LVwG N LVwG-AV-689/001-2024

LVwG-AV-689/001-2024Landesverwaltungsgericht25.06.2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Entziehungsdauer; Mindestentziehungszeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-689/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.689.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Mai 2024, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom St. Pölten vom 23.05.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2024 um 14:33 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet der Gemeinde *** auf der Landesstraße *** gelenkt und auf Höhe Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 60 km/h überschritten habe; es sei mittels eines stationären Lasermessgerätes eine gefahrene Geschwindigkeit von 121 km/h nach Abzug der Messtoleranz festgestellt worden.

Bei der im Spruch ausgesprochenen Entzugsdauer von 3 Monaten handle es sich bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung um die gesetzliche Mindestentzugsdauer, welche auch bei einem erstmalig gesetzten Delikt nicht verkürzt werden könne. Private und berufliche Umstände hätten bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.

Der Beschwerdeführer habe eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG gesetzt, womit er verkehrsunzuverlässig sei. Zeit und Ort der Tat sowie die Täterschaft seien durch das in erster Instanz abgeschlossene Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Strafverfügung vom 20.03.2024, GZ. ***, erwiesen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch die Messung mittels stationärem Lasermessgerät erwiesen.

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung habe die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen und dürfe eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Bei erstmaligen Entziehungen dürfe die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung sei durch einen Probeführerscheinbesitzer erfolgt. Es sei daher spruchgemäß die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht per E-Mail durch seinen Rechtsvertreter am 03.06.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, in Stattgebung seiner Beschwerde das gegen ihn eingeleitete Führerscheinentzugsverfahren wegen Verlustes der Gültigkeit der Eichung des Lasergerätes im Zeitpunkt der erfolgten Messung einzustellen, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Führerscheinentzuges lediglich mit einem Monat festgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Führerscheinentzugsdauer von über einem Monat ersatzlos aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, jedenfalls eine Verhandlung anzuberaumen und seinen Rechtsvertreter hierüber in Kenntnis zu setzen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde nicht auf seine in seiner Stellungnahme vom 08.05.2024 vorgetragenen Sachverhaltsausführungen und Argumente näher eingegangen sei. Er habe vorgebracht, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h (dies auch mangels entsprechender Eichung des Lasermessgerätes) bestritten werde und seine Verkehrszuverlässigkeit sowie eine positive Prognose bestehe. Weiters sei auch entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes zitiert worden. Diese Aktenwidrigkeit sei auch von Relevanz, weil die belangte Behörde bei Berücksichtigung des Vorbringens und auch der hierzu zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass die Eichung des Lasermessgerätes und somit die seinerseits exakt gefahrene Geschwindigkeit ihrerseits festzustellen gewesen wäre. Aufbauend hierauf hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h nicht feststellbar sei und demnach nur einen Führerscheinentzug von maximal einem Monat aussprechen dürfen.

Die belangte Behörde habe trotz entsprechendem Vorbringen keine Feststellungen dazu getroffen, wann das gegenständliche Laser-Messgerät zuletzt geeicht worden sei und wie lange das Laser-Messgerät zum Zeitpunkt der Messung am 19.01.2024 bereits ohne Eichung gewesen wäre. Die Eichung eines Laser-Messgerätes verliere ihre Gültigkeit, wenn einer der in § 48 MEG angeführten Gründe, worauf nicht eingegangen worden sei, gegeben sei. Da nicht auszuschließen sei, dass das gegenständliche Laser-Gerät im Zeitpunkt der Messung die Gültigkeit der Eichung bereits verloren gehabt hätte, hätte zum gegenständlichen Sachverhalt kein Führerscheinentzug bzw. kein Führerscheinentzug in der Dauer von über einem Monat erfolgen dürfen. Es gelte zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall bereits bei einer um nur einen 1 km/h geringer gefahrenen Geschwindigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG lediglich ein Führerscheinentzug von 1 Monat (und nicht 3 Monaten) auszusprechen wäre. Es werde im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich die Einholung des Eichscheins sowie des Gutachtens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu den oben dargelegten Unvollständigkeiten beantragt.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde werde lediglich mit standardisierten Stehsätzen argumentiert, ohne hierbei auf meinen Einzelfall einzugehen. So habe die belangte Behörde beispielsweise nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt des Führerscheinentzugs bereits über 4 Monate seit der Tathandlung vergangen seien und im Zeitraum Februar bis Mai 2024 keinerlei Verkehrsdelikte vom Beschwerdeführer begangen worden wären, obwohl er fast täglich mit dem Auto gefahren sei.

