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LVwG-AV-518/001-2024•LVwG N LVwG-AV-518/001-2024
LVwG-AV-518/001-2024Landesverwaltungsgericht05.06.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Ersatzvornahme; Vorauszahlung; Titelbescheid; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.04.2024, ***, betreffend Vorauszahlung von Kosten einer Ersatzvornahme nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. 1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.07.2015, ZI. ***, wurde die Beschwerdeführerin zu folgender Leistung verpflichtet:
„Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen als Miteigentümer des Grundstückes, Parz. ***, EZ. *** gemäß § 35 Abs. 2 Zif.3 der NÖ Bauordnung 2014 in der jeweils geltenden Fassung den
baupolizeilichen Auftrag
zum Abbruch von Gebäuden.
Gemäß § 35 der NÖ Bauordnung 2014 ist aufgrund der fehlenden Bewilligungen und der Unzulässigkeit der Baulichkeiten seitens der Baubehörde der Abbruch der Gebäude bis spätestens 30.09.2015 aufzutragen.
Die Baubehörde ist von den erforderlichen und tatsächlich durchgeführten Maßnahmen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Zuge der Abbrucharbeiten sind außerdem die anfallenden Abbruchmaterialien fachgerecht zu entsorgen.
Das Protokoll über die besondere Beschau liegt in Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“
1. 2 Dem Bescheid war ein Protokoll (Aktenvermerk) vom 02.07.2015 über eine baupolizeiliche Überprüfung betreffend nicht bewilligter baulicher Anlagen auf dem Grundstück Parz. ***, in der KG *** angeschlossen. Dieses lautet inhaltlich:
„Gegenstand der Verhandlung ist die baupolizeiliche Überprüfung auf dem Grundstück, Parz. ***. in der KG *** im Hinblick auf konsenslose errichtete Baulichkeiten. Die Parz. *** befindet sich im Eigentum von Frau A (5/9), B (2/9) und C (2/9). Zur heutigen Verhandlung wurde Herr C nicht mehr eingeladen, da bereits eine Verhandlung am 6.2.2014 stattgefunden hat, in der Herr C geladen wurde. Dieses Verfahren wurde mit der Zustellung eines Abbruchbescheides (vom 25.2.2014) der in Rechtskraft erwachsen ist abgeschlossen.
Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass 3 Unterstände entfernt wurden. Diese befanden sich auf Parz.*** und wurden in der Niederschrift vom 6.2.2014 mit der Gebäudenummer ***, *** und *** beschrieben. Mit den Eigentümern A und B wurde eine Frist für den Abbruch der baulichen Anlagen und Gebäude bis 30.09.2015 vereinbart.“
1. 3 Die hierin genannte Niederschrift vom 06.02.2014 (mit einer Auflistung baulicher Anlagen) war dem Bescheid vom 30.07.2015, ZI. ***, nicht angeschlossen. Auch der Begründung des Bescheides ist nicht zu entnehmen, auf welche baulichen Anlagen sich der baupolizeiliche Auftrag bezieht.
1. 4 Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.07.2015, ZI. ***, die Ersatzvornahme von Leistungen laut Niederschrift vom 06.02.2014 angedroht.
1. 5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.04.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.07.2015, ZI. ***, der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 30.05.2016, Zahl ***, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen einen Betrag von 7.000,00 Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Diese Kosten wurden laut Begründung des Bescheides anteilig aufgrund des Grundstücksanteils in der Höhe von 5/9 vorgeschrieben.
1. 4 Dieser Bescheid wurde Frau A am 04.04.2024 zugestellt.
1. 5 Mit Schriftsatz vom 11.04.2024, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 12.04.2024, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.4.2024, ***.
Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus den hierin genannten Dokumenten, welche jeweils im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegen. Der Umstand, dass dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.07.2015, ZI. ***, der Aktenvermerk vom 02.07.2015 angeschlossen war (und nicht etwa die Niederschrift vom 06.02.2014) wurde zudem von der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 07.05.2024 bestätigt.
Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren. So ist auch für die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG entscheidend, dass diese „im Titelbescheid ihre Deckung findet“. Eine im Zuge des Vollstreckungsverfahrens erfolgte Kostenvorschreibung gemäß § 4 VVG kann daher zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist; ist deren Gegenstand eine Maßnahme, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist sie infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig (VwGH 12.10.2023, Ra 2022/10/0014).
Im gegenständlichen Titelbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.07.2015, ZI. ***, werden keine Gebäude bestimmt, die vom Abbruchauftrag erfasst sein sollen. Auch dem angeschlossenen Aktenvermerk vom 02.07.2015 ist nicht zu entnehmen, welche Baulichkeiten als konsenslos angesehen werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher keine ausreichend bestimmte Verpflichtung auferlegt. Eine erstmalige Festlegung im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren, welche Gebäude abzubrechen sind, würde über eine bloße Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung hinausgehen.
Die Kostenvorschreibung ist daher unzulässig.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
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