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LVwG-AV-930/001-2023•LVwG N LVwG-AV-930/001-2023
LVwG-AV-930/001-2023Landesverwaltungsgericht27.06.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; Parteistellung; Bebauungsweise; Belichtung; Planunterlagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.12.2022, Zl. ***., mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.09.2022, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber C und D für die Errichtung von zwei Garagen und einem Technikraum auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.12.2022, Zl. ***, wurde die Berufung des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 28.09.2022 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.09.2022, Zl. ***, mit welchem C und D (in weiterer Folge: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Garagen und einem Technikraum auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) taxativ aufgezählt seien und sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 berufen habe. Hieraus könne jedoch kein Recht auf eine Belichtung von Hauptfenstern abgeleitet werden, da hier nur das Recht auf die Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe eingeräumt werde. Weiters beinhalte § 4 Z 15 NÖ BO 2014 eine Definition von Nebengebäuden. Eine Umgehung der Stammverordnung zum Bebauungsplan könne entgegen der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden. Eine Garage sei von der Definition des Nebengebäudes umfasst und stelle eine Kenntlichmachung des Verwendungszwecks dar.
Die Ortsbildfrage stelle kein in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 aufgezähltes subjektiv-öffentliches Recht dar. Zu dem Vorbringen bezüglich der Ableitung der Oberflächenwässer sei festzuhalten, dass im Grundriss des Einreichplans vom 15.04.2022 an der nordöstlichen Gebäudeecke ein Regenabflussrohr mit dem Durchmesser 100 mm eingezeichnet sei, welches in weiterer Folge Richtung Süden in einen Sickerschacht einmünde, und der Bausachverständige in seinem Gutachten vom 20.05.2022 unter Auflagenpunkt 5 angeführt habe, dass Dachwässer nicht auf Nachbargrundstücke geleitet werden und diese nach der ÖNORM B 2506 - Teil 1 und 2 ordnungsgemäß und fachgerecht auf Eigengrund zu versickern seien.
Zu seiner Forderung nach einer zusätzlichen Ansicht sei festzuhalten, dass aus Sicht des Bausachverständigen die Ansichten Ost und West zur Gutachtenserstellung ausreichend gewesen seien. Der Forderung nach zusätzlichen Angaben in der Grundrissdarstellung sei entgegenzuhalten, dass aus der Ost-Ansicht, dem Schnitt A-A und der schraffierten Hinterlegung der Spitzbodentüre diese im Grundriss eindeutig als solche erkennbar sei und über die östliche Gebäudefront ein Zugang zum Spitzboden ermöglich werde. Zu dem Gebäudeabstand zum öffentlichen Gut sei festzuhalten, dass in der Niederschrift mit den Bauwerbern festgehalten worden sei, dass das Gebäude, wie planlich kotiert, in einem Abstand von 5,00 m bzw. 5,50 m von der Straße entfernt errichtet werden wird.
Zur Gebäudehöhe des ersten Nebengebäudes sei festzuhalten, dass das erste, an der gemeinsamen Grundgrenze geplante Nebengebäude im Schnitt eine Gebäudehöhe von 3,00 m nördlich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweise, welche auch durch die Ost- und West-Ansicht planlich fixiert werde. Zudem gehe hierauf auch der Bausachverständige in seinem Gutachten vom 20.05.2022 ein. Der Regelung des § 51 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 sei entsprochen worden.
Das erste Nebengebäude könne insofern als statisch eigenständig bezeichnet werden, da alle vier Wände tragend ausgeführt werden und keine gemeinsame tragende Mittelwand gegeben sei. Die Unvollständigkeit der Dachkonstruktion des einen Gebäudes rühre lediglich daher, dass diese durch das zweite, angebaute Nebengebäude abgeschlossen bzw. vervollständigt werde.
Schließlich könne die in der Berufung monierte Verletzung des § 21 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht nachvollzogen werden, da eine solche Bestimmung nicht existiere. Es liege jedoch weder eine Verletzung des § 21 Abs 2 leg.cit., noch des § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vor. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das Gutachten des Bausachverständigen, seien für die Entscheidungsfindung ausreichend gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.01.2023 beantragte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass dem eingereichten Bauvorhaben die Bewilligung versagt werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe und/oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides.
Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die von Beginn des Verfahrens an erhobenen subjektiven Rechte der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe und der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude von Nachbarn ausschließlich auf die ausreichende Belichtung reduziert habe. Die belangte Behörde habe somit in ihren Erwägungen Einwendungen nur ungebührend berücksichtigt, weshalb der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei.
Zudem verkenne die belangte Behörde mehrfach die Rechtslage, da es sich bei dem eingereichten Bauwerk um ein Nebengebäude handle, der Gebäudeumfang mehr als doppelt so groß sei, als die zulässige überbaute Fläche sowie die Gebäudehöhe an allen Seiten des Nebengebäudes überschritten sei und sie an der Grundgrenze die Nachbarrechte gemäß § 6 Abs 1 Z 3 und 4 NÖ BO 2014 verletze. Folglich wäre die Baubewilligung zu versagen gewesen.
Nach dem Sachverstand des von ihm beauftragten Baumeisters E, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Bauwesen in ***, liege kein bewilligungsfähiges Bauansuchen vor.
Das eingereichte Nebengebäude weise eine bebaute Fläche von 77,74 m2 auf und widerspreche damit den besonderen Bebauungsbestimmungen in der „Stammverordnung der Gemeinde ***“, welche die zulässige Errichtung von Nebengebäuden bis zu einer überbauten Fläche von max. 35 m2 regle. Diese Verordnung sehe zudem im Bauland-Wohngebiet die Errichtung von Nebengebäuden, ausgenommen Garagen, grundsätzlich nur bis zu einer überbauten Fläche von max. 35 m2 und einer Gebäudehöhe von max. 3,0 m vor. Im vorliegenden Fall weise das Gebäude jedoch eine Gebäudehöhe von mehr als 3,0 m auf.Weiters bilde die untere Begrenzung zur Ermittlung der Gebäudehöhe die bestehende Höhenlage. Das gegenständlich gewählte Bezugsniveau in den Einreichunterlagen sei nicht korrekt. Durch den angefochtenen Bescheid würde ein Bauvorhaben umgesetzt werden, das die Anforderungen an eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken unberücksichtigt lasse und sei dabei der freie Lichteinfall falsch dargestellt worden.
Weiters sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und sei die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Bauansuchens unterlassen worden. Schließlich hätte die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis kommen können, da eine mangelhafte Begründung vorliege.
Unter einem wurde ein Dokument betitelt „Kurzbefund“ des E zu den Nachbarrechten des Beschwerdeführers vom 10.01.2023 vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 27.01.2023, hg. eingelangt am 30.01.2023, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.
Mit Vorlage vom 30.01.2023 reichte die belangte Behörde den mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplan des Baumeisters F vom 15.04.2022 sowie die mit einer Bezugsklausel versehene Baubeschreibung des F vom 15.04.2022 zu dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13.09.2022, Zl. ***, einen Auszug aus dem Grundbuch betreffend das Baugrundstück vom 22.04.2021 sowie einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank vom 21.04.2022 nach.
3.2. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29.06.2023 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag die Einladung zur Sitzung des Gemeindevorstands vom 29.11.2022 einschließlich der Einladungskurrende für die Sitzung des Gemeindevorstands am 06.12.2022 und der Tagesordnung sowie einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 06.12.2022, der die Behandlung der gegenständlichen Berufung und die Entscheidung hierüber enthält, samt einem Bescheidentwurf vor.
3.3. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde in Entsprechung des § 24 VwGVG am 18.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer, E, die beiden Bauwerber sowie G für die belangte Behörde teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Gerichtsakts sowie durch Einsichtnahme in eine von dem Beschwerdeführer vorgelegte Zusammenfassung bzw. einen chronologischen Ablauf des Bauvorhabens „Garage Fam. C und D ***“ vom 14.06.2022 (Beilage .1 zur Verhandlungsschrift vom 18.06.2024).
