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LVwG-AV-448/001-2024•LVwG N LVwG-AV-448/001-2024
LVwG-AV-448/001-2024Landesverwaltungsgericht26.06.2024
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde (1) des A und (2) der B gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. März 2024, Zl. ***, betreffend Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20.09.2023 wurde auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus (u.a.) bewilligt. Die Grundeigentümer haben mit Unterfertigung des Einreichplanes (bzw. Ergänzung zum Einreichplan mit PLAN NR.: *** vom 17.08.2023) dem Vorhaben zugestimmt. Der Bescheid über die - oben angeführte - baubehördliche Bewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.
Weiters liegen im Bauakt *** auszugsweise angeführte Bewilligungen zu GST.*** ein:
-Ansuchen um Baugenehmigung auf Grund des Baustoffbewirtschaftungsgesetzes 1945 über die Reparaturarbeiten laut Materialaufstellung einer Wohnung mit 63 m2 Wohnfläche der Baustelle *** aus dem Jahr 1946.
-ein bewilligter und kollaudierter Plan zu Bescheid vom 05.06.1956 betreffend den Abbruch des baufälligen Wohnhauses ***
-Bescheid über die Herstellung eines Kaufhauses bzw. Wohnhauses sowie eines Stallgebäudes der *** vom 21.05.1958, demgemäß die Kollaudierung am 24.06.1964 mit Bescheid erfolgte.
-Grundbuchsbeschluss vom 25.02.1959 über die Vereinigung einer Fläche aufgrund Abtragung eines Gebäudes.
-Abgabenbescheid vom 21.10.1975 über die Kanaleinmündungsgebühr, Aktenzahl ***.
-Bescheid vom 29.01.1990 über die Errichtung einer Wohnung anstelle des Verkaufsraumes im Erdgeschoß des bestehenden Wohnhauses.
-Bescheid vom 13.06.2000 über die Errichtung eines gedeckten KFZ-Abstellplatzes (mit Dach und zwei Wänden) sowie eines Schwimmbeckens.
Infolge des Bescheides vom 20.09.2023 wurde mit Bescheid vom 07.11.2023, GZ: *** den nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien – grundbücherliche Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes - gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe im Betrag von EUR 5.044,38 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde am 08.11.2023 zugestellt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt:
„[…]
3.5. Mit Bescheid vom 21.05.1958 wurde die Errichtung eines Kauf- bzw. Wohnhauses sowie eines Stallgebäudes an der gegenständlichen Adresse *** baubehördlich bewilligt. Diese Bewilligung löste keine Obliegenheit iSd §§ 14 f NÖ BO 1883 aus.
3.6. Weder der Grundbuchsbeschluss vom 25.02.1959 über die Vereinigung einer Fläche aufgrund Abtragung eines Gebäudes noch der Abgabenbescheid vom 21.10.1975 über die Kanaleinmündungsgebühr, Aktenzahl *** lösten eine Anliegerleistung aus; vgl. so auch das Amt der NÖ Landesregierung zu GZ. ***, S. 7 ff.
[…]
3.8. Mit Bescheid vom 13.06.2000 über die Errichtung eines gedeckten KFZ-Abstellplatzes sowie eines Schwimmbeckens wurde ebenso kein Neu- oder Zubau eines Gebäudes hergestellt.
[…]“
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für gegenständliches Grundstück noch nie ein Abgabetatbestand für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, eines Aufschließungsbeitrag oder eine Ergänzungsabgabe vorgelegen sei. Daher werde die Aufhebung des Bescheides der Stadtgemeinde ***, ZI.: *** beantragt. Weiters wurde ausgeführt:
„1)
Unter Punkt 3.5. wird im Berufungsbescheid angeführt, dass mit Bescheid vom 21.05.1958 die Errichtung eines Kauf-bz. Wohnhauses sowie eines Stallgebäudes an der gegenständlichen Adresse baubehördlich bewilligt wurde, jedoch diese keine Obliegenheit iSd §§ 14 f NÖ BO 1883 auslöst.
