LVwG N LVwG-AV-2144/001-2023

LVwG-AV-2144/001-2023Landesverwaltungsgericht18.06.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2144/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2144.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Beseitigung der Bauwerke mit 17. Dezember 2024 neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Grünland – Land- und Forstwirtschaft gelegenen Grundstücks Nr. ***, KG ***.

2. Bei einer am 10. Jänner 2023 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** auf dem Grundstück durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung wurde festgestellt, dass sich dort einerseits – im Abstand von ca. 80 cm von einem Stadel auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG *** – ein als Holzriegelbau ausgeführtes Gebäude mit den äußeren Abmessungen von rund 8 m * 3 m und einer maximalen Höhe von rund 3 m und andererseits östlich davon Wände aus monolithischem Betonstein in einer Stärke von rund 25 cm und einer Höhe von bis zu 2 m über Niveau mit einer Gesamtlänge von rund 12 m befinden.

3. Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Jänner 2023 in einem an den Bürgermeister gerichteten E-Mail die Umwidmung des Grundstücks in Bauland. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2023 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, dass einer Umwidmung aus raumordnungsfachlichen Gründen nicht zugestimmt werden könne.

4. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2023, in dessen Betreff ausdrücklich auf das Grundstück Nr. *** Bezug genommen wurde, gab jene Rechtsanwälte OG, die den Beschwerdeführer auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vertritt, bekannt, dass sie dessen Vertretung übernommen habe.

Weiters beantragte sie im Namen des Beschwerdeführers, der Gemeinderat der Marktgemeinde *** möge den Stadel als erhaltenswertes Gebäude widmen. Nach Erhalt der Widmung möge der Bürgermeister für das Gebäude mit den Abmessungen von rund 8 m * 3 m und einer Höhe von rund 3 m, das lediglich eine Erweiterung des Stadels darstelle, eine nachträgliche Baubewilligung erteilen.

5. Mit Bescheid vom 6. März 2023 ordnete der Bürgermeister an, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude sowie die bauliche Anlage gemäß § 35 NÖ BO 2014 bis zum 1. September 2023 „vom Eigentümer“ abzutragen seien.

Dieser Bescheid war an die Rechtsanwälte OG adressiert. Der Beschwerdeführer selbst war weder im Bescheid selbst noch auf dem Kuvert namentlich genannt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte in dieser zusammengefasst aus, die Behörde habe den Antrag vom 30. Jänner 2023 ignoriert und damit „Materienverordnungen“ unrichtig ausgelegt. Weiters habe sie den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, den Bescheid mangelhaft begründet und verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verletzt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Abbruchauftrag bestätigt, lediglich als Adressat des Entfernungsauftrages wurde ausdrücklich der Beschwerdeführer (anstatt der Rechtsanwälte OG) angeführt.

In der Begründung stellte die Behörde fest, dass sich auf dem Grundstück das Gebäude und die bauliche Anlage befänden. Da es sich bei dem Stadel, für den die belangte Behörde von einem vermuteten Konsens ausgehe, nicht um ein erhaltenswertes Gebäude im Grünland handle, könnten die beiden Bauwerke schon rein begrifflich keine baulichen Erweiterungen eines erhaltenswerten Gebäudes darstellen. Die Nutzung des Stadels sei für die rechtliche Beurteilung ebensowenig relevant wie der Antrag auf Umwidmung.

Die allenfalls unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei nunmehr nachgeholt worden.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt einer elektronischen Kopie des zugehörigen Verwaltungsaktes am 14. Juli 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

9. Der bisher dargestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergeben sich in offenkundiger Weise aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und werden in der Beschwerde insoweit nicht bestritten. Insbesondere ist der Bestand und die Beschaffenheit der beiden Bauwerke (Gebäude und bauliche Anlage) auf dem Grundstück Nr. *** sowie das Fehlen einer Baubewilligung hiefür unbestritten, sodass dies der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

10. In der Beschwerde wird erstmals behauptet, die beiden Bauwerke würden eine „statisch und konstruktiv verbundene Erweiterung des Hauptgebäudes“ (gemeint des Stadels) bilden. Aus der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift der baupolizeilichen Überprüfung (samt Skizze und Fotos) ergibt sich jedoch die Feststellung, dass der Stadel sowohl zum Gebäude als auch zu den Steinwänden einen Abstand aufweist, weshalb keine statische Verbindung bestehen kann.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Gemäß § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I 51, ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat (außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG) die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 9/2024, lauten:

