LVwG N LVwG-AV-2450/001-2023

LVwG-AV-2450/001-2023Landesverwaltungsgericht11.06.2024

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Aufhebung; Gefährdungsprognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2450/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2450.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.08.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.08.2023, Zl. *** wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.06.2023 auf Aufhebung des Waffenverbots unter Anwendung von § 12 Abs. 7 WaffG ab.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde gemäß § 12 Abs. 7 WaffG bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet sei, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht sei. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose habe die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, müsse der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwSlg 14.942 A/1998; VwGH 27.5.2010 2010/03/0057; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginne nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0174).

Die für die Erlassung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe seien folgende gewesen: Am 31.05.2020, um 05:00 Uhr, sei gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung ***, ***, und damit verbunden ein Annäherungsverbot an Herrn C, anlässlich einer Auseinandersetzung mit C, ausgesprochen worden. Dem Betretungsverbot sei ein monatelanger Generationenstreit vorausgegangen.

Die gefährdete Person sei dabei im Zuge eines Streites in der Nacht durch den Beschwerdeführer und seine Frau an eine Mauer gedrückt worden, wobei er leichte Abschürfungen im Bereich des Gesichtes erlitten habe. Auch sei er vom Beschwerdeführer laut eigenen Angaben einige Jahre zuvor schon einmal tätlich angegriffen. Im Zuge des Streitgespräches sei vom Beschwerdeführer unter anderem gesagt worden „Geh hiaz in dei Schlofzimmer wie sunst betonier i da so oane“, „Geh eini do wie sunst passiert wos“.

Auch seien zwei Sprachnachrichten vorhanden, wobei der Beschwerdeführer bei der Aufzeichnung vom 29.3.2020 gesagt habe „Grins net so deppert sunst hau i da ane in die Goschn“ und am 16.05.2020 gesagt habe „Grins net so deppert – du foist a nu amoi mit da Nosn am Asphalt auf, des garantier i da“.

Im Gutachten, welches der Beschwerdeführer dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes zugrunde gelegt habe, werde ausgeführt, dass sich der Vater selbst einen Kratzer zugeführt habe und diese Verletzung als Selbstverletzung bestätigt worden sei. Trotzdem sei eine Wegweisung und ein Waffenverbot ausgesprochen worden. Diese Schilderung unterscheide sich von dem damals festgestellten Sachverhalt und gäbe den langen familiären Streit mit mehreren Vorfällen (verbale und körperliche Attacken) und das damit verbundene Aggressionsverhalten nicht wieder.

Wenn darzutun versucht werde, der maßgebliche Sachverhalt habe sich ganz anders zugetragen, als von der belangten Behörde in ihrem Waffenverbotsbescheid vom angenommen, so könne wiederum auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach das Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz nicht dazu diene, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (VwGH 11.02.2022, Ra 2022/03/0014).

Aufgrund der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Waffenverbotsbescheides sei sohin für das vorliegende Verfahren nach § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 bindend davon auszugehen, dass die dem Waffenverbotsbescheid zugrundeliegenden Tätlichkeiten gesetzt worden seien und dementsprechend die Voraussetzungen für ein Waffenverbot im Sinn des § 12 Abs 1 Waffengesetz bestanden hätten.

Ein Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbots diene nämlich grundsätzlich nicht dazu, ein (nach Auffassung des Beschwerdeführers) zu Unrecht erlassenes (rechtskräftiges) Waffenverbot in Wegfall zu bringen, sozusagen ein (ursprünglich unterlassenes) Rechtsmittelverfahren in Ansehung des Waffenverbots „nachzuholen“, sondern dazu, die Frage zu prüfen, ob sich in Ansehung der Person des Betroffenen die Umstände geändert hätten, die eine andere Gefährdungsprognose ermöglichen, wozu ein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum bzw. Beobachtungszeitraum nötig sei.

Eine Änderung des Sachverhalts (Bestätigung der Selbstverletzung), womit der Sache nach die Grundlage für das seinerzeitige Waffenverbot in Frage gestellt werden solle, sei damit im vorliegenden Verfahren zur Aufhebung des Waffenverbots nach § 12 Abs. 7 Waffengesetz nicht zielführend (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 11.02.2022, Ra 2022/03/0014).