Es sei die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig, dass sie an die mit rechtskräftiger Strafverfügung festgestellte Geschwindigkeit von 121 km/h auch hinsichtlich des Ausmaßes der gefahrenen Geschwindigkeit gebunden sei. Tatsächlich liege eine Bindung der Behörde an ein Straferkenntnis nur in Ansehung der Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschwerdeführer vor. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung stelle kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach der StVO dar und brauche daher im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht aufzuscheinen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der am 19.01.2024 tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit im Detail untersuchen müssen. Die belangte Behörde hätte im Bescheid auch feststellen müssen, welche tatsächliche Geschwindigkeit gemessen worden sei, um nachvollziehbar darstellen zu können, ob die Messtoleranz (Messunsicherheit) tatsächlich in ausreichendem Ausmaß in Abzug gebracht worden sei.

Abgesehen davon, dass sohin die belangte Behörde auf Basis der bestehenden Sachverhaltsgrundlage über den Beschwerdeführer nur einen Führerscheinentzug von einem Monat aussprechen hätte dürfen, habe es sich um ein übersichtliches Straßenstück in einer Geraden gehandelt und habe der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Es sei keine erhebliche Verkehrsunzuverlässigkeit seiner Person gegeben. Der Beschwerdeführer habe Einsehen darin, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut des Verbotes von Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie der Gefahr für den öffentlichen Verkehr auch für das Ausmaß der Dauer des Führerscheinentzugs von Bedeutung sei. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat liege jedoch nicht vor, da er zwar für die fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich sei, jedoch im Zuge der Geschwindigkeitsüberschreitung dennoch ausdrücklich darauf geachtet habe, dass es sich um eine gut einsehbare und übersichtliche Stelle handle und kein Gegenverkehr vorhanden gewesen wäre. Auch weise der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die belangte Behörde hätte mit einem Führerscheinentzug in der Dauer von maximal einem Monat das Auslangen finden können.

Gegenständlich bestehe zudem Dringlichkeit, da der Beschwerdeführer auf den Führerschein stark angewiesen sei. Der Beschwerdeführer würde deshalb auch auf eine Verhandlung verzichten, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung lediglich in der Dauer von einem Monat ausgesprochen werde.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.05.2024 führte zudem der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG auch für die StVO und das FSG gelte. Außerdem sei auch eine Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen und würden gegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Bei Bezahlung der Geldstrafe sei dem Beschwerdeführer auch nicht bewusst gewesen, dass bei einer nur 1 km/h geringeren Geschwindigkeit nach dem FSG lediglich ein Führerscheinentzug von 1 Monat auszusprechen wäre. Er bestreite deshalb ausdrücklich, dass er am 19.01.2024 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 60 km/h überschritten habe. Aufbauend hierauf sei ihm keine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h anzulasten und daher nicht § 26 Abs. 3 Z 2 FSG, sondern lediglich § 26 Abs. 3 Z 1 FSG anzulasten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.06.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.06.2024 wurde zusammenfassend nochmals das Beschwerdevorbringen dargelegt und abschließend um eine Behandlung der Beschwerde bzw. Entscheidung bis zum 29. Juni 2024 ersucht. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist seit 2006 Besitzer der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2024, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 19.01.2024 um 14:33 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (Ortsgesbiet) als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** gegen die Rechtsvorschriften des § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO verstoßen zu haben. Der Beschwerdeführer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h – dies nach Abzug einer Messtoleranz von 4 km/h – und überschritt dadurch im Ortsgebiet die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem stationären Lasermessgerät festgestellt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsaktes, konkret aus dem Auszug aus dem Führerscheinregister, aus der verfahrenseinleitenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom 07.03.2024 und aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2024.

Der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch insoweit nicht bestritten, als er die rechtskräftige Bestrafung laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2024 eben nicht bestritt. Aus rechtlichen Erwägungen bedurfte es auch an und für sich keiner weiteren Feststellungen in Bezugnahme auf die tatsächliche Tatbegehung. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht auch keine Zweifel hat, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h nach Abzug der Messtoleranz gefahren ist.

Bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer anfangs auch noch im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren (Stellungnahme vom 08.05.2024) die Tatbegehung in keinster Weise bestritten hat, sondern die erstmalige Bestreitung in der Stellungnahme vom 14.05.2024 erfolgte, nachdem ihm die Dauer der drohenden Entziehung seiner Lenkberechtigung bekanntgegeben wurde. Sämtliches Vorbringen, das sohin auf die Ungültigkeit bzw. Unrichtigkeit der Messung hinausläuft, ist unglaubwürdig und zielen sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Erkundungsbeweise ab, sodass diesen Beweisanträgen auch schon verfahrensrechtlich nicht zu folgen war. Die fehlende Eichung des Messgerätes wird vom Beschwerdeführer konkret und dezitiert gar nicht behauptet, sondern nur deren Möglichkeit in den Raum gestellt. Auch sämtliches weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf seine Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. deren Ausmaß ist unsubstantiiert. Insbesondere für die Annahme einer unrichtigen Messung entbehrt es jeglichen Anhaltspunkten.