•Dass die Errichtung eines Kauf-bz. Wohnhauses sowie eines Stallgebäudes im Jahr 1958 keine Obliegenheit für die Gemeinde ausgelöst hat, sagt nichts darüber aus, ob hier nicht ein Abgabetatbestand für die Vorschreibug einer Aufschließungsabgabe vorgelegen wäre.
Unter Punkt 3.6. wird im Berufungsbescheid angeführt, dass weder der Grundbuchsbeschluss vom 25.02.1959 über die Vereinigung einer Fläche noch der Abgabenbescheid vom 21.10.1975 über die Kanaleinmündungsgebühr eine Anliegerleistung auslöst.
•Wie wir bereits in unserem Einspruch vom 12.11.2023 festgehalten haben, wurde das Grundstück mit bestehendem Gebäude im Jahr 1975 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Bei diesem Kanalanschluss hätte eine Aufschließungsabgabe zum damaligem Einheitssatz in der Höhe von ATS 35,50 vorgeschrieben werden können. Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz stellt eindeutig eine Aufschließungsmaßnahme für ein Grundstück dar. Begründet wurde der damalige Abgabenbescheid in der Höhe von ATS 10.275,12 mit dem Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr. 45/1948.
Unter Punkt 3.8. wird im Berufungsbescheid angeführt, dass mit Bescheid vom 13.06.2000 über die Errichtung eines gedeckten KFZ-Abstellplatzes sowie eines Schwimmbeckens ebenso kein Neu- oder Zubau eines Gebäudes hergestellt wurde.
•In der Niederschrift vom 24.02.2000, ZI: ***, die dieser Bewilligung zu Grunde liegt wird vom Bausachverständigen ausgeführt, dass die Liegenschaft im Bauland liegt und am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war. Bei dem Bauansuchen handelt es sich um eine Kombination einer baulichen Anlage und eines Nebengebäudes. Weiters ist in dieser Niederschrift angeführt, dass für das gegenständliche Gebäude gern. § 62 NÖ Bauordnung 1996 und NÖ Kanalgesetz 1977 die Verpflichtung besteht, das gegenständliche Gebäude mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Bausachverständige verweist abschließend darauf, dass gemäß § 43 NÖ Bauordnung 1996, LGBL. 8200 die Ausführung der gegenständlichen Baulichkeiten den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 1996/NÖBTV), LGBL. 8200/7 und der Garagenverordnung, LGBL. 8200/3 entsprechen muss.
Einerseits bezeichnet selbst der Bausachverständige in der aufgenommenen Niederschrift den Bau als Gebäude und andererseits geht aus der Baubeschreibung zum vorgelegten Einreichplan heraus, dass die Eindeckung mit Welleternitdeckung ausgeführt wird, und somit als Gebäude anzusehen ist.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen des Bausachverständigen entsprechen die Angaben unter Punkt 3.8. im Berufungsbescheid, dass kein Neu- oder Zubau eines Gebäudes hergestellt wurde, nicht dem tatsächlich vorliegenden Sachverhalt. Vielmehr lag hier durch die Errichtung eines Gebäudes ein Abgabetatbestand für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe/Aufschließungsbeitrag oder eine Ergänzungsabgabe vor, wurde jedoch von der Gemeinde nicht vorgeschrieben.
Die sonstigen Ausführungen im Berufungsbescheid unter Punkt 3.9. bis 3.30. sind unserer Ansicht nach nicht zur Gänze mit der nachstehenden Rechtsprechung des VfGH in Einklang zu bringen:
•Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, § 38, 298) und nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334, VwSIg 8082 F/2005). Dies stimmt auch mit der - aus den Erläuterungen (Hinweis Motivenbericht Ltg.-228228/B-23-2018) hervorleuchtenden - Absicht des Gesetzgebers überein, wonach der zusätzliche Tatbestand dazu diene, um eine Lücke im Hinblick darauf zu schließen, dass nach früherer Rechtslage für manche Fälle kein Abgabentatbestand vorgelegen war. Es entspricht demnach auch der Absicht des Gesetzgebers, dass insbesondere mit den neu eingefügten Tatbeständen keine Abgaben, die aus bereits früher bestandenen Abgabentatbeständen resultierten und mangels Vorschreibung nunmehr verjährt sind, nacherhoben werden könnten. Spätere Änderungen betreffend die Größe oder Anzahl der Bauplätze oder betreffend die hochstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe können - unter näher genannten Voraussetzungen - durch Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe berücksichtigt werden. Die anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruchs (§ 4 BAO) mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichteten und bereits verjährten Beträge dürfen aber - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen - auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben (Ergänzungsbeiträgen) nicht nacherhoben werden (vgl. VfGH 28.9.2018, E 401/2017). Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und in welcher Höhe) entstanden waren (vgl. - unter Hinweis auch etwa auf die Bauordnung für Niederösterreich 1883 - neuerlich VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334).
