der darin enthaltenen Aussagen und Schlüsse im Rahmen von gegenständlichem Gutachten nicht möglich.

Hinsichtlich Plausibilität und Schlüssigkeit der im Verfahren vorgebrachten Gutachten im Vergleich zur_Richtlinie Woschitz et al. 2020 können Aussagen erfolgen. D (Universität ***) verfasste die Analyse Woschitz et al. 2003 vs. Woschitz et al. 2020 und führt von ihm durchgeführte Bewertungen von 34 Monitorings im Kapitel Fallbeispiele an.

Die Autorengruppe F (Fachgruppe der Österreichischen Fischereisachverständigen), H (G e.U.), I (J GmbH), K (***), L (Universität ***), unter Mitarbeit von M (Sachverständiger für Fischerei), N (O GmbH), P (Q), R und S (Universität *** ) und in Abstimmung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beim BMLRT, erarbeitete die Monitoringrichtlinie 2020. Die darin enthaltenen quantitativen Grenzwerte für die Berechnungen wurden anhand von über 80 Monitoringdatensätzen hergleitet und kalibriert. Im Zuge der Entwicklung wurden die Ansätze und Ergebnisse in öffentlich zugänglichen Fachveranstaltungen wie z.B. der Sachverständigentagung 2018 in *** präsentiert, diskutiert und Anregungen zur Verbesserung eingeholt.

Aus fachlicher Sicht sind daher die Ausführungen und Methoden in der Richtlinie Woschitz et al. 2020 als deutlich besser abgesichert und plausibler einzustufen und spiegeln diese einen maßgeblich breiter akzeptierten fachlichen Konsens wider, als das Vorbringen D bzw. die Ausführungen dazu in der Ergänzung C.

Das Ergebnis der Evaluierung der Richtlinie Woschitz et al. 2020 zeigt, dass die Richtlinie beim Großteil der Beispiele funktioniert, aber in Teilbereichen Änderungsbedarf identifiziert wurde. Aus fachlicher Sicht sind somit die grundlegenden Bewertungen und Ansätze, in Zusammenschau mit einer fachlichen Plausibilitätsprüfung der angeführten Teilbereiche, jedenfalls geeignet, eine dem Stand des Wissens entsprechende und den Stand der Technik Genüge tuende Funktionsbewertung zu treffen.

Zu den fachlichen Eingaben C 2023:

In der Stellungnahme C 2023 wird argumentiert, dass die Brachse mangels- Leit- oder Begleitbildstatus nicht zu berücksichtigen ist.

Prinzipiell ist korrekt, dass nach Stand der Technik folgende Anforderungen an die Durchgängigkeit bestehen.

Zur Gewährleistung bzw. der Erreichung eines guten ökologischen Potentials muss eine funktionsfähige (= funktionstüchtige, im Sinne des § 12a WRG 1959) FAH jedenfalls eine Fischpassage für einen Großteil der wanderwilligen Individuen und Altersstadien (ab 1+) aller Leitfischarten und typischen Begleitfischarten entsprechend der aktuellen gewässertypspezifischen Leitbilder nach dem „Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente, Teil A1 - Fische“ (BMNT 2019) sicherstellen.

Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass für die beiden Leitarten Nase und Barbe kein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis einer ausreichenden quantitativen Funktion vorliegt. Die Aufstiegspotentialerhebung weist erhebliche methodische Mängel auf. Dies ist darin begründet, dass der tatsächliche Sachverhalt in Form eines nachvollziehbar erhobenen Aufstiegspotentials für diese Arten nicht dargelegt wird. Lt. den Erläuterungen zur Qualitätszielverordnung Ökologie ist für Gewässertypen wie dem gegenständlichen, ein Betrachtungsabschnitt für repräsentative Fischbestandserhebungen von 10 - 15 km angegeben. Dieser potentiell weite Blickwinkel ist erforderlich, da bei kleineren Betrachtungsabschnitten eine repräsentative Bestimmung des Fischbestandes bzw. im übertragenen Sinne für gegenständlichen Fall des Aufstiegspotentials, nicht gesichert und aussagekräftig möglich ist. Tatsächlich betrachtet wurde der direkte Unterwasserbereich der WKA.

Die Tatsache, dass im Zuge der durchgeführten Fischbestandserhebung keine repräsentativen Ergebnisse für die Mittelstreckenwanderer Nase und Barbe ergeben hat, zeigt, dass offensichtlich relevante Habitate dieser Fischarten nicht ausreichend beprobt wurden.

Ohne quantitativen Bezug können die Reusenfänge dieser beiden Arten nicht als Nachweis einer ausreichend dem Stand der Technik gleichwertigen quantitativen Funktion herangezogen werden und sind die diesbezüglichen Ableitungen in den Gutachten C daher weder schlüssig noch nachvollziehbar. Beispielhaft ausgedrückt macht es einen großen Unterschied ob 34 Nasen von einem fiktiven Aufstiegspotential von z.B. 50 Stk. aufsteigen, oder ob diese Anzahl von einem fiktiven Aufstiegspotential von z.B. 500 Stk. aufsteigen. Dies bewirkt einen maßgeblichen Bewertungsunterschied der quantitativen Funktion. Im Zuge von Laichwanderungen von Mittelstreckenwanderern sind Stückzahlen, die in die hunderte oder gar tausende gehen und innerhalb kurzer Zeit Fischaufstiegshilfen durchqueren durchaus typisch. Für eine schlüssig positive Bewertung wäre dieser Sachverhalt daher jedenfalls fachgerecht und nachvollziehbar darzulegen, um einen fachlich ausreichend abgesicherten Nachweis darüber zu führen.