Was die Fragen der konkreten Umstände der Geschwindigkeitsübertretung (gerades Straßenstück, keine konkrete Gefährdung anderer) und die fehlenden einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers bezugnehmend auf sein Beschwerdevorbringen betrifft, bedurfte es aus rechtlichen Überlegungen dazu keiner weiteren Ermittlungsschritte und/oder Feststellungen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 FSG:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

§ 24 Abs. 1, 3 und 4 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

§ 25 FSG:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26 Abs. 3 FSG:

„(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“

§ 99 Abs. 2e und 2f StVO:

„(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

(2f) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7). Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage allenfalls ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG gilt eben unter anderem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h als eine derartige bestimmte Tatsache und ist der Beschwerdeführer demnach verkehrsunzuverlässig, sodass ihm die Lenkberechtigung – vom Beschwerdeführer grundsätzlich dem Grunde nach auch unbestritten – zu entziehen war.

§ 26 FSG stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, insofern eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar, als entgegen des Beschwerdevorbringens die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008); auf das sich darauf beziehende Beschwerdevorbringen war deshalb nicht weiter einzugehen.

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – ein Monat zu betragen (Z 1), wenn jedoch die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate zu betragen (Z 2).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben, dass der Beschwerdeführer nicht nur (erstmalig) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG setzte, sondern die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde (vgl. dazu VwGH 11.07.2000, 98/11/0267). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig mit der angesprochenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2024 bestraft.

Liegt wie demnach beschwerdegegenständlich eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Führerscheinbehörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Straferkenntnis genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015), wobei die Bindungswirkung nicht nur an rechtskräftige Straferkenntnisse, sondern auch an rechtskräftige Strafverfügungen – wie gegenständlich – besteht (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0126).

Richtig ist nun im Sinne des Beschwerdevorbringens grundsätzlich, dass diese Bindung nicht auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, sondern bei Bestreitung das Ausmaß von der Führerscheinbehörde selbst zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 21.01.1997, 96/11/0084). Übersehen wird vom Beschwerdeführer allerdings in diesem Zusammenhang, dass eine Bindung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch sehr wohl wieder insofern besteht, als dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2e StVO der Fall ist (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213). Mit dem Vorbringen, die der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung sei in der Form nicht vorgelegen, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung geringer als vorgeworfen gewesen sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht – im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung – eine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 anzunehmen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (so auch VwGH 22.01.2018, Ra 2018/11/0008). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 99 Abs. 2e StVO ist eine Bindung an diese Verurteilung, konkret an die im Straferkenntnis bzw. in der Strafverfügung festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung anzunehmen (vgl. auch VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer nach der Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO rechtskräftig bestraft, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass zur Tatzeit noch nicht die Strafnorm des § 99 Abs.2f StVO (eingeführt durch BGBl. I Nr. 90/2023 am 01.03.2024) in Geltung stand, sodass verfahrensgegenständlich unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur nicht nur von einer grundsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers, sondern von einer solchen in jenem Ausmaß auszugehen ist, welches die Strafbehörde angelastet hat, nämlich (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) von 61 km/h. Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung liegt sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 iVm § 26 Abs. 3 Z 2 FSG vor.

Damit ergibt sich bereits von Gesetzes wegen eine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten und wurde demnach von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bereits die gesetzliche Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, zumal die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des § 20 VStG nur in Verwaltungsstrafverfahren, nicht jedoch in einem Führerscheinentziehungsverfahren Anwendung findet. Vielmehr ist in diesen Fällen wie gegenständlich jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe darstellt, sondern ausschließlich eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit darstellt (vgl. z.B. VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen aber andererseits die im § 26 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die eine längere Entziehungsdauer erforderlich machen würden, geht die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht aus und sind solche auch nicht zu erkennen.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte geht daher auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass mit der Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten das Auslangen zu finden ist, um sodann wieder eine Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers annehmen zu können.

Was zuletzt die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angesprochene private Notwendigkeit einer aufrechten Lenkberechtigung betrifft, ist darauf mangels rechtlicher Relevanz dieser Einwendung nicht weiter einzugehen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2003, 2003/110017).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte Judikatur und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015,

Ra 2015/07/0095) und war gegenständlich zudem auch eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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