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LVwG-AV-591/001-2024•LVwG N LVwG-AV-591/001-2024
LVwG-AV-591/001-2024Landesverwaltungsgericht06.06.2024
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Eigenmittel; Einkommen; Anrechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau vom 10. April 2024, Zl. ***, betreffend die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) am 16. Februar 2024 die Gewährung von monatlichen Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (im Folgenden: NÖ SAG) in Form von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
Nachdem die belangte Behörde im Zuge ihrer Ermittlungen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin feststellte, gewährte sie der Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 10. April 2024, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 gemäß den Bestimmungen des NÖ SAG monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in einer jeweils bestimmten Höhe.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in ***, *** hat und in dieser Mietwohnung alleine lebt. Die monatlichen Wohnkosten betragen für die Miete € 295,19, für den Strom € 50,00 und für die Heizung € 44,00. Da sie vom Land Niederösterreich einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 64,00 erhält, betragen ihre tatsächlichen monatlichen Wohnaufwendungen somit insgesamt € 325,19. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, ledig und sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG. Sie besitzt auch eine Krankenversicherung. Ihr Einkommen vom AMS in Form von Notstandshilfe beträgt € 22,56 täglich. Des Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater C auf ihrem Konto am 8. November 2023 eine Zahlung in der Höhe von € 50,00, am 23. November 2023 eine Zahlung in der Höhe von € 30,00, am 6. Dezember 2023 eine Zahlung in der Höhe von € 50,00, am 12. Dezember 2023 eine Zahlung in der Höhe von € 50,00, am 5. Jänner 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 50,00, am 16. Jänner 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 30,00 und am 26. Jänner 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 40,00. Daraus errechnete die belangte Behörde eine durchschnittliche Monatsleistung in der Höhe von € 85,00, wobei die belangte Behörde diese Zahlungen als Unterhaltszahlungen qualifizierte und daher im gegenständlichen Fall bei ihrer Berechnung als anrechenbares Einkommen berücksichtigte. Das Vermögen der Beschwerdeführerin auf ihrem Konto beträgt unter € 1.000,00. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne des § 9 Abs. 7 NÖ SAG arbeitsfähig und sie ist auch bereit, ihre Arbeitskraft einzusetzen, zumal sie beim AMS vorgemerkt ist.
Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine soziale Notlage vorliegt, da sie mit den ihr zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter ihren jeweiligen Bedarf nicht decken kann, weshalb ihr die festgesetzten Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren waren.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr seit dem 11. Oktober 2019 jährlich mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Erwerbsarbeit Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG gewährt wurden, ohne dass jemals die Zahlungen ihres Vaters als Unterhalt gewertet wurden. Sie bestritt die Berechnungsgrundlage der belangten Behörde und somit die Höhe der ihr gewährten Leistungen der Sozialhilfe, da die geringen und unregelmäßigen finanziellen Zuwendungen ihres Vaters weder in Höhe noch in Regelmäßigkeit noch durch Titulierung als Unterhaltsleistung gewertet werden dürfen. Sie bezieht und bezog ihre Einkünfte seit jeher über Arbeitsverhältnisse oder über AMS-Leistungen, weshalb sie von der belangten Behörde auch als arbeitsfähig eingestuft wurde. Sie lebt weiters alleine und selbständig, sodass sie selbsterhaltungsfähig ist. Seit Eintritt ihrer Volljährigkeit stand sie niemals in einem Unterhaltsverhältnis zu ihren Eltern, sodass zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Volljährigkeit ein Rechtsanspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern bestand, sodass daher von keinem Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen zur Berechnungsgrundlage für Geldleistungen ausgegangen werden kann. Die finanzielle Unterstützung durch ihren Vater ist lediglich als freiwillige Zuwendung anzusehen und zu werten. Diese Zahlungen erhält sie in unterschiedlichen Intervallen und es handelt sich dabei um unterschiedliche Beträge. Zudem muss sie jederzeit mit einer Einstellung dieser Zahlungen aufgrund eines fehlenden Rechtsanspruches rechnen. Diese Zahlungen stellen für sie keine wirtschaftliche Grundlage dar und es können diese Zahlungen nicht als anrechenbares Einkommen mit Unterhaltscharakter gewertet werden. Diese Zahlungen wurden auch von ihrem Vater niemals als Unterhaltszahlungen tituliert und es sind diese in ihren Ausmaßen und Dauer jedenfalls zu gering, als dass diese einen Ersatz der Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG darstellen. Demgegenüber steht sie derzeit in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG, weshalb sie auf die volle Leistung angewiesen ist.