Es sei daher weiterhin von den im Waffenverbotsbescheid vom 17.06.2020 festgestellten Tatsachen auszugehen. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass über eine längere Zeit ein aggressives Verhalten (verbale Attacken und schlussendlich körperlicher Angriff und gefährliche Drohungen) stattgefunden habe und nicht nur einmalig ein Fehlverhalten „passierte“.

Hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes sei für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen sei, betreffe nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums seien stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehören würde. Denn die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG diene nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei (vgl. VwGH Ra 2017/03/0031).

Zwischen der Anlasstat und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes seien ca. drei Jahre verstrichen. In dieser Zeit hätten Sie sich laut getroffenen Feststellungen bzw. Kenntnisstand der Behörde wohlverhalten. Es sei dazu festgestellt worden, dass im Strafregister keine Vormerkungen aufscheinen. Verwaltungsstrafrechtlich liege eine Vormerkung vor, die jedoch zur gegenständlichen Beurteilung bzgl. Aufhebung des Waffenverbotes nicht einschlägig sei. Es handle sich dabei um eine Verwaltungsübertretung aus dem Kraftfahrwesen und betreffe eine Nicht-Ablieferung eines Zulassungsscheines bzw. Kennzeichentafeln

Der bis dato verstrichene Wohlverhaltenszeitraum erweise sich jedoch trotz des vorgelegten Gutachtens angesichts des anzulegenden strengen Maßstabs aus Sicht der Behörde als zu kurz. Ferner sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, eine Rechtsfrage sei, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten sei (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0090). Der Sachverständige könne lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen würden und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren seien, oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen würden, sei eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage.

Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gutachten einer klinischen Psychologin der Beurteilung des Vorliegens der in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 WaffG 1996 umschriebenen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots zugrunde gelegt werden könne, soweit dafür psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen, zu beurteilen seien. Psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder wären nicht grundlegend für das Waffenverbot vom 17.06.2020. Viel eher sei es das Potential zur Aggressionsbereitschaft gewesen. Ein klinisch-psychologisches Gutachten sei sohin nicht maßgebend (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038; 19.03.2013, 2012/03/0172).

Unabhängig davon würden die Angaben auf Seite 2 des vorgelegten psychologischen Gutachtens vom 25.05.2023 zu dem Vorfall vom 31.05.2020 der zum gegenständlichen Waffenverbot geführt habe nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in der Begründung des Bescheides vom 17.06.2020, Zl. *** übereinstimmen.

Der Befund beurteile die Neigung insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden unter der Annahme der Richtigkeit der vom Betroffenen selbst getätigten Angaben, weshalb der vorgelegte Befund die nach wie vor aufrechte Gefährdungsprognose nicht entkräften vermag. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Gutachterin von den Vorfällen, die zur Verhängung des Waffenverbots geführt haben, nicht ausreichend Kenntnis gehabt habe. Im Befund werde nämlich angeführt, dass der Vater „sich selbst einen Kratzer zugeführt“ habe und „diese Verletzung als Selbstverletzung bestätigt worden“ sei. Diese Information stehe jedoch im Widerspruch zur Dokumentation des Betretungsverbotes vom 31.05.2020 und den im rechtskräftigen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes hätten sich seit der Verhängung des Waffenverbotes nicht geändert. Dem Antrag liege zugrunde, dass zum einen die verstrichene Zeit ausreichend sei und zum anderen, die Gesamtsituation als Einzelfall zu bewerten sei.

Bei der Betrachtung des gegenständlichen Falles als Einzelfall würden die Umstände, wie das Waffenverbot ursprünglich zustandegekommen sei, insbesondere aufgrund des monatelangen Konfliktes und der mehrfachen verbalen Attacken bzw. Drohungen und des körperlichen Angriffs, nicht im Verhältnis zur bislang verstrichenen Zeitspanne, zu berücksichtigen sein. Gerade bei kürzeren Zeitintervallen als nach der ständigen Rechtsprechung müsse ein noch strengerer Maßstab angelegt werden.

Ferner seien nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Waffenverbotes berufliche und wirtschaftliche Interessen hintanzustellen. Das Argument, dass der Beschwerdeführer durch das bestehende Waffenverbot beruflich eingeschränkt sei, könne somit nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.06.2013, 2013/03/0043; 18.05.2011, 2008/03/0011).

Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibe auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil der Beschwerdeführer in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden könne und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019).

Entsprechend der angeführten Judikatur sei auch nach Bereinigung eines familiären Konfliktes (wie im gegenständlichen Fall durch Kontaktabbruch und Verziehen in ein anderes Bundesland), die bewiesene Aggressionsbereitschaft weiterhin in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam.

Aufgrund der ausgeführten Umstände sei aus Sicht der Behörde die verstrichene Zeit des Wohlverhaltens aktuell noch nicht ausreichend, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt die belangte Behörde möge die gegenständliche Beschwerde dem zuständigen Landesverwaltungsgericht vorlegen und dieses möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgeben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein unbescholtener Mann sei, der gerade seine Ausbildung zum Wald- und Jagdpädagogen abgeschossen habe. Nun stehe dem Beschwerdeführer das verhängte Waffenverbot aus dem Jahr 2020 existenzvernichtend im Weg. Durch das gegenständliche Waffenverbot könne der Beschwerdeführer seinen Traumberuf nicht ausüben. Der Beschwerdeführer benötige allerdings dringend einen Job, da er auch sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sei. Das Kind des Beschwerdeführers benötige eine umfassende Betreuung, da es an Leukämie erkrankt sei.

Gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz sei die Aufhebung eines grundsätzlich unbefristet erlassenen Waffenverbotes möglich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung weggefallen seien. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes seien stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehöre. Daraus folge zwingend, dass die belangte Behörde eine Zukunftsprognose erstellen müsse. Anlassfall für das gegenständliche Waffenverbot sei ein familiärer Konflikt mit dem Vater gewesen. Anlässlich dieses Konfliktes habe der Beschwerdeführer den Kontakt mit seinem Vater abgebrochen und die weitreichenden Konsequenzen davon getragen. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall in die *** umgezogen. Aus der bereitgestellten Aktenabschrift gehe ebenso hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Auseinandersetzung begonnen habe, jedoch reagierte er nach Ansicht der belangten Behörde jeweils mit einem relativ hohen Aggressionspotential.

In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in dieser ausdrücklich festhalte, dass nach Verstreichen eines fünfjährigen Zeitraumes regelmäßig eine bedeutsame Änderung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit vornehme. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer anderen Rechtsprechung ausgesprochen, dass jeder Einzelfall konkret geprüft werden müsse, unabhängig von einem bestimmten „vorgegebenen“ Zeitraum. Bei besonderen Umständen könne daher schon vor Ablauf der fünf Jahre eine positive Prognose vorliegen.

Im vorgelegten Gutachten habe sich die Sachverständige genau mit diesen relevanten Umständen befasst. So halte die Sachverständige in der Annahme fest: „Dort habe es viele Meinungsverschiedenheiten gegeben. 2017 habe er eine Frau kennen gelernt, 2019 seien sie wieder zusammengekommen und 2020 war die Heirat, die Scheidung folgte jedoch bald und sie sei inzwischen ausgezogen. Sein Sohn sei 2021 geboren und habe Leukämie. 2022 habe er den Hof verkauft, bis 2021 habe er dort gewohnt, danach sei er in die *** gezogen. Er lebe derzeit in der *** in einer Wohnung. 2020 sei es zu dem Vorfall gekommen, weswegen ihm ein Waffenverbot auferlegt wurde. Er habe landwirtschaftliche Gerätschaften verkauft und sei nächtens nach Hause gekommen und der Vater habe sich beschwert.

Um 04.30 Uhr habe die Polizei an der Tür geklopft. Der Vater habe sich selbst einen Kratzer zugeführt, diese Verletzung sei als Selbstverletzung bestätigt worden. Es sei ihm eine Wegweisung und ein Waffenverbot ausgesprochen worden. Er sei dann mit der Frau zu einem Freund und habe dann später bei seiner Mutter gewohnt.

Er möchte derzeit die Ausbildung zum Wald- und Jagdpädagogen machen und möchte auf selbständiger Basis Falknerei ergänzend anbieten. Derzeit lebe er vom Verkauf der Landwirtschaft. Sein Schlaf sei in Ordnung. Er sei nie in Raufereien gekommen, habe sich nie an Drogen versucht. Alkohol trinke er hin und wieder. Sportlich betätige er sich mit Klettern. Bei Stress und Belastungen überdenke er die Situationen und versuche, positiv zu denken.“ (vgl. Gutachten Seite 1-2).

