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LVwG-S-348/001-2024•LVwG N LVwG-S-348/001-2024
LVwG-S-348/001-2024Landesverwaltungsgericht27.06.2024
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Lärmerregung; Haltereigenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.03.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und dem NÖ Hundehaltegesetz durch öffentliche mündliche Verkündung nach der Verhandlung am 07.06.2024 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.03.2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, dass er es als Obsorgeberechtigter des Hundes (Spitz) von Frau C (der Hundebesitzerin) zu verantworten habe, dass zumindest am 05.05.2022 um 19.00 Uhr auf dem Grundstück in ***, *** durch das ständige Bellen dieses Hundes (Spitz) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz verletzt. Weiters habe der Beschwerdeführer als Obsorgeberechtigter des Hundes (Spitz) von Frau C (der Hundebesitzerin) zu verantworten, dass dieses Tier nicht in einer Weise verwahrt worden sei, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund sei am 18.02.2022 um 10.30 Uhr, am 13.03.2022 um 09.50 Uhr, am 06.04.2022 um 09.50 Uhr, am 11.04.2022 um 22.10 Uhr, am 18.04.2022 um 10.00 Uhr, am 29.04.2022 um 22.05 Uhr, 30.04.2022 um 10.00 Uhr, 06.05.2022 um 16.15 Uhr, 07.05.2022 um 11.45 Uhr, 08.05.2022 um 10.30 Uhr, 14.05.2022 um 22.00 Uhr auf dem Grundstück in ***, *** unbeaufsichtigt, laut und aggressiv bellend herumgelaufen (Spruchpunkt 2. bis 12.). Der Beschwerdeführer habe dadurch § 10 Abs.1 Z.1 iVm § 1 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gem. §1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), sowie zu Spruchpunkt 2. bis 12. gem. § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz jeweils eine Geldstrafe von € 100, -- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass Normadressat des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz der Hundehalter sei. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zeitlichen Abwesenheit gar nicht „Obsorgeberechtigter“ (eines Hundes?) sein könne, sei ein Obsorgeberechtigter jedenfalls nicht Normadressat dieser Bestimmung, dieser Terminus komme aus dem Kindschaftsrecht. Wie dem Straferkenntnis zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer (als „Obsorgeberechtigter“ des Hundes) einmal aufgrund einer Verletzung des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz, sowie mehrmals wegen Verletzung des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz bestraft worden. Bereits in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des LVwG NÖ das Hundehaltegesetz eine lex spezialis zum NÖ Polizeistrafgesetz darstelle, sodass die vorgeworfenen Übertretungen ausschließlich nach dem NÖ Hundehaltegesetz zu beurteilen seien. Die Hundehalterin sei gegenständlich die Ehegattin des Einschreiters, Frau C, wenn diese arbeitsbedingt (Montag bis Freitag von 07:00 bis 13:00 Uhr) nicht zu Hause sei, befinde sich der Hund ausschließlich im Haus, sodass bereits die zu diesen Zeiten (an Werktagen) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gar nicht begangen worden sein können, bzw. die Lärmerregung nicht vom Hund der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgegangen sei, sondern offenbar von Nachbarhunden. Es werde in diesem Zusammenhang ein Ausdruck aus dem NÖ – Atlas vorgelegt, bei jener Liegenschaft, welche mit einem roten X markiert sei, handle es sich um jene der Anzeiger, jene Liegenschaften, die mit einem blauen X gekennzeichnet seien werden Hunde gehalten. Bereits aus dem Lichtbild sei ersichtlich, dass in der Nachbarschaft – rund um die Anzeiger – eine Vielzahl von Hunden gehalten werden, sodass auszuschließen sei, dass alleine der Hund des Beschwerdeführers für die Lärmimmissionen verantwortlich sei. Die seitens der belangten Behörde vorgenommenen Tatsachenfeststellungen würden zudem auf einem mangelhaften Verfahren beruhen, weil die mehrmals beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unterblieben sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe beispielsweise lautes und anhaltendes Bellen in einem Hinterhof im Wohngebiet als unzumutbare Belästigung angesehen. Gerade diese Umstände lägen gegenständlich nicht vor. Im Hinblick auf die Qualifikation als „unzumutbare Belästigung“ sei zudem festzuhalten, dass mehrere unmittelbare Nachbarn des Beschwerdeführers, bzw. von dessen Ehegattin weder Anzeige gelegt, noch sich jemals über eine angebliche Ruhestörung beschwert hätten. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe deutlich zu hoch bemessen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsstrafakt am 20.02.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin C, des Zeugen D, sowie der Zeugin E. Die Entscheidung wurde im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 07.06.2024 mündlich verkündet.
