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LVwG-AV-336/002-2024•LVwG N LVwG-AV-336/002-2024
LVwG-AV-336/002-2024Landesverwaltungsgericht06.06.2024
Dienstrecht; Landesbedienstete/r; Aus- und Weiterbildungskosten; Ersatz; Schwellenwert;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Mag. Bruckner und durch Mag. Menigat als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH Co KG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.12.2023, ***, betreffend Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Betrag der zum Rückersatz auferlegten Aus- und Weiterbildungskosten von € *** auf den Betrag von € *** erhöht wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten in Höhe von € *** im Wesentlichen mit der Begründung auferlegt, dass die Dienstbehörde gesetzlich dazu verhalten sei, aufgrund des Austritts aus dem Dienstverhältnis den Ersatz der vom Land NÖ bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten der letzten 5 Jahre vorzuschreiben, sofern diese den Betrag von € 2.500,- übersteigen.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die vom Dienstgeber zum Rückersatz geforderten Bildungsmaßnahmen gegenüber der bereits vor dem Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Mehrwert dargestellt hätten, sondern teilweise nicht nur inhaltlich, sondern sogar auch in der Person der Lehrperson ident gewesen seien. Zudem unterscheide die Dienstbehörde nicht zwischen Aus- und Weiterbildungen einerseits und bloßen Fortbildungen andererseits, obwohl diese Unterscheidung vom OGH in seiner Entscheidung vom 27.1.2016 zu 9 Ob A 131/15b als geboten erkannt worden sei. Bloße Fortbildungen ohne Vermittlung höherer Qualifikationen seien demnach nicht zurückzuerstatten. Abgesehen davon habe es der Dienstgeber entgegen seiner Fürsorgepflicht verabsäumt, die Beschwerdeführerin hinreichend über die Bestimmungen zur gesetzlichen Rückersatzpflicht aufzuklären. Die Höhe der Rückforderung sei zudem insoweit falsch berechnet, als der Freibetrag von € 2.500,- auf die älteste statt auf die jüngste Fortbildung angerechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Leistungen gutgläubig empfangen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Nach Vernehmung der Beschwerdeführerin und nach Erörterung des verlesenen Akteninhaltes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2024 wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vollausfertigung.
Die Beschwerdeführerin befand sich von 2.5.2013 bis 31.12.2020 in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das das NÖ LBG zur Anwendung kam, wobei Sie mit Wirkung vom 1.7.2017 in ein provisorisch pragmatisches Dienstverhältnis übernommen wurde.
Mit Ablauf des 31.12.2020 erklärte sie Ihren Austritt aus dem Landesdienst.
In der Zeit von 13.3.2018 bis 26.11.2020 hat sie an insgesamt 10 Aus- und Weiterbildungsseminaren teilgenommen.
Dadurch sind dem Land Niederösterreich Kosten in der Höhe von € *** entstanden.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden sowie auf den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
§ 94 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lautet:
„§ 94
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben
1. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 87 Abs. 3, Kündigung, Entlassung oder durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf Arbeitstagen
2. beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5
endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,
1. deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzten Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,
2. bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,
3. deren privatrechtliches Dienstverhältnis
a)vom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,
b)durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,
4. die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a)eines eigenen Kindes,
b)eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
c)eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt der Beendigung noch lebt,
freiwillig das Dienstverhältnis auflösen oder beenden.
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.“
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig in tatsächlicher Unkenntnis ihrer zu erwartenden Ersatzpflicht war. Wenn sie diese Unkenntnis auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zurückführt, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass ihr die Kenntnis ihres Dienstrechts zumutbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den fehlenden Mehrwert der Aus- und Weiterbildungen beruft, ist sie auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu Ra 2015/12/0031 zu verweisen, der zufolge es auf den Mehrwert nicht ankommt. Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach nicht berechtigt.
Der Höhe nach erweist sich die Berechnung der belangten Behörde in zweifacher Weise als nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut: Einerseits wird der gesetzliche Schwellenwert von € 2.500,- fälschlich als Freibetrag behandelt und andererseits erfolgte die Aliquotierung der Führungskräftemodule nicht mit dem Ende des letzten Teiles, sondern einzeln, obwohl die Module nur in ihrer Summe eine unteilbare Einheit darstellen, was sich schon am einzigen Abschlusstag zeigt. Aus der gebotenen Korrektur beider Rechenfehler ergibt sich die spruchgemäße Erhöhung. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des OGH aus dem Jahr 2016 zur Behandlung des Schwellenwertes als Freibetrag, betrachtet jedoch die zitierte Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2018 als das LVwG NÖ bindende Judikatur im Sinne eines Schwellenwertes ohne Charakter als Freibetrag.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
[Berechnung entgegen Darstellung im Originaltext nicht abgebildet]
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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