4.1. Die Bauwerber, C und D, sind jeweils Hälfteeigentümer des Baugrundstücks Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
4.2. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzt.
4.3. Das Baugrundstück weist, ebenso wie das GSt.Nr. ***, KG ***, die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf und ist für diese Grundstücke die Bebauung der Bauklasse I,II und eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise festgelegt.
4.4. Der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in der Fassung der 10. Änderung bestimmt unter § 4 „Anordnung der Bauwerke“, dass im Bauland-Wohngebiet die Errichtung von Nebengebäuden, ausgenommen Garagen, grundsätzlich nur bis zu einer überbauten Fläche von max. 35 m2 und einer Gebäudehöhe von max. 3,0 m zulässig ist.
4.5. Mit Bauansuchen vom 15.04.2022, eingelangt am 18.04.2022, beantragten die Bauwerber bei der Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Garagen inklusive eines Technikraums auf dem Baugrundstück, dies unter Anschluss unter anderem einer Baubeschreibung und eines Einreichplans.
Konkret stellt sich das projektierte Bauvorhaben so dar, dass westlich des mit Bescheid vom 25.06.1979 bewilligten, auf dem Baugrundstück bestehenden Einfamilienhauses, welches an die nördliche, seitliche Grundstücksgrenze angebaut ist, zwei Gebäude zur Unterbringung zweier Garagen inklusive eines Technikraums im Abstand von 5,0 m zur westlichen Straßenfluchtlinie errichtet werden. Die Positionierung erfolgt hinter der im Bebauungsplan verordneten vorderen Baufluchtlinie.
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird von der westlichen Grundstücksgrenze bis unmittelbar westlich an das bestehende Einfamilienhaus anschließend eine 0,2 m tiefe Einfriedung aus Zaunstein errichtet, welche 2 m hoch ist und im Bereich des nördlichen der beiden zu errichtenden Gebäude (im verklausulierten Einreichplan vom 15.04.2022 als „Garage“ mit 18 m2 und „Technik“ mit 12 m2 bezeichnet) auf 3,0 m springt und in diesem Bereich zusätzlich mit einer 0,1 m starken Dämmung versehen ist. Dieses Gebäude (Garage und Technik) wird von der nördlichen Grundstücksgrenze aufgrund der Einfriedung um 0,3 m abgerückt errichtet, weist die Maße 3,50 m x 10,62 m auf und wird analog zum bestehenden Einfamilienhaus an der nördlichen, seitlichen Grundstücksgrenze angebaut. Dieses Gebäude, welches ein Flachdach mit Foliendeckung auf einer massiven Stahlbetondecke aufweist, weist eine Höhe von 3,0 m ausgehend vom Bezugsniveau des Baugrundstücks entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf.
Unmittelbar südlich dieses Gebäudes (Garage und Technik) wird ein weiteres statisch eigenständiges Gebäude (im Einreichplan als „Garage“ mit 30,36 m2 bezeichnet) mit den Maßen 3,50 m x 10,62 m errichtet, welches von der nördlichen Grundstücksgrenze 3,80 m abgerückt ist und eine in Richtung Süden abfallende Pultdachkonstruktion aufweist, deren Firsthöhe 6,0 m über dem Bezugsniveau liegt.
Beide Garagen werden in massiver Bauweise auf Streifenfundierungen aus Beton, einer Unterbetonplatte sowie Mauerwerk aus Hochlochziegelsteinen errichtet. Horizontal schließen die Gebäude mit massiven Stahlbetondecken, die in weiterer Folge die in Holzleichtbauweise ausgeführten Pultdachkonstruktionen aufnehmen. Die Dächer erhalten Dachbahnen aus Blech sowie aus Folie, wobei auf der Pultdachfläche eine nahezu über die gesamte Dachfläche ausgedehnte Photovoltaikanlage situiert wird. Beide Gebäude werden nicht beheizt.
