LVwG N LVwG-S-858/001-2024

LVwG-S-858/001-2024Landesverwaltungsgericht26.06.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Mautentrichtung; Vignette; Anbringung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-858/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.858.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, C und D, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13. März 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), nach mündlicher Verhandlung

I. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im letzten Satz der Tatbeschreibung das Wort „so“ und die Wortfolge „dass sie von vorne außen gut sicht- und kontrollierbar angebracht war“ entfallen sowie die Übertretungsnorm neu „§ 20 Abs. 1 BStMG, BGBl. I 109/2002 idF BGBl. I 155/2021 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG, BGBl. I 109/2002 idF BGBl. I 45/2019“ lautet.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

3. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.

II. und den Beschluss gefasst:

1. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 280,60 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad I.:

§§ 50 und 52 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

ad II.:

§ 17 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 53b, 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in Folge: belangte Behörde) vom 13. März 2024, ZI. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

22.07. 2023, 13:19 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung: ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette war nicht gültig, da sie nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs angebracht (geklebt) war. Die am Fahrzeug angebrachte Vignette war nicht direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe angeklebt, dass sie von vorne außen gut sicht- und kontrollierbar angebracht war, sondern war das schwarz aufgedruckte Kreuz (X) der nicht vollständig entfernten Trägerfolie ersichtlich.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (44 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass die behördliche Erledigung den Anforderungen von § 58 Abs. 2 AVG nicht genüge. Das Straferkenntnis treffe keine konkreten Feststellungen, sondern wiederhole bloß die Behauptungen der ASFINAG. Darüber hinaus seien keine tauglichen Beweisergebnisse vorhanden und es fehle eine Begründung. Aus den von der ASFINAG gemachten Lichtbildern ergebe sich schlichtweg nicht, dass das „schwarze aufgedruckte Kreuz“ ersichtlich wäre. Auf den Bildern sei jedoch ersichtlich, dass die Klebevignette vom unteren Vignettenabschnitt (Quittungsallonge), auf welchem sich auch der Strichcode befinde, abgelöst worden sei, weshalb davonausgegangen werden könne, dass die Vignette auch vollständig von der Trägerfolie, welche fest mit der Quittungsallonge verbunden sei, abgelöst worden sei. Möglicherweise hätten sich an jener Stelle, an der der Beschwerdeführer die abgelöste Vignette auf die Windschutzscheibe angebracht habe, etwaige Kleberückstände oder dergleichen befunden. Eine mögliche Ursache für das Auslösen der automatischen Vignettenkontrolle könnten auch eine Verschmutzung auf der Kamera des Kontrollsystems oder (frische) Anhaftungen von Insekten auf der Windschutzscheibe darstellen. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass die von ihm genannten Zeugen nicht angehört worden seien und er auch die Bilder nicht in einer besseren Bildauflösung erhalten habe. Sollte man die Erfüllung des Tatbestandes dennoch als gegeben annehmen, so sei das Verschulden als äußerst geringfügig anzusehen und lediglich eine Unachtsamkeit beim Aufkleben der Vignette vorgelegen. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens, in eventu eine Ermahnung, in eventu eine Herabsetzung der Strafe.

2.2. Bereits im behördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass es richtig sei, dass er das Fahrzeug am 22. Juli 2023 zum beschriebenen Zeitpunkt auf der beschriebenen Stelle gelenkt habe. Er habe die Vignette an der F Tankstelle in ***, ***, am 22. Juli 2023 gekauft. Weiters wies er darauf hin, dass das auf dem Foto ersichtliche „X“ von der an dieser Stelle vorher geklebten Vignette stamme.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht führte am 28. Mai 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Vernehmung der Zeugen E und G. Außerdem wurde das von der automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG erstellte Bild digital beigeschafft, im Verhandlungssaal digital bereitgestellt und in mehreren Stufen maximal vergrößert („Hineinzoomen“).

3.2. Zur Vernehmung der zwei Zeugen wurde der Verhandlung H als nichtamtliche Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin war vorab von den Zeugen bekannt gegeben worden und auch angesichts der Sprachkenntnisse der Zeugen erforderlich. Ein amtlicher Dolmetscher für die russische Sprache stand und steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung. Die Dolmetscherin übermittelte eine Gebührennote, in der sie – nach Einschränkung ihres Begehrens – einen Gesamtbetrag in Höhe von 280,60 Euro geltend machte. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Gebührennote mit Schreiben vom 5. Juni 2024 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen gesetzter Frist bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls welche Einwände gegen die verzeichneten Gebühren bestünden. Es wurde dazu keine Stellungnahme eingebracht. Die Gebühren wurden sodann beschlussmäßig mit 280,60 Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 22. Juli 2023, 13:19 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** (Abschnitt ***) in Fahrtrichtung ***. Das betreffende Fahrzeug hatte nicht mehr als 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Die *** gehört zum mautpflichtigen Straßennetz.

