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LVwG-AV-2018/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2018/001-2023
LVwG-AV-2018/001-2023Landesverwaltungsgericht06.06.2024
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verfahrensrecht; Akteneinsicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht hinsichtlich einer am 30.11.2022 durchgeführten sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz gem. § 22 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 19.05.2023, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) führte A (in der Folge: Beschwerdeführer) betreffend eine am 30.11.2022 durchgeführte sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezugnehmend auf einen der Staatsanwaltschaft *** geführten Akt, bin ich über folgenden Eintrag über meine Person betreffend gestolpert.
Bitte entnehmen Sie näheres dem Anhang. Offensichtlich hat es diese Konferenz gegeben, wie schon gesagt geht es ausschließlich um meine Person. Bitte teilen Sie mir das schriftliche Ergebnis der Konferenz mit und aus welchen Beweismitteln man zu dem Ergebnis kommt.
Mit freundlichen Grüßen“
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Mai 2023, Zl. ***, wurde das Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend eine am 30.11.2022 durchgeführte sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, das Begehren des Beschwerdeführers sei darauf gerichtet, das „schriftliche Ergebnis der Konferenz und aus welchen Beweismitteln man zu dem Ergebnis kommt“ mitgeteilt zu bekommen. Unzweifelhaft begehre der Beschwerdeführer damit Einsicht in einen Akt der belangten Behörde, welcher eine Einberufung und Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz zum Gegenstand habe. Einberufung und Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz würden jedoch nicht in einem förmlichen Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erfolgen, weshalb Akteneinsicht nach § 17 Abs. 2 AVG nicht gewährt werden könne.
Mit Schreiben vom 17.06.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid und führte darin zusammengefasst aus, er erhebe „Einspruch“ gegen den Bescheid ***, er habe auch Anzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Mitarbeiter der Behörde eingebracht und bezweifle deren Unbefangenheit.
Er habe ein Recht auf Akteneinsicht, weil von der – ihn betreffenden - sicherheitspolizeilichen Konferenz in diversen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oberflächlich zitiert worden sei, daher sei es auch zumutbar, zu bekunden, wer, wann, und wie es zu dieser überaus unschlüssigen und fragwürdigen Konklusion gekommen sei.
Er habe ein rechtliches Interesse, da das Ergebnis der Konferenz einen rufschädigenden Charakter aufweise und der Verdacht der Verleumdung im Raum stehe. Es gehe ihm hauptsächlich um die sachbearbeitenden Personen, da er gegen diese rechtliche Schritte einleiten wolle. Daher benötige er Einsicht in den Akt.
Es gäbe gegenständlich ein förmliches Verfahren (sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), eine Behörde, die BH Baden, ihn als Partei und ein Datum 30.11.2022. Die Akteneinsicht widerspreche nicht § 17 Abs. 3 AVG.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid *** vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 19.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Akteneinsicht bezüglich einer im Hinblick auf seine Person von der Bezirkshauptmannschaft Baden für den 30.11.2022 einberufenen sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz.
Mit Bescheid vom 23.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht als unzulässig zurück.
Dieser Sachverhalt steht unstrittig fest und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013
Art. I (1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF
BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
§ 22 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 105/2019 lautet wie folgt:
Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 22.
(1) (….)
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird. (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz).
(3) (…)
6.1. Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteinsicht wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht (vgl. auch VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
6.2. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
6.2.1. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 17 Abs 1 AVG steht nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht zu (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH vom 19.04.2023, Ra 2023/07/0007).
6.2.2. Die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren kann im Allgemeinen nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid bekämpft werden (vgl. VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Dieser Grundsatz kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn ein die Angelegenheit abschließender Bescheid nicht in Betracht kommt. In solchen Verfahren hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, vom 23.5.2000, 2000/11/0100, mwN; vom 28.1.2004, 2003/12/0173; 1.9.2010, 2009/17/0153).
6.3. Nach Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG (BGBl. I Nr. 87/2008 idF. BGBl. I Nr. 33/2013) ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anwendbar. In der Rechtsprechung werden die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" dahingehend ausgelegt, dass es sich um "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" handeln muss (VwGH, 27.09.2009, 2008/17/0019; vgl. hierzu auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. II EGVG).
6.3.1. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist somit, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (vgl. VwGH vom 04.12.2019, Zl. Ra 2019/12/0065, vom 27.02.2009, 2008/17/0019, und vom 19.10.1994, 94/12/0186).
6.4. Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen verfolgen – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 2 SPG ergibt – das Ziel, gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen und Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Personen möglichst effizient aufeinander abzustimmen. Es wird durch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Institutionen die Möglichkeit geschaffen, koordinierte Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten zu ergreifen. Gemäß § 56 Abs. 1 Ziffer 9 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz übermitteln. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – jedoch zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet. Wie sich aus den entsprechenden Ausführungen zu § 22 Abs. 2 SPG im Initiativantrag (970/A XXVI. GP) zur Änderung des SPG ergibt, sollte durch die Ergänzung des § 22 Abs.2 SPG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einberufung von Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen durch die und unter Leitung der Sicherheitsbehörde etabliert werden, um gemeinsam mit erforderlichen Akteuren rasch zu einem möglichst effizienten Schutz von gefährdeten Personen beizutragen und auf den Einzelfall abgestimmte Schutzmöglichkeiten im Sinne eines individuellen Risiko-Managements entwickeln zu können. Mit der Einführung der sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz wurden jedoch keine neuen Maßnahmen geschaffen; vielmehr sollen die im jeweiligen (behördlichen) Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen werden.
Im Ergebnis ist daher für die Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz gem. § 22 Abs. 2 SPG kein eigenes behördliches Verfahren, bzw. keine behördliche Erledigung mittels Bescheid, vorgesehen und kommt daher das AVG, insbesondere § 17 AVG gegenständlich nicht zur Anwendung.
6.5. Die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht erfolgte damit zu Recht.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt worden und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war und auch die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diesbezüglich ist auf die eindeutige Rechtsprechung sowie im Speziellen auf die in der Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien zu verweisen.
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