LVwG N LVwG-AV-2107/001-2023

LVwG-AV-2107/001-2023Landesverwaltungsgericht26.06.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerde; Zurückweisung; Projektgenehmigungsverfahren; Einwendungen; subjektives Recht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2107/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2107.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte B und C in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Mai 2023, Zl. ***, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: D und E, beide in ***, ***, als Bauwerber), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Begründung:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Erstmitbeteiligte D ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Gemeinsam mit der Zweitmitbeteiligten (seiner Ehefrau E) beantragte er am 2. September 2022 beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Umbau im Inneren eines auf diesem Grundstück bestehenden Wohnhauses, die Errichtung eines Zubaus zu diesem sowie die Errichtung einer Terrassenüberdachung.

2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstücke). Von diesen grenzen die letztgenannten beiden in östlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück an, die anderen beiden sind durch jeweils ein dazwischenliegendes Grundstück vom Baugrundstück getrennt, ihr Abstand vom Baugrundstück beträgt jedoch weniger als 14 m.

3. Von allen vorgenannten Grundstücken ist nur das Grundstück Nr. *** in den Grenzkataster eingetragen.

4. Nach Durchführung einer Vorprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen verständigte der Bürgermeister die Parteien und Nachbarn am 30. September 2022 vom Bauvorhaben und gab ihnen Gelegenheit, in dieses Einsicht zu nehmen sowie dagegen innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu erheben.

5. Dieser erhob am 27. Oktober 2022 rechtzeitig Einwendungen. Darin brachte er vor, die Grundgrenze beziehe sich nicht auf den Grenzkatasterplan, sondern auf die alte, nicht-rechtliche Gewohnheit der Traufengrenze. Weiters würden der zum Abriss eingezeichnete Altbestand auf dem Baugrundstück sowie der Baubestand am Nachbargrundstück Nr. *** nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. Schließlich entspreche eines der beiden geplanten Fenster im Obergeschoß des bestehenden Gebäudes nicht den baulichen Brandschutzbestimmungen.

6. Daraufhin forderte die Vizebürgermeisterin am 8. November 2022 die Mitbeteiligten zur Vorlage eines detaillierten Lageplans als Ergänzung zu den Antragsbeilagen auf; dem kamen die Mitbeteiligten am 16. November 2022 nach. Am 18. November 2022 erstattete der Sachverständige ein Gutachten (im Hinblick auf die Vorprüfung als „Ergänzendes Gutachten“ bezeichnet), in dem er festhielt, die „gesicherten Grundgrenzen“ würden nicht überbaut. Der Abstand der vom Beschwerdeführer angesprochenen Fenster entspreche der OIB-Richtlinie 2.

7. Mit Bescheid vom 23. November 2022 sprach die Vizebürgermeisterin in Vertretung des Bürgermeisters eine Bauplatzerklärung aus (Spruchpunkt I.). Weiters erteilte sie den Mitbeteiligten die begehrte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen (Spruchpunkt II.). Außerdem wurden den Mitbeteiligten Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).

In der Begründung verwies die Vizebürgermeisterin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen auf das dem Bescheid angeschlossene Gutachten vom 18. November 2022.

8. Gegen die Erteilung der Baubewilligung (also nur gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er beantragte, die Berufungsbehörde möge den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.

Begründend führte er zusammengefasst aus, die Vizebürgermeisterin habe die Vorfrage des Grenzverlaufs des Baugrundstücks (insbesondere zum Nachbargrundstück Nr. ***) nicht auf einer § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 entsprechenden Grundlage (Grenzkataster, Grenzvermessung oder Plan, welche entsprechend der Vermessungsverordnung 2016 durchgeführt oder verfasst wurden, Grenzfeststellungsverfahren) beurteilt. Die Grundgrenze sei aus Sicht des Beschwerdeführers strittig. Dies führe einerseits dazu, dass in der OIB-Richtlinie 2 zum Brandschutz vorgeschriebene Abstände nicht gewährleistet seien. Außerdem werde eine brandabschnittsbildende Wand zur Grundgrenze entgegen Punkt 3.1.5. dieser Richtlinie nicht vertikal durchgängig ausgeführt. Andererseits sei auch eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück nicht gewährleistet.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Grundgrenzen als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.), hinsichtlich des Brandschutzes und der ausreichenden Belichtung hingegen als unbegründet ab (Spruchpunkte 2. und 3.).

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer begehrt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid beheben und entweder das Bauansuchen der Mitbeteiligten abweisen oder der belangten Behörde bzw. dem Bürgermeister auftragen, im Sinn des § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 vorzugehen.