Festzuhalten sei, dass ein familiärer Vorfall aus dem Jahr 2020 zum gegenständlichen Waffenverbot geführt habe. Der Antragsteller habe daraufhin den Kontakt zu seinem Vater vollständig abgebrochen und sei in die *** gezogen. Es habe seit diesem Zeitpunkt keinen einzigen weiteren Vorfall mehr gegeben; woraus sich ein Wohlverhalten ableiten lasse. Bis zu diesem Zeitpunkt seien drei Jahre vergangen. Es sei für die rechtsfreundliche Rechtsvertretung absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde auf einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren beharre, wenn ein positives Gutachten vorliege, das sich genau mit den maßgeblichen Umständen, also mit dem Verhalten des Antragsstellers, das zum Ausspruch geführt habe und mit der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes, auseinandergesetzt habe.

Es wäre absolut lebensfremd, wenn andauernd auf die Verstreichung eines fünf Jahreszeitraumes gewartet werde, ohne sich mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen. Der Gesetzgeber gebe konkret vor, dass stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Bei dieser Überprüfung müsse auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat abgestellt werden.

Durch die besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung der klinischen Gesundheitspsychologin D habe die Tatsache gewonnen werden können, dass der Beschwerdeführer unter einer psychologischen Belastung nicht dazu neige mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Darüber hinaus halte die Gesundheitspsychologin in ihrem Gutachten die Tatsache fest, dass die angenommene qualifizierte Gefahrenprognose aus dem Jahr 2020 nicht mehr vorliege. Darüber hinaus sei im eingeleiteten Beweisverfahren die Polizeiinspektion *** bzw. *** von der belangten Behörde gefragt worden, ob der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in Erscheinung getreten sei. In diesem Zusammenhang habe die zuständige Polizei mitgeteilt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Vormerkungen oder Vorfälle aufscheinen würden.

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 15.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Verlesung des Aktes der belangten Behörde Beweis erhoben wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Ergänzung des psychologischen Gutachtens vorzulegen und wurde in der Folge auch ein Gutachten, datiert mit 26.04.2024 vorgelegt. Auch dieses wurde in das Beweisverfahren einbezogen.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17.06.2020, Zl. *** wurde unter Anwendung von § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Dieses Waffenverbot ist auch in Rechtskraft erwachsen. Grund für die Verhängung war ein innerfamiliärer Streit am 31.05.2020 bei dem über den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung ***, *** und dem damit verbundenen Annäherungsverbot an Herrn C anlässlich einer Auseinandersetzung mit diesem ausgesprochen worden ist. Diesem Betretungsverbot ist ein monatelanger Generationsstreit vorausgegangen. Der Vater des Beschwerdeführers hat damals angegeben, von seinem Sohn und seiner Schwiegertochter gegen die Wand gedrückt worden zu sein und Verletzungen davon im Bereich des Gesichtes erlitten zu haben. Auch sei er zuvor schon einmal tätlich angegriffen worden und vom Beschwerdeführer beschimpft worden.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage von näher bezeichneten Unterlagen, unter anderem einem psychologischen Gutachten die Aufhebung des Waffenverbotes. Im psychologischen Gutachten vom 25.05.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf Basis der klinisch psychologischen Untersuchung und der Annahme der Richtigkeit der Angaben (des Beschwerdeführers) keine Anzeichen dafür zu erkennen sind, dass der nunmehrige Beschwerdeführer derzeit dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im psychologischen Befund wurde weiters ausgeführt, dass sich der Vater „…. selbst einen Kratzer zugeführt“ habe und „diese Verletzung als Selbstverletzung bestätigt worden“ sei. Auch in dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Ergänzungsgutachten (psychologischer Befund – Ergänzungsgutachten vom 26.04.2024) wurde darauf verwiesen, dass der Befund siehe 25.05.2023 als bekannt vorausgesetzt werden darf und als Conclusio ausgeführt, dass auf Basis der klinisch-psychologischen Untersuchung unter Annahme der Richtigkeit der Angaben keine Anzeichen dafür zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer derzeit dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Sämtliche Feststellungen der Psychologin D wurden somit unter der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers getroffen.

Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2023 geschieden ist, mittlerweile in *** in der *** lebt und den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen hat. Er ist bereits im Februar 2021 von Niederösterreich weggezogen. Gerichtliche Vormerkungen liegen ebenso wenig vor wie verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.

Er ist Lehrer bei der *** in der *** in der forstlichen Ausbildungsstätte in *** (seit September 2023). Von 2021 bis Herbst 2023 hat er in der *** in einem Sägewerk als Sägewerksleiter gearbeitet. Nunmehr möchte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Jagdpädagogen machen. Hier steht das aufrechte Waffenverbot entgegen.

Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus dem sich insbesondere eine Dokumentation betreffend das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie der rechtskräftige Waffenverbotsbescheid, befindet und wird der festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auch gar nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer selbst bzw. seiner derzeitigen Tätigkeiten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG) lautet auszugsweise:

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) – (2) […]

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

(4) – (6) […]

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

[…]“

Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014). An dieser Stelle ist deshalb nicht zu prüfen, ob das gegenüber dem Beschwerdeführer (rechtskräftige) Waffenverbot ursprünglich zu Recht verhängt wurde.

Allerdings ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Vorfall vom 31.05.2020 die Erlassung eines Waffenverbots im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigte (vgl. VwGH 23.6.2010, 2010/03/0020).

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass es seit der zum Waffenverbot führenden Anlasstat am 31.05.2020 keinen weiteren Vorfall mehr gegeben habe. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom 25.05.2023 ergebe sich eindeutig, dass auf Basis der klinisch-psychologischen Untersuchung und der Annahme der Richtigkeit der Angaben keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer derzeit dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen und sie leichtfertig zu verwenden. Auch im ergänzenden Befund vom 26.04.2024 wird dazu wortgleich ausgeführt. Wie oben festgestellt ist allerdings auszuführen, dass bei beiden Befunden von einer unrichtigen Anamnese („Selbstverletzung des Vaters wurde festgestellt“) ausgegangen wurde.

Grundsätzlich ist nach § 12 Abs. 7 WaffG die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl. dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084).

Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. zu alledem VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass ein Wohlverhalten seit der Tat gegeben ist, wenngleich in diesem Zusammenhang auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer in die *** gezogen ist, keinen Kontakt mehr zu seinem Vater pflegt und sohin das Aggressionspotential gegenüber Vater ohnehin nicht mehr gegeben ist. Dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten psychologischen Befund sowie dem „psychologischen Befund-Ergänzungsgutachten“ ist außerdem zu entnehmen, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen und sie leichtfertig zu verwenden; dies alles aber nur unter der Voraussetzung der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und unter der dem Akteninhalt widersprechenden Annahme, dass sich der Vater die Verletzung selbst zugefügt habe. Auch in dem „Ergänzungsgutachten“ wurde trotz Erörterung dieses Widerspruches im Zuge der mündlichen Verhandlung von der gleichen Anamnese ausgegangen.

Die Angaben im Befund der Psychologin vom 25.05.2023 (Seite 2) des zunächst vorgelegten psychologischen Gutachtens zu dem Vorfall vom 31.05.2020, der zum gegenständlichen Waffenverbot geführt hat, decken sich nämlich nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in der Begründung des Bescheides vom 17.06.2020, Zl. ***. Der Befund beurteilt die Neigung insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (somit handelt es sich um eine Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 1 2. Fall bzw. § 8 Abs 1 Z 2 1. Fall WaffG und nicht nach § 12 WaffG) unter der Annahme der Richtigkeit der vom Betroffenen selbst getätigten Angaben, weshalb der vorgelegte Befund die Gefährdungsprognose nicht zu entkräften vermag.

Eine Auseinandersetzung mit den Vorfällen, welche zur Verhängung des Waffenverbotes führten, fand nicht statt bzw. ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass die Gutachterin von diesen Vorfällen ausreichend Kenntnis hatte bzw. diese bei ihrer Beurteilung auch berücksichtigt hat. Im Befund wird nämlich angeführt, dass der Vater „sich selbst einen Kratzer zugeführt“ habe und „diese Verletzung als Selbstverletzung bestätigt worden“ sei. Diese Information steht jedoch – wie oben erwähnt - im Widerspruch zur Dokumentation des Betretungsverbotes vom 31.05.2020 und den im rechtskräftigen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2024 vermögen daran nichts zu ändern. Bei der Verhandlung wurde angegeben, dass es in der Rechtsanwaltskanzlei usus sei, den Mandanten immer mit den vollständigen Akten zur Psychologin zu schicken. Auch gab der Betroffene selbst an „An und für sich hatte die Gutachterin alle meine Unterlagen gehabt.“ Denn trotz Erörterung der Aktenwidrigkeit des Befundes der Psychologin ergibt sich auch aus dem Ergänzungsgutachten der Psychologin nichts anderes, sondern verweist sie ganz im Gegenteil betreffend der Anamnese auf das ursprünglich vorgelegte Gutachten aus 2023.

