LVwG N LVwG-AV-430/001-2024

LVwG-AV-430/001-2024Landesverwaltungsgericht21.06.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Kostenersatz; Abnahme; Unterbringung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-430/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.430.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Betrag auf € 7.665,12 reduziert wird. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag binnen 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe

Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Oktober 2023, Zl. ***, verpflichtete die Behörde Frau A (nunmehr: die Beschwerdeführerin) die Kosten für die behördliche Unterbringung von zehn von der Beschwerdeführerin gehaltenen Tieren (3 Kaninchen, sechs Katzen und einem Hund) zu tragen. Es wurde ein Betrag von € 23.885,20 zur Vorschreibung gebracht.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 19. August 2021 die Abnahme dieser Tiere erfolgt sei und diese dem Tierheim *** zur temporären Haltung übergeben worden seien. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. März 2022,

LVwG-AV-2153/001-2021 sei rechtskräftig ausgesprochen worden, dass die Tiere mit 20. Oktober 2021 als verfallen anzusehen seien.

Das Tierschutzgesetz sehe eine Kostenvorschreibungsmöglichkeit (und –pflicht) für den Zeitraum von der Abnahme bis zum Abschluss des Verfahrens vor. Die Länge der Verfahrensdauer sei maßgeblich von den eingebrachten Rechtsmitteln bestimmt worden. Es sei der Tierhalterin auch die Möglichkeit eingeräumt worden, durch Einverständnis in die vorzeitige Weitergabe der abgenommenen Tiere die anfallenden Kosten zu minimieren, von welcher Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei, weshalb die Tiere daher auf Kosten der Tierhalterin im Tierheim verblieben seien.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 3. November 2023 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht und die Anträge auf Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens, ersatzlose Behebung des Kostenbescheides, in eventu Abänderung des Kostenbescheides dahingehend, dass lediglich ein Betrag von € 7.625,-- vorgeschrieben werde.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Vorstellungswerberin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass die Unterbringung der Tiere existenzvernichtende Kosten verursachen könnte. Hätte diese das gewusst, hätte sie selbst nach geeigneten Plätzen für die Unterbringung gesucht.

Indem die Tiere am 19.08.2021 abgenommen und mit 20.10.2021 als verfallen erklärt worden seien, könnten daher nur die Kosten für diesen Zeitraum behördlich geltend gemacht werden, nämlich € 5,-- (je Tag pro Kaninchen), € 15,-- (je Tag pro Katze) und € 20,-- (pro Tag für den Hund), insgesamt für 61 Tage je Tier, was einen Betrag von € 7.625,-- ergebe.

Es sei stets das Verhältnis zum Wert der Tiere zu wahren und auf die persönlichen Einkommensverhältnisse der Vorstellungswerberin Rücksicht zu nehmen.

Der Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 3 TSchG sehe lediglich eine Kostenregelung für die Haltung der Tiere, nicht jedoch für andere Kosten, wie Bereitschaftsdienste oder Einsatzpauschalen, vor, weshalb diese Kosten der Vorstellungswerberin nicht vorgeschrieben werden dürften.

Die Kosten des geriatrischen Profils des Katers C und dessen Euthanasie habe die Vorstellungswerberin nicht beauftragt und habe sie für diese Kosten auch nicht aufzukommen.

Das Kaninchen D sei lediglich 76 Tage im Tierheim aufhältig gewesen und danach auf einen Pflegeplatz gekommen, weshalb nicht 222 Tage verrechnet werden dürften.

Des weiteren sei ein von der Behörde oder dem Tierheim einbringlich gemachter Erlös dem bisherigen Eigentümer auszufolgen bzw. von den Verwahrungskosten in Abzug zu bringen, was im angefochtenen Bescheid jedoch gar nicht thematisiert worden sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. März 2024, Zl. ***, wurde der Mandatsbescheid dahingehend abgeändert, als ein Betrag von € 23.155,20 vorgeschrieben wurde. Der ursprünglich vorgeschriebene Betrag sei zu reduzieren gewesen, weil das Kaninchen D am 3. November 2021 auf einen Pflegeplatz übergeben worden sei und daher nur die kostenpflichtige behördliche Unterbringung im Zeitraum 19. August 2021 bis 3. November 2021 relevant sei. Zum erzielten Erlös sei vom Tierschutzhaus *** ausgeführt worden, dass die Vergabegebühr gerade einmal die Tierarztkosten decke, die aber auch nicht in der Rechnung aufgeführt seien. Demgemäß sei die Hündin E kastriert worden, Zahnstein entfernt worden, Impfungen 2x SHLP und 1x SHLPT, das seien Tierarztkosten von € 415,-- bei einer Vergabegebühr von € 350,--.

Die Kaninchen F und G seien mit Filavac gegen RHD2 geimpft worden, die Tierarztkosten je Kaninchen von € 30,-- stünden der Vergabegebühr von € 30,-- je Kaninchen gegenüber.

Die Tierarztkosten der Katzen H und I (Kastration, Blutabnahme, Leukosetest, 2x RCP geimpft und 2x außerhalb der üblichen Parasitenbehandlung mit Stronghold gegen Ohrmilben behandelt) von € 140,-- je Katze stünden der Vergabegebühr je Katze von € 120 gegenüber.