Ein ausreichend abgesicherter Nachweis über die quantitative Funktion einer Anlage ist als Stand der Technik Nachweis aus fachlicher Sicht unbedingt erforderlich, da die Herstellung der Durchgängigkeit, insbesondere für die Laichwanderung der Mittelstreckenwanderer, übergeordnete und überregionale Bedeutung für die Erreichung des guten ökologischen Potentials und damit für die Erreichung des Umweltzieles, im gegenständlichem Wasserkörper und auch den angrenzenden Wasserkörpern (gleiche Fischregion und damit die gleichen maßgeblichen Arten und Gruppen) hat. Die ausreichend quantitative Funktion ist daher in Woschitz et al. 2003 und Woschitz et al. 2020 daher jeweils ein maßgebliches Beurteilungskriterium.

Weiters sei angemerkt, dass die Berücksichtigung von häufigen Arten (wie hier der Brachse), auch wenn diese nicht als Leit- oder Begleitart gelistet ist, in Hinblick auf die Richtlinie Woschitz et al. 2020 nicht als potentiell zu ändernder Teilbereich bei der Evaluierung identifiziert wurde. Lt. Richtlinie Woschitz et al. 2003 sind ebenfalls alle häufigen Arten für die quantitative Funktionsbewertung zur berücksichtigen, d.h. im gegenständlichen Fall somit auch die Brachse. Aus fachlicher Sicht ist die Brachse daher sowohl aufgrund ihrer starken indikativen Aussagekraft im vorgelegten Datensatz, als auch in Hinblick auf beide Methodenbeschreibungen jedenfalls in der Bewertung zu berücksichtigen.

In Ermangelung eines aussagekräftigen Sachverhalts für die Mittelstrecken- und Schwarmwanderer Nase und Barbe, kann als nächstbester Beurteilungspunkt ein Analogieschluss einer denselben Gilden zugeordneten Art, wie hier der Brachse, herangezogen werden. Diese indikative Aussagekraft ist gegeben, da für die Brachse als ebenfalls Mittelstrecken- und Schwarmwanderer ein individuenreicher und somit aussagekräftigerer Bestand im Monitoring 2021 als Aufstiegspotential festgestellt wurde. Bei einem Aufstiegspotential von 183 Individuen (Berechnung nach Woschitz et al. 2020 It. Daten C) wurden 24 Individuen 2021 in der Aufstiegsreuse erfasst. Dies ergibt eine quantitative Funktionsbewertung nach Woschitz et al. 2020 für die Brachse von 5 - nicht funktionsfähig. Auch wenn ggf. Details der Potentialberechnung oder der Prozentsatz der tatsächlich aufgestiegenen Fische für die Bewertungszuordnungen bei Überarbeitung / Neuauflage eines Monitoringleitfadens ändern können, ist aufgrund der schieren Größenordnung des Verhältnisses Potential zu Aufstieg eine Bewertung mit funktionsfähig und damit ausreichend dem Stand der Technik entsprechend absolut unplausibel.

Das von C gebrachte Argument, dass die Bewertung mit „5 – nicht funktionsfähig“ aus seiner Sicht unplausibel ist, ist für die hier relevante Bewertung unerheblich, da jede Gesamtbewertung schlechter als „funktionsfähig“ eine unzureichende Gleichwertigkeit mit dem Stand der Technik bedeutet.

Von C wird angeführt, dass die Brachse laut Tabelle 10 in der Richtlinie Woschitz et al. 2021 als Kurzstreckenwanderer ausgewiesen ist. Diese Ausweisung ist ein Erratum (Schreibfehler) in ebendieser Tabelle und wird in den Berechnungen usw. jedoch richtig als Mittelstreckenwanderer berücksichtigt. Dieses Erratum ist schriftlich vom Erstautor bestätigt (email von F vom 19.9.2022) und entspricht diese Einstufung den in Österreich seit Jahrzehnten gängigen und etablierten Einstufungen. Die Einstufung als Mittelstreckenwanderer ist z.B. in Standardwerken wie Schmutz et al. 2000, Jungwirth et al. 2003, Woschitz et al. 2003 und im FAH-Leitfaden (2012 und 2021) eindeutig belegt.

Hinsichtlich den vorgebrachten Argumenten bzgl. Sediment- und sohlbewohnenden Arten wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen.

Auch bei Berücksichtigung der Ausführungen C bleiben die bereits im Gutachten vom 22.11.2022 angeführten Einschränkungen der schlüssigen Nachvollziehbarkeit von Potentialerhebung, Berechnung und Bewertung bestehen, da diesbezüglich keine Ergänzungen vorgelegt wurden. Ebenso wurden die im Monitoringkonzept 2016 vorgesehenen Beweissicherungsmaßnahmen bzgl. großräumiger Auffindbarkeit 2020 nicht durchgeführt und liegen weiterhin keine aussagekräftigen Daten über die großräumige Auffindbarkeit und eine dem Stand der Technik entsprechende Funktionsdauer von mind. 300 Tagen im Jahr vor. Dieser Nachweis ist unbedingt erforderlich, da die Lage der Fischschleuse im Werkskanal dem Stand der Technik widerspricht.

Insgesamt ist aus fachlicher Sicht auch nach Berücksichtigung der Vorbringen kein Nachweis der Funktionsfähigkeit der beantragten Anlage gegeben.

Wie ist das Argument der Beschwerde zu bewerten, dass bereits die Ausgestaltung des Wehrs einen Beitrag zur Fischpassierbarkeit liefert; ist dieser gegebenenfalls relevant?

In der Querbauwerksdatenbank des Landes Niederösterreich und auch im NGP ist das Wehr der *** als „nicht passierbar“ eingestuft Ein ganzjährig funktionsfähiger und den Vorgaben entsprechender Wanderkorridor liegt augenscheinlich aufgrund der Wasserspiegeldifferenzen, den Wassertiefen, den Fließgeschwindikgieten und der geometrischen Parametern nicht vor und ist daher die ökologische Durchgängigkeit am Wehr nicht ausreichend gegeben.