„[…]

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

[…]

§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

[…]

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 6. März 2023 der Bürgermeister den „Eigentümer“ des (ausdrücklich im Spruch angeführten) Grundstücks Nr. *** zum Abbruch der beiden im Spruch angeführten Bauwerke verpflichtete. Im Zusammenhalt mit der Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführervertreters vom 30. Jänner 2023 (die in ihrem Betreff ebenfalls ausdrücklich das Grundstück Nr. *** anführte) war durch diese Formulierung ungeachtet der Zustellverfügung, in der nur der Vertreter als Empfänger bezeichnet war, hinreichend klargestellt, dass sich die mit dem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung an den Beschwerdeführer (und nicht an dessen Vertreter) richtete (vgl. zu den Anforderungen an die Identifizierung des Bescheidadressaten etwa VwGH 18.05.1994, 93/06/0261, mwN).

Durch den angefochtenen (Berufungs-)Bescheid, der den Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich als „Adressat des Entfernungsauftrages“ bezeichnet, wurde somit nicht in § 66 Abs. 4 AVG widersprechender Weise der Bescheidadressat ausgetauscht.

2. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist neben dem Vorliegen eines Bauwerks alleine das Fehlen einer Baubewilligung oder einer Anzeige. Auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks kommt es hingegen nicht an (VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0084, mwN).

In der Beschwerde wird weder die – auf Grund der unstrittigen Beschaffenheit der vom Abbruchauftrag umfassten beiden Objekte (oben I.9.) evidente – Bauwerkseigenschaft (§ 4 Z 7 NÖ BO 2014) noch das Fehlen einer Baubewilligung für die Objekte bestritten. Es besteht, wie oben unter I.10. festgestellt wurde, auch keine statische Verbindung zwischen den Objekten und dem Stadel auf dem Nachbargrundstück (die nach § 4 Z 15 letzter Halbsatz zur Folge hätte, dass die Objekte Teil eines einzigen Gebäudes wären).

Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr (abgesehen von der behaupteten „statisch konstruktiven Verbindung“) auf eine Wiederholung des Berufungsvorbringens (oben I.6.), ohne jedoch darzulegen, inwieweit dieses für die dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 relevant sein könnte. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf insoweit irrelevantes Vorbringen nicht näher eingegangen ist.

Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob der Stadel als erhaltenswertes Gebäude im Grünland gewidmet ist, wie die Bauwerke genutzt werden, ob das Grundstück Nr. *** mit dem Nachbargrundstück vereinigt werden könnte und welche Auswirkungen eine zukünftige Widmung des (bisherigen) Grundstücks Nr. *** als „Hintausbereich“ hätte. Daher geht auch das (unter der Überschrift „Willkür“ zum Teil nochmals wiederholte) Vorbringen, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden seien, ins Leere.

Da somit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hinsichtlich beider Bauwerke vorliegen, hat die belangte Behörde zu Recht den vom Bürgermeister erteilten Abbruchauftrag bestätigt.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052, mwN).

Das Landesverwaltungsgericht orientiert sich bei der (gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmenden) Festsetzung der Frist an der Länge der vom Bürgermeister bestimmten Frist von etwa sechs Monaten, der der Beschwerdeführer (sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde) nicht entgegengetreten ist.

4. Die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststeht. Die Feststellung zum Fehlen einer statischen Verbindung mit dem Stadel konnte auf Grund der im Akt befindlichen Niederschrift (samt Skizze und Fotos) festgestellt werden. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit ließ die Aktenlage (konkret der Verwaltungsakt und die Beschwerde) erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch weder Bestimmungen der EMRK noch der GRC entgegen vielmehr spricht dafür auch eine in Rechtsprechung des EGMR anerkannte zweckmäßige und wirtschaftliche Vorgehensweise (vgl. dazu etwa VwGH 26.04.2023, Ra 2022/09/0050, mwN, insbesondere zur Rechtsprechung des EGMR).

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014, des (auf Grund des § 17 VwGVG anzuwendenden) § 59 Abs. 2 AVG sowie des § 24 Abs. 4 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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