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LVwG-AV-600/001-2024•LVwG N LVwG-AV-600/001-2024
LVwG-AV-600/001-2024Landesverwaltungsgericht25.06.2024
Verfahrensrecht; Gebühren; Zeuge; Ladung; mündliche Verhandlung; Widerruf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Senatsvorsitzende HR Mag. Daniela Marihart, den Berichterstatter HR Mag. Franz Kramer sowie die Richterin MMag. Dr. Irene Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Februar 2024, LVwGS2443/002-2023, betreffend eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 15 Abs. 1, 24, 26, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 20 Abs. 1, GebAG (Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Aus dem vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher und – in diesem Rahmen – unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Ladung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Jänner 2024 wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) in einer Beschwerdeangelegenheit als Zeuge in einer Verwaltungsstrafsache geladen (Verhandlung am 12. Februar 2024), in der Beschuldigter und Beschwerdeführer der Sohn des A war. Die Ladung erfolgte an die Adresse ***, ***.
1.2. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2024 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er „zu diesem Zeitpunkt“ auf Rehabilitation in *** wäre und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung.
1.3. Daraufhin teilte ihm das Gericht mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 mit, dass von seiner Vernehmung vorläufig Abstand genommen werde; er brauche daher nicht zur Verhandlung am 12. Februar 2024 kommen; sollte sich danach noch seine Befragung als notwendig erweisen, werde er eine neue Ladung erhalten.
1.4. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er dennoch versuchen werde, dem Gericht an diesem Tag zur Verfügung zu stehen, da er „etliche sachdienliche Beobachtungen zu dem Vorfall“ hätte.
1.5. Am 12. Februar 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer erschien und in der Folge auch als Zeuge vernommen wurde; im Anschluss an seine Vernehmung blieb der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Sohnes im Verhandlungssaal anwesend und stellte er auch Fragen an den Sachverständigen.
1.6. Am 14. Februar 2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gebühren für die Zeugenvernehmung ein, wobei er die Reisekosten nicht von seinem Wohnort in ***, sondern von einer Adresse in *** begehrte und darauf hinwies, sofort nach Erhalt der Ladung das Gericht in Kenntnis gesetzt zu haben, dass er „aus der Reha“ anreisen müsse.
1.7. Mit Schreiben des Gerichts vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die errechnete Gebühr im Ausmaß von € 37,80 auf Basis der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Ladungsadresse in *** bekanntgegeben.
1.8. Am selben Tag äußerte sich der Beschwerdeführer dazu dahingehend, dass dem Gericht bekannt gewesen sei, dass er nur aus *** anreisen hätte können und ihm daher der Anspruch laut Antrag zustünde.
1.9. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Februar 2024, LVwG-S-2443/002-2023, wurden dem Beschwerdeführer Zeugengebühren im Ausmaß von € 37,80 zuerkannt und das darüberhinausgehende Mehrbegehren abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete die – im vorliegenden Zusammenhang nur maßgebliche – Abweisung des Mehrbegehrens, welches sich erkennbar aus der Differenz der Reisekosten *** – *** – *** zu jenen der Strecke *** – *** – *** ergibt, im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GebAG nicht erfüllt seien, da das Gericht nach Bekanntgabe des Rehabilitationsaufenthalts in *** die Ladung widerrufen hätte und eine Bestätigung der Erforderlichkeit einer unmittelbaren Vernehmung nicht vorläge. Die zuerkannte Gebühr im Ausmaß von € 37,80 errechne sich aus jeweils € 17,90 für Hin- und Rückfahrt (von/zur Wohnadresse in *** mit öffentlichen Verkehrsmitteln) sowie € 2,00 an Kilometergeld für den Fußweg.
1.10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel (E-Mail vom 05. März 2024), in dem er begründend ausführte, dass seine Vernehmung als Zeuge im Verfahren am 12. Februar 2024 erforderlich gewesen sei; er wäre vom Richter und „dem Beisitzenden“ (gemeint wohl: der Amtssachverständige) über 90 Minuten befragt worden und hätte umfangreiche Angaben zum Sachverhalt gemacht; wäre eine Einvernahme nicht erforderlich gewesen, hätte der Richter davon Abstand genommen; dem Gericht sei weiters bekannt gewesen, dass er aus *** angereist sei. Es möge daher das Gericht bzw. der Richter bestätigen, dass die Einvernahme erforderlich gewesen sei und die Reisekosten mögen antragskonform erstattet werden.