  1. Ist das beantragte System mittlerweile Stand der Technik, für den konkreten Gewässertyp und die hier vorkommenden Fischarten erprobt und die Gleichwertigkeit zu anderen (als Stand der Technik anerkannten Typen) nachgewiesen?

Nein. Mir sind keine anderen Anlagen dieses Typus oder anderweitige Nachweise z.B. von anderen Standorten bekannt. Die Gleichwertigkeit zu anderen (als Stand der Technik anerkannten Typen) ist nicht nachgewiesen.

  1. Hängt es überhaupt davon ab, ob man Woschitz 2003 oder 2020 anwendet, mit anderen Worten: wäre bei Anwendung nur der älteren Version (2003) die Zielerreichung durch diesen Anlagentyp im vorliegenden Zusammenhang nachgewiesen?

(Anmerkung: ob bei der Bewilligung für den Versuch eine Auswertung nach Woschitz 2003 vorgeschrieben wurde, ist irrelevant für die Frage der Bewilligungsfähigkeit der FAH jetzt)

Aus fachlicher Sicht kann auch eine Bewertung nach der überholten Richtlinie Woschitz et al. 2003 nicht zum Ergebnis „funktionsfähig“ führen. Dies sei an folgendem Beispiel erläutert:

C führt in seiner Nachreichung an, dass bei der Erhebung 2021 79 Brachsen in den Unterwerkskanal eingestiegen und 24 davon in die Oberwasserreuse aufgestiegen sind. Prinzipiell fordern sowohl Woschitz et al. 2003 als auch Woschitz et al. 2020 als Bezug für das Migrationspotential den Unterwasserbestand. Dieser wurde in diesem Beispiel nicht herangezogen, wodurch das von C gebrachte Beispiel nicht den Methodenstandards entspricht.

Diese 79 Individuen haben im Sinne der Auffindbarkeit den Einstieg in den Werkskanal gefunden und stellen daher sicher einen Anteil des Aufstiegspotentials dar, keinesfalls aber dessen Gesamtheit (vgl. Beschreibung Bewertung nach Woschitz et al. 2020). Allerdings liefert dieses Zahlenverhältnis den Beweis, dass eindeutig kein quantitativer Aufstieg erfolgt ist. 79 Brachsen sind in den Unterwerkskanal eingestiegen und somit aus fachlicher Sicht eindeutig als „aufstiegswillige Individuen“ einzustufen, da sie aktiv den Flusslebensraum verlassen haben und den Unterwerkskanal aufgesucht haben. Nach der rein deskriptiven Beschreibung in Woschitz et al. 2003 muss für eine quantitative Bewertung mit „II-funktionsfähig“ „den meisten aufstiegswilligen Individuen der Aufstieg möglich sein“.

Im Bespiel C sind mit 24 von 79 aufstiegswilligen Fischen sicher nicht „die meisten Individuen“ aufgestiegen. Daher ist eine Bewertung dieses Parameters mit „funktionsfähig“ auch nach der alten Richtlinie keinesfalls plausibel. Mit ca. 30 % aufgestiegener Individuen in diesem Beispiel (bei Bewertung im Vergleich zum gesamten Aufstiegspotential sinkt dieser Anteil noch weiter) ist auch das Bewertungskriterium für die nächstschlechtere Bewertungsklasse, dass „viele Individuen“ aufsteigen, aus fachlicher Sicht nicht erfüllt. Somit kann als plausible Bewertung bestenfalls die Bewertung „IV - wenig funktionsfähig“ in Betracht kommen. Nach Woschitz et al. 2020 wäre ein Aufstieg von 33 % des berechneten Aufstiegspotentials ebenfalls mit der Note 4 zu bewerten. Bezöge man die Aufstiegszahlen korrekterweise auf das gesamte Aufstiegspotential, würde dies eine weitere Verschlechterung um eine Klasse auf „5- nicht funktionsfähig“ bedingen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach Woschitz et al. 2003 alle Arten und Entwicklunqsstadien in der Bewertung zu berücksichtigen sind, also auch Arten und Altersstadien, die nach Woschitz et al. 2020 nicht im selben Ausmaß berücksichtigt werden müssen. So werden z.B. seltene Begleitarten oder nicht im Leitbild enthaltene Arten nur bewertet, wenn sie häufig sind. 0+ Individuen (Jungfische des rezenten Jahrgangs) fließen überhaupt nicht mehr in die Bewertung ein. In dieser Hinsicht war Woschitz 2003 also „strenger“ als Woschitz 2020.

Hinsichtlich der Artengruppe der Sediment- und sohlbewohnenden Arten wird auf die zuvor gemachten Ausführungen (unter Punkt 6) verwiesen. Diese Arten sind auch nach Woschitz et al. 2003 zu berücksichtigen. Die gleichwertige Funktion zu Stand der Technik Anlagen wird für diese aus den zuvor genannten Gründen nicht nachgewiesen.

D.h. abgesehen davon, dass der breite fachliche Konsens ist, dass Woschitz et al. 2003 überholt ist, ist auch bei vollumfänglicher Anwendung dieser alten Richtlinie nicht plausibel, dass die Zielerreichung nachweisbar ist.

Auch für eine vollständig schlüssige Bewertung nach Woschitz et al. 2003 liegen nur mangelhafte Angaben bzw. Aufnahmen vor. Eine aussagekräftige Aufstiegspotentialermittlung (in Woschitz et al. 2003 als Migrationspotential bezeichnet) und schlüssig - nachvollziehbare Darlegung der diesbezüglichen Ergebnisse ist jedenfalls auch nach dieser Methode erforderlich.

10)Wäre durch die 2014 bewilligte Schlitzpassanlage die Zielerreichung zu erwarten (Funktionsfähigkeit erprobt und erwiesen, dh Stand d. Technik)?

