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LVwG-AV-293/001-2024•LVwG N LVwG-AV-293/001-2024
LVwG-AV-293/001-2024Landesverwaltungsgericht11.06.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. März 2024, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. Dezember 2023, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Vorlage eines geforderten psychiatrischen Facharztgutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 9. Jänner 2024, Zl. LVwG-AV-2849/001-2023, abgewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 17. Februar 2024 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Verkehr, wobei das E-Mail folgenden Inhalt aufweist:
„Von:A (***)
An:***
Gesendet am:17.02.2024 12:06:28
Betreff:[EXTERN] Hob no nie soiche voitrottln wie eich dalebt
Muas ma schon song zaht se jz scho laung dass wahrscheindlich olle vormerkungen se glöscht bis moi a wappla drauf kummt dass ma sowieso wieder auf da stoßn untawega.
Am liaban würd i eich afoch nua klatsch bist deppat!
Soiche behinderungen!“
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 6. März 2024, Zl. ***, eine binnen zwei Wochen ab Rechtskraft einzubezahlende Ordnungsstrafe in Höhe von 300,-- Euro über den Beschwerdeführer wegen beleidigender Schreibweise in seinem E-Mail vom 17. Februar 2024.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich beim E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2024 um eine schriftliche Eingabe nach § 34 Abs. 3 AVG handle. Es handle sich einerseits um ein Anbringen im Sinne des § 13 AVG und andererseits um eine Angelegenheit, die sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Sache bezogen habe. Da der Beschwerdeführer das E-Mail an die Behörde übermittelt habe, sei er als Täter anzusehen. Indem er den Organen der Behörde vorwerfe, sie seien Volltrottel, Wappler und Behinderungen, habe er sich in einer Art und Weise geäußert, die über eine bloße Unmutsäußerung eines jeden Durchschnittsbürgers hinausgehe. Die Drohung mit einer die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Handlung sei unverhältnismäßig und entspreche keinesfalls den gewöhnlichen Umgangsformen. Die Eingabe stelle ein verwerfliches Verhalten dar und könne insofern als beleidigend qualifiziert werden als der Boden der sachlichen Kritik jedenfalls verlassen werde, wenn der Behörde mit einem gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßenden Verhalten gedroht werde. Der Vorwurf „Volltrotteln, Wappler und Behinderungen“ enthalte Behauptungen, die einer Beweisführung keinesfalls zugänglich seien und es lasse sich der Inhalt in keiner Art und Weise rechtfertigen. Die Eingabe beziehe sich auf die Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach rechtskräftig abgeschlossener Entziehung und es sei die Behörde für die Ahndung dieser Eingabe zuständig (für die Ahndung anderer, in laufenden gerichtsanhängigen Verfahren getätigter Eingaben, sei hingegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig). Da der primäre Zweck der Ordnungsstrafe darin bestehe, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten, finde die Behörde die verhängte Ordnungsstrafe, vor allem in Anbetracht der mehrmalig eingebrachten Eingaben, als ausreichend sowie angemessen.
1.4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit E-Mail vom 11. März 2024 fristgerecht Beschwerde („Beschwerde ***“). Dazu gab er an, dass er nicht einsehe, für so etwas Geld zu verlangen und das noch dazu als Verkehrsdelikt anzugeben. Er zahle das nicht.
1.5. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht und es wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt (insb. hg. Erkenntnis zur Zl. LVwG-AV-2849/001-2023, E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2024, angefochtener Bescheid).
§ 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet:
„Ordnungsstrafen
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur verhängten Ordnungsstrafe:
Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der verhängten Ordnungsstrafe.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich (vgl. etwa VfSlg. 9193/1981, 9408/1982, 13.035/1992; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Diese Strafbestimmung soll erreichen, dass die Kritik sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl. etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2024 durch die Verwendung der Wörter „voitrottln“ und „wappla“ sowie durch die Formulierungen „Am liaban würd i eich afoch nua klatsch bist deppat!“ und „Soiche behinderungen!“ objektiv beleidigenden Charakter aufweist. Dies auch unter Berücksichtigung, dass Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinzunehmen haben. Die vom Beschwerdeführer gewählten Wörter und Formulierungen entbehren den Mindestanforderungen des Anstandes von an Behörden gerichteten Eingaben, sie sind einer Beweisführung nicht zugänglich und es ist auch keine auf die Sache beschränkte Kritik gegeben, weil eine solche nur vorliegt, wenn das Vorbringen zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, 95/05/0029; VfSlg. 13.035/1992).
Festzuhalten ist zudem, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (vgl. etwa VwSlg. 12.768 A/1988) und dass als eine beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen ist, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert, wird (vgl. etwa VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Es vermag auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, nicht zu entschuldigen (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, 95/05/0029) und auch nicht ein Vorbringen, wonach mit der Schreibweise eine „angemessene Entrüstung“ auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Es kommt nicht auf eine Beleidigungsabsicht an und auch nicht darauf, ob sich die Schreibweise gegen die Behörde, gegen ein Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Zuständigkeit zur Verhängung der Ordnungsstrafe für das im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz ergangene E-Mail des Beschwerdeführers in Anspruch genommen hat. Zuständig zur Verhängung einer Ordnungsstrafe ist jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).
Zur Höhe der Ordnungsstrafe ist auszuführen, dass die verhängten 300,-- Euro in der unteren Hälfte des Möglichen (726,-- Euro) liegen. Die Höhe ist als angemessen und geeignet zu beurteilen, eine entsprechende Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken. Die Ordnungsstrafe wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert als überhöht bekämpft. Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend ist, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Verhaltensänderung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133). Dabei kann je nach Fall auch eine empfindliche Höhe erforderlich sein (vgl. etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Die Verhängung der Ordnungsstrafe und ihre Höhe sind somit nicht zu beanstanden. Eine Unverhältnismäßigkeit ist nicht gegeben.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Weiters lässt – zumal der vorliegende Sachverhalt nicht strittig ist – eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. allgemein auch VfGH 15.10.2016, A7/2016, und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und dass auch die Strafdrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. etwa EGMR 23.3.1994, Fall Ravnsborg, Appl. 14.220/88, und 22.2.1996, Fall Putz, Appl. 18.892/91; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie halten sich innerhalb der durch die Judikatur gezogenen Leitlinien (vgl. dazu etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2022/03/0159). Eine Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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