LVwG N LVwG-AV-458/001-2024

LVwG-AV-458/001-2024Landesverwaltungsgericht18.06.2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Kürzung; Einstellung von Leistungen; Mutterschutz; Beschäftigungsverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-458/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.458.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2024, Zl. ***, betreffend Kürzung von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Kürzung von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie Einstellung von gewährten Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.03.2024, Zl. ***, wurde wie folgt entschieden:

„Die A, SVNr. *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.10.2023, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen werden für den Zeitraum von 06.02.2024 bis 05.03.2024 bis um 50 % gekürzt.

A erhält daher folgende gekürzte Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschläge für Alleinerzieher und Zuschlag für

Personen mit Behinderung)

von 01.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von € 548,82

von 01.03.2024 bis 05.03.2024 in Höhe von € 138,82

und folgende gekürzte Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von € 271,03

von 01.03.2024 bis 05.03.2024 in Höhe von € 68,56

II.

Die A, SVNr. *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.10.2023, in Spruchpunkt I gewährten Leistungen werden mit Ablauf des 05.03.2024 eingestellt.

III.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die in Spruchpunkt II. vorgenommen

Einstellung wird ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen:

AD I-II.

§ 9,11 ANÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019

Ad III.:

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF“

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) seit 06.02.2024 nicht mehr beim AMS gemeldet sei und trotz schriftlicher Ermahnung, ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe, weshalb die Leistungen zur Sozialhilfe zu kürzen und einzustellen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte unter einem als Nachweis einen Auszug ihres Mutter-Kind-Passes vor, aus welchem sich ergibt, dass der errechnete Geburtstermin am 22.04.2024 bzw. laut Ultraschall am 09.04.2024 sei, und brachte in der Beschwerde wie folgt vor:

„Beschwerde

Im oben angeführten Verwaltungsverfahren erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.03.2024, zugestellt am 27.03.2024, innerhalb offener Frist.

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht für Niederösterreich.

Als Beschwerdegrund wird die Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend gemacht.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde meine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.10.2023, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen für den Zeitraum von 06.02.2024 bis 05.03.2024 bis um 50% gekürzt sowie mit 05.03.2024 eingestellt.

Begründet wurde die Kürzung der Leistung damit, dass meine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gern §9 NÖ-SAG nicht bestanden hat und keine Ausnahme zum Einsatz meiner Arbeitskraft bestanden hat.

Der Standpunkt der belangten Behörde ist unrichtig.

Ich befinde mich seit 13.02.2024 im absoluten Beschäftigungsverbotes auf Grund meiner Schwangerschaft. Demnach bin ich nicht zum Einsatz meiner Arbeitskraft berechtigt.

Beweis: Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten

Beigelegte Unterlagen zum Nachweis meines aufrechten Beschäftigungsverbots

Ich stelle daher die

Anträge

das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

I. eine mündliche Verhandlung anberaumen,

II. der Beschwerde stattgeben, den oben bezeichneten Bescheid aufheben und mir Sozialhilfe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren in

eventu,

III. den oben bezeichneten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückverweisen“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und den übermittelten Auszug des Mutter-Kind-Passes.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Arbeitsmarktservice *** (AMS) über Anfrage mit E-Mail vom 06.06.2024 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS mit Beginn des Mutterschutzes beim AMS abgemeldet wurde. Diese Stellungnahme wurde auch der belangten Behörde übermittelt, welche mit Schreiben vom 14.06.2024 ausführte, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Kürzungsbescheides vom 22.03.2024 nicht in Kenntnis darüber war, dass die Beschwerdeführerin schwanger war, weshalb Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden hätte müssen und die Kürzung ausgesprochen worden sei.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2023, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin vom Zeitraum 01.10.2023-31.03.2024 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts inkl. Zuschläge für Alleinerzieher sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe gewährt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden für den Zeitraum von 01.02.2024-05.03.2024 die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts inkl. Zuschläge für Alleinerzieher und Zuschlag für Personen mit Behinderung sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um 50 % gekürzt.

Darüber hinaus wurden die mit Bescheid vom 16.10.2023 in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen mit 05.03.2024 eingestellt.

Das AMS meldete die Beschwerdeführerin mit 06.02.2024 aufgrund des bevorstehenden Mutterschutzes beim AMS ab.

Der errechnete Geburtstermin bzw. der Geburtstermin laut Ultraschall ist am 22.04.2024 bzw. 09.04.2024.

Die Beschwerdeführerin befand sich seit 06.02.2024 im absoluten Beschäftigungsverbot.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***, in die Beschwerde sowie auf Grund der Stellungnahme des AMS vom 06.06.2024.

Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 9:

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;

7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder

8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.“

§ 11:

„(1) Wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von vier Wochen. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um zwei Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(2) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach § 9 Abs. 7 vorliegen, die Leistungen der Sozialhilfe für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach § 10 Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(4) Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG sind die Leistungen um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung mindestens jedoch für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind.“

Mutterschutzgesetz (MSchG - auszugsweise):

§ 3 Abs. 1-3 :

„Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Der Bundesminister für Arbeit hat durch Verordnung festzulegen,

1. bei welchen medizinischen Indikationen ein Freistellungszeugnis auszustellen ist, 2. welche Fachärzte ein Freistellungszeugnis ausstellen können,

3. nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses.

Eine Freistellung wegen anderer als der in dieser Verordnung genannter medizinischer Indikationen ist im Einzelfall auf Grund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes vorzunehmen.“

Erwägungen:

Die belangte Behörde kürzte mit dem angefochtenen Bescheid die Sozialhilfeleistungen und stellte diese ein, da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS mit 06.02.2024 aufgrund des Beginn des Mutterschutzes vom AMS abgemeldet.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 06.02.2024 im absoluten Beschäftigungsverbot und durfte daher gemäß § 9 Abs. 7 NÖ SAG der Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht verlangt werden. Der gegenständliche Bescheid war daher zu beheben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben wurde.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind. Auch weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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