Ja. Schlitzpassanlagen entsprechen dem Stand der Technik und sind langjährig erprobt und bewährt. Im Sachverständigengutachten im Zuge der Bewilligung wird die Stand der Technik Entsprechung beschrieben.

  1. Mit welchen Kosten ist bei derartigen Anlagen erfahrungsgemäß zu rechnen?

Da die Versuchsanlage ein Einzelstück ist, sind keine konkreten Kosten bekannt.

Mangels Vorliegen von konkreten Massenermittlungen und Baurahmenbedingungen ist auch für die Schlitzpassvariante keine genaue Kostenschätzung möglich.

Im NÖ Landeskonzept für die Rückmeldung zum NGP 3 sind basierend auf Auswertungen des Bundesministeriums Baukosten pro Höhenmeter für die Herstellung der Durchgängigkeit an Querbauwerken angeführt. Für gegenständliche Fischregion wäre demnach mit Baukosten in der Größenordnung von ca. € 82.000,-- pro Höhenmeter zu rechnen.

12)Welche Wassermengen braucht die FAH 2014, wieviel die beantragte?

Gemäß der Verhandlungsschrift vom 31.3.2014 zum Bewilligungsbescheid 2014 ist für den Schlitzpass eine Dotation von 260 l/s bewilligt.

Gemäß Projektbeschreibung vom 11.3.2015 wird eine Durchflussmenge zwischen 10 und 50 l/s beschrieben.

Gemäß dem Bericht „Fischschleusensystem - Fischökologische Beurteilung und Monitoringkonzept“ aus Oktober 2015 von C, wurden die Strömungsgeschwindigkeiten im Fischschleusensystem für einen Basisabfluss von 100 l/s modelliert (im Bericht wird dabei auf Verfasser „Seidl, 2015 verwiesen), wobei zu erwartenden Fließgeschwindigkeiten im Wesentlichen zwischen 0,3 - 1,0 m/s lagen. Auf Grundlage dieser Berechnungen kam C zum Schluss, dass „zu erwartende Strömungsgeschwindigkeiten im Fischschleusensystem keine Einschränkungen der Passierbarkeit bedingen“.

Gemäß Monitoringberichten Fischökologie von C wurde die Fischschleuse dann tatsächlich mit 21 l/s dotiert und wurde die Dotationsmenge nicht variiert.

Literatur:

Berg Klaus (2015) - Präsentation „Fisch des Jahres 2015 - Biologie, Vorkommen, Gefährdung“, Fischereifachtagung Wels 2015

BMLRT (2012 und 2021) - Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen

BMLRT (2020) - Leitfaden zur Ableitung und Bewertung des ökologischen Potentials bei erheblich veränderten Wasserkörpern

BMNAT (2019) - Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1 - Fische

Egger et al. (2020) - Comparative swimming performance and behaviour of three benthic fish species: The invasive round goby (Neogobius melanostomus), the native bullhead (Cottus gobio), and the native gudgeon (Gobio gobio)

Fischereiforschungsstelle Baden-Würtemberg (2006) - Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken -Anforderungsprofile von Indikator-Fischarten *** (2011) - Sanierungspotential *** bis Quelle, Endbericht Huber Martin und Kirchhofer Arthur (1998) - Radio telemetry as a tool to study habitat use of nase (Chondrostoma nasus L.) in mediumsized rivers, Institute of Zoology, University of Berne

Jungwirth et al. (2003) - Angewandte Fischökologie an Fließgewässern

R (2000) - Methodische Grundlagen und Beispiele für die Bewertung der fischökologischen Funktionsfähigkeit österreichischer Fließgewässer

Woschitz et al. (2003) - Mindestanforderung bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen (FMH) und Bewertung der Funktionsfähigkeit

Woschitz et al. (2020) - Mindestanforderung bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen (FMH) und Bewertung der Funktionsfähigkeit“

Auf Befragen durch C gibt der Amtssachverständige an:

Die Brachse ist aus dem bereits im schriftlichen Gutachten genannten drei Gründen relevant und aus fachlicher Sicht in die Betrachtung einzubeziehen. Da diese Fischart zuden Mittelstreckenwanderern gehören, lässt sich aus ihrer Beobachtung als gleichsam nächst beste Methode zur direkten Betrachtung der anderen Arten, welche im Zuge des Monitorings offensichtlich nicht hinreichend erfasst werden konnten, eine Analogie auf deren Verhalten ziehen. Es ist darauf hin zu weisen, dass das Aufstiegspotential die Fische im Fluss selbst betrifft; durch die nicht dem Stand der Technik entsprechende Situierung der FAH im Werkskanal wird dieses bereits reduziert. Von diesen Aufstiegswilligen Fischen haben es im vorliegenden Fall nur 24 von 79 tatsächlich geschafft, über die FAH ins Oberwasser zu gelangen, was keinesfalls ausreichend ist, um die Anlage als quantitativ funktionsfähig einzustufen, siehe die oben getätigten Ausführungen im schriftlichen Gutachten.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Amtssachverständige an, dass der Hauptpunkt für die negative Beurteilung als nicht funktionsfähig der quantitativeAspekt ist. Qualitativ ist wenigsten der Sedimentbewohner zweifelhaft und liegen keine belastbaren Belege für die Funktionsfähigkeit auch nur in qualitativer Hinsicht vor.“

1.7. Auf Basis des vom Gericht ergänzten Ermittlungsverfahrens wird weiters (zusammenfassend) festgestellt:

Das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, ist im Jahre 1998 auf die Dauer von ca. 90 Jahren wasserrechtlich bewilligt worden. Es nutzt die Wasserkräfte der *** (unmittelbar betroffener Wasserkörper Nr. , „“). Der betroffene Wasserkörper ist – wie auch die unmittelbar angrenzenden – als „erheblich verändert“ („Heavily Modified Waterbody“) einzustufen, dies aufgrund zahlreicher Anlagen zur Wasserkraftnutzung bzw. sonstiger Querbauwerke. Laut Bewertung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist als ökologischer Gesamtzustand das mäßige oder schlechtere Potential ausgewiesen (für das biologische Qualitätselement „Fische“ ist die Zustandsklasse 3; „mäßig“); für ihn kommt die Sanierungspflicht nach dem NÖ Sanierungsprogramm 2012 zum Tragen.