In der Begründung der Beschwerde wird alleine geltend gemacht, die Vorfrage des Grenzverlaufs sei nicht der vorgenannten Bestimmung entsprechend entschieden worden. Die entgegenstehende Begründung im angefochtenen Bescheid (konkret zu dessen Spruchpunkt 1.), die auf eine Vermessung im Jahr 1954 Bezug nehme, sei völlig verfehlt.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 7. Juli 2023 elektronisch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Am 13. Juli 2023 wurde auch der zugehörige Verwaltungsakt vorgelegt, der am 18. Juli 2023 beim Gericht einlangte.

11. Den Mitbeteiligten wurde vom Gericht über ihr Ersuchen zunächst am 10. Oktober 2023 eine elektronische Kopie des vorgelegten Verwaltungsaktes übermittelt.

Am 28. Dezember 2023 wurde ihnen auch gemäß § 10 VwGVG Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Am 24. Jänner 2024 erstatteten sie eine Stellungnahme, in der sie vorbrachten, sie hätten am 28. Juni 2023 ihr Grundstück mittlerweile aus Eigeninitiative vermessen lassen. Der Beschwerdeführer habe es jedoch verabsäumt, eine Vollmacht zu schicken, weshalb sich der „Abschluss“ der aktuellen Grundstücksgrenze verzögere. Zuvor hätten sie sich auf die Angaben des von ihnen beauftragten Planers verlassen, dass eine Vermessung nicht notwendig sei.

Der Beschwerdeführer erklärte über Vorhalt dieser Stellungnahme am 6. Februar 2024, der auf Grund der von den Mitbeteiligten in Auftrag gegebenen Vermessung erstellte Planentwurf finde nicht seine Zustimmung. Umgekehrt hätten die Mitbeteiligten einem von ihm übermittelten Vorschlag nicht zugestimmt. Daher sei es zu keiner Einigung gekommen.

12. Das Gericht bestellte mit Beschluss vom 7. Februar 2024 einen bautechnischen Amtssachverständigen, der in seinem Gutachten vom 8. Februar 2024 zu dem Ergebnis gelangte, laut den Einreichplänen liege ein Eckpunkt des geplanten Zubaus direkt an der (dort eingetragenen) Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück Nr. ***. Außerdem sei der Abstand des auf dem Altbestand anzubringenden 14,5 cm dicken Wärmedämmverbundsystems im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze nicht angegeben. Da bei der Vermessung im Jahr 1954 eine Vermessungsungenauigkeit von 15 cm angegeben worden sei, könne ein Überbau der Grundgrenze nicht ausgeschlossen (aber auch nicht bestätigt) werden. Darüber hinaus seien Vermessungspunkte im Einreichplan sowie in dem nachträglich vorgelegten Lageplan (oben 6.) einerseits und im Katasterauszug andererseits widersprüchlich (ca. um 45 verschwenkt) eingetragen.

Zu diesem Gutachten wurde sämtlichen Parteien noch am selben Tag Parteiengehör gewährt. Inhaltlich äußerte sich dazu nur der Beschwerdeführer am 4. März 2024, wobei er erneut darauf hinwies, dass die Grundgrenze strittig sei und allenfalls in einem gerichtlichen Grenzfeststellungsverfahren zu klären sei. Ein auf Grundlage der Vermessungsverordnung 2016 erstellter Plan liege nicht vor.

13. Der Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich insoweit in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

Der Klarheit halber festgestellt wird, dass weder in dem mit dem Bauansuchen vorgelegten Einreichplan noch in dem am 16. November 2022 von den Mitbeteiligten vorgelegten Lageplan ein Überbau der dort eingetragenen Grundgrenzen des Baugrundstücks (insbesondere nicht jener mit dem Nachbargrundstück Nr. ***) vorgesehen ist. Ein Überbau einer allenfalls von diesen Plänen abweichenden tatsächlichen Grenze durch das Bauvorhaben ist nur mit dem Nachbargrundstück Nr. *** vorstellbar, nicht jedoch mit einem anderen Nachbargrundstück des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich aus der Lage des Bauvorhabens und der vom Sachverständigen dargestellten Unschärfe der in den Plänen dargestellten Grenze von lediglich 15 cm. Ein Überbau einer anderen Grundgrenze wurde auch vom Beschwerdeführer niemals behauptet.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[...]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] die Beschwerde zurückzuweisen ist […]

[...]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[...]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 31/2023, lauten:

„[...]

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn) […]

[…]

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

[…]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[...]

§ 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

[…]

(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

  • des Grenzkatasters,

ist kein Grenzkataster vorhanden:

  • einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,

oder

  • des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.

Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.

[…]

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[...]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung ergeben. Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfanges findet insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, mwN). Insbesondere ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN, noch zum insoweit vergleichbaren § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996; zuletzt bereits zur NÖ BO 2014 VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014, 0015, mwN).

2. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unbestritten Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Als solcher hat er auch rechtzeitig Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht und ist somit nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 Partei des Baubewilligungsverfahrens geblieben.

