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LVwG-S-1611/001-2023•LVwG N LVwG-S-1611/001-2023
LVwG-S-1611/001-2023Landesverwaltungsgericht05.06.2024
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch; gerechtfertigte Verhinderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.06.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a)Der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst:
„Zeit: 25.01.2023 bis 27.01.2023, 30.01. bis 03.02.2023, 13.02.2023
(9 Schultage)
Ort:Volksschule ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen B, geb. ***, nicht für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge getragen, weil Ihr Sohn im angeführten Zeitraum an allen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen, ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, ferngeblieben ist.
2. Sie haben als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen D, geb. ***, nicht für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge getragen, weil Ihr Sohn im angeführten Zeitraum an allen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen, ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, ferngeblieben ist.“
b)Die Übertretungsnormen im angefochtenen Straferkenntnis lauten wie folgt:
„zu 1. und 2.: § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018, § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 390,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 05.06.2023, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) unter Spruchpunkt 1. und 2. jeweils wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 30,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 25.01. bis 27.01.2023, 30.01. bis 03.02.2023, 13.02.2023 (9 Tage
unentschuldigten Fernbleibens)
Ort: Volksschule ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben Ihre Verpflichtung, als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes B, geb. *** zu sorgen, nicht in erforderlichem Maße erfüllt, da Ihr Sohn an den oben angeführten Tagen unentschuldigt dem Unterricht in der genannten Volksschule *** in *** ferngeblieben ist.
2. Sie haben Ihre Verpflichtung, als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes D, geb. *** zu sorgen, nicht in erforderlichem Maße erfüllt, da Ihr Sohn an den oben angeführten Tagen unentschuldigt dem Unterricht in der genannten Volksschule *** in *** ferngeblieben ist.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.07.2023 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Begründend führte sie hierzu zusammenfassend aus, dass in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt werde, dass außergewöhnliche Ereignisse oder andere Ausschlussgründe gemäß § 9 Schulpflichtgesetz 1985 nicht vorlägen. Weiters werde unter Verweis auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in weiterer Folge: BMBWF) vom 28.08.2022, GZ: 2022-0.612.216, ausgeführt, dass der dort angeführte Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht gestellt worden sei. Es seien allerdings keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob ihr der Inhalt dieses Rundschreibens auch tatsächlich zugegangen sei und sie somit von der behaupteten Notwendigkeit einer Antragstellung überhaupt gewusst habe oder ihr diese bekannt sein hätte müssen. Es könne ihr daher nicht zur Last gelegt werden, dass sie keinen Antrag gestellt habe, wenn die Notwendigkeit einer Antragstellung ihr gegenüber nicht kundgemacht worden sei. Darüber hinaus sei § 9 leg.cit. unrichtig angewendet worden, da dem Schulpflichtgesetz 1985 die Notwendigkeit einer gesonderten Antragstellung mit nachfolgender Entscheidung der Schulbehörde nicht zu entnehmen sei, sondern dieses vielmehr auf eine Bekanntgabe durch die Erziehungsberechtigten abstelle. Eine entsprechende Information an die Klassenlehrerin sei ihrerseits erfolgt, weshalb sie dem § 9 Abs 5 leg.cit. entsprochen habe.
Weiters sei der notwendige Sachverhalt mangelhaft, als Sachverhaltsmomente fehlen, die zur Anwendung der Strafbestimmung des § 24 leg.cit. notwendig seien. Die Behörde hätte jedoch auszusprechen gehabt, dass sie durch das angekündigte Fernbleiben der Kinder vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen, nämlich der Autoimmunkrankheit der Kinder selbst, die Verpflichtungen des § 9 leg.cit eingehalten habe und Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben vom Unterricht vorgelegen seien. Zudem sei die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen.