4.2. Der Beschwerdeführer hatte die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet: Für das Kennzeichen des Personenkraftwagens war keine digitale Vignette registriert. Am Personenkraftwagen war auch keine gültige Klebevignette (10-Tages-Vignette) angebracht, denn die Klebevignette war nicht vollständig von der Trägerfolie gelöst und nicht direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe angeklebt. Es war das schwarz aufgedruckte Kreuz („X“) der nicht vollständig entfernten Trägerfolie der Vignette ersichtlich.

4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, diese wurde nicht bezahlt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zu Pkt. 4.1. sind unstrittig und ergeben sich aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2023 sowie seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gestand ein, dass er das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt hatte.

5.2. Zu den Feststellungen betreffend Pkt. 4.2.: Aus dem Akteninhalt (Anzeige der ASFINAG vom 31. Oktober 2023) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keine digitale Vignette löste, sondern eine Klebevignette erwarb. Gegenständlich ist jedoch nicht die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer eine Vignette erworben hat, sondern ob diese ordnungsgemäß angebracht (und damit gültig) war. Im vorgelegten Akt sind Fotos des automatischen Überwachungssystems der ASFINAG enthalten, die das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** zeigen. Auf den Fotos ist das schwarz aufgedruckte Kreuz („X“) der Trägerfolie gut zu erkennen. Bei der Vergrößerung des Fotos zeigt sich, dass in der unteren Hälfte der Vignette das schwarze Kreuz („X“) etwas abgeschnitten ist, woraus zu schließen ist, dass (nur) an der unteren Hälfte der Vignette die Trägerfolie vor dem Ankleben abgezogen wurde. Damit ist jedoch auch zweifelsfrei erwiesen, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht war, da die Klebevignette nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst war. So konnten die Trennmerkmale nicht aktiviert werden, die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen (z.B. durch Verwendung für ein weiteres Fahrzeug). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf den Fotos des automatischen Überwachungssystems der ASFINAG der auf der Trägerfolie unterhalb der Vignette angebrachte Strichcode nicht ersichtlich sei und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Trägerfolie komplett abgezogen worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Trägerfolie auch nur teilweise abgezogen und die Fläche mit dem Strichcode abgeknickt bzw. abgeschnitten sein könnte. Somit kann bloß daraus, dass auf dem Foto der Strichcode nicht zu sehen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass die Trägerfolie komplett abgezogen und die Vignette vollständig und direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe geklebt wurde.

Die Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen E und G konnte zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen. Zwar hatten die beiden Zeugen Wahrnehmungen über die Abwicklung des Autokaufs sowie die Überstellung des Fahrzeugs, jedoch konnten sie zur Anbringung der Vignette keine aufklärenden Angaben machen. So gab der Zeuge E an, dass er den genauen Anbringungsvorgang der Vignette durch den Beschwerdeführer nicht wahrgenommen habe, da er gemeinsam mit seiner Ehefrau G fünf Meter vom Auto des Beschwerdeführers entfernt gewesen sei. Gleichzeitig räumte der Zeuge E ein, dass er, nachdem ihm das Auto überstellt worden war, glaube, sich „daran erinnern zu können, dass irgendein Stück Trägerfolie [an der Vignette] drangehangen ist“. Auch G blieb in ihren Erinnerungen vage. Zwar konnte sie angeben, dass die Vignette nach der Überstellung des Fahrzeugs vom Beschwerdeführer nicht abgelöst worden war und sie, als sie die Vignette einige Tage später von der Windschutzscheibe ablöste, Klebereste entfernen musste. Damit ist jedoch über die korrekte Anbringung nichts gesagt, da auch dann, wenn die Vignette nur zu einem Teil angebracht wird, Klebereste entstehen. Den genauen Anbringungsvorgang durch den Beschwerdeführer konnte sie nicht beschreiben, da sie gemeinsam mit ihrem Ehemann E 25 Meter entfernt gewesen sei. Die Zeugin behauptete zwar, dass die Vignette „ganz normal“ und geklebt gewesen sei, räumte jedoch auch ein, sich an „keine Details und Feinheiten“ erinnern zu können. Ebenso hatte sie keine Erinnerungen daran, ob an der angeklebten Vignette noch ein Strichcode vorhanden gewesen sei, ein schwarzes Kreuz („X“) ersichtlich gewesen sei oder ob die Windschutzscheibe durch Insekten verschmutzt gewesen sei. Die Angaben der Zeugin waren derart vage, dass daraus keinesfalls geschlossen werden konnte, dass die Vignette am Vorfallstag korrekt angebracht war. An der korrekten Anbringung der Vignette hatte offenbar auch der Beschwerdeführer Zweifel, als er gegenüber der Behörde einräumte, dass das auf dem Foto ersichtliche „X“ von der an dieser Stelle vorher geklebten Vignette stammte. Schon damit hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er die Vignette nicht direkt auf die Windschutzscheibe geklebt hatte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Fotos des automatischen Überwachungssystems der ASFINAG derart klar und eindeutig sind und dieses Beweisergebnis durch die vagen Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass die Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie gelöst und damit nicht direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe geklebt wurde.