In seiner Beschwerde macht er nunmehr jedoch ausschließlich eine Verletzung des § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 durch die Baubehörden geltend, weil diese die ihnen obliegende Beurteilung der Vorfrage des Grenzverlaufs zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück Nr. *** nicht auf Grund der dort genannten Beweismittel (erste beide Gedankenstriche) bzw. des Ergebnisses eines gerichtlichen Grenzfeststellungsverfahrens (dritter Gedankenstrich) durchgeführt hätten. Anders als noch im Verwaltungsverfahren beruft sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit auf keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 abschließend aufgezählten Nachbarrechte, die sein Mitspracherecht nach der soeben zitierten Rechtsprechung begrenzen.

3. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer auch keine Parteistellung als Grundeigentümer (§ 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014) darzulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das zu einer vergleichbaren Konstellation einer strittigen Grundgrenze ergangene Erkenntnis VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143, mwN) kommt es nämlich im Hinblick darauf, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bezüglich des Grenzabstandes des bewilligten Baues ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände und nicht auf eine allfällige davon abweichende Bauausführung (die insbesondere dann vorläge, wenn sich nachträglich ein anderer Grenzverlauf ergibt und die tatsächliche Grenze überbaut würde) an. Den Plänen zufolge ist kein Überbau der Grundgrenze geplant. Im Übrigen gehen Unklarheiten und Fehler der Baupläne zu Lasten der Bauwerber, also der Mitbeteiligten (VwGH 29.09.2016, Ro 2014/05/0091, mwN).

Dieser Rechtsprechung lag zwar § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BauO 1996 zu Grunde, wo die Übertragung der Grundgrenzen in den Lageplan damals geregelt war. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 mit der Novelle LGBl. 50/2017 den Charakter des Baugenehmigungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren hätte aufweichen wollen. Das wäre der Fall, wenn einem durch einen von den Plänen abweichenden tatsächlichen Grenzverlauf möglicherweise belasteten Grundeigentümer ein subjektives Recht auf Einhaltung des § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014, also auf Feststellung eines von den Plänen abweichenden Grenzverlaufs, zukäme.

4. Dem Beschwerdeführer kommt somit Parteistellung alleine nach § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zu. Mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (sondern alleine der Verletzung des § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014) bewegt er sich mit dem Beschwerdevorbringen jedoch außerhalb der oben unter 1. dargestellten Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Beschwerde eines Nachbarn als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn sie kein Vorbringen enthält, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand hat, welche aufgrund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung des Nachbarn bewirkt haben (VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).

Daher ist auch die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

5. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

IV.Zur Zulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 fehlt, speziell zu der Rechtsfrage, ob sich der Eigentümer eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, dessen Grenze entgegen den Einreichplänen überbaut werden könnte, weil die Pläne nicht den Anforderungen der vorgenannten Bestimmung genügen (also weder auf dem Grenzkataster noch auf einer Vermessung oder einem Plan, welche von einem Vermessungsbefugten auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016 durchgeführt oder verfasst wurden, noch auf den Ergebnissen eines gerichtlichen Grenzfeststellungsverfahrens beruhen) auf die Einhaltung dieser Bestimmung berufen kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dies unter Berufung auf die dargestellte, auf dem früheren § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BauO 1996 beruhende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die den Charakter des Baugenehmigungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren betont, verneint.

Der Wortlaut des maßgeblichen § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 entspricht jedoch nicht vollständig jenem der genannten Vorgängerbestimmung. Insbesondere ist nunmehr ausdrücklich von der Beurteilung einer Vorfrage (vgl. § 38 AVG) die Rede. Dies könnte entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch so verstanden werden, dass der Gesetzgeber insoweit der Baubehörde eine Beurteilung der Frage des Verlaufs der Grundgrenze auferlegt hat, die zur Feststellung eines vom Projekt abweichenden Grenzverlaufs und einer darauf beruhenden Parteistellung nach § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 führen kann, das Gesetz also nunmehr eine von der Einzeichnung der Grundgrenze in den Einreichplänen unabhängige Beurteilung des Grenzverlaufs fordert (und insoweit den Charakter eines Projektgenehmigungsverfahrens nicht beibehalten hat).

Bei einer solchen Auslegung käme dem Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 Parteistellung jedenfalls hinsichtlich der Frage zu, ob nach Feststellung des Grenzverlaufs auf einer der in § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 angeführten Grundlagen die Grenze zu seinem Nachbargrundstück Nr. *** überbaut wird, um im nächsten Schritt prüfen zu können, ob er als Grundeigentümer dem Bauvorhaben zustimmen hätte müssen (vgl. zum Inhalt der Parteistellung des Grundeigentümers etwa VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119, mwN). Seine Beschwerde hätte dann nicht zurückgewiesen werden dürfen, vielmehr hätte das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich im Rahmen seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst nach § 28 Abs. 2 VwGVG die von den Baubehörden unterlassene Vorfragenprüfung nach § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 nachzuholen (allenfalls die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen) gehabt.

Somit war eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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