Schließlich widerspreche das Straferkenntnis Art 1 und 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, da die Infektion mit COVID-19 nicht nur die Kinder, sondern auch deren nächste Angehörige einer erheblichen Gefahr aussetze und das Vorliegen einer Hochrisikophase dieser Pandemie ein solch außergewöhnliches Ereignis darstelle, welches das Fernbleiben von der Schule rechtfertige. Gleiches gelte auch vor dem Hintergrund der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 11.07.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte mit Schreiben vom 07.03.2024 die Bildungsdirektion für Niederösterreich (in weiterer Folge: Bildungsdirektion) um Bekanntgabe, ob betreffend B und D, beide geboren am *** (in weiterer Folge: die Schulpflichtigen), die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und genehmigt wurde.
Mit Schreiben vom 08.03.2024 teilte die Bildungsdirektion mit, dass für die Schulpflichtigen weder ein häuslicher Unterricht angezeigt noch bewilligt wurde.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 02.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Diese Verhandlung blieb von der belangten Behörde unbesucht.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, auf deren Verlesung verzichtet wurde, durch Einvernahme der Zeugen E, und F sowie durch Einsichtnahme in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zeugen F und dem damaligen Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, G vom Jänner 2023 (Beilage 1. zur Verhandlungsschrift), die Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der Zeugin E durch die Bildungsdirektion vom 29.04.2024 (Beilage 2. zur Verhandlungsschrift) sowie einen Arztbrief des H in *** vom 25.04.2023 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin (Beilage 3. zur Verhandlungsschrift).
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der beiden minderjährigen B und D, beide geboren am ***.
4.2. Die beiden Schulpflichtigen besuchten im Schuljahr 2022/23 die Klasse VschA der Volksschule ***, *** (in weiterer Folge: Volksschule).
4.3. Aufgrund der steigenden COVID-19-Inzidenz nach den Weihnachtsferien des Schuljahres 2022/23 entschieden die Kindeseltern, die beiden Schulpflichtigen ab dem 15.01.2023 nicht mehr in die Schule zu schicken, um insbesondere die Schulpflichtigen, welche an Neurodermitis leiden, und deren Großeltern, welche mit den Schulpflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben, zu schützen.
Am 25.01.2023 teilte die Beschwerdeführerin der Klassenlehrerin der beiden Schulpflichtigen über die Schul-App „SchoolFox“ mit, dass die Schulpflichtigen aufgrund der hohen COVID-19-Inzidenz und fehlender Schutzmaßnahmen nicht mehr in die Schule kommen werden.
Am 30.01.2023 führte die Direktorin der Volksschule, die Zeugin E, ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin und Mitte Februar 2023 mit dem Vater der Schulpflichtigen, dem Zeugen F, wobei beide Elternteile auch unter Hinweis auf die durch E zu erstattenden Schulversäumnisanzeigen den Schulbesuch der Schulpflichtigen ablehnten.
4.4. Die Schulpflichtigen versäumten von 25.01.2023 bis 03.02.2023 und am 13.02.2023 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der genannten Volksschule.
4.5. Es erfolgte auch kein Schulbesuch an einer anderen Schule. Für das Schuljahr 2022/23 lag keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für die Schulpflichtigen und auch keine Befreiung derselben vom Schulbesuch vor.
(Fach-)Ärztliche Bestätigungen oder Atteste für die Schulpflichtigen, wonach diesen aus gesundheitlichen Gründen der Besuch des Unterrichts nicht möglich war, oder für eine Person, die einer Risikogruppe angehörte und im gleichen Haushalt lebte, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin holte auch keinerlei Erkundigungen bei der zuständigen Behörde ein.
5.1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** und der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2023.
5.2. Die Feststellungen unter Punkt 4.1. und 4.2. sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus der Schulversäumnisanzeige der Volksschule vom 13.02.2023.
5.3. Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Schulversäumnisanzeige der Volksschule vom 13.12.2023 insbesondere in Zusammenhalt mit den zeugenschaftlichen Angaben der Zeugin E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2023. Die Zeugin hinterließ insgesamt einen sehr glaubwürdigen und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck. Auch der Zeuge F gab in diesem Zusammenhang an, in mehreren Gesprächen gegenüber der Direktorin seine Entscheidung mitgeteilt zu haben, die Kinder nicht in die Schule zu schicken (Seite 11 der Verhandlungsschrift).