1.11. Darüber erging die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04. April 2024, LVwG-S-2443/003-2023, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.
Nach Darstellung des insoweit unstrittigen Verfahrensverlaufs bzw. Akteninhalts und Wiedergabe maßgeblicher Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde – zusammengefasst – Folgendes aus:
Da der Beschwerdeführer zur Sache vernommen worden war, stehe ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Zeugengebühren zu. Zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer eine auf eine weiter entfernte Anreise als dem ursprünglichen Ladungsort gestützte höhere Gebühr zustünde. Dies sei zu verneinen, da der hier maßgebliche erste Tatbestand des § 4 Abs. 2 GebAG nicht erfüllt sei, weil die Ladung vom 10. Jänner 2024 rechtzeitig widerrufen wurde. Der zweite eine höhere Gebühr begründende Alternativtatbestand des § 4 Abs. 2 GebAG hätte (unter anderem) zur Voraussetzung, dass der Zeuge die ihm obliegende Anzeige unterlassen hatte. Wurde jedoch wie hier die Anzeige des Aufenthalts an einem anderen Ort vom Zeugen rechtzeitig vorgenommen, komme dieser zweite Tatbestand von vornherein nicht in Betracht. Das nur im Fall des Unterbleibens der Anzeige relevante Begehren auf Bestätigung der Erforderlichkeit der Einvernahme liefe daher von vornherein ins Leere. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
1.12. Mit Eingabe vom 21. April 2024 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im „Einspruch“ vom 5. März 2024.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind – im entscheidungswesentlichen Rahmen – unstrittig. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, kommt es auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus/nach *** angereist war, dies dem Gericht bekannt war, und ob die Vernehmung tatsächlich 90 Minuten gedauert hat, nicht an. Dazu waren – ebensowenig wie zur Erforderlichkeit der Vernehmung – keine Feststellungen zu treffen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
GebAG
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(…)
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(…)
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(…)
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(…)
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(…)
VwGVG
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
(3) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4) Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(…)
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren betreffend eine Verwaltungsstrafsache vom Landesverwaltungsgericht NÖ als Zeuge vernommen und begehrt dafür Gebühren nach dem Gebührenanspruchs-gesetz. Allein strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer Reisekosten ab seinem Wohnort in *** oder die – von ihm nicht näher bezifferten, jedoch offensichtlich höheren Kosten – für die Reise vom/zum Ort eines Rehabilitations-aufenthalts (***) zustehen. Die belangte Behörde hat letzteres aus den oben dargestellten Gründen verneint, der Beschwerdeführer hält diesen Anspruch, seinem Vorbringen zufolge offensichtlich wegen Erforderlichkeit der Vernehmung und der Kenntnis des Gerichts betreffend den Anreiseort, für gerechtfertigt.
3.2.2. Zunächst ist vorauszuschicken, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe nach ihrem Inhalt als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet hat. In gleicher Weise ist die Wiederholung des Beschwerdevorbringens in Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung als Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zu betrachten, welcher auch – wie die Beschwerde – fristgerecht eingebracht worden ist.
3.2.3. Zu prüfen ist in der Sache, ob dem Beschwerdeführer ein höherer Ersatzbetrag für Reisekosten (als von der belangten Behörde zugesprochen) aus dem Titel zustehe, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Wohnort (der unstrittig an der Ladungsadresse liegt), sondern aus dem weiter entfernten *** angereist zu sein behauptet (ein Beleg für diese Anreise hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorgelegt; das Gericht geht zunächst vom Zutreffen der Behauptung aus, zumal dies an der rechtlichen Beurteilung nichts ändert).
