LVwG N LVwG-AV-513/001-2024

LVwG-AV-513/001-2024Landesverwaltungsgericht20.06.2024

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Feststellung; Auffälligkeit; Gefährlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-513/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.513.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 17. April 2024 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. März 2024, ohne GZ., mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. Oktober 2023, ohne GZ., betreffend Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz, keine Folge gegeben wurde

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.10.2023 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt, dass es sich bei der Hündin mit dem Rufnamen C, Rasse Mischling, Chipcode unbekannt, geb. ***, um einen auffälligen Hund gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz handle. An dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides seien der Stadtgemeinde *** binnen 6 Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b NÖ Hundehaltegesetz beizubringen. Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz darauf hingewiesen, dass auffällige Hunde gemäß § 3 in Entsprechung dieser zuvor genannten Bestimmung an öffentlichen Orten immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden müssten.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes zusammengefasst aus, dass der von der Beschwerdeführerin im Spruch näher bezeichnete Hund gemäß dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 19.06.2023, GZ. ***, sowie dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.07.2023, GZ. ***, am 18.06.2023 gegen 08:45 Uhr in ***, Waldstück Nähe ***, ohne Begleitung eines Menschen frei herumgelaufen sei und in weiterer Folge einen anderen Hund gebissen und schwer verletzt habe, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In ihrer mit Schreiben vom 21.10.2023 erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr Hund weder auffällig noch freilaufend sei. Es sei durch nichts bewiesen, dass der Hund, der auch kein Listenhund sei, am angeführten Ort einen anderen Hund durch Bisse verletzt haben soll. Es sei der Beschwerdeführerin auch eine andere Stelle genannt worden, wo sich der Vorfall zugetragen haben soll. Wäre es an dieser Stelle passiert, hätte sie selbigen im gleichen Moment mitbekommen. Den Recherchen der Beschwerdeführerin zufolge gebe es in der *** einen meist freilaufenden Jagdhund, der dort aufhältige Hund beiße, und komme der Halter keineswegs für die Tierarztkosten auf. Deshalb könne es sein, dass andere Hunde für Verletzungen beschuldigt werden würden. Die Beschwerdeführerin habe auch schon am nächsten Tag in ihrer Vorsichtsmeldung an die Versicherung ihre Zweifel angemeldet. Die Beschwerdeführerin habe am Tag des Vorfalles auch erst um die Mittagszeit durch drei Jugendliche Kenntnis davon erlangt, wovon einer ohne Erlaubnis über das Gartentor den Hund fotografiert habe. Die Beschwerdeführerin würde außerdem immer aus Tierschutzgründen mindestens seit 1972 die größten Hunde, die ansonsten keine Chance hätten, privat unterzukommen, adoptieren. Die betreffende Hündin sei nicht zuletzt auch am betreffenden Tag weder abgängig gewesen noch hätte sie Verletzungen gehabt noch sei sie blutverschmiert oder sonst auffällig gewesen.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2024 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte dazu der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Berufungsbehörde wiederum nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes zusammengefasst aus, dass die Stadtgemeinde *** durch den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 19.06.2023, GZ. ***, sowie das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.07.2023, GZ. ***, davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass der betreffende Hund der Beschwerdeführerin zumindest ein Tier gebissen und schwer verletzt habe, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein. Aufgrund dieser bekanntgewordenen Tatsache sei gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz von der Auffälligkeit bzw. Gefährlichkeit der Hündin auszugehen. Nachdem der Stadtgemeinde *** seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine weiteren abgeänderten Entscheidungen zum angeführten Straferkenntnis vorliegen würden, folge die Berufungsbehörde dem erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich und sei die Berufung der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 17.04.2024 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache an „die Stadtgemeinde ***“ zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass lediglich richtig sei, dass sie Halterin der Hündin „C“ sei, im Übrigen seien aber sämtliche weiteren Feststellungen unrichtig. Die belangte Behörde habe auch nicht trotz des Untersuchungsgrundsatzes den wesentlichen Sachverhalt festgestellt.

Zum Bericht der PI *** sei festzuhalten, dass die Beamten die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt hätten, dass ihre Angaben niederschriftlich zusammenfassend aufgenommen werden würden. Die Beamten hätten weder die Hündin genauer in Augenschein genommen noch hätten sei den frei von außen zugänglichen Zaun kontrolliert. Auch sei keine zumindest für die Beschwerdeführerin erkennbare Überprüfung der Angaben der Halterin des verletzten Hundes erfolgt. Zu den relevanten Feststellungen der belangten Behörde würden sich daher keine Anhaltspunkte finden. Soweit die PI angebe, dass die Beschwerdeführerin den bereits reparierten Schaden am Zaun nur auf Fotos am Tablet habe zeigen wollen, sei die einzig denklogische Möglichkeit, dass eben ein Schaden bereits repariert gewesen sei.

Die Halterin des verletzten Hundes habe zudem angegeben, dass es sich beim „Täter-Hund“ um einen ca. 80 kg schweren hellen Hund gehandelt habe. Bei C handle es sich um einen ca. 65 kg schweren Hund mit hellem Fell, sohin deutlich leichter, als durch die Halterin des verletzten Hundes geschildert. Schließlich sei nicht ersichtlich, wie der Sohn der Halterin, der beim Vorfall selbst nicht dabei gewesen sei, eruiert habe solle, welcher andere Hund beteiligt gewesen sei und wo er beheimatet sein könnte.