Der Umstand, dass sich die Kindeseltern nach den Weihnachtsferien des Schuljahrs 2022/23 aufgrund der steigenden COVID-19-Inzidenz dazu entschieden, die beiden Schulpflichtigen nicht (mehr) in die Schule zu schicken, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 (Seiten 3 und 9 f. der Verhandlungsschrift).
5.4. Die Feststellung unter Punkt 4.4. zu den durch die Schulpflichtigen versäumten Schultagen ergibt sich bereits aus der Schulversäumnisanzeige der Volksschule vom 13.12.2023. Sowohl von der Beschwerdeführerin als auch dem Zeugen F wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 diese Fehltage eingestanden sowie darüber hinaus ein Fehlen der beiden Schulpflichtigen vom Unterricht nach deren Genesung ab dem 15.01.2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 (Seiten 3 und 9 f. der Verhandlungsschrift).
5.5. Der Umstand, dass, wie unter Punkt 4.5. festgestellt, kein Schulbesuch an einer anderen Schule erfolgte, ergibt sich ebenso wie der Umstand, dass für das Schuljahr 2022/23 keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für die Schulpflichtigen und auch keine Befreiung derselben vom Schulbesuch vorlag, aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
Der Umstand, dass keinerlei (fach-)ärztlichen Bestätigungen oder Atteste weder für die beiden Schulpflichtigen, noch eine Person, die einer Risikogruppe angehörte und im gleichen Haushalt lebte, vorgelegt wurden, ergibt sich bereits aus der Aktenlage in Zusammenhalt mit den Angaben der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerdeverhandlung (Seite 4 der Verhandlungsschrift), wo diese zugestanden hat, dass keinerlei ärztliche Atteste weder bezogen auf die Schulpflichtigen noch auf sonstige Personen, weder bei der Direktorin, der Klassenlehrerin oder auch der Bildungsdirektion von ihnen vorgelegt worden seien, da von diesen nicht nach einem ärztlichen Attest gefragt worden sei. Auch der Zeuge F gab nach Wahrheitserinnerung an, dass ärztliche Atteste von ihnen nicht vorgelegt worden seien und würde er auch keinen Grund darin sehen, der Schule ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn dies nicht explizit verlangt werde (Seite 11 der Verhandlungsschrift).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einholte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Seiten 4 und 11 f. der Verhandlungsschrift).
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 9 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 138/2017, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Abs 2: Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Abs 3: Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
[…]
Abs 5: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Abs 6: Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Die zu Tatzeit in Geltung stehende COVID-19-Schulverordnung 2022/23, BGBl II 328/2022, lautete auszugsweise:
§ 1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
§ 2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.
§ 10. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Verkehrsbeschränkung, die das Betreten der Schule untersagt, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) Schülerinnen und Schülern, die oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Der Beschwerdeführerin wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte der beiden Schulpflichtigen unterlassen zu haben, für die Erfüllung deren Schulpflicht zu sorgen, da diese im Zeitraum von 25.01.2023 bis 27.01.2023, 30.01.2023 bis 03.02.2023 und am 13.02.2023, an insgesamt neun Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, ferngeblieben sind.
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Tatzeitraum an sämtlichen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen tatsächlich kein Schulbesuch der Schulpflichtigen vorlag.
Gemäß § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 wurden in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden. Darüber hinaus ist zudem allgemein auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Unbedenklichkeit der Schulpflichtregelungen (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s) zu verweisen sowie darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).
7.2. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass im gegenständlichen Fall das Fernbleiben der Schulpflichtigen von der Schule während der Schulzeit aufgrund gerechtfertigter Verhinderung gemäß § 9 Abs 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 zulässig gewesen sei, ist festzuhalten, dass eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 24 Abs 4 des SchulpflichtG nicht vorliegt, wenn ein Fernbleiben des Schülers von der Schule wegen einer gerechtfertigten Verhinderung zulässig ist. Die Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben des Schülers sind in § 9 Abs 3 leg.cit. nicht abschließend aufgezählt (VwGH 30.05.1974, 1346/73).