Der Kater J und die Katze K seien zusammen vergeben worden, die Tierarztkosten hätten € 80,-- pro Katze betragen (Leukosetest, 2x Impfung RCP und Behandlung gegen Ohrmilben), die Vergabegebühr ebenfalls € 80,-- je Katze.

Dass die Beschwerdeführerin über die Kosten der Unterbringung der Tiere nicht aufgeklärt worden sei, sei nicht zutreffend und wurde auf den diesbezüglichen Schriftverkehr verwiesen.

Die Beschwerdeführerin sei von Beginn an mit der Weitergabe der Tiere nicht einverstanden gewesen, sei von der Behörde laufend über die anfallenden Kosten informiert worden und bestehe eine weitere Kostenminimierungspflicht im Tierschutzgesetz nicht.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Kostenbetrag auf € 7.625,-- reduziert werde, in eventu Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung.

es aus Billigkeitsgründen auf einen Betrag, der den Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gefährde, sowie Auferlegung der Verfahrenskosten an die belangte Behörde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere in Bulgarien aufhältig gewesen sei, sie ihren Sohn mit der Versorgung der Tiere beauftragt hätte. Dieser habe die Aufgaben nicht wie abgesprochen durchgeführt. Der Beschwerdeführerin sei nicht zur Kenntnis gebracht worden, dass die Unterbringung der Tiere existenzvernichtende Kosten verursachen würde. Die Behörde könne – wenn überhaupt – nur Kosten für den Zeitraum vom 19. August 2021 bis 20. Oktober 2021 geltend machen, nämlich für die Hündin 61 Tage á € 20,-- (€ 1.220,--), für die sechs Katzen jeweils 61 Tage á € 15,-- (jeweils

€ 915,--) sowie für die drei Kaninchen jeweils 61 Tage á € 5,-- (jeweils € 305,--). Der Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz sehe eine Kostenregelung für Bereitschaftsdienste und Einsatzpauschalen nicht vor, seien diese von der Kostenersatzpflicht nicht erfasst und könnte der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeschrieben werden. Auch für die Kosten für das geriatrische Profil und die Euthanasie von Kater C habe die Beschwerdeführerin nicht aufzukommen, weil sie diese Vorgehensweise nicht beauftragt habe.

Auf die persönlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht nicht Rücksicht genommen worden.

Nicht zuletzt sei ein möglicher von der Behörde oder dem Tierheim einbringlich gemachter Erlös dem bisherigen Eigentümer auszufolgen beziehungsweise von den Verwahrungskosten in Abzug zu bringen.

Mit Schreiben vom 11. April 2024 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und der NÖ Tierschutzombudsperson, Einvernahme des veterinärmedizinischen amtssachverständigen M sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Bei einer veterinärbehördlichen Kontrolle am 19. August 2021 wurden schwere Mängel in allen Tierhaltungsbereichen betreffend Unterbringung, Ernährung, Betreuung sowie Bewegungsmöglichkeiten der Tiere der Beschwerdeführerin (ein Hund, sechs Katzen und drei Kaninchen) festgestellt, wobei den Tieren durch diese Umstände aus veterinärfachlicher Sicht ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zugefügt bzw. sie in schwere Angst versetzt wurden. Im Hinblick auf die vorgefundene Situation sowie den Umstand, dass bereits zuvor erteilten Verbesserungsaufträgen nicht entsprochen worden war und davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht in der Lage sein würden, eine gesetzeskonforme Tierhaltung herzustellen, wurden die Tiere abgenommen und im Tierheim *** untergebracht.

Wegen dieser grob mangelhaften Haltungsbedingungen wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26. November 2021, ***, wegen dreier Übertretungen nach § 5 Abs. 2 Z. 13 und einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 Z. 10 Tierschutzgesetz bestraft.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. März 2022, wurde der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis dahingehend Folge gegeben, als eine Spruchkorrektur (Zusammenfassung zu drei Übertretungspunkten) erfolgte und die Strafen teilweise herabgesetzt wurden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. März 2022, LVwG-AV-2153/001-2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederausfolgung der am 19. August 2021 abgenommenen Tiere abgewiesen und festgestellt, dass die genannten Tiere mit 20. Oktober 2021 als verfallen anzusehen sind.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2022, ***, zurückgewiesen.

Vor dem 20. Oktober 2021 wurden bei den Tieren Parasitenbehandlungen, Impfungen, Leukosetests, Blutuntersuchung (geriatrisches Profil) durchgeführt.

Keines der Tiere wurde vor dem 20. Oktober 2021 vermittelt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Toieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Gemäß § 40 Abs. 1 TSchG unterliegen, unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3, Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

Gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. ist ein für verfallen erklärtes Tier im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

Gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. hat der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109)) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094; Herbrüggen/Randl/N. Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.). § 30 TschG sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (Abs. 2) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite. Folglich sind mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die für die Haltung aufgelaufenen Kosten dem bisherigen Halter in Bescheidform vorzuschreiben.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme von Tieren auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).