5.3. Der Beweisantrag „Einholung eines fotogrammetrischen Sachverständigengutachtens […] und zwar dahingehend, dass das im Straferkenntnis erwähnte schwarz aufgedruckte Kreuz der Trägerfolie auf dem Lichtbild der ASFINAG tatsächlich nicht zu sehen ist“, ist ein Erkundungsbeweis und darüber hinaus objektiv nicht geeignet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, da das Kreuz („X“) am Foto für jedermann mit freiem Auge zu erkennen ist (vgl. VwGH 20.2.1997, 96/06/0064).

5.4. Die Feststellungen zu Pkt. 4.3. sind unstrittig und ergeben sich aus der Anzeige.

6. Rechtliche Erwägungen:

6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

6.2. § 11 Abs. 1 BStMG sieht vor, dass die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch die digitale Vignette zu entrichten ist. Gemäß § 11 Abs. 2 BStMG berechtigt die Zehntagesvignette zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage.

6.3. Gemäß Teil A I Kapitel 2.2.1. (S. 27 der Mautordnung, V.72, GZ: 325.009/1-I/K2-2003 zuletzt 2023-0.281.969, gültig ab 28.04.2023) ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug, dessen Kennzeichen nicht im Mautsystem registriert wurde, vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Klebevignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z. B. durch (zusätzliche) Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Klebevignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Klebevignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von vorne außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z. B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen, kein Ankleben bei Panoramascheiben an nach hinten gewölbten Teilen der Windschutzscheibe, kein Ankleben an der Seitenscheibe).

6.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass am 22. Juli 2023 keine Klebevignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht und auch keine digitale Vignette gelöst worden war. Die zeitabhängige Maut wurde nicht ordnungsgemäß entrichtet, da die Klebevignette nicht vollständig von der Trägerfolie gelöst worden war. Folglich war die Klebevignette nicht zur Gänze mit dem originären Kleber und daher nicht gültig an der Windschutzscheibe angebracht. Der alleinige Erwerb einer Vignette ohne deren ordnungsgemäße Anbringung erfüllt nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut. Der Beschwerdeführer hat somit in objektiver Hinsicht die Rechtsvorschriften der § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG verletzt und damit in objektiver Hinsicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 BStMG erfüllt.

6.5. Da § 20 BStMG zur Art des Verschulden nichts vorschreibt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten (vgl. VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0156). Es tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

6.6. Die Spruchkorrektur war in Hinblick auf § 44a erforderlich, um die Übertretungsnorm sowie die Tatbeschreibung zu präzisieren. Der Tatvorwurf wurde durch diese Klarstellung nicht erweitert, sodass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt war. Da es zu keinem Austausch der Tat kam, war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu berechtigt und verpflichtet. (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).

8. Zur Strafhöhe:

8.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Der Strafrahmen des § 20 Abs. 1 BStMG beträgt 300 Euro bis 3.000 Euro. Die belangte Behörde verhängte eine Strafe in Höhe von 400 Euro, damit bloß knapp über der Mindeststrafe.

8.3. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

8.4. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist nicht gering, dienen die gegenständlichen Bestimmungen doch der Sicherung der Abführung der zeitabhängigen Maut. Der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden – es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen – sind ebenso wenig als unerheblich anzusehen. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.

8.5. Mildernd oder erschwerend ist nichts zu werten.

8.6. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Auf diese Einschätzung des Gerichts wurde vom Beschwerdeführer selbst verwiesen.

8.7. Die Verhängung der Mindeststrafe kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in § 12 Abs. 2 letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (z.B. VwGH vom 17.6.2013, Zl. 2010/11/0079, und 18.4.2017, Zl. Ra 2016/02/0061). Die Voraussetzungen für die Verhängung der Mindeststrafe liegen daher gegenständlich nicht vor.

8.8. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).

8.9. Die verhängte Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. Sie ist tat-, täter- und schuldangemessen. Das Straferkenntnis der belangten Behörde war daher zu bestätigen.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 80 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

10. Zu den Barauslagen:

10.1. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG gelten als Barauslagen auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

10.2. Für die Einvernahme der beiden vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, die Angaben zum Aufklebevorgang der Vignette machen sollten, war eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die russische Sprache beizuziehen, da die Zeugen der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig waren. Die Dolmetscherin war ausschließlich zur Vernehmung der beiden Zeugen notwendig und erforderlich.

10.3. Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, war der Ersatz der Kosten für die Beiziehung der Dolmetscherin in Höhe von 280,60 Euro vorzuschreiben.

11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0343). Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nicht revisibel (vgl. VwGH 27.5.2015, Zl. Ra 2015/02/0033; VwGH 6.8.2020, Zl. Ra 2020/02/0156).

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