3.2.4. § 4 Abs. 2 GebAG regelt zwei unterschiedliche Fälle der Gebührenansprüche eines Zeugen, der nicht vom auf der Ladung angegebenen Zustellort, sondern einem weiter entfernten Ort anreist (woraus höhere Fahrkosten resultieren). In der ersten Alternative geht es darum, dass das Gericht trotz Anzeige des gebührenerhöhenden Umstandes die Ladung nicht rechtzeitig widerruft; der zweiten Alternative liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Zeuge diese Obliegenheit missachtet hat, jedoch die unmittelbare Vernehmung des Zeugen erforderlich war (weil diesfalls davon auszugehen ist, dass das Gericht auch bei Kenntnis des gebührenerhöhenden Umstandes an der Ladung festgehalten hätte, zumal eine Vernehmung durch ein Rechtshilfegericht nicht in Betracht gekommen wäre). Diesen Regelungen liegt somit der Gedanke zugrunde, dass ein Zeuge im Interesse der Hintanhaltung vermeidbar hoher Kosten grundsätzlich nur Anspruch auf Reisekosten vom in der Ladung angegebenen Ort haben soll, es sei denn, das Gericht akzeptiert die ihm durch Bekanntgabe eines anderen Anreiseortes angezeigte höhere Gebühr oder bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt erforderlich ist (vgl. die Materialien zum Gebührenanspruchsgesetz, RV 1336, XIII GP, 136 S; Unterstreichung durch das Gericht).
3.2.5. In gegenständlicher Angelegenheit kommt von den beiden Alternativen (vgl. VwGH 15.04.1994, 93/17/0321) nur jene in Betracht, in der eine Ladung erfolgt ist und der Zeuge rechtzeitig die ihm obliegende Anzeige erstattet hat. Das Gericht hatte gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz GebAG zu entscheiden, ob es die Ladung widerruft oder an der Ladung festhält, diesfalls mit der Konsequenz eines erhöhten Gebührenanspruches. Das Gericht hatte im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zum in der Ladung angegebenen Zeitpunkt nicht zu erscheinen brauche und damit die Ladung widerrufen. Damit war ein erhöhter Gebühren-anspruch des Beschwerdeführers jedoch ausgeschlossen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, offensichtlich - zur Unterstützung seines beschuldigten Sohnes - besonderes Interesse an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und seiner eigenen Aussage als Zeuge hatte und deshalb bestrebt war, trotz des Widerrufs der Ladung an der Verhandlung am 12. Februar 2024 teilzunehmen, ist alleine seiner Sphäre zuzurechnen und vermag einen erhöhten Gebührenanspruch nicht zu begründen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt die zweite Alternative, die eben eine unterlassene Anzeige voraussetzt, von vornherein nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer ganz im Gegenteil seiner Obliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Angemerkt sei, dass die weitere Voraussetzung, damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, nicht durch die bloße Erforderlichkeit der Vernehmung erfüllt wird. Vielmehr muss hinzukommen, dass – zum Zeitpunkt der Vernehmung (vgl. dazu die oben zitierten Gesetzesmaterialien) – eine Befragung durch das Gericht, vor dem der Zeuge erschienen ist, unmittelbar erforderlich war.
Wie in der Mitteilung des Gerichts vom 22. Jänner 2024 bereits zum Ausdruck gebracht worden war, bestand diese Notwendigkeit nicht, da eine Ladung zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rückkehr vom Rehabilitationsaufenthalt) in Aussicht gestellt worden war.
3.2.6. Die belangte Behörde hat daher das Mehrbegehren, welches sich auf den weiter entfernten Anreiseort *** bezieht, zu Recht abgewiesen. Der Beschwerde konnte sohin ein Erfolg nicht beschieden sein.
3.2.7. An der Durchführung einer – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten –mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, zumal keine Beweise aufzunehmen waren und – im entscheidungswesentlichen Umfang – auch keine strittigen Fragen der Beweiswürdigung zu behandeln waren; vielmehr geht es um die Lösung einer durchaus nicht komplexen Rechtsfrage, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert (vgl. z.B. VwGH 11.12.2023, Ra 2023/06/0160).
3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich doch das Gericht auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärte Rechtslage (vgl. die oben und in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Belege) zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis war daher nicht zuzulassen.
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