Davon ausgehend, dass es sich bei der Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte, eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.

Des Weiteren wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. März 2022, LVBwG-AV-2153/001-2021, die Abnahme der verfahrensgegenständlichen Tiere als rechtmäßig beurteilt, welches Erkenntnis Bindungswirkung für die verfahrensgegenständliche Entscheidung entfaltet.

Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal beschwerdeführerseits keine konkrete Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme, nämlich die Unterbringung abgenommener Tiere im Tierheim aufgezeigt wird.

Beschwerdeführerseits wurde weder aufgezeigt, dass die Behörde die sie im Gegenstand gemäß § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz treffende Verpflichtung, Obsorge dafür zu treffen, dass das Tier an geeignete Personen, Institutionen oder Vereinigungen übergeben werde, nicht in angemessener Art und Weise nachgekommen wäre.

Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne de s§ 37 Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen, andernfalls als verfallen anzusehen (§ 37 Abs. 3 TSchG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende der zweimonatigen Frist amtswegig zu prüfen und das Tier im Falle einer positiven Prognose amtswegig herauszugeben (VwGH 13.09.2003, 2002/05/1033). Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über.

Nach Eintritt des Verfalls auflaufende Kosten dürfen dem bisherigen Halter nicht überwälzt werden (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. März 2022, LVBwG-AV-2153/001-2021, wurde festgestellt, dass die Tiere mit 20. Oktober 2021 als verfallen anzusehen sind.

Eine Überwälzung der Unterbringungs- und Versorgungskosten war damit für einen zweimonatigen Zeitraum, gerechnet ab der Abnahme der Tiere am 19. August 2021 bis zum 20. Oktober 2021 (eingetretener Verfall) grundsätzlich möglich (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252).

Die behördlicherseits für die Betreuung der Tiere in Anschlag gebrachten Tagsätze entsprechen den Kostensätzen des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 2019, RU5-D-46/025-2016, „Fördervereinbarung“, die zwischen dem Land NÖ, dem NÖ Tierschutzverband und acht Tierschutzvereinen, welche ein Tierheim betreiben, abgeschlossen wurde (vgl. § 30 Abs. 2 TSchG).

Diese Fördervereinbarung wurde getroffen für die Jahre 2019 bis 2023 und auch ein entsprechender Tagsatz (15 Euro) für die Verwahrung von Katzen, 20 Euro für die Verwahrung von Hunden und 5 Euro für die Verwahrung von Kleintieren vereinbart. Dieser Tagsatz inkludiert die übliche Versorgung der Tiere inklusive Futter, Wasser, Erstuntersuchung und z.B. die Behandlung gegen Flöhe und Parasiten. Weiters können als Kosten für die Abholung Kilometergeld in Höhe von 0,42 pro Kilometer und eine Tageseinsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung gestellt werden.

Die Kosten (Tagessätze), die hier zur Anwendung kommen, entsprechen den Beträgen, die z.B. auch von Tierpensionen bei der Unterbringung von Katzen, Hunden und Kleintieren täglich verrechnet werden, somit erscheinen die veranschlagten Unterbringungskosten gerechtfertigt.

Solchermaßen bestimmten sich die Kosten für die Unterbringung der sechs für 61 Tage untergebrachten Katzen (61 Tage á € 15,-- ) auf jeweils € 915,--, die Kosten für die Unterbringung des für 61 Tage untergebrachten Hundes (61 Tage á € 20,-- ) auf € 1.220,-- sowie die Kosten für die Unterbringung der drei für 61 Tage untergebrachten Kaninchen (61 Tage á € 5,-- ) auf jeweils € 305,--.

Die Transportkosten sind insoweit angemessen, als darin neben den Kosten der Verwendung des Fahrzeuges (amtliches Kilometergeld) auch Personalkosten (Tageseinsatzpauschale) sowie idealerweise die nach dem Transport durchzuführende Reinigung des Fahrzeuges in Anschlag zu bringen sind.

So wurden im Gegenstand lediglich das amtliche Kilometergeld für die Strecke Tierheim - *** sowie ein Tageseinsatz pauschal für einen Tierheimmitarbeiter des Tierheimes (€ 25 Euro) zur Vorschreibung gebracht.

Entsprechend der Kostenaufstellung des Tierheimes *** vom 29. Mai 2024 und den Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen wurden innerhalb der Frist bis zum Eintritt des Verfalls lediglich in diesem Rahmen üblicherweise anfallende Tierarztaufwendungen getätigt, welche in den oben angeführten Tagessätzen bereits enthalten sind, sodass diese nicht zusätzlich der Beschwerdeführerin vorzuschreiben sind.

Umgekehrt wurde keines der Tiere innerhalb der Frist bis zum Eintritt des Verfalls vermittelt, sodass der Beschwerdeführerin keine erzielten Erlöse gutzuschreiben sind.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diesen Betrag auch aufzubringen und ist dem diesbezüglichen Vorbringen kein Erfolg beschieden. Ebenfalls irrelevant ist das Verhältnis der Unterbringungskosten zum rechnerischen Wert der Tiere.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.

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