Zudem erfolgt die behördliche Vorschreibung, dass sie dazu angehalten ist, alle drei Monate unaufgefordert Kontoauszüge ihres angegebenen Kontos vorzulegen, ohne rechtliche Grundlage und es ist diese Vorschreibung auch als unverhältnismäßig zu werten, sodass diese Vorschreibung ihre Melde- und Mitwirkungspflicht nach § 23 NÖ SAG überschreitet. Zum einen legte sie mit ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag ohnehin bereits alle erforderlichen Unterlagen vor, zum anderen ist ihr nach dem NÖ SAG u.a. lediglich bei einer Änderung ihrer Einkommensverhältnisse eine Melde- und Mitwirkungspflicht auferlegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Ladung vom 21. Mai 2024 zu dieser gerichtlichen Verhandlung teilte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2024 u.a. mit, dass ihr keine Unterlagen vorliegen und sie keine Kenntnis besitzt, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. April 2024 Zahlungen ihres Vaters erhält. Weiters teilte sie mit, dass es sich bei diesen Zahlungen ihres Vaters C an die Beschwerdeführerin um keine verpflichtenden Unterhaltszahlungen handelt; vielmehr sind diese Zahlungen als Taschengeldzahlungen zu qualifizieren.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Ladung vom 21. Mai 2024 zu dieser gerichtlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Kontoauszüge ihres Kontos für das Jahr 2024 vor, aus denen zu ersehen ist, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater am 8. Februar 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 80,00, am 22. Februar 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 30,00, am 7. März 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 50,00, am 18. März 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 50,00, am 22. März 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 30,00, am 5. April 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 50,00 und am 14. Mai 2024 eine Zahlung in der Höhe von € 30,00 erhielt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und sie bestätigte die zuvor angeführten Zahlungen ihres Vaters.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in ***, ***. Sie ist österreichische Staatsangehörige und somit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Sie ist ledig und lebt in ihrer verfahrensgegenständlichen Mietwohnung alleine. Die monatlichen Wohnkosten betragen für die Miete € 295,19, für den Strom € 50,00 und für die Heizung € 44,00. Da sie vom Land Niederösterreich einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 64,00 erhält, welcher bei der Berechnung der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu berücksichtigen ist, betragen ihre tatsächlichen monatlichen Wohnaufwendungen € 325,19.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG, sodass ihr ein Zuschlag nach § 14 Abs. 1 Z. 5 NÖ SAG zu gewähren ist. Sie besitzt auch eine Krankenversicherung.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin vom AMS in Form von Notstandshilfe beträgt € 22,56 täglich. Sie ist arbeitsfähig und zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt und sie ist bereit, ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie ist daher selbsterhaltungsfähig und sie besitzt daher gegenüber ihren Eltern auch keinen Unterhaltsanspruch.
Die Beschwerdeführerin erhielt und sie erhält von ihrem Vater C auf ihrem Konto regelmäßige monatliche Zahlungen, wobei es sich bei diesen Zahlungen um keine rechtsverbindlichen Unterhaltszahlungen, sondern vielmehr um Taschengeldzahlungen handelt, auf die die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch besitzt.
Das Vermögen der Beschwerdeführerin auf ihrem Konto beträgt ca. € 1.000,00, sodass dieses im gegenständlichen Fall bei der Berechnung der Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG nicht zu berücksichtigen ist.
Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 10. April 2024, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 gemäß den Bestimmungen des NÖ SAG monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in einer jeweils bestimmten Höhe.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass ihr die Beschwerdeführerin alle drei Monate die fortlaufenden Kontoauszüge von deren Konto der letzten drei Monate unaufgefordert vorzulegen hat.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin, die von der belangten Behörde erhobenen Daten und Auskünfte über die Beschwerdeführerin, sowie durch die Einsichtnahme in die Unterlagen und Nachweise, die die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Beschwerdeverfahren über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich selbst vorlegte, sowie durch die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2024.