Unter Punkt 3.19. wird im Berufungsbescheid festgehalten, dass durch die früheren Baubewilligungen für Neu-, Um- und Zubauten ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe nicht eintreten konnte.
•Durch die unter Punkt 1 und 2 vorstehend angeführten Bautätigkeiten hätte durchaus ein Abgabetatbestand für die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrag, einer Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe eintreten können. Mit Sicherheit eingetreten ist der Abgabetatbestand unter dem Sachverhalt zu Punkt 3, wodurch die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe infolge eines verjährten Abgabetatbestandes nicht gerechtfertigt war.
Wen nunmehr von der Gemeinde damit argumentiert wird, dass für gegenständliches Grundstück noch nie eine Aufschließungsabgabe, ein Aufschließungsbeitrag oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, so liegt dies allein im Verschulden der Gemeinde, da nach unserer Ansicht Abgabentatbestände in der Vergangenheit vorlagen, nur von Seiten der Gemeinde nicht vorgeschrieben wurden. In diesen Zusammenhang verweisen wir auch auf Punkt 3.2. (erstens) dass für uns die zugrunde gelegte Berechnung nicht außer Streit steht, da bei Vorschreibung zu einem früheren Zeitpunkt ein geringerer Einheitssatz zur Verrechnung heranzuziehen gewesen wäre.“
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und das Vorbringen der Parteien.
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Im Zuge der Verhandlung haben die beschwerdeführenden Parteien bestätigt, dass die Garage im Jahr 2000 mit zwei Wänden und einem Dach ausgestaltet wurde.
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
A = BL x BKK x ES
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I
1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse
um je
0,25 mehr,
in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung
2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
1,5
1,75
2,0
2,5 und
3,5
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
Infolge des Bescheides vom 20.09.2023 wurde mit Bescheid vom 07.11.2023, GZ: *** den nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe im Betrag von EUR 5.044,38 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde am 08.11.2023 zugestellt.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte bzw. die Vorschreibung bereits verjährt ist.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergibt sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, handelt es sich gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Aufschließungsabgabe um eine „einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe“. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).
Dies trifft jedoch auf eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nicht zu. Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze oder eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil. Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.
Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.
Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 20.09.2023 auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilte Bewilligung für die die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus.
Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung ab, weshalb die erste Voraussetzung § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt ist.
Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zunächst, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Für den gegenständlichen (ex-lege) Bauplatz (gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014, da 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut) konnte weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden. Die im Jahr 1975 vorgeschriebene Kanaleinmündungsabgabe ist keine Aufschließungsabgabe. Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden. Die Baubewilligung zur Errichtung der Garage im Jahr 2000 stellte – im Hinblick auf das früher auf dem Grundstück vorhandene Einfamilienhaus – keine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes dar, weshalb aus diesem Anlass eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nicht vorgeschrieben werden durfte. Auch eine Ergänzungsabgabe hätte damals (vgl. § 39 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nur anlässlich einer Änderung der Bauplatzgrenzen, durch welche Gesamtausmaß oder Anzahl der Bauplätze vergrößert worden wären, nicht jedoch anlässlich einer Baubewilligung, vorgeschrieben werden dürfen.
Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erscheint damit zunächst nicht erfüllt. So hätte auch aus Anlass früherer Baubewilligungen für Neu-, Um- und Zubauten, mangels früherer Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe ein Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht eintreten können.