3.3. Am 13.06.2024 wurde die Verhandlungsschrift samt Niederschrift über die mündliche Verkündung als Beilage an die Verfahrensparteien übermittelt.
3.4. Am 19.06.2024 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er eine Vollausfertigung der Entscheidung beantragte.
4.1. Frau C, Ehegattin des Beschwerdeführers, ist Besitzerin und Halterin des Hundes namens „F“, eines weißen männlichen Zwergspitzes. Auf Frau C ist der Hund bei der Gemeinde angemeldet, sie bezahlt auch die Versicherung für den Hund.
4.2. Der Beschwerdeführer ist und war zu den angelasteten Tatzeiten nicht Halter des Zwergspitzes „F“, er war für den Hund zu den ihm angelasteten Tatzeiten weder ständig, noch vorübergehend verantwortlich, er hatte das Tier auch nicht in seiner alleinigen Obhut.
4.3. In der unmittelbaren Nachbarschaft der Liegenschaft der Familie A und C, ***, ***, leben mehrere Hunde.
4.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zwergspitz „F“ zu den angelasteten Tatzeiten durch sein Bellen ungebührlichen Lärm erregt, bzw. dass durch sein Bellen eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn verursacht wurde.
Die unter Punkt 4.1. getroffene Feststellung, wonach Frau C Besitzerin und Halterin des Hundes namens „F“, eines weißen männlichen Zwergspitzes ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Diesbezüglich gab die Ehegattin in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihr Hund sei, sie kümmere sich in erster Linie um den Hund, auf sie sei der Hund bei der Gemeinde gemeldet und sie bezahle auch die Versicherung, sie habe mit dem Hund auch das Hundetraining absolviert. Diesbezüglich wurde im Rahmen der Beschwerde auch die Hundeanmeldung bei der Gemeinde vorgelegt, aus welcher eindeutig ersichtlich ist, dass Frau C als Hundebesitzerin gemeldet ist. Aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde (AS 104) ist zudem eine Trainingsbestätigung der Firma „G“ vom 08.08.2022 ersichtlich, mit welcher bestätigt wird, dass Frau C mit ihrem Hund ein Hundetraining absolviert. Diese Angaben bestätigte auch der Beschwerdeführer. Es sei der Hund seiner Frau, sie kümmere sich in der Regel um den Hund. Zu den allermeisten der angelasteten Tatzeiten sei er in der Arbeit gewesen, auch zu den übrigen vorgeworfenen Tatzeiten habe er den Hund nicht in seiner Obhut gehabt, bzw. sei er nicht für diesen verantwortlich gewesen. Seine Frau sei zu dieser Zeit auch nicht abwesend gewesen, zumal der Hund damals ja auch noch sehr jung gewesen sei.