Aus der in § 9 Abs 3 Schulpflichtgesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77).
Im vorliegenden Fall wurde das Fernbleiben der Schulpflichtigen insbesondere mit dem Schutz derselben und deren Großeltern, welche jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit den Schulpflichtigen lebten, vor einer Ansteckung mit COVID-19 begründet.
Obschon ein Rechtfertigungsgrund anerkannt werden kann, wenn und solange eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Schülers fortbesteht (VwGH 11.04.1983, 38/10/0010), ist jedoch gegenständlich festzuhalten, dass das Vorliegen einer solchen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der beiden Schulpflichtigen, wie in § 9 Abs 3 leg.cit. demonstrativ genannt (Erkrankung des Schülers, …), mangels Vorlage entsprechender (fach-)ärztlicher Atteste oder Zeugnisse mangels Glaubhaftmachung nicht erkannt werden kann.
Zu dem Beschwerdevorbringen, worin die Heranziehung des in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Rundschreibens „Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23“ des BMBWF vom 28.08.2022 durch die belangte Behörde moniert wurde, ist festzuhalten, dass es sich bei einem solchen „Rundschreiben“ lediglich um eine vom Verwaltungsgericht nicht anzuwendende, bloß verwaltungsinterne Norm handelt (vgl. VwGH 08.11.2000, 96/21/0886). Allerdings stand im Schuljahr 2022/23 die C-SchVO 2022/23 in Kraft. Gemäß § 10 Abs 2 C-SchVO 2022/23 wäre es möglich gewesen Schülerinnen und Schülern, die oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehörten oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehörte im gleichen Haushalt lebten, auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu erteilen. Ein solcher Antrag wäre durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen gewesen.
Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag durch die Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde, wurden auch zu keinem Zeitpunkt fachärztliche Bestätigungen oder Atteste von ihr vorgelegt, aus welchen sich ergeben hätte, dass die Schulpflichtigen oder auch andere Personen in ihrem familiären Umfeld einer Risikogruppe angehörten.
Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof (in einem Verfahren betreffend die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mangels Ablegung einer Externistenprüfung festgehalten), dass (dort im Zusammenhang mit Art 4) das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl 4/2011, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen sohin den objektiven Tatbestand der ihr unter Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
7.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Delikten um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen, wonach sich die Beschwerdeführerin bewusst dafür entschied, die Schulpflichtigen nicht in die Schule zu schicken, ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretungen entschieden hat. Infolge dieser bewussten Entscheidung, nicht für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, liegt zumindest bedingter Vorsatz vor.
Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065), sodass für die Beurteilung, ob ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist, auch die Begründung herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist allerdings das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen (VwGH 21.10.1985, 85/02/0139) (VwGH 11.09.2023, Ra 2023/09/00368).
Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung dann zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt (vgl. etwa VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214, mwN) (VwGH 26.06.2018, Ra 2017/17/0795).
Die Spruchkorrektur unter Spruchpunkt 1.a) erfolgt lediglich zur Präzisierung und findet dadurch eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht statt. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214).
Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben unter Spruchpunkt 1.b) erfolgt zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechtes. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz sowie ein großes Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht.
Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin wurde diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.
Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als mildernd zu werten; verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt ebensowenig vor, wie eine geständige Verantwortung.
Erschwerend ist die vorsätzliche Begehung zu werten. Reicht zur Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit aus, so stellt aber der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen allseitigen Verhältnisse (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.900,- bei einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden; Vermögen: Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus; sorgepflichtig für zwei Kinder) erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzten Geld- sowie die als adäquat dazu zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem sind die Strafen jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Taten vor Augen zu führen, sie zu normkonformem Verhalten anzuleiten und um generalpräventive Wirkung zu erzeugen.
Die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Normen geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt – nicht als geringfügig anzusehen.
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafen zur Vorschreibung.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 726,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine € 400,- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.
Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).
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