C sei jedenfalls aufgrund ihres körperlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen, den gegenständlichen Angriff auszuführen. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben lang große Hunde gehalten und sei es nie zu einem einzigen Vorfall gekommen. Auch sei ihre Liegenschaft mit mehreren 1.000 m2 äußerst groß und sei zur Gänze eingefriedet. C sei gesundheitlich stark eingeschränkt und sei es ihr unmöglich, über diesen Zaun zu springen. Darüber hinaus bestehe bei C ein besonders für Herdenschutzhunde typisches freundliches Wesen und sei sie zu Fremden im Haus bzw. auf dem Grundstück besonders freundlich.

Die Beschwerdeführerin sei besonders darum besorgt, die Umzäunung des Grundstücks zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, da sie um die Sicherheit ihrer Familie äußerst bemüht sei, weshalb sie den Zaun regelmäßig kontrolliere. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin einen Vorfall aus dem Mai 2023 geschildert, bei dem ein Baum einen Teil des Zaunes eingerissen habe, und habe die Beschwerdeführerin den Zaun umgehend reparieren lassen, so dass ausgeschlossen werden könne, dass C gegenständlich einen anderen Hund verletzt habe.

Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Diplom Tierärztin D vom 12.04.2024 vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit E-Mail vom 30.04.2024 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst die Beschwerde samt dem damit angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** zur Entscheidung vor. Mit weiterem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 08.05.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gesamte dem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsakt unter nochmaliger Darstellung des Verfahrensganges übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.07.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie es als Hundehalterin zu verantworten hat, dass ihr Hund „C“, geboren ***, Chipnummer ***, am 18.06.2023 gegen 08:45 Uhr in *** im Waldstück nahe der *** frei herumlaufen konnte, ohne in Begleitung eines Menschen zu sein, und in weiterer Folge einen anderen Hund beißen und schwer verletzten konnte. Konkret erlitt dieser Hund schwere Bissverletzungen am Bauch, die operativ versorgt werden mussten und Tierarztkosten von 1.124,39 Euro verursachten.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.07.2023 und der Rechnung der Tierklinik *** vom 18.06.2023. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einzig darauf beruft, dass diese sich aus dieser Tierarztrechnung ergebenden Verletzungen nicht von ihrem Hund verursacht worden wären, bedurfte es dazu aus rechtlichen Erwägungen – dazu unten – keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen. Das Vorliegen ihrer rechtskräftigen Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz den angesprochenen Vorfall betreffend wurde von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde bestritten.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltgesetz:

„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“

§ 3 Abs. 1 und 2 NÖ Hundehaltgesetz:

„(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder

2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b vorzulegen.“

§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmung des § 1 verstößt

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.10.2023 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Halterin festgestellt, dass es sich bei ihrer Hündin mit dem Rufnamen C um einen auffälligen Hund gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz handelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz ist ein Hund auffällig, bei dem entweder deshalb von einer Gefährlichkeit auszugehen ist, weil der Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein (Z 1), oder weil der Hund zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurde (Z 2). Unbestritten liegen die Voraussetzungen der Z 2 gegenständlich nicht vor.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit dem angesprochenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten deshalb rechtskräftig wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz bestraft wurde, weil die Hündin der Beschwerdeführerin am 18.06.2023 gegen 08:45 Uhr in *** im Waldstück nahe der *** frei herumlaufen konnte, ohne in Begleitung eines Menschen zu sein, und in weiterer Folge einen anderen Hund beißen und schwer verletzten konnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat keine Zweifel und wurde Gegenteiliges auch zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin behauptet, dass die Bissverletzungen am Bauch, die operativ versorgt werden mussten und Tierarztkosten von 1.124,39 Euro verursachten, als schwere Verletzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz zu werten sind.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen einzig vor, dass diese Bissverletzungen des drittbeteiligten Hundes nicht von ihrer Hündin stammen würden und könnten. Damit bestreitet die Beschwerdeführerin de facto, eine Übertretung in der ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Form begangen zu haben. Tatsächlich liegt diesbezüglich jedoch eine rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin genau in diesem Sinne vor; die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig nach dem NÖ Hundehaltgesetz dafür bestraft, dass sie nicht ihre Hündin ordnungsgemäß verwahrt hat und ihre Hündin dadurch einen anderen Hund beißen und schwer verletzten konnte.

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren dient nun nicht dazu, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren neu aufzurollen und dessen Ergebnis einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin dazu angehalten gewesen, die geeigneten Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren zu ergreifen, was von ihr unterlassen wurde. Zum nunmehrigen Zeitpunkt sind die im Verwaltungsverfahren entscheidenden Behörden und auch das Verwaltungsgericht an diese rechtskräftige Bestrafung gebunden, sodass auf das gesamte diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist.

Es steht daher fest, dass die Hündin der Beschwerdeführerin ein Tier durch Bisse schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz vollinhaltlich vorliegen und die Hündin der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als nach § 3 Abs. 2 iVm § 12 NÖ Hundehaltegesetz zuständige Behörde die Auffälligkeit des Hundes festzustellen hatte.

Dem Beschwerdevorbringen konnte daher kein Erfolg beschieden sein und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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