LVwG N LVwG-S-2232/004-2023

LVwG-S-2232/004-2023Landesverwaltungsgericht24.06.2024

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Schutzausrüstung; Verschulden; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2232/004-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2232.004.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. September 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 332,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.158,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. September 2023, Zl. ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 130 Abs. 1 Z 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.660,- verhängt.

1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 11.05.2023

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretung begangen hat:

Der Arbeitsinspektor D hat im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit (Unfallerhebung) festgestellt, dass am 11. Mai 2023 auf der Baustelle in ***, *** (Teilabbruch und Aufstockung eines Wohnhauses), der Arbeitnehmer, Hr. E, geb. am ***, der Fa. C GmbH; *** im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit (Ladetätigkeiten mit Kran) ohne Kopf- und Nackenschutz beschäftigt wurde, obwohl die mechanische Gefahr durch herabfallende Gegenstände bestand. Durch die Kollision der Kranflasche während des Absenkens mit einem im Hebebereich vorhandenen Baumes brach ein Ast ab, der auf den Kopf des Arbeitnehmers fiel, dadurch wurde er schwer verletzt.

Dadurch wurde §3 Abs2 (iVm §9 Abs2 Z1., 1.Fall) PSA-V übertreten, wonach die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2.Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (hier: Kopf- und Nackenschutz gem. § 9 Abs.2) zulässig ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs.2 (iVm §9 Abs.2 Z.1., 1.Fall) PSA-V“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde (vgl. VwGH 30.04.2024, Ra 2024/02/0035) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Unternehmen über ein – näher dargelegtes – ausreichendes und effektives Kontrollsystem verfüge und ihr sohin im konkreten Fall kein Verschulden zur Last gelegt werden könne.

2.2. Weiters liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern am Ort der Gefahr eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stelle. Im vorliegenden Fall sei der verunfallte Arbeitnehmer zudem ein LKW-Fahrer, der sich im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich in der abgesicherten Fahrerkabine befinde. Es sei weiters nicht vorgesehen, dass der LKW-Fahrer im Rahmen seiner Transporte auf Baustellen das Fahrzeug während der Ladetätigkeit verlässt oder sich in den Gefahrenbereich des Krans begibt. Zudem ergebe sich aus § 3 Abs. 1 PSA-V, dass die Beschwerdeführerin dem Mitarbeiter eine Schutzausrüstung zur Verfügung stellen muss. Dieser Vorschrift sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß nachgekommen.

2.3. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG sowie eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben der Beschwerdeführerin auch der verunfallte Arbeitnehmer einvernommen wurde.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH.

4.2. Der Arbeitnehmer der C GmbH, Herr E verunfallte am 11. Mai 2023 auf einer Baustelle in *** bei einer Ladetätigkeit im Rahmen seiner Beschäftigung für die Beschwerdeführerin.

4.3. Bei der gegenständlichen Baustelle (Teilabbruch und Aufstockung eines Wohnhauses) bestanden zum Tatzeitpunkt insbesondere bei Ladetätigkeiten mit Kran mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände.

4.4. Der verunfallte Arbeitnehmer verwendete zum Tatzeitpunkt keinen Helm bzw. „Kopf- und Nackenschutz“ zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

4.5. Die Beschwerdeführerin führt keine regelmäßigen persönlichen Kontrollen ihrer Arbeitnehmer durch.

4.6. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 2.900,-, keine Kreditrückzahlungsverpflichtungen und keine Sorgepflichten

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 15. Mai 2023 und der dortigen Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf den gegenständlichen Unfallhergang, den Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen Helm trug sowie die auf der Baustelle bestehenden Gefahren. Die diesbezüglichen Angaben blieben von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren unbestritten und besteht auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Grund, an diesen zu zweifeln.

5.2. Die Feststellung zur Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen. Sie führte in diesem Zusammenhang ausdrücklich aus, dass sie persönlich keine Kontrolltätigkeiten im Unternehmen durchführt und auch nicht auf Bestellen fährt, um die Arbeitnehmer zu kontrollieren.

5.3. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten der Beschwerdeführerin wurden aufgrund ihrer glaubwürdigen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen.

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,- bis € 8 324,-, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,- bis € 16 659,- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt.

6.2. Gemäß § 9 Abs. 2 müssen Arbeitgeber/innen ihren Arbeitnehmer/innen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese unter anderem mechanische Gefahren durch Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten oder Hineinknien in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen bestehen.

6.3. Zu den Allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber/innen zählt neben der Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, auch gemäß Abs. 2 leg.cit. Arbeitnehmer/innen nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu beschäftigen.