Dachwässer werden über Regenabfallrohre kontrolliert auf Eigengrund abgeführt und im Gartenbereich südlich des südlicheren Gebäudes (Garage) einem Sickerschacht zugeführt.
4.6. Nach Vorprüfung dieses Bauansuchens und der damit vorgelegten Unterlagen und Einholung eines befürwortenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Bautechnik durch die Baubehörde erster Instanz wurden mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 30.05.2022 die Nachbarn des Baugrundstücks, so auch der Beschwerdeführer, gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht zu nehmen, sowie der Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben.
4.7. Mit Schreiben vom 10.06.2022 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben.
Zusammengefasst sah er sich darin in seinem Recht auf ausreichende Belichtung auf Hauptfenster im Nachbargebäude im Zusammenhang mit dem Bezugsniveau und der Gebäudehöhe verletzt. Weiters monierte er die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit der Darstellung des Bauvorhabens im Einreichplan sowie den Ausführungen dazu im Sachverständigengutachten und führte allgemein zu Nebengebäuden und Garagen sowie dazu aus, dass die Gebäudehöhe an allen vier Seiten sowie die Maximalfläche von 35 m2 für Nebengebäude überschritten werde. Weiters sei nicht ersichtlich, wie die Oberflächenwässer bei dem unmittelbar an der Grundgrenze befindlichen Gebäude abgeleitet werden, weshalb er ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf sein Grundstück befürchte. Zudem weise das Bauvorhaben keine für die Gegend typische Bebauung auf und sei der Lageplan, wie der gesamte Einreichplan, mangelhaft und die Darstellung des Bauvorhabens unrichtig.
4.8. Nach Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen für Bautechnik vom 17.07.2022 zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde den Bauwerbern mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13.09.2022, Zl. ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Garagen und einem Technikraum auf dem Baugrundstück entsprechend den Antragsbeilagen sowie dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Gutachten des Sachverständigen für Bautechnik vom 20.05.2022 samt der Niederschrift vom 13.09.2022 erteilt.
Dieser Bescheid wurde nach Erhebung einer Berufung durch den Beschwerdeführer und Einholung einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen für Bautechnik vom 25.11.2022 durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2022, Zl. ***, bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz (einschließlich der Einwendungen des Beschwerdeführers vor der Baubehörde erster Instanz) auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, sowie den Gerichtakt.
Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken, wie unter Punkt 4.1. und 4.2. festgestellt, ergeben sich insbesondere aus den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchauszügen des Baugrundstücks vom 22.04.2021 sowie des im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks vom 19.01.2023 sowie einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22.08.2022 vorgenommenen Einsichtnahme in den IMAP-Kartendienst des Landes Niederösterreich am 27.06.2023.
Die festgestellte Lage des Baugrundstücks und des Nachbargrundstückes zueinander ergibt sich aus den Einreichunterlagen sowie einer im Gerichtsakt einliegenden Einsichtnahme in den IMAP-Kartendienst des Landes Niederösterreich vom 15.03.2024.
Die unter Punkt 4.3. festgestellte Flächenwidmung und die Feststellungen zur Art der möglichen Bebauung der beiden Grundstücke sind unstrittig und ergeben sich diese Feststellungen aus dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus der Grundstücksdatenbank vom 21.04.2022.
Die Feststellungen unter Punkt 4.4. ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in der Fassung der Stammverordnung vom 27.02.1997 nach der 10. Änderung.
Die unter Punkt 4.5. getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem konkret projektierten Bauvorhaben ergeben sich aus den Einreichunterlagen, insbesondere der dem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung und dem Einreichplan des F, Baumeister in ***, beides datiert mit 15.04.2022 und mit einer Bezugsklausel versehen, in Zusammenhalt mit dem im Zuge der Vorprüfung der gegenständlichen Einreichunterlagen erstatteten Gutachten des von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, Baumeister H, vom 20.05.2022 sowie dessen Stellungnahmen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17.07.2022 und vom 25.11.2022. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen vom 20.05.2022 weist einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn auf.
