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LVwG-AV-731/001-2024•LVwG N LVwG-AV-731/001-2024
LVwG-AV-731/001-2024Landesverwaltungsgericht19.06.2024
Gemeinderecht; Initiativantrag; Volksbefragung; eigener Wirkungsbereich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwälte (GbR) in ***, gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde *** vom 13. März 2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Am 30. Jänner 2024 brachte die Beschwerdeführerin als Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat der Stadt *** einen Initiativantrag nach § 6 NÖ STROG ein, der u.a. die Beschlussfassung des Gemeinderats über die Durchführung einer Volksbefragung (richtig: Bürgerbefragung) in *** mit der Fragestellung „***“ zum Gegenstand hatte.
Nach Befassung der Stadtwahlbehörde wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück, wobei sie begründend im Wesentlichen davon ausging, dass die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen nicht vorgelegen sei.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegentritt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 30. Jänner 2024 brachte die Beschwerdeführerin als Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat der Stadt *** einen Initiativantrag nach § 6 NÖ STROG ein, der u.a. die Beschlussfassung des Gemeinderats über die Durchführung einer Volksbefragung in *** mit der Fragestellung „***“ zum Gegenstand hatte. Die Bevölkerung der Stadt *** solle so – ausweislich des Antrags – die Möglichkeit erhalten, über ihren Lebensraum mitentscheiden zu dürfen.
Der Antrag wurde von 1.003 Gemeindebürgern unterschrieben, die zum Gemeinderat wahlberechtigt waren. Die Wahlzahl der Gemeinderatswahl 2020 betrug ***.
Träger des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020, , nach dem UVP-G bewilligten Vorhabens „“ ist das Land Niederösterreich.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, bezogen auf das Projekt selbst auf das zitierte Erkenntnis.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Nach § 6 Abs. 1 und 3 NÖ STROG kommt den Stadtsbürgern ein durch Initiativantrag auszuübendes Initiativrecht zu, das im Verlangen besteht, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen. Abs. 2 dieser Bestimmung zufolge ist das Initiativrecht auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Nach Abs. 4 muss der Initiativantrag von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden wie bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.
Nach § 7 Abs. 3 NÖ STROG stellt die Stadtwahlbehörde die Anzahl der Stadtbürger fest, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Wurde der Antrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und die Gründe dafür anzugeben.
§ 8 Abs. 2 NÖ STROG zufolge müssen die Organe der Stadt die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln. Sie müssen deren Behandlung jedoch u.a. ablehnen, wenn sie keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches betreffen.
Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat nach Abs. 3 eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, umschreibt § 6 NÖ STROG die Voraussetzungen für einen Initiativantrag abschließend, sodass er von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden muss, wie bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Ist dies der Fall, begründet er – wie sich aus § 8 Abs. 2 NÖ STROG unmissverständlich ergibt – grundsätzlich (sofern nicht eine Ausnahme Platz greift) eine Behandlungspflicht durch das angerufene Organ, ohne dieses inhaltlich in irgendeiner Weise zu binden. Anderes gilt bezogen auf Bürgerbefragungen nur dann, wenn darauf hinauslaufende Initiativanträge in der in § 8 Abs. 3 NÖ STROG umschriebenen qualifizierten Weise unterstützt werden, indem dem angerufenen Organ, hier dem Gemeinderat, jeder Ermessensspielraum genommen wird. Dass jedoch auch bezogen auf Bürgerbefragungen nicht der Initiativantrag selbst in qualifizierter Weise unterstützt sein muss, ergibt sich schon daraus, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung unter der Überschrift „Behandlung des Initiativantrages“ findet und daher notwendig an das Vorliegen eines Initiativantrags anknüpft.
Davon ausgehend war aber der Initiativantrag i.S.d. § 6 Abs. 4 NÖ STROG hinreichend unterstützt, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die vom Gesetz angesprochene „Mitteilung“ tatsächlich in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. die abweichende Formulierung in § 16a Abs. 1 NÖ GemeindeO).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Thema der angestrebten Bürgerbefragung keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist, sondern es sich um eine Angelegenheit des Landes als Träger von Privatrechten unter dem Regime des vom Land zu vollziehenden UVP-G handelt.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 6 NÖ STROG sowie die eindeutige Systematik des Gesetzes stützen kann.
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