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LVwG-AV-662/001-2023•LVwG N LVwG-AV-662/001-2023
LVwG-AV-662/001-2023Landesverwaltungsgericht28.06.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grünland; Bewirtschaftung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.12.2022, Zl. ***, betreffend eine Baubewilligung, den
BESCHLUSS
1. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.12.2022, Zl. ***, wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat als - aufgrund des Devolutionsantrages der Bauwerberin - zuständige Baubehörde das Ansuchen um Baubewilligung für die Aufstellung eines Containers mit Holzüberdachung, Errichtung eines Carports, Bau einer Regenwasserkanalanlage sowie den Einbau von Bodenbefestigungen im Bereich von Niveauveränderungen auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, mit Bescheid vom 06.12.2022, Zl. ***, abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem vorliegenden Betriebskonzept eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinn des § 20 Abs. 4 NÖ ROG nicht nachgewiesen werden könne. Eine solche sei jedoch aufgrund der rechtskräftigen Flächenwidmung des betroffenen Baugrundstückes - Grünland Land- und Forstwirtschaft - zwingend erforderlich.
Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde den Antrag auf Baubewilligung abzuweisen, wenn sie eines der im § 20 Abs. 1 angeführten Hindernisse feststelle. Da die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens ergeben habe, dass diesem die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes entgegenstehe, sei das Ansuchen spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Dagegen wurde von A fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6.12.2022 werde sie in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstellung eines Containers mit Holzüberdachung, Errichtung eines Carports, Bau einer Regenwasserkanalanlage sowie den Einbau von Bodenbefestigungen im Bereich von Niveauänderungen auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** (richtig: KG ***), verletzt. Auch werde sie durch eine gesetzliche Verordnung (örtliches Raumordnungsprogramm/Flächenwidmungsplan) in ihren Rechten verletzt. Beantragt wurde mit ausführlicher Begründung insbesondere das Gutachten eines forstwirtschaftlichen Sachverständigen zum gesamten Themenbereich des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 einzuholen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Ziffer 1 lit. a und Abs. 4 NÖ ROG 2014 würden vorliegen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil des gesamten Bauprojektes auf Baulandgebiet situiert sei und diesbezüglich auch die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Beantragt wurde zudem die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.12.2022, ***, dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Aufstellung eines Containers mit Holzüberdachung, Errichtung eines Carports, Bau einer Regenwasserkanalanlage sowie den Einbau vom Bodenbefestigungen im Bereich der Niveauänderungen auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** gemäß den vorgelegten Baubeschreibungen sowie Betriebskonzept erteilt werde.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von dieser vorgelegten Bauakt, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 und nachfolgender Einholung eines forsttechnischen Gutachtens.
In der Verhandlung am 10.01.2024 wurde im Wesentlichen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von der Bauwerberin eine Überarbeitung des eingereichten Betriebskonzeptes in Aussicht gestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 legte die Beschwerdeführerin schließlich ein überarbeitetes „internes Betriebskonzept — Forstwirtschaft — Stand 14.02.2024“ und eine Kopie des Pachtvertrages zwischen C GmbH und D GmbH betreffend der Grundstücke *** und ***, Katastralgemeinde ***, vom 01.03.2022, vor.
Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forsttechnische Amtssachverständige E erstattete in der Folge nachstehendes Gutachten vom 24.05.2024, Zl. ***:
„Mit 23.2.2024 ersucht das Landesverwaltungsgericht um Erstatten eines Gutachtens ob das beantragte Bauvorhaben gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG für die beabsichtigte forstwirtschaftliche Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG erforderlich ist und ob eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte in gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen, sofern dies der Fall wäre das beantragte Bauvorhaben nicht erforderlich.
Nach NÖ ROG § 20 Abs. 4 ist im Grünland ein Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang zulässig als dies für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.
Die Konsenswerberin A will auf der Parz. ***, KG ***, ein 12,6 x 5,2 m großes „Carport“ angelehnt einem vorhandenen 13,15 x 8 m großen Containers errichten (Einreichplan vom 26.3.2021, erstellt von C, ***). Das Vorhaben wurde bei der Baubehörde angezeigt und seither einigermaßen aufwändig diskutiert.
Das Vorhaben liegt im Großen gesehen im etwa dreieckigem Siedlungsgebiet zwischen der „***“ (Parz. ***) im Südwesten, einem Wirtschaftsweg im Norden (Parz. ***), und der *** im Osten (Parz. ***) mit einem Gesamtausmaß von etwa 14.500 m². In dieses weitaus überwiegend als Bauland/Wohngebiet gewidmete Dreieck ragt von Norden über den Wirtschaftsweg Parz. *** hinweg ein ca. 74 m langes, zwischen ca. 13 m und 61 m breites, ca. 2.300 m² großes Teilstück „GLF“ hinein, welches die nördlichsten Flächenteile der Grundstücke ***, ***, *** und *** betrifft, das westlichste Ende dieser GLF-Fläche ist ein eigenes Grundstück Parz. ***, ca. 260 m² groß.
Die Konsenswerberin will gegenständliches Bauwerk für betriebliche Zwecke und legt hiezu ein mit 14.2.2024 überarbeitetes internes Betriebskonzept Forstwirtschaft vor. Demnach bewirtschaftet sie Wald im Ausmaß von rund 6.500 m² (Parz. ***, *** und ***, KG ***) Eigengrund und ca. 6.400 m² (Parz. *** und ***, KG ***, Parz. ***, KG ***) in Pacht. Hieraus werden nachhaltig jährlich 21 Schüttraummeter Brennholz gewonnen. Das geschnittene Brennholz soll sodann in Gitterboxen 3 Jahre zur Trocknung gelagert werden – hiefür wird eine Lagerfläche von 75 – 80 Gitterboxen benötigt. Das Vermarkten des ofenfertig fein getrockneten Brennholzes soll in Paketgrößen von 6 – 20 kg erfolgen, auch über online. Hieraus soll ein Geschäftsergebnis von ca. € 5.000,-- jährlich (Holzerlös minus Variable- und Fixkosten).