Zu dem von dem Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerde vorgelegten Kurzbefund des E vom 10.01.2023 ist festzuhalten, dass einem Sachverständigen keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu kommt und er auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen darf (vgl. VwGH 21.12.2020, Ro 2020/02/0010) (VwGH 30.03.2021, Ro 2019/08/0017). Im Gegensatz dazu enthält die als „Kurzbefund“ bezeichnete Stellungnahme des E umfangreiche rechtliche Ausführungen (insb. Seiten 1 – 7 und 15 des Kurzbefundes), die einem Sachverständigen jedoch verwehrt sind (VwGH 21.08.2023, Ra 2022/07/0166), sowie beweiswürdigende Schlussfolgerungen (z.B. Seiten 8 und 9, 13, 14 des Kurzbefundes). So wird auf Seite 14 des Kurzbefundes zum Beispiel wörtlich ausgeführt: „Die Auslegung des Ergänzungsgutachtens beurteile ich als völlig falsch und verfehlt“.
Darüber hinaus entspricht dieser von dem Beschwerdeführer vorgelegte Kurzbefund des E nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, derzufolge ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Kurzgutachten des E weder einen Befund, noch ein Gutachten im engeren Sinn, sowie darüber hinaus in weiten Teilen Rechtsauführungen enthält und schließlich in den Bereich der Beweiswürdigung vordringt, weshalb dieser „Kurzbefund“ kein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten darstellt und somit als Beweismittel unbrauchbar ist. Somit wurde dem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachten aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (VwGH 10.09.2019, Ra 2017/11/0039). Für das erkennende Gericht gibt es somit keine Veranlassung, dem schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Gutachten sowie den Stellungnahmen des bautechnischen Sachverständigen nicht zu folgen.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 9/2024, auszugsweise:
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als […] Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind; Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […] Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;[...].
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…].
Gemäß § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs 2 und 4, § 51 Abs 2 Z 3, Abs 4 und 5, § 67 Abs 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs 2 Z 4, § 53a Abs 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung - aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl I 161/2013, findet nicht statt.
§ 51 NÖ BO 2014 bestimmt auszugsweise:
[…]
Abs 2: Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der
baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
3. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als
3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Abs 3: Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden.
[…]
§ 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (ROG), LGBl 3/2015 in der Fassung LGBl 97/2020, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.
Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.
3. einseitig offene Bebauungsweise
Alle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.
An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.
Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
Abs 2: Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.
Die Bauklassen werden unterteilt in
Bauklasse I bis 5 m
Bauklasse IIüber 5 mbis 8 m
Bauklasse IIIüber 8 mbis 11 m
Bauklasse IVüber 11 mbis 14 m
Bauklasse Vüber 14 mbis 17 m
Bauklasse VIüber 17 mbis 20 m
Bauklasse VIIüber 20 mbis 23 m
Bauklasse VIIIüber 23 mbis 25 m
Bauklasse IX (Hochhaus) über 25 m
Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. Bei der Festlegung der Bebauungshöhe ist auf die Möglichkeit der Rettung von Personen und der Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.
[…]
§ 42 AVG bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Abs 1a: Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
[…]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.
Die Anordnung des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung folglich nur dadurch, dass er die in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
7.2. Zusammenfassend ist somit unter Zugrundelegung dieser umfassend wiedergegebenen herrschenden Judikatur festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen des Beschwerdeführers zu prüfen, die von diesem rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers aufrechtgehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
7.3. In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051).
Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
7.4. Zur konkreten Beschwerde ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der allgemeinen Ausführungen abschließend festzuhalten, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben unstrittig um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende GSt.Nr. ***, KG ***, an die nördliche Grundstücksgrenze des Baugrundstücks angrenzt, sodass der Beschwerdeführer auch als Nachbar im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen ist.
7.5. Bezogen auf das konkrete Verfahren ergibt sich aus diesen allgemeinen Ausführungen nun Folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von dem Beschwerdeführer nach Zugang der Verständigung der Baubehörde erster Instanz vom 30.05.2022 zum Teil grundsätzlich zulässige, da auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte abzielende, Einwendungen erhoben wurden und hat der Beschwerdeführer dadurch seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewahrt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass in der Anrainerverständigung der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass er seine Rechtsstellung als Partei verliert, sollte er innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erheben.