Die maximale Leistung der Anlage beträgt 41 kW, welche im Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin verbraucht werden (bzw. Überschusseinspeisung ins Netz). Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Stammbewilligung 1998 dahingehend eingeschränkt, dass über die Wehranlage in den Monaten April bis Mitte Juni zumindest 500 l/s als Restwassermenge abzugeben sind; in der übrigen Zeit des Jahres beträgt die vorgeschriebene Restwassermenge 400 l/s. Eine darüber hinaus-gehende Restwasserabgabe (und ein daraus resultierender Energieerzeugungsverlust) wäre mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe nicht notwendigerweise verbunden (vgl. den Konsens der Bewilligung 2014 für den „Vertical-Slot“).

Die ganzjährige Fischpassierbarkeit der Wehranlage ist insofern nicht gegeben, als dass mit den konsensgemäß vorhandenen Anlagen die Zielvorgaben des auf die gegenständliche Anlage anzuwendenden NÖ Sanierungsprogramm 2012 (LGBI. 6950/33-0) nicht erreicht werden. Auch mit der antragsgegenständlichen Fischschleuse des Systems „***“, welche nicht im Verlauf der ***, sondern im Werkskanal im Bereich der Turbine, installiert ist und die mittels eines mehrjährigen Versuchs erprobt wurde, wird die Fischpassierbarkeit nicht hergestellt, wie sie mit Anlagen erreicht wird, die dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechen.

Diese Fischschleuse ist, jedenfalls mit Aussagekraft für Gewässer wie das vorliegende, nicht hinreichend erprobt bzw. konnte auch durch den aufgrund der Bewilligung vom 11. Dezember 2015 durchgeführten (und danach noch fortgesetzten) Versuch eine Gleichwertigkeit dieser Anlage mit dem Stand der Technik entsprechenden nicht nachgewiesen werden. Vielmehr weist die gegenständliche Anlage – im Vergleich zu fachlich allgemein anerkannten und erprobten Systemen und Fischaufstiegsanlagentypen, namentlich auch die mit Bescheid vom 1. April 2014 der Beschwerdeführerin genehmigte – wesentliche Funktionsdefizite auf.

Insbesondere ist nicht gewährleistet, dass die für das Gewässer typischen Fischarten in ausreichender Anzahl mithilfe der gegenständlichen Anlage die den Fischaufstieg behindernde Wehranlage des Wasserkraftwerks passieren können. So wurde hinsichtlich der sediment- und sohlbewohnenden Arten im Zuge des mehrjährigen Monitorings bei 229 Reusenentleerungen nur ein einziges Exemplar dieser Arten vorgefunden, woraus zu schließen ist, dass diese Arten nur in vernachlässigbarem Ausmaß die gegenständliche Fischschleuse passieren (können). Ebensowenig ist die Funktionsfähigkeit für Mittelstreckenwanderer und Schwarmwanderer Nase und Barbe nachgewiesen; aus den im Zuge des Monitorings betreffend die beobachtete Fischart Brachse, ebenfalls ein Mittelstreckenwanderer, gewonnen Daten ist demgegenüber die nicht gegebene Funktionsfähigkeit zu schließen; bei einem beobachteten Aufstiegspotential von 183 Exemplaren fanden nur 79 davon den Weg in den Unterwerkskanal und nur 24 schafften den Aufstieg. Aus letzterem Beispiel ist überdies abzuleiten, dass die im Werkskanal situierte Fischschleuse nicht gleichwertig mit einer direkt im Gewässer am Querbauwerk situierten, dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe ist.

Die unzureichende Funktion der Anlage in Bezug auf die Mittelstreckenwanderer konterkariert auch Aufwendungen, die im betroffenen Wasserkörper zur Herstellung der Fischpassierbarkeit getroffen wurden bzw. noch im Gange sind (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts waren von *** Wanderhindernissen (das gegenständliche eingeschlossen) zumindest bereits *** mit funktionsfähigen Aufstiegshilfen ausgestattet bzw. sonst fischpassierbar gemacht, zwei weitere Anlagen befanden sich bereits im Stadium der wasserrechtlichen Kollaudierung). Im Hinblick auf die Distanzen, die von Mittelstreckenwanderern zurückgelegt werden (so legt zB die Nase bis weit über 100 km zurück), hat somit ein einziges Wanderhindernis über den unmittelbaren Anlagenbereich hinaus negative Auswirkungen.

Die mit der Verwirklichung einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage verbunden Kosten wurden im vorgegebenen Sanierungszeitraum bzw. werden noch immer mit ca. 50 % aus öffentlichen Mitteln gefördert. Eine solche Anlage kann mit vertretbaren Aufwand hergestellt werden, selbst wenn man die der Beschwerdeführerin anzulastenden Kostensteigerungen infolge der Verzögerung der Sanierung durch die Erprobung der gegenständlichen Fischschleuse und die von Beschwerdeführerseite angegebenen Errichtungskosten von gegenwärtig ca. 250.000,- im Vergleich zu den Kosten für die gegenständliche Fischschleuse in Höhe von ca. der Hälfte zugrunde legt und die – im Falle einer fristgerechten Umsetzung der im Jahre 2014 bewilligten Vertical-Slot-Anlage ersparten - Kosten für das Monitoring beiseitelässt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und -inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Daraus ergibt sich auch der unbestrittene Konsens der Wasserkraftanlage, einschließlich dessen Einschränkung durch Dotationswasserabgabeverpflichtungen.