Der Bedarf an überdachter Fläche für das wettersichere Abstellen des Maschinenparks nebst Brennholzboxen wird mit knapp 164 m² berechnet, wobei eine überdachte Halle von 87 m² bereits vorhanden ist.
Gegenständliches Betriebskonzept ist im Grunde nicht neu. Nach Antrag der Konsenswerberin vom 25.3.2021 hat die Baubehörde, Bürgermeister der Gemeinde ***, nicht entschieden, sodass die Konsenswerberin über RA B ***, mit 7.7.2022 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde als zuständige Berufungsbehörde einen Devolutionsantrag gestellt hat, mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung abgewiesen. Dagegen hat die Konsenswerberin sich beim Landesverwaltungsgericht beschwert. Bei der Verhandlung am 10.1.2023 wurde hinsichtlich der nachhaltigen Forstwirtschaft des Konsenswerbers folgende Beurteilung abgegeben:
„Ohne die 1,2 ha Eigengrund Wald gesehen zu haben (***, ***) ist von einer nachhaltigen jährlichen Brennholzernte im Ausmaß von etwa 7 bis 9 Festmetern auszugehen, das sind im Mittel 10 bis 12 Raummeter Brennholz.
Für eine Bewirtschaftung von etwa bis zu 20 ha Wald reichen zwei Motorsägen, Handwerkzeug (Hack, Feldkeile, Sapin, einfache Handseilzüge und ein Autoanhänger). Wenn das Brennholz verfeinert, d.h. nicht in Laufmeter-Raummeter, sondern ofenfertig gehackt und getrocknet zu höheren Preis vermarktet werden soll, wird eine entsprechende trockene Lagerfläche benötigt.“
Gutachten:
Die ins Bauland/Wohngebiet von Nordosten eckzahnartig hineinragende Grünland/Landwirtschaft-Widmung gestattet das Errichten von nötigen land-/forstwirtschaftlichen Gebäuden.
Das vorgelegte Betriebskonzept ist einigermaßen ambitioniert. Das Bewirtschaften von ca. 1 ha Wald im *** jenseits der *** von *** aus ist nicht naheliegend, jedoch immerhin möglich.
Das Veredeln des Produktes Brennholz – ofenfertig geschnitten und gehackt, getrocknet, portioniert – erhöht den erzielbaren Erlös ganz erheblich, gegenüber Rm frei Waldstraße allein aus der Portionierung (1 Schüttraummeter entspricht ca. 0,4 Festmetern) ergibt sich mehr als Verdoppelung.
Nach dem Holzmarktbericht März 2024 der Landeslandwirtschaftskammer ist der Preis frei Waldstraße für hartes Brennholz in Niederösterreich zwischen € 70,-- und € 115,-- zu veranschlagen; damit ist das erhoffte Geschäftsergebnis ist Preisgefüge erreichbar.
Sowohl der Bedarf an Fachkräften für die forstliche Nutzung, der Weiterverarbeitung und Vermarktung des Produktes Brennholz ist hoch und steigend; ebenso wie der voraussichtliche Bedarf an Brennholz für häusliche Heizung im Einzugsbereich von Wien, insbesondere entlang der Schnellbahnen (Stichwort Gasversorgung). Mit entsprechendem Arbeitseinsatz ist Expansion – etwa durch Zukauf oder Pacht von Waldflächen – durchaus realistisch.
Aus diesem erscheint die Geschäftsidee durchaus realistisch; die benötigte Infrastruktur –witterungssichere Abstellflächen – plausibel.
Die technische Ausführung der beantragten Baulichkeiten – Container und Flugdach – ist derart, dass im Falle eines nicht mehr benötigten aus forstwirtschaftlichen Betrieb ein leichtes Abtragen möglich wäre. Aus diesem kann das Bauansuchen für die gegenständliche Geschäftsidee als notwendig beurteilt werden.“
Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Keine der Verfahrensparteien machte von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
Festgestellt wird, dass das beantragte Bauvorhaben gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG für die beabsichtigte forstwirtschaftliche Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG erforderlich ist und die Bewirtschaftung nachhaltig erfolgt.
Die hier verfahrensgegenständlich relevante Feststellung stützt sich auf das forsttechnische Gutachten vom 24.05.2024, Zl. ***.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
§ 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist. Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die
Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen. Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson
einzubinden.
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
§ 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“
Das Landesverwaltungsgericht hat Folgendes erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 22.06.2017,Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im konkreten Fall beschränkte sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde auf die Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO. Im Gegensatz zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde liegt nun nach Projektpräzisierung aber ein forttechnisches Gutachten vor, welches den Schluss zulässt, dass das beantragte Bauvorhaben gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG für die beabsichtigte forstwirtschaftliche Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG erforderlich ist und dass zudem eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.
Nachdem nach aktueller Sach- und Rechtslage somit das bislang einzige von der Behörde festgestellte Hindernis dem Bauvorhaben nicht mehr entgegensteht, ist das Ermittlungsverfahren nun umfassend fortzusetzen.
Zumal diesbezüglich sohin ein noch umfangreiches und notwendiges Ermittlungsverfahren zu führen sein wird, um das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung klären zu können, war unter Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde vorzugehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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