6.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin umfassen die Pflichten der Arbeitgeber/innen nach der PSA-V daher nicht nur die zur Verfügungstellung, sondern nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 PSA-V (vgl. in diesem Sinne übertragbar VwGH 30.04.2007, 2006/02/0034) sowie der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. VwGH 13.06.2023, Ro 2022/08/0006 mwN), dass Arbeitnehmer/innen – auch aufgrund einer entsprechenden Schulung – bei ihrer Beschäftigung diese Schutzausrüstung verwenden. Die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) sowie Schulungen reicht für ein „wirksames Kontrollsystem“ nicht aus. Ob die „Mitnahme“ der Schutzausrüstung einer Kontrolle unterworfen worden ist und dem verunfallten Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung „zur Verfügung“ gestanden ist, ist unerheblich (vgl. VwGH 30.04.2007, 2006/02/0034).

6.5. Wie unter Pkt. 4 festgestellt, verwendete der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt trotz Bestehens von Gefahren durch herabfallende Gegenstände keinen Helm- und Nackenschutz. Zudem ist ein LKW-Fahrer – entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin – insbesondere im Rahmen der Kontrolle der Ladesicherung sowie seines Fahrzeuges vor Fahrtantritt verpflichtet, sein Fahrzeug auf einer Baustelle zu verlassen und sohin eine entsprechende Schutzausrüstung zu tragen. Das objektive Tatbild ist sohin erfüllt.

6.6. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Unternehmen ein effektives Kontrollsystem eingerichtet sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten nicht außer Acht gelassen werden darf, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es daher erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2023/02/0013 mwN).

Darüber hinaus hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; 08.11.2016, Ra 2016/11/0144; 20.11.2015, Ra 2015/02/0179; jeweils mwN).

Diesen in der zitierten Rechtsprechung festgelegten Erfordernissen wird das gegenständlich dargestellte Kontrollsystem jedoch nicht gerecht. So konnte die Beschwerdeführerin zwar darlegen, dass sie grundsätzlich in ihrem Betrieb verschiedene Kontroll- und Schulungsmaßnahmen eingerichtet hat. Jedoch führte die Beschwerdeführerin ausdrücklich aus, dass sie persönlich keine Kontrolltätigkeiten im Unternehmen durchführt und auch nicht auf Baustellen fährt, um die Arbeitnehmer zu kontrollieren. Wenn die Beschwerdeführerin weiters im Ergebnis ausführt, dass sie Kontrolltätigkeiten an ihren Sohn delegierte, so kann sie auch durch diesen Umstand kein ausreichendes Kontrollsystem aufzeigen, weil dieser, wie die Beschwerdeführerin ausführt, selbst im Unternehmen als Fahrer tätig ist und bereits aus diesem Grund keine umfassenden Kontrollen durchführen kann.

Darüber hinaus zeigten auch die Aussagen des verunfallten Arbeitnehmers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass selbst unter der Annahme, dass im Unternehmen der Beschwerdeführerin regelmäßig Schulungen durchgeführt werden, diese nicht an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wenn der Arbeitnehmer nämlich ausführt, dass „[es] verschiedene Baustellen [gibt] und da gibt es manche Baustellen, die sind so streng, dass man ohne Helm nicht reinkommt und es gibt Baustellen, wo nicht so genau geschaut wird und da trägt man dann keinen Helm“, dann zeigt dies, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin nicht hinreichend im Hinblick auf ihre jeweilige Arbeitsplatzsicherheit geschult sind. Schließlich ist für den Arbeitnehmer nach seinen eigenen Angaben auch kein Sanktionssystem ersichtlich, gab er doch an, dass er „überhaupt keine“ Angst vor etwaigen Konsequenzen hat und „wie ein Familienmitglied“ im Unternehmen ist. Bereits vor diesem Hintergrund liegt im vorliegenden Fall mangels entsprechender Sanktionen und Konsequenzen bei Verstößen kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

6.7. Vor diesem Hintergrund ist es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwiesen, dass der Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung sowohl im Hinblick auf die objektive, als auch die subjektive Tatseite begangen hat.

6.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).

Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren bei Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung insbesondere die Gefahrenabwehr und sohin der Schutz der Gesundheit sowie des Leibs und Lebens der Arbeitnehmer/innen bei ihrer Beschäftigung. Dem kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist.

Vor diesem Hintergrund kommt die Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 1 letzter Satz VStG jedenfalls nicht in Betracht.

6.9. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 130 Abs. 1 Z 26 AZG sieht einen Strafrahmen von € 166,- bis 8.324,-, im Wiederholungsfall von € 333,- bis € 16.659,- vor.

Vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und des bereits von der belangten Behörde entsprechend gewürdigten Milderungsgrundes findet das Verwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche, im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Geldstrafe als angemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.

6.10. Eine Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall mangels beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen nicht in Betracht.

6.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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