Der Beschwerdeführer hat somit im Sinne einer Teilpräklusion seine Parteistellung hinsichtlich sämtlicher Einwendungen verloren, die er nicht binnen dieser Frist gegenüber der Baubehörde erster Instanz schriftlich geltend gemacht hat, unabhängig davon, dass gegenständlich keine Bauverhandlung durchgeführt wurde.
Sämtliche Einwendungen, die deshalb nicht binnen dieser zweiwöchigen Frist erhoben wurden sind daher jeweils verspätet und hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser ergänzenden Einwendungen seine Parteistellung verloren, sodass auf diese infolge der eingetretenen Teilpräklusion bereits von vornherein inhaltlich nicht weiter einzugehen ist, zumal sie nicht mehr Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG sind.
7.5.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 10.06.2022 rechtzeitig eingewendet, dass aufgrund der Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe bzw. die zulässige Höhe von Bauwerken eine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster seiner zukünftig zulässigen Gebäude nicht mehr gewährleistet sei und wurde diese Einwendung im weiteren Verfahren im Rahmen der Beschwerde aufrechtgehalten („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe ist den Nachbarn gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 17.03.2006, 2005/05/0071).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass aufgrund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** sowohl für das Baugrundstück, als auch für das Grundstück des Beschwerdeführers die offene und die geschlossene Bauweise sowie Bauklasse I, II verordnet ist.
Gemäß § 31 Abs 1 ROG 2014 darf die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
Das auf dem Baugrundstück bestehende Einfamilienhaus ist in Entsprechung dieser Festlegungen als Hauptgebäude an der nördlichen seitlichen Grundstücksgrenze angebaut.
Durch die Errichtung dieses Einfamilienhauses als Hauptgebäude in gekuppelter Bauweise auf dem Baugrundstück wurde im vorliegenden Fall das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise konsumiert (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118).
Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass sowohl bei gekuppelter als auch bei geschlossener Bebauungsweise der Anbau an die seitliche Grundgrenze ermöglicht bzw. verpflichtend ist, aufgrund dessen auch damit zwangsläufig die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück ermöglicht wird (VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049).
Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2002/05/1409). Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist und die Beschwerdeführer in Befolgung derselben - auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe - einen Bau errichten, kann die Zweitmitbeteiligte bei diesem künftigen Bauvorhaben insoweit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Zweitmitbeteiligten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 Nö BauO dient (VwGH 17.03.2006, 2005/05/0071).
Weiters ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Bestimmungen der §§ 50 und 51 NÖ BO 2014 den Bauwich bzw. die Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich regeln. Gegenständlich ist durch das bestehende Hauptgebäude auf dem Baugrundstück die gekuppelte Bebauungsweise festgelegt, weshalb gemäß § 51 Abs 3 NÖ BO 2014 der seitliche Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden muss. Gemäß § 31 Abs 2 NÖ ROG 2014 handelt es sich bei diesem seitlichen Bauwich aber um den Bauwich an der anderen seitlichen - somit der südlichen –Grundstücksgrenze. An der nördlichen Grundstücksgrenze besteht folglich kein Bauwich.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das gegenständliche Bauvorhaben unter anderem die Errichtung von zwei Garagen inklusive eines Technikraums auf dem Baugrundstück umfasst. Das nördliche der beiden Gebäude, welches im verklausulierten Einreichplan vom 15.04.2022 als „Garage“ mit 18 m2 und „Technik“ mit 12 m2 bezeichnet wird, und somit überwiegend zu Garagenzwecken genutzt wird, schließt unmittelbar an die an der nördlichen, seitlichen Grundstücksgrenze projektierte Einfriedung an. Dieses Gebäude (Garage und Technik) mit Flachdach weist – wie die Einfriedung in diesem Bereich - eine Höhe von 3,0 m ausgehend vom Bezugsniveau des Baugrundstücks entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf.
