LVwG N LVwG-S-488/001-2024

LVwG-S-488/001-2024Landesverwaltungsgericht11.06.2024

Regest

Ordnungsrecht; Melderecht; Verwaltungsstrafe; Unterkunftgeber; Spruch; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-488/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.488.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29. Jänner 2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29.01.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es, obwohl er Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Unterkunftsnehmer B, geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt habe, verabsäumt habe, dies bis zum 21.04.2022 der Meldebehörde, Meldeamt St. Pölten, binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte habe zumindest mit 01.03.2022 Unterkunft in ***, ***, genommen, ohne sich anzumelden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Gesamthöhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der PI ***, ***, ***, GZ: *** gründe. Demnach habe B, geb. ***, zumindest im Zeitraum 01.03.2022 – 21.04.2022 an der Adresse ***, Unterkunft genommen und habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die Behörde, den Magistrat St. Pölten Meldeamt, binnen 14 Tagen davon zu unterrichten.

Bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren führte die belangte Behörde aus, dass der Unterkunftgeber bei ordnungsgemäßer Meldung den Meldezettel des Unterkunftnehmers unterschreiben müsse. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen solchen Meldezettel unterschrieben haben könne, sei ihm alleine schon aufgrund dieser Tatsache bekannt gewesen, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht erfüllt habe und hätte er daher tätig werden müssen. Der Beschwerdeführer habe auch selbst den Mietvertrag unterschrieben und sei darin vereinbart, dass der Sohn des Mieters die Wohnung benutzen dürfe. Unter dieser Sachlage könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verantwortlichkeit der Firma C hinausreden. Daher sei der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt mit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens notwendiger Sicherheit als erwiesen anzusehen.

Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten erwogen, dass strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schreiben vom 23.02.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm erst im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen worden wäre, dass sich B nicht angemeldet habe; in der Strafverfügung sei noch von einer unterlassenen Abmeldung die Rede. Schon aus diesem Grund sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Weiters lasse schon die Formulierung der Tatbeschreibung isoliert betrachtet nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob die belangte Behörde annehme, dass der Beschwerdeführer seinen Mitteilungspflichten bis zum 21.04.2022 oder bis zum 05.05.2022 nicht entsprochen habe. Die Tatbeschreibung lasse auch darauf schließen, dass der Beschwerdeführer schon bis zum 15.03.2022 seiner Mitteilungspflicht nicht entsprochen habe. Auch werde als verletzte Rechtsvorschrift nur das Meldegesetz 1991 ohne Fundstellen angeführt, wodurch der Beschwerdeführer nicht überprüfen könne, ob rechtsrichtig die Fassung zum Tatzeitpunkt herangezogen worden wäre. Der Spruch entspreche somit aus mehrfachen Gründen nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 44a VStG und sei das Straferkenntnis daher rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer habe auch bis jetzt keine Kenntnis von der angeführten Anzeige der PI *** und habe er dazu auch keine Stellungnahme abgeben können, wodurch das Recht auf Gehör verletzt worden wäre.

Der Beschwerdeführer habe vor Zustellung der Strafverfügung auch keinen Grund zur Annahme gehabt, dass B in der Wohnung des Beschwerdeführers Unterkunft genommen habe und seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei und habe dazu die belangte Behörde auch keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob sich ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer auch tatsächlich bei der Meldebehörde an- und abgemeldet habe oder nicht. § 8 Abs. 2 MeldeG verpflichte den Unterkunftgeber nur zu einer Mitteilung, wenn er Grund zur Annahme habe, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewähre oder gewährt habe, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass B Unterkunft in der vermieteten Wohnung genommen habe und würde er dazu auch keine Kontrollmöglichkeiten haben. Es sei mit der gesamten Abwicklung auch die C GmbH beauftragt worden und diese auch bevollmächtigt gewesen, einen Meldezettel im Namen des Beschwerdeführers zu fertigen. Es habe dem Beschwerdeführer nicht auffallen müssen, dass ihm kein Meldezettel vorgelegt worden sei. Demzufolge könne auch kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegen und habe er dies auch durch sein Vorbringen glaubhaft gemacht.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 06.03.2024 legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung in ***, ***. Mit Mietvertrag vom 05.01.2022 vermietete der Beschwerdeführer eben diese Wohnung an Herrn D, wobei unter anderem vereinbart wurde, dass das Mietverhältnis am 01.01.2022 beginnt und auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen wird (§ 2) sowie der Sohn des Mieters die Wohnung bewohnen werde (§ 6 letzter Satz).