2.2. In Bezug auf Gewässerzustand, Sanierungsbedürftigkeit und Stand der Sanierung anderer Anlagen im betroffenen Wasserkörper folgt das Gericht den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen E sowie dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, denen von Beschwerdeführerseite nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Unbestritten ist im Übrigen, dass die zur Bewilligung eingereichte Fischaufstiegshilfe nicht als Anlage im Sinne des Standes der Technik gemäß § 12a Abs. 1 WRG 1959 anzusehen ist. Sinn und Zweck des wasserwirtschaftlichen Versuchs im vorliegenden Fall war die Erbringung eines Nachweises einer Gleichwertigkeit der vorliegenden Anlage mit einer dem Stand der Technik entsprechenden. Ein derartiger Nachweis konnte nicht erbracht werden. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall:

Der gewässerökologische Amtssachverständige hat schlüssig – und letztlich ist dem die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen-getreten, dargelegt, dass die zur Bewilligung vorgelegte Anlage nicht in der Lage ist, die Fischpassierbarkeit des Gewässers *** im Bereich der in Rede stehenden Wasserkraftanlage in einer Weise wieder herzustellen, sodass damit hydromorphologisch zumindest das gute ökologische Potential des Gewässers (vgl. dazu Anhang C zum WRG 1959) erreicht würde (dass dieses ohne funktionsfähige Fischaufstiegshilfe, etwa durch die Konstruktion der Wehranlage allein, bereits erreicht würde, ist durch die Ausführungen des Amtssachverständigen widerlegt) . Denn die zur Zielerreichung erforderliche ökologische Durchgängigkeit kann nicht in hinreichendem Maße hergestellt werden, indem die hier typischen Fischarten in ausreichender Zahl das zur Wasserkraftanlage gehörende Wehrbauwerk zur Erreichung optimaler Lebensräume überwinden können.

Der Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang die von Beschwerdeführerseite vorgebrachten Einwände – wie aus den oben wörtlich zitierten Ausführungen klar ersichtlich – nachvollziehbar und unter Angabe von einschlägigen wissenschaftlichen Publikationen widerlegt, etwa indem er darauf hingewiesen hat, dass bei dem sediment- und sohlbewohnenden Arten nur ein einziges Individuum im Zuge des Reusenmonitorings nachgewiesen werden konnte (bei 229 Reusenentleerungen ein einziger Fisch). Der Amtssachverständige ist in diesem Zusammenhang auch – letztlich unwidersprochen – dem Einwand des C, des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Fachmannes, entgegengetreten, indem er dargelegt hat, dass ein Analogieschluss von den bodenorientierten Fischarten Gründling und Kaulbarsch auf typische sediment- und sohlbewohnenden Arten fachlich nicht berechtigt ist, da es sich in Bezug auf Schwimmstärke und Schwimmverhalten unterschiedlicher Artengruppen handelt.

Der Amtssachverständige hat sich auch überzeugend mit den Bedenken und dem Vorbringen zum Verhältnis der Richtlinien „Woschitz et al 2003“ und „Woschitz et al 2020“ auseinandergesetzt. Es ist auch plausibel, dass die spätere Richtlinie, da sie zwischenzeitlich erlangte Erkenntnisse berücksichtigt, eine bessere Beurteilungs-grundlage darstellt als die frühere, ganz abgesehen von der Berücksichtigung zwischenzeitlich veröffentlichter neuer Rechtsquellen. Der Amtssachverständige hat auch durchaus nicht unkritisch die Richtlinie aus dem Jahr 2020 übernommen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausführungen und Methoden der Richtlinie „Woschitz et al 2020“ deutlich besser abgesichert und plausibler einzustufen sind als die kritischen Ausführungen des D. Dem Gericht erscheint es auch nachvollziehbar, wenn der Sachverständige erklärt hat, dass die Richtlinie „Woschitz et al 2020“ grundlegende Bewertungen und Ansätze liefert, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine entsprechende Funktionsbewertung einer Fischaufstiegshilfe, namentlich im konkreten Fall, erlaubt. Schließlich hat der Amtssachverständige auch plausibel dargelegt, dass selbst die Anwendung der von der Beschwerdeführerin als maßgeblich erachtete Richtlinie „Woschitz et al 2003“ nicht zu einem in ihrem Sinne positiven Ergebnis führen würde, wobei die ältere Richtlinie in einzelnen Punkten sogar strenger war als die jüngere.

Der Amtssachverständige hat das Gericht des Weiteren mit seiner Argumentation überzeug, weshalb der Nachweis betreffend die Leitfischarten Nase und Barbe in quantitativer Hinsicht nicht gelungen ist, obwohl dieser zum Nachweis des Standes der Technik erforderlich wäre, zumal für die Funktionsfähigkeit der Fischschleuse für die im Gewässer vorkommenden Mittelstreckenwanderer/Schwarmwanderer. Der Amtssachverständige hat weiters nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Gewässer häufig vorkommende Arten, auch wenn sie nicht sämtliche als Leit- oder Begleitart gelistet sind, berücksichtigt werden müssen, um eine fachlich zutreffende Beurteilung der Funktionsfähigkeit einer Fischaufstiegshilfe vorzunehmen. Im diesem Zusammenhang ist die amtssachverständige Begründung überzeugend, weshalb im Zuge des Monitorings betreffend die Brachse gewonnene Daten Rückschlüsse auf Mittelstrecken- und Schwarmwanderer Nase und Barbe zulassen, sodass bei Erfassung von 24 Individuen dieser Art bei dem Aufstiegspotential von 183 Individuen schlüssig eine nicht hinreichende Funktion der Fischaufstiegshilfe, wie sie hier zur Bewilligung ansteht, anzunehmen ist.