Das unmittelbar südlich an dieses Gebäude anschließende, statisch eigenständige Gebäude, welches im Einreichplan als „Garage“ mit 30,36 m2 bezeichnet wird, weist eine in Richtung Süden abfallende Pultdachkonstruktion, deren Firsthöhe 6,0 m über dem Bezugsniveau liegt, auf.
Der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in der Fassung der 10. Änderung bestimmt unter § 4 „Anordnung der Bauwerke“, dass im Bauland-Wohngebiet die Errichtung von Nebengebäuden, ausgenommen Garagen, grundsätzlich nur bis zu einer überbauten Fläche von max. 35 m2 und einer Gebäudehöhe von max. 3,0 m zulässig ist.Ausgehend davon, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, handelt es sich bei den beiden beantragten Gebäuden um (überwiegend) als Garagen genutzte Gebäude. Daher findet § 4 des Bebauungsplans der Marktgemeinde *** keine Anwendung, weshalb auf die beantragten Gebäude aber die im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse I (Höhe der Hauptgebäude bis 5 m) bzw. II (Höhe der Hauptgebäude über 5 m bis 8 m) Anwendung findet. Eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch das gegenständliche Bauvorhaben liegt somit nicht vor.
Zusammenfassend liegt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 vor, da das eingereichte Bauvorhaben den Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich oder die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe entspricht. Insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Gebäudehöhe dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** entspricht und daher die Frage der Belichtung von Hauptfenstern des Beschwerdeführers als Grundstücksnachbarn nicht mehr weiter zu prüfen ist.
7.5.2. Der Beschwerdeführer monierte weiters sowohl in seinen Einwendungen als auch in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit der Darstellung des Bauvorhabens im Einreichplan.
Hierzu ist festzuhalten, dass kein Nachbarrecht darauf besteht, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (vgl. 2013/05/0004, mwN) (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).
Der Nachbar hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Ist jedoch das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 25.06.1996, 96/05/0293).
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund einer etwaigen Mangelhaftigkeit der vorliegenden Planunterlagen in der Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert gewesen ist.
Im Ergebnis zeigt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen somit keine Verletzung in gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf.
7.5.3. Weiters führte der Beschwerdeführer sowohl in seinen Einwendungen, als auch in der Beschwerde allgemein zu Nebengebäuden und Garagen sowie dazu aus, dass die Gebäudehöhe an allen vier Seiten sowie die Maximalfläche von 35 m2 für Nebengebäude überschritten werde, und brachte vor, dass der Lageplan, wie der gesamte Einreichplan, mangelhaft und die Darstellung des Bauvorhabens unrichtig sei.
Allerdings kommt dem Nachbarn allgemein ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081) und hat er aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeiten keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022), Anm 101 zu § 6, S 184).
Somit spricht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ebenfalls kein gesetzlich gewährleistetes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an.
7.6. Zusammengefasst wurden von dem Beschwerdeführer mit seinen rechtzeitig geltend gemachten und auch in der Beschwerde noch aufrecht gehaltenen Einwendungen keine zulässigen Einwendungen erhoben bzw. treffen die zulässigen Einwendungen inhaltlich nicht zu, sodass die Entscheidung der Berufungsbehörde nicht zu beanstanden, sondern diese vielmehr zu bestätigen ist.
Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben im Ergebnis zu bestätigen.
8. Zum Entfall der Verkündung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 24/2017, hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden.
Gemäß § 29 Abs 3 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 24/2017, entfällt die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
Im vorliegenden Fall entfiel die Verkündung des Erkenntnisses, aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage (VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039) und da nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (VwGH 13.12.2000, Zl. 2000/03/0269).
Darüber hinaus verzichteten die Parteien und Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Parteien durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (vgl. z.B. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/03/0146, m.w.N.).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Im gegenständlichen Fall geht es zudem nahezu ausschließlich um die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten, wobei die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf das vollständige und schlüssige Gutachten des Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig z.B. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132), denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005).
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