Die Feststellung, wonach in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie A und C, ***, ***, mehrere Hunde leben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, sowie auch der beiden Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich wurde zudem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ein Auszug aus dem NÖ Atlas vorgelegt, auf welchem jene Liegenschaften, auf denen ein Hund gehalten wird, gekennzeichnet sind. Auch die beiden Zeugen E und D bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass auch andere Hunde in der näheren Umgebung leben.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Zwergspitz „F“ zu den angelasteten Tatzeiten durch sein Bellen ungebührlicher Lärm erregt, bzw. dass durch sein Bellen eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn verursacht wurde, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, sowie auch seiner Ehegattin. Diese versicherten in der Verhandlung glaubhaft, dass der Hund F wenn überhaupt lediglich kurz bellt um zu melden. Ein längeres lautes und aggressives Bellen des Hundes finde daher im Gegensatz zu den Angaben der Zeugen E und D nicht statt. Zudem sei der Hund, wenn der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Arbeit seien stets im Haus und nicht im Garten.
Die Zeugin E gab in diesem Zusammenhang in der Verhandlung an, dass sie das Bellen des verfahrensgegenständlichen Hundes kenne, weil sie selbst schon am Haus des Beschwerdeführers vorbeigegangen sei und der Hund gebellt habe. Sie und ihre Familie würden auch die anderen Hunde in der Umgebung stören. Auch da habe es schon Anzeigen gegen die Hundehalter gegeben. Auf Nachfrage, wer den ungebührlichen Lärm verursache und was sie jetzt genau störe, gab die Zeugin an: „Es stört alles im Prinzip.“ Zur Dauer des Bellens gab die Zeugin an, dass der Hund immer wieder in etwa 10 bis 15 Minuten gebellt habe.
Der Zeuge D stellte die Situation dergestalt dar, dass ihn und seine Familie nicht nur der verfahrensgegenständliche Hund, sondern auch die Hunde in der Umgebung stören würden, er betrachte den Spitz jedoch als Ursache für das Bellen der anderen Hunde. Der Spitz belle fallweise bis zu 5 Minuten.
Sowohl die Zeugin E, als auch der Zeuge D gaben an, von ihrem Haus keinen direkten Sichtkontakt in den Garten des Beschwerdeführers zu haben. Ihre Wahrnehmungen zum Bellen des verfahrensgegenständlichen Hundes gründe sich (lediglich) darauf, dass diese das Bellen des Hundes akustisch wahrnehmen und wiedererkennen.
Zur Dauer des Bellens war zudem aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlich, dass im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.11.2022 die beiden Zeugen noch von „stundenlangem Bellen und Keifen“ des Hundes gesprochen hatten, in der mündlichen Verhandlung hingegen sprach die Zeugin E von 10 bis 15 Minuten, der Zeuge D von bis zu 5 Minuten.
Die Angaben der Zeugen zur Dauer des Bellens des Hundes waren daher vor der belangten Behörde einerseits, bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht andererseits, völlig unterschiedlich.
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-7, in der zu den angelasteten Tatzeiten geltenden Fassung lautet wie folgt:
§ 1
Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms
Wer
a)ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b)den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-3 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 115/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
7. (1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
§ 10
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,
2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,
4. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
5. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
5a.die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
6. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,
7. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
8. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
9. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,
10. gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 oder 5 verstößt,
11. gegen die Bestimmung des § 8b Abs. 3 verstößt,
12. gegen eine Verordnung gemäß § 9a verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
7.1. Zur Haltereigenschaft des Beschwerdeführers:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Ehegattin zu den angelasteten Tatzeitpunkten Halterin des verfahrensgegenständlichen Hundes gewesen ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war für den Hund verantwortlich, es haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer den Zwergspitz zu den angelasteten Tatzeiten in seiner (alleinigen) Obhut gehabt hätte oder für diesen verantwortlich war (zum Begriff des Halters vgl. auch § 4 Z 1 Tierschutzgesetz). Eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als „Obsorgeberechtigter“ des Hundes scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.
7.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten des Bescheides:
7.2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, gegen die Rechtsvorschrift des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz verstoßen zu haben, weil er es als „Obsorgeberechtiger“ des Hundes (Spitz) zu verantworten habe, dass dieser am 05.05.2022 um 19:00 Uhr durch ständiges Bellen in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe.
Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder b) den öffentlichen Anstand verletzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss derjenige, der einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz enthält einen Generaltatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes, ohne dass es hier im speziellen darauf ankäme, wodurch dieser Lärm erregt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich stellt § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz für den gegenständlichen Sachverhalt gegenüber § 1 NÖ Polizeistrafgesetz die spezielle Norm (lex specialis) dar (vgl. etwa LVwG NÖ 09.02.2023, LVwG-S-149/001-2022; LVwG NÖ 07.03.2017, LVwG S 2632/001-2016; LVwG NÖ 22.04,2016, LVwG-S-715/001-2016; oder LVwG NÖ 02.11.2023, LVwG-S-1793/001-2023).
Da § 1 NÖ Polizeistrafgesetz somit die generelle Norm (lex generalis) darstellt, welche jedoch nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine spezielle Norm vorliegt, hätte die Verwaltungsstrafbehörde vorliegend den gegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel von § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz (unzumutbare Belästigung) zu subsumieren gehabt und scheidet ein Verstoß gegen die Rechtsvorschrift des § 1 NÖ Polizeistrafgesetz aus.
7.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde als Tatzeit jeweils der 05.05.2022 um 19:00 Uhr, 18.02.2022 um 10.30 Uhr, 13.03.2022 um 09.50 Uhr, 06.04.2022 um 09.50 Uhr, 11.04.2022 um 22.10 Uhr, 18.04.2022 um 10.00 Uhr, 29.04.2022 um 22.05 Uhr, 30.04.2022 um 10.00 Uhr, 06.05.2022 um 16.15 Uhr, 07.05.2022 um 11.45 Uhr, 08.05.2022 um 10.30 Uhr und der 14.05.2022 um 22.00 Uhr und somit lediglich ein Zeitraum von einer Minute angelastet.
Schon aus diesem Grund ist für das erkennende Gericht keine unzumutbare Belästigung durch das Bellen des Hundes ersichtlich. Vielmehr ist kurzes Bellen eines Hundes nicht zu verhindern bzw. liegt in dessen Natur und entspricht gerade nicht dem nach der Rechtsprechung des VwGH verlangten lauten und anhaltenden Bellen oder einer aufschreckenden, die Aufmerksamkeit auf sich ziehenden und daher in höchstem Maße störenden Lärmquelle (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201). Hinzu kommt gegenständlich, dass für das erkennende Gericht auch im Rahmen des Verfahrens nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass das zu den jeweiligen Tatzeiten angelastete Bellen, bzw. der durch das Bellen verursachte Lärm (ausschließlich) vom Hund der Ehegattin des Beschwerdeführers herrührte, zumal die Zeugen einerseits keine unmittelbaren Wahrnehmungen dazu hatten, dass das Bellen vom Zwergspitz herrührt, andererseits leben in unmittelbarer Nachbarschaft zum Beschwerdeführer einige Hunde, deren Bellen von den Nachbarn – ihren eigenen Angaben zu Folge - ebenfalls als störend empfunden wird. Auch widersprachen sich die Angaben der Zeugen zur Dauer des Bellens massiv, indem vor der belangten Behörde noch von stundenlangem Bellen die Rede war, im Zuge der mündlichen Verhandlung hingegen sprach die Zeugin E von 10 bis 15 Minuten und der Zeuge D von bis zu 5 Minuten.
Im Ergebnis konnte daher gegenständlich einerseits nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zu den angelasteten Tatzeiten den Hund (dessen Hundehalterin die Ehefrau des Beschwerdeführers ist) verwahrt oder beaufsichtigt hätte, andererseits konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass es sich beim Bellen des Hundes um eine unzumutbare Belästigung oder störenden Lärm gehandelt hat, wenngleich das Bellen des Hundes möglicherweise durch die Anzeigeleger subjektiv als störend empfunden wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war gemäß § 25a VwGG mangels einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abweicht und im Übrigen Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren.
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