B, eben der Sohn des Mieters, hat jedenfalls im Zeitraum vom 01.03.2022 bis 21.04.2022 diese Wohnung bewohnt, meldete sich von seinem bisherigen Hauptwohnsitz in *** jedoch nicht ab und seinen neuen Hauptwohnsitz in ***, ***, nicht an.

Am 23.04.2022 erstattete die PI *** Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen vermeintlicher Verletzung der Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG. Mit erster und einziger gegenüber dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten gesetzten Verfolgungshandlung erließ dieser gegen den Beschwerdeführer die zur GZ. *** ergangene Strafverfügung vom 02.05.2022 mit folgendem Tatvorwurf:

„Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer B, geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 21.04.2022 der Meldebehörde, Meldeamt St. Pölten binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat zumindest mit 01.03.2022 Unterkunft in ***, *** genommen, ohne sich abzumelden.“

Nach fristgerechter Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.05.2022 erließ der Bürgermeister der Stadt St. Pölten das zur GZ. *** ergangene Straferkenntnis vom 29.01.2024 mit folgendem Spruch:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: siehe Tatbeschreibung

Ort: ***, ***, Meldeamt St. Pölten

Tatbeschreibung:

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer B, geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 21.04.2022 der Meldebehörde, Meldeamt St. Pölten binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat zumindest mit 01.03.2022 Unterkunft in ***, *** genommen, ohne sich anzumelden.“

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus dem Mietvertrag vom 05.01.2022, aus der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024, aus der Anzeige der PI *** vom 23.04.2022, aus der Strafverfügung vom 02.05.2022 und aus dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 29.01.2024.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG):

„(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“

§ 22 Abs. 2 Z 5 MeldeG:„(2) Wer

(…)

5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“

§ 32 Abs. 2 VStG:

„(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.“

§ 44a VStG:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besondere Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.

Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss

1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140).

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, dies in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (z.B. VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025; VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN).

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG verstoßen zu haben. Gegen eben diese Rechtsvorschriften kann nur der Unterkunftgeber verstoßen. Unterkunftgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit keiner Verfolgungshandlung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der Eigenschaft als „Unterkunftgeber“ angelastet wurde, obgleich es sich hiebei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt. Unabhängig davon, ob nun als Tatzeit der 21.04.2022 oder 14 Tage danach oder allenfalls auch – wie in der Beschwerde vom Beschwerdeführer richtig angemerkt – der 15.03.2022 herangezogen wird, wurde von der belangten Behörde keine diesbezügliche Verfolgungshandlung binnen der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG gesetzt.

Im Übrigen ist gerade bezogen auf die Tatzeit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht, dass sich diese aus der Tatbeschreibung nicht in der notwendig konkretisierten Form entnehmen lässt. Der Tatvorwurf sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis lässt offen, ob von der belangten Behörde die Rechtsverletzung durch den Beschwerdeführer mit dem 21.04.2022, 14 Tage danach oder gar schon am 15.03.2022 als gesetzt angenommen wurde. Nicht zuletzt ist dem Beschwerdeführer auch darin zu folgen, dass erst mit dem Straferkenntnis dem Beschwerdeführer erstmalig zur Last gelegt wurde, dass die Nichterfüllung der Meldepflicht durch Herrn B in der fehlenden Anmeldung gesehen wurde; zumal die Verletzung der Meldepflicht erst die Mitteilungspflicht des Unterkunftgebers auslöst, handelt es sich auch hier um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das zwar hier dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, allerdings erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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