Demgegenüber vermochten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachlichen Äußerungen nicht zu bestehen; den Einwänden fachlicher Natur wurde vom Amtssachverständigen mit den – oben wiedergegebenen - besseren Argumenten nachvollziehbar begegnet, sodass von einer Widerlegung des Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene keine Rede sein kann.

Mit Bezug auf den Antrag nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 (die Maßgeblichkeit sei hier einmal dahingestellt) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller der Nachweis obliegt, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbaren Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht; insbesondere kann den Projektsunterlagen, auf die in der Beschwerde verwiesen wird und die dabei ausdrücklich als ausreichender Nachweis bezeichnet werden, derartiges überhaupt nicht entnommen werden. Die technische Möglichkeit der Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegsanlage ist schon durch die Bewilligung vom 01. April 2014 belegt und letztlich auch nicht strittig (der technische Berater der Beschwerdeführerin hat dies implizit bestätigt, wenn er dafür Kosten nannte). Auch wenn man in Bezug auf die Kosten die Schätzung des technischen Beraters der Beschwerdeführerin zugrunde legt und gleichzeitig die Förderungsmöglichkeit von 50 % (unwidersprochene Auskunft des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans) berücksichtigt, sind auf der Sachverhaltsebene die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dem Stand der Technik nicht erwiesen.

3. Erwägungen

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(...)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(...)

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn

(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§ 55c) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§ 55h Abs. 1).

(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.

§ 33d. (1) Der Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. § 21a zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.

(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (§ 30a) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

(3) Werden in einem Sanierungsprogramm (Abs. 2) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

(...)

Anhang C

NÖ Sanierungsprogramm

§ 1

Ziel und Zweck

Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010. Diese Sanierungsvorgaben dienen der stufenweisen Verbesserung des Zustandes der Oberflächenwasserkörper oder von Teilen von Oberflächenwasserkörpern in den Sanierungsgebieten (§ 2).

§ 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete).

§ 3

Sanierungsvorgaben

Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (bei Wasserausleitungen samt Restwasserdotierung) vorhanden sind, haben bis spätestens 22. Dezember 2015 folgende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen:

1. Es ist durch geeignete Vorkehrungen bei diesen betroffenen Anlagen eine ganzjährige Passierbarkeit für jene Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten, die sich aus den Vorgaben der Anlage A, Abschnitt A 1, betreffend die aquatischen Bioregionen, und der Anlage A, Abschnitt A 2.4, betreffend die Fischfauna, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2010, (QZV Ökologie OG) ergeben.

2. Bei Wasserausleitungen ist zusätzlich zu den in Z 1 genannten Vorgaben (Fischpassierbarkeit bei der betroffenen Anlage) sicherzustellen, dass die in Anlage G der QZV Ökologie OG, betreffend die ökologische Mindestwasserführung in Fischlebensräumen festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden.

Anlage 1 zu § 2

Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete) des NÖ Sanierungsprogrammes 2012

Gewässername

Detail

Wasserkörper

Nummer

betroffene

Bezirke

von Fluss-km

bis Fluss-km

Grenze

Wasserkörper

flussab

Grenze

Wasserkörper

flussauf

(…)

***, ***, ***

***, ***

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin die Abänderung ihres Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage hinsichtlich der Fischwanderhilfe. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es im Gegenstand um eine Maßnahme geht, welche der Anpassung einer unstrittig im Sinne des § 33d Abs. 3 WRG 1959 iVm dem NÖ Sanierungsprogramm 2012 wegen des Fehlens einer wasserrechtlich genehmigten und vollständig ausgeführten Anlage zur Gewährleistung der ganzjährigen Fischpassierbarkeit (vgl. § 3 leg. cit.) sanierungs-pflichtigen Wasserbenutzungsanlage mit dem Ziel geht, die Wasserkraftanlage auch künftig weiterbetreiben zu dürfen.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass die nicht fristgerechte Anpassung einer nach § 33d Abs. 3 WRG 1959 sanierungspflichtigen Anlage nicht automatisch zum Verlust des Wasserbenutzungsrechtes führt. Vielmehr bedarf es dazu, wie aus § 33d Abs. 3 letzter Satz leg. cit. hervorgeht, einer Vorgehensweise nach § 27 Abs. 4 WRG 1959, also eines Entzugs des Wasserbenutzungsrechtes nach vorhergehender (hier einmaliger) Mahnung. Solange dieser Entzug nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, hat der (weiterhin) Wasserberechtigte die Möglichkeit, - die Sanierung nachzuholen und sodann die - zwischenzeitlich nach Ablauf der Sanierungsfrist stillzulegende -Anlage weiter zu betreiben.

Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall – trotz längst erfolgtem Ablauf der Sanierungsfrist - bislang nicht nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 mit einem Entzug des Wasserbenutzungsrechtes vorgegangen ist, kommt eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Sanierungsprojekt (ungeachtet der zwischenzeitlich gebotenen Silllegung der Anlage) somit weiterhin in Betracht. Das bedeutet aber auch, dass das vorliegende Projekt am Sanierungsziel zu messen ist und das Ansuchen abzuweisen ist, wenn das Projekt nicht geeignet ist, das Sanierungsziel zu erreichen. Die gegenteilige Sichtweise, nämlich die Genehmigung eines Vorhabens, welches zwar im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer gewissen Verbesserung führt, nicht aber den Zielzustand herbeiführt, würde auf die Erteilung einer – im Hinblick auf die dann weiterbestehende Stilllegungsverpflichtung – nicht ausübbaren Bewilligung hinauslaufen, was zuzulassen dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

3.2.3. Unbestritten im vorliegenden Fall ist, dass der betroffene Oberflächenwasserkörper als „erheblich verändert“ zu werten ist, sodass gemäß § 30a Abs. 1 WRG 1959 der – ursprünglich bis 22. Dezember 2015 – zu erreichende Zielzustand in der Herstellung des guten ökologischen Potentials besteht. Das NÖ Sanierungsprogramm 2012 trifft dazu die Regelung, dass Anlagen wie die gegenständliche hinsichtlich des Kriteriums der ökologischen Durchgängigkeit anzupassen sind, indem die ganzjährige Passierbarkeit für die maßgeblichen Fischarten hergestellt wird.