Allerdings wurde mit LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft getreten am 30. August 2018, der folgende, nunmehr vorletzte Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, neu erlassen: „Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“
Im Motivenbericht des Landtages zu der am 28. Juni 2018 beschlossenen Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Besonderer Teil, Z.34 (zur Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) ist dazu Folgendes ausgeführt: „Bei Bauplätzen aufgrund alter Baubestände (beispielsweise bei § 11 Abs. 1 Z 4-Bauplätzen) war früher meist noch kein Abgabentatbestand gegeben (s. BO für NÖ aus dem Jahr 1883: damals wurde die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 durch eine Grundabteilung, nicht jedoch durch eine Bauführung ohne Grundabteilung ausgelöst), weshalb zumindest für solche Fälle – im Sinne einer Gleichbehandlung – eine Angleichung an die späteren Abgabentatbestände nach dieser Bestimmung erfolgen soll.“
Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist nunmehr auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.
Dieses alternative, durch die angeführte Gesetzesänderung seit 30. August 2018 neu hinzugekommene Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall – aus Anlass der nach Inkrafttreten dieser Regelung erteilten Baubewilligung vom 20.09.2023 erfüllt.
Für den bereits bebauten Bauplatz wurde – entsprechend den Feststellungen – noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.
Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde für dieses noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, so erfüllt die Baubewilligung für ein weiteres – wenn auch gleich hohes – Gebäude bzw. für einen Zubau zu einem bereits bestehenden Gebäude nunmehr (seit 30. August 2018) den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe.
Dem stehen auch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen, welche im Hinblick auf die damalige Rechtslage auch keine Vorschreibungsanlässe bildeten, nicht entgegen. Ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe konnte erst nach der seit 30. August 2018 geltenden Rechtslage, somit erstmals durch Erlassung der Baubewilligung vom 20.09.2023 entstehen.
Eine Verjährung dieses Anspruches war bei Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 07.11.2023 dementsprechend auch von Vorneherein ausgeschlossen.
Im Hinblick darauf, dass erst die Baubewilligung vom 20.09.2023 den Abgabentatbestand der Ergänzungsabgabe ausgelöst hat, stellt sich die Frage einer möglichen Verjährung (5-jährige Festsetzungsverjährung gemäß § 207 BAO) im gegenständlichen Fall somit nicht.
Gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 wird die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
Der Bauklassenkoeffizient neu ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der im geltenden Bebauungsplan für den Bauplatz festgelegten zulässigen Bauklasse II und beträgt daher gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 1,25. BKK neu = 1,25
Der Bauklassenkoeffizient alt ergibt sich aus dem bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendeten Bauklassenkoeffizient, beträgt jedoch mindestens 1,00. Früher geltende Bauordnungen für Niederösterreich, in welchen ein Aufschließungsbeitrag nur für Grundabteilungen, nicht jedoch für die Errichtung von Gebäuden vorgesehen war, hatten die Gebäudehöhe nicht als Faktor für eine Abgabenermittlung vorgesehen. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bezieht sich daher nur auf solche Abgabenvorschreibungen, für welche bereits nach derselben Berechnungsmethode ab der NÖ Bauordnung 1996 die Berechnung nach einem Bauklassenkoeffizienten erfolgte.
Da eine solche Abgabenvorschreibung für die gegenständliche Liegenschaft bisher gerade nicht erfolgt ist und bisher keine Abgabe unter Verwendung des bereits höheren Bauklassenkoeffizienten vorgeschrieben wurde, somit für die Berechnung einer Abgabe – mangels bisheriger Abgabenvorschreibung - auch kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde, beträgt der abzuziehende Bauklassenkoeffizient alt 1,00. Wurde – wie im gegenständlichen Fall - noch nie ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben, ist somit der Bauklassenkoeffizient 1,00 abzuziehen. Auf die Gebäudehöhe des Bestandes kommt es mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten nicht an. BKK alt = 1,00
Aus der im Verfahren unbestrittenen Bauplatzfläche (BF) von 541 m² ergibt sich gemäß § 38 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 die Berechnungslänge (BL) als Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (BL = √BF). BL = √541 = 23,2594. Der anzuwendende, zur Zeit der Baubewilligung geltende Einheitssatz nach der Verordnung des Gemeinderates über die Festlegung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe € 867,50,-.
Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
EA = (1,25 – 1,00) x 23,2594 x € 867,50 = € 5.044,38.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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