Aus Sicht des Gerichtes erscheint es daher, dass die Gutachterin entgegen dem Vorbringen in der Verhandlung die Akten nicht erhalten bzw. eben nicht berücksichtigt hat, da sie in beiden Gutachten explizit anführt, dass die Beurteilung unter der Annahme der Richtigkeit der vom Betroffenen selbst getätigten Angaben erfolgte.

Das kurze ergänzende Gutachten vom 25.04.2024 zur Fragestellung „Potential zur Aggressionsbereitschaft“ umfasst keine neuen Inhalte. Es wird zwar kurz angegeben, dass in der klinisch-psychologischen Gesamtschau keine Hinweise auf ein erhöhtes Potential zur Aggressionsbereitschaft bei Herrn A erkennbar seien und die psychische Gesamtstruktur zum Testzeitpunkt als klinisch unauffällig zu beurteilen sei. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorfall bzw. dem damals eindeutig festgestellten Aggressionspotential findet sich jedoch auch in diesem Ergänzungsgutachten nicht und wird wieder auf die Annahme der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen verwiesen (welche sich nicht mit den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid decken).

Eine psychische Störung oder ein Krankheitsbild, welche laut Judikatur von einer klinischen Psychologin beurteilt werden, war im Übrigen nicht ausschlaggebend für das Waffenverbot.

Dass sich zum Zeitpunkt der Testung unter Annahme der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen keine Hinweise auf ein erhöhtes Potential zur Aggressionsbereitschaft zeigten, ist ebenfalls nur bedingt aussagekräftig, da wiederum nicht auf die konkreten Vorfälle eingegangen wurde und zudem nicht nur eine Momentaufnahme („zum Testzeitpunkt“, „derzeit“), sondern der gesamte (ausreichend lange) Beobachtungszeitraum ausschlaggeben ist. Auch das Ergänzungsgutachten enthält wieder die abschließenden Ausführungen, dass Anzeichen auf einen leichtfertigen oder unvorsichtigen Umgang mit Waffen (§ 8 WaffG) nicht erkennbar waren. Somit wird auch hier wieder auf die Kriterien einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit und nicht auf die bestimmten Tatsachen nach § 12 WaffG eingegangen.

Wenn auf ein Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG verwiesen wird, so ist dazu auszuführen: Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 28.11.1995, Zl. 95/20/0255, und 23.01.1997, Zl. 97/20/0019). Die einzige Beziehung zwischen diesen beiden Bestimmungen besteht darin, dass bei jemandem, bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG erster Fall), die Verhängung eines Waffenverbotes nicht in Frage kommt, setzt diese doch (u.a.) gerade die - durch Tatsachen gerechtfertigte - Annahme der Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen voraus (vgl. zu den Unterschieden zwischen § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG - und § 12 Abs. 1 WaffG das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0405).

Im gegenständlichen Ergänzungsgutachten wurde lediglich festgehalten, dass – auf Basis der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen – im Zeitpunkt der Testung keine Hinweise für eine Neigung unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden vorgelegen sind. Eine Aussage zu § 8 Abs. 1 Z 1 erster Fall WaffG oder § 12 WaffG wurde nicht getroffen.

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich, dass im verfahrensgegenständlichen Fall der bis dato verstrichene Wohlverhaltenszeitraum insbesondere auch unter Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer aus dem familiären Verband, in dem ohne jeden Zweifel Aggressionsbereitschaft gegeben war, entfernt hat und trotz Vorlage des oben erwähnten psychologischen Befundes angesichts des anzulegenden strengen Maßstabs als zu kurz zu bewerten ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der reichhaltigen und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des VwGH (s.o.) abweicht.

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