Dass dieses Ziel mit dem vorliegenden Projekt erreicht würde, vermag die Beschwerdeführerin für sich nicht mit Aussicht auf Erfolg ins Treffen zu führen, da es dazu einer dem Stand der Technik entsprechenden bzw. allenfalls einer gleichwertigen Anlage bedürfte. Auch wenn sie sich auf eine gewisse Fischdurchgängigkeit der Wehranlage namentlich bei höheren Wasserständen beruft, steht doch aufgrund der vorliegenden Begutachtung die Einstufung des betroffenen Oberflächenwasserkörpers als bestenfalls „mäßig“ fest und bedeutet die Durchgängigkeit bei höheren Wasserständen im Gewässer eben keine „ganzjährige“ Passierbarkeit. Wie festgestellt, könnte das gute ökologische Potential im Gewässer in Bezug auf die ökologische Durchgängigkeit durch eine dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe erreicht werden, die eine Passage des mit der Wasserkraftanlage verbundenen Querbauwerks durch die maßgeblichen Fischarten in ausreichender Zahl ermöglicht. Dies vermag die gegenständliche Fischaufstiegshilfe nicht zu leisten, da sie – wie oben auf sachverständiger Basis festgestellt – eben nicht dem Stand der Technik entspricht (bzw. gleichwertig ist) und daher nicht genehmigt werden kann (vgl. VwGH 24.10.1995, 95/07/0046). Dass eine Anlage, welche der Erfüllung eines Sanierungszieles dienen soll, nicht dem Stand der Technik entsprechen müsste (und gerade deshalb die Zielerreichung gefährdet), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Anzumerken ist, dass aus der wasserrechtlichen Bewilligung für den wasserwirtschaftlichen Versuch für die Beschwerdeführerin, entgegen deren Ansicht, in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen ist. Keinesfalls kann aus Vorgaben für die Versuchsdurchführung eine Bindungswirkung in Bezug auf den Beurteilungsmaßstab in einem späteren Bewilligungsverfahren für die erprobte Anlage resultieren oder gar ein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Freilich ist der Stand der Technik nicht Selbstzweck, sondern setzt eine Versagung einer Bewilligung wegen Nichtübereinstimmung mit dem Stand der Technik voraus, dass dieser Mangel eben zu einem Schutzdefizit in Bezug auf die öffentlichen Interessen führt (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0158, zu §21a WRG 1959). Gerade im vorliegenden Fall verhält es sich so, weshalb das Bewilligungsbegehren auf den Betrieb einer Wasserkraftanlage unter Nichterreichung eines zentralen Umweltziels hinausläuft. Eine solche Bewilligung kann jedoch im anzuwendenden rechtlichen Rahmen nicht erteilt werden. Für die Heranziehung des § 12a Abs. 3 WRG 1959 bleibt bei dieser Fallkonstellation kein Raum. In diesem Zusammenhang ist auf die speziellere Bestimmung des § 33d Abs. 4 WRG 1959 hinzuweisen, welcher im gewissen Rahmen die Verlängerung der Sanierungsfristen ermöglicht.

Selbst bei einer gegenteiligen Sichtweise könnte dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen werden, ist doch weder der Nachweis im Sinne des § 12a Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 gelungen, noch eröffnet die angestrebte Vorgangsweise die zu fordernde Perspektive für die Vorgangsweise nach Ablauf der begehrten 6-Jahres-Frist. Eine bloße weitere Verlängerung der Sanierungsfrist über den Rahmen des § 33b Abs. 4 WRG 1959 hinaus, und damit gleichsam die – wenigstens temporäre - Umgehung der (vollständigen) Sanierungspflicht kommt im Wege des § 12a Abs. 3 WRG 1959 nicht in Frage.

3.2.4. Auch die Berufung auf das Unionsrecht verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Wie eingangs festgestellt, bewirkte nämlich die Umsetzung einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe, wie sie etwa im Jahre 2014 genehmigt wurde, keinerlei Einbußen in Bezug auf die Energieerzeugungskapazität der gegenständlichen Wasserkraftanlage. Ein Widerspruch zum Interesse an der Ausnutzung erneuerbarer Energien ist daher von vornherein nicht zu erkennen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob bei einer Anlage mit derart geringer Leistung (41 kW) überhaupt von einem besonderen öffentlichen Interesse gesprochen werden kann. Schließlich kann das Gericht nicht finden, dass die im Vergleich zur gegenständlichen Anlage höheren Investitionskosten für eine die Zielerreichung ermöglichende Anlage schon angesichts der zu erwartenden Förderung ein Ausmaß erreichten, welche zur Stilllegung der Anlage und damit zu einem Verlust der durch diese erzeugte erneuerbare Energie führen würde. Ein konkretes, überprüfbares Vorbringen in diese Richtung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erstattet.

3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass sich die Beschwerde gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung als unberechtigt erweist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel Mängel im Verfahren bzw. der Bescheidbegründung geltend gemacht hat, wurde diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert.

3.2.6. In Bezug auf die Kostenentscheidung war durch deren Behebung klarzustellen, dass der belangten Behörde ein normativer Ausspruch über die nach dem Gebührengesetz zu entrichtenden Gebühren nicht zukommt, zumal diesbezüglich die Zuständigkeit der Finanzbehörde besteht (es handelt sich dabei nicht um Verfahrenskosten iSd §§ 76 bis 78 AVG; auf § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 sei hingewiesen).

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da es zum einen um grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweis-würdigung, und zum anderen um die Anwendung einer klaren und eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage ging. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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