Die monatlichen Einkommen, die monatlichen Zuwendungen von ihrem Vater, das Vermögen und die Wohnbedarfsaufwendungen der Beschwerdeführerin ergeben sich sowohl aus den von der belangten Behörde als auch aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen und Nachweisen (Kontoauszüge, Überweisungen auf den Kontoauszügen, behördliche Bestätigungen etc.) sowie aus den Abfragen der belangten Behörde im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde diese Angaben im gesamten Verfahren bestritten haben.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2024 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht strittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4 Abs. 1 NÖ SAG: Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder
b)„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Abs. 5 aliquot ab Antragstellung.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Abs. 5 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts18 %
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 idF LGBl. Nr. 2/2024, beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 693,50;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person€ 485,45;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 312,08;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind€ 288,96;
b)bei zwei Kindern pro Kind€ 231,17;
c)bei drei Kindern pro Kind€ 173,38;
d)bei vier Kindern pro Kind€ 144,48;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 138,70.
Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 462,34;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 323,64;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 208,05.
Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:
1. für die erste minderjährige Person€ 138,70;
2. für die zweite minderjährige Person€ 104,03;
3. für die dritte minderjährige Person€ 69,35;
4. für jede weitere minderjährige Person€ 34,68.
Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts€ 208,05.
Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 3/2024, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
Gemäß § 2 Z. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 3/2024, betreffend das anrechenfreie Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 sind vom Einkommen freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter nicht anzurechnen, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nicht zu gewähren wäre.
Gemäß § 3 Z. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 3/2024, betreffend das anrechenfreie Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sind vom Einkommen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, nicht anzurechnen, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären.
Erwägungen
Wie bereits das erkennende Gericht zuvor dargelegt und festgestellt hat, erhält die Beschwerdeführerin von ihrem Vater monatliche Geldzuwendungen in unterschiedlicher Höhe, wobei im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass es sich bei diesen monatlichen Zahlungen um keine verpflichtenden Unterhaltszahlungen, sondern um Taschengeldzahlungen handelt, die von ihrem Vater freiwillig erbracht werden.
Strittig ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich dieser monatlichen Zahlungen, ob es sich bei diesen um ein bei der Berechnung der Leistungen der Sozialhilfe der Beschwerdeführerin anrechenbares, und somit um ein berücksichtigungspflichtiges Einkommen handelt oder nicht.
Gemäß den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften des § 6 NÖ SAG und des § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln gelten diese Zahlungen als Einkommen der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 3 Z. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen der Beschwerdeführerin Zuwendungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, also auch die verfahrensgegenständlichen Zahlungen ihres Vaters, bei ihrem Einkommen nicht anzurechnen, es sei denn, dass diese Zahlungen bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten geleistet wurden oder dass diese Zahlungen ein Ausmaß erreichen, sodass keine Leistungen nach dem NÖ SAG mehr erforderlich wären.
Aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Zahlungen ihres Vaters bereits über einen Zeitraum, der vier Monate überschreitet, erhalten hat, sodass diese Zahlungen daher gemäß § 3 Z. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln betreffend das anrechenfreie Einkommen nach dem NÖ SAG als nicht anrechenfreies, und somit als ein anrechenbares Einkommen bei der verfahrensgegenständlichen Berechnung zu berücksichtigen waren. Somit konnte die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Bestimmung des § 2 Z. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln das anrechenfreie Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, welches im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, regelt, sodass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall rechtlich nicht von Bedeutung ist.
Die behördliche Vorschreibung, dass die Beschwerdeführerin dazu angehalten ist, der belangten Behörde alle drei Monate unaufgefordert Kontoauszüge ihres angegebenen Kontos vorzulegen, entbehrt tatsächlich einer rechtlichen Grundlage und ist eine solche Vorschreibung auch als unverhältnismäßig zu werten, da eine solche auferlegte Verpflichtung die Melde- und Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin nach § 23 NÖ SAG überschreitet, zumal diese ohnehin verpflichtet ist, in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auch jegliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse zu melden, da sie sich ansonsten nicht nur nach § 45 NÖ SAG strafbar macht, sondern nach § 29 NÖ SAG auch zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge verpflichtet werden kann.
Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich diese „Vorschreibung“ nicht im Spruch, sondern lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides befindet, sodass diese „Vorschreibung“ nicht verbindlich und die Unterlassung der Vorlage dieser Kontoauszüge keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dasselbe gilt im Übrigen für die „Vorschreibung“, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2024 neuerlich einen Antrag auf Wohnzuschuss zu stellen und der belangten Behörde eine Kopie dieser Zusicherung sowie ab Dezember 2024 die Jahresvorschreibung der D vorzulegen hat.
Somit